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Wann muss ich Unterhaltsleistungen in der Steuererklärung angeben?

Geschiedene und dauernd getrennt lebende Ehegatten können ihre Unterhaltsleistungen an den Ex-Gatten im Rahmen des Realsplittings bis zu 13.805 Euro als Sonderausgaben absetzen. Im Gegenzug muss der Empfänger die Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuern.

Das Realsplitting bewirkt, dass der Unterhaltszahler seine Ausgaben steuermindernd geltend machen kann, während der Unterhaltsempfänger diese als sonstige Einkünfte versteuert. Um die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben absetzen zu können, muss der Zahlende den Abzug beantragen und der Empfänger dem zustimmen und versichern, dass er die Zahlungen abzüglich Werbungskosten versteuert. Die Zustimmung zum Realsplitting erfolgt durch die Abgabe der "Anlage U".

Anzugeben sind die Einnahmen in der Anlage SO in der Zeile "Unterhaltsleistungen, soweit Sie vom Unterhaltszahler als Sonderausgaben abgezogen wurden".

Die Unterhaltsleistungen sind zwar steuerpflichtig, doch ob tatsächlich auch Steuern dafür zu zahlen sind, hängt von der Höhe des Unterhalts und der anderen Einkünfte ab. Falls Sie nämlich keine oder nur geringe andere Einkünfte haben, fällt aufgrund der Frei- und Pauschbeträge des Steuertarifs keine allzu hohe Steuer an.

Tipp

Als Unterhaltsempfänger sollten Sie Ihre Zustimmung zum Realsplitting von der Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen abhängig machen, dass dieser alle steuerlichen und außersteuerlichen Nachteile ausgleicht, die Ihnen durch die Versteuerung der Unterhaltszahlungen entstehen.

Wann muss ich Unterhaltsleistungen in der Steuererklärung angeben?

Feldhilfen

Summe der erhaltenen Unterhaltsleistungen

Summe der erhaltenen Unterhaltsleistungen

Bezeichnung

Geben Sie hier eine kurze Beschreibung der Unterhaltsleistung ein, z. B.

  • Unterhalt von geschiedener Ehefrau gemäß Anlage U
  • Unterhalt vom getrennt lebenden Lebenspartner – Realsplitting

Wichtig ist, dass aus der Bezeichnung erkennbar ist, von wem die Zahlungen stammen (geschiedener oder getrennt lebender Ehe-/Lebenspartner) und dass sie im Rahmen des Realsplittings nach Anlage U erfolgen.

Einnahmen

Tragen Sie hier den Gesamtbetrag der Unterhaltszahlungen ein, den Sie im Jahr 2024 erhalten haben, wenn Sie dem Realsplitting zugestimmt haben (Anlage U).

Sofern Ihr Ex-Partner zusätzlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernommen hat, zählen auch diese Beträge zu den steuerpflichtigen Einnahmen.

Beispiel: Sie 2024 monatlich 1.000 Euro Unterhalt von Ihrer dauerhaft getrennt lebenden Ehefrau (insgesamt 12.000 Euro) sowie zusätzlich 300 Euro monatlich für Ihre Basis-Kranken- und Pflegeversicherung (insgesamt 3.600 Euro). Da Sie der steuerlichen Berücksichtigung über die Anlage U zugestimmt haben, müssen Sie den Gesamtbetrag von 15.600 Euro als Einnahmen angeben.

Werbungskosten

In dieses Feld tragen Sie Ausgaben ein, die im direkten Zusammenhang mit dem Erhalt Ihrer Unterhaltsleistungen stehen.

Ohne Eintrag wird automatisch der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro berücksichtigt.

Mögliche Werbungskosten im Zusammenhang mit Unterhaltsleistungen:

  • Steuerberatungskosten, z. B. für Beratung zur Zustimmung in der Anlage U
  • Fahrtkosten zum Finanzamt, Steuerberater oder Gericht
  • Porto- und Telefonkosten im Zusammenhang mit der Unterhaltsregelung
  • Gerichts- und Anwaltskosten mit steuerlichem Bezug, z. B. zur Klärung der Zustimmung zur Anlage U
  • Kosten für Unterlagen und Kopien, z. B. Kopien der Anlage U, Ausdrucke von Nachweisen
  • Fachliteratur zur steuerlichen Behandlung von Unterhalt
  • Zinsen für Kredite, z. B. zur Durchsetzung oder Absicherung der Unterhaltsleistung einen Kredit

Wichtig: Nur nachweisbare Kosten mit klarem steuerlichem Bezug sind absetzbar. Allgemeine Scheidungs- oder Trennungskosten zählen nicht dazu.

Teileinkünfteverfahren?

Wenn die Unterhaltsleistungen dem Teileinkünfteverfahren (TEV) unterliegen, wählen Sie "ja".

Wichtig: Das Teileinkünfteverfahren ist ein Ausnahmefall und betrifft nur besondere Situationen mit Betriebsbeteiligungen.

Das Teileinkünfteverfahren (60 %-Besteuerung) kann nur dann angewendet werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sie Unterhaltszahlungen erhalten, die sich auf Einkünfte aus einer betrieblichen Beteiligung beziehen (z. B. GmbH-Anteile),
  • und der Ex-Partner die Zahlung direkt aus seinen betrieblichen Einkünften leistet,
  • und Sie als Empfänger eine entsprechende Beteiligung halten oder gehalten haben.

Nur in diesem Sonderfall ist es möglich, dass Sie die Unterhaltsleistungen nur zu 60 % versteuern müssen (nach § 3 Nr. 40 EStG i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG).