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SteuerGo FAQs

 


 



Wann muss ich Einkünfte als Grenzgänger eintragen?

Wenn Sie im Grenzgebiet eines Landes wohnen und als Arbeitnehmer täglich zur Arbeit in das Nachbarland pendeln, sind Sie ein so genannter Grenzgänger oder Grenzpendler. Was Ihr Einkommen betrifft, gilt in den meisten Nachbarländern Folgendes: Ihr Gehalt müssen Sie in dem Land versteuern, in dem Sie arbeiten, das Einkommen bleibt in dem Land, in dem Sie wohnen, steuerfrei. Allerdings wird Ihr ausländisches Einkommen in den Progressionsvorbehalt einbezogen und erhöht auf diese Weise den Steuersatz für Ihr übriges Einkommen.

Die Angaben sind in der "Anlage N" und in der "Anlage N-AUS" bzw. in der Anlage N-Gre zu machen. Die Anlage N-Gre betrifft ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit für Grenzgänger aus Baden-Württemberg nach Österreich, Schweiz und Frankreich.

Tipp

Wenn Sie alleinstehend sind, als Grenzgänger arbeiten und kein zusätzliches Einkommen in Deutschland haben, müssen Sie sich über den Progressionsvorbehalt in Deutschland keine Sorgen machen.

Ausnahmen: Für Frankreich, Österreich und die Schweiz gilt eine besondere Grenzgängerregelung nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen.

Arbeiten Sie in Frankreich oder Österreich, müssen Sie dort keine Steuern zahlen, sondern den Arbeitslohn in Ihrer deutschen Steuererklärung angeben und normal versteuern. Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes versteuern Ihr Einkommen jedoch in dem Land, in dem sie arbeiten, denn hier gilt das Kassenstaatsprinzip.

Arbeiten Sie als Grenzgänger in der Schweiz, darf Ihr Arbeitgeber eine Lohnsteuer von 4,5 Prozent erheben, die jedoch auf die Steuer in Deutschland angerechnet wird. Sind Sie Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes, müssen Sie Ihr Einkommen komplett in Deutschland versteuern.

Bitte beachten Sie, dass es in der Coronazeit Besonderheiten bei den Grenzgängerregelungen gab, da sich viele Mitarbeiter im Homeoffice befunden haben und nicht täglich gependelt sind (siehe auch: Doppelbesteuerungsabkommen und andere Abkommen im Steuerbereich). Zudem werden die Doppelbesteuerungsabkommen nun nach und nach geändert bzw. sind so genannte Änderungsprotokolle vereinbart worden, wonach Homeoffice-Tage zunehmend als unschädlich gelten. Im Einzelfall sollte also genau geprüft werden, wo sich das Besteuerungsrecht befindet.

Wann muss ich Einkünfte als Grenzgänger eintragen?



Wer fällt unter die Grenzgängerregelung (CH)?

Unter die Grenzgängerregelung für die Schweiz fällt jeder, der in Deutschland wohnt und regelmäßig zu seinem Arbeitsplatz in die Schweiz pendelt. Es gelten folgende Regelungen:

  • Der Steuerpflichtige darf nicht an mehr als 60 Arbeitstagen im Jahr nicht an seinen Wohnort zurückkehren.
  • Die Entfernung von Wohnort und Arbeitsort spielt keine Rolle.
  • Die Schweiz darf vom Arbeitslohn eine Lohnsteuer bis zu 4,5 % erheben. Freibeträge und Werbungskosten werden dabei nicht berücksichtigt.
  • Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber seinen Wohnsitz durch eine sog. Ansässigkeitsbescheinigung seines Wohnsitz-Finanzamtes nachweisen (Vordruck Gre-1).
  • Über die einbehaltene Lohnsteuer stellt der Arbeitgeber auf Antrag eine Lohnsteuerbescheinigung aus.
  • Bei der Besteuerung im Wohnsitzstaat Deutschland wird die in der Schweiz einbehaltene Lohnsteuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet.
Besonderheiten und Billigkeitsregelungen

Bitte beachten Sie, dass es Besonderheiten und Billigkeitsregelungen für Grenzgänger und Grenzpendler aufgrund der Corona-Pandemie gibt, da ein tägliches Pendeln vielfach nicht möglich war. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums.

Zudem werden die Doppelbesteuerungsabkommen nun nach und nach geändert bzw. sind so genannte Änderungsprotokolle vereinbart worden, wonach Homeoffice-Tage zunehmend als unschädlich gelten. Im Einzelfall sollte also genau geprüft werden, wo sich das Besteuerungsrecht befindet.

Wer fällt unter die Grenzgängerregelung (CH)?



Wer fällt unter die Grenzgängerregelung (AUT)?

Unter die Grenzgängerregelung mit Österreich fällt jeder, der in Deutschland wohnt und regelmäßig zu seinem Arbeitsplatz nach Österreich pendelt. Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • der Wohn- und Arbeitsort müssen in der Grenzzone liegen, d.h. in einem Gebiet von 30 km beiderseits der gemeinsamen Grenze.
  • Sie müssen im Grundsatz jeden Tag an Ihren Wohnort zurückkehren.

Wenn Sie pro Jahr an höchstens 45 Arbeitstagen nicht an Ihren Wohnort zurückkehren oder außerhalb der Grenzzone für Ihren Arbeitgeber tätig werden, ist dies kein Problem (sog. Nichtrückkehrtage).

Als Tätigkeiten außerhalb der Grenzzone gelten auch Tätigkeiten in einem Drittstaat.

 

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Bitte beachten Sie, dass es Besonderheiten und Billigkeitsregelungen für Grenzgänger und Grenzpendler aufgrund der Corona-Pandemie gibt, da ein tägliches Pendeln vielfach nicht möglich war. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums.

Wer fällt unter die Grenzgängerregelung (AUT)?



Was ist die „Besondere Grenzgängerregelung“?

Diese Regelung betrifft Pendler, die in Deutschland leben und zum Arbeiten nach Frankreich, Österreich oder in die Schweiz pendeln. Dies ist in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt. Wenn Sie in einem dieser Länder arbeiten, müssen Sie Ihr Einkommen in Deutschland versteuern und nicht in dem Land, in dem Sie arbeiten. Das gilt jedoch nur, wenn Ihr Wohn- und Arbeitsort in der Grenzzone des entsprechenden Landes liegt. Für Frankreich beträgt die Grenzzone 20 km beiderseits der Grenze, für Österreich sind es 30 km. In der Schweiz gibt es eine solche Grenzzone nicht.

Auch mit Belgien gab es bis 2003 eine besondere Grenzgängerregelung. Doch seit 2004 gilt hier die allgemeine Regelung. Das bedeutet für Grenzgänger nach Belgien: Der Arbeitslohn ist nicht mehr im Wohnsitzstaat Deutschland, sondern im Tätigkeitsstaat Belgien zu versteuern. In Deutschland werden die Einkünfte steuerfrei gestellt, jedoch in den Progressionsvorbehalt einbezogen. Hingegen gibt es für Einpendler aus Belgien nach Deutschland eine besondere Steuerregelung: Belgien als Wohnsitzstaat stellt die in Deutschland als Tätigkeitsstaat versteuerten Arbeitslöhne steuerfrei und bezieht sie lediglich in den Progressionsvorbehalt ein. Diese Einkünfte werden aber bei der belgischen Gemeindesteuer miterfasst, die als Zusatzsteuer zur Einkommensteuer zu zahlen ist. Zum Ausgleich dieser belgischen Gemeindesteuer wird die deutsche Einkommen- und Lohnsteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, pauschal um 8 % vermindert.

Was ist die „Besondere Grenzgängerregelung“?



Warum soll ich mein Einkommen als Grenzgänger in der Landeswährung eintragen?

Wenn Sie als Grenzgänger Einkommen in einer anderen Währung als in Euro erhalten, tragen Sie diesen Betrag bitte in der Fremdwährung in Ihrer Steuererklärung ein (Anlage N-Gre). Dies kommt nur bei Tätigkeit in der Schweiz in Betracht.

Das Finanzamt rechnet Ihr Einkommen aus der fremden Währung zu einem durchschnittlichen Wechselkurs in Euro um. Hinzugezogen werden kann auch der Referenzkurz der Europäischen Zentralbank (EZB) oder der offizielle Umsatzsteuerumrechnungskurs. Es ist jedoch nicht zulässig, dass Sie Ihr Einkommen nach einem Kurs selbst umrechnen.

Warum soll ich mein Einkommen als Grenzgänger in der Landeswährung eintragen?



Was ist steuerfreier Arbeitslohn nach DBA/ATE?

Hiermit ist der steuerfreie Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder Auslandstätigkeitserlass (ATE) gemeint. In einem DBA ist geregelt, wie Arbeitnehmer mit Auslandstätigkeit ihr Einkommen versteuern müssen und so eine Doppelbesteuerung vermieden wird. Der Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Ausland kann nach dem Auslandstätigkeitserlass (ATE) steuerfrei sein, wenn mit dem betreffenden Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und die Tätigkeit mindestens drei Monate ununterbrochen besteht. Krankheit oder Urlaub schaden der Tätigkeitsdauer nicht, werden aber bei der Dreimonatsfrist nicht mitgerechnet.

Sind Sie mit Ihrem Gehalt im Ausland steuerpflichtig, werden Sie in Deutschland nach DBA oder ATE von der Steuer freigestellt. Allerdings wird das im Ausland versteuerte Einkommen in Deutschland in den Progressionsvorbehalt mit einbezogen. Das heißt, aus dem Auslandseinkommen und weiterem Einkommen in Deutschland wird ein Gesamteinkommen ermittelt. Aus diesem Gesamteinkommen ergibt sich ein höherer Steuersatz, mit dem allerdings nur das in Deutschland erzielte Einkommen besteuert wird.

Ausnahmen:

  • Für Frankreich, Österreich und die Schweiz gilt eine besondere Grenzgängerregelung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Arbeiten Sie in diesen Ländern, ist der Arbeitslohn im Wohnsitzstaat Deutschland zu versteuern.
  • In der Schweiz darf der Arbeitgeber eine Lohnsteuer von 4,5 Prozent erheben, die auf die Steuer in Deutschland angerechnet wird.
  • Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes versteuern ihr Einkommen immer in dem Land, in dem sie arbeiten, denn hier gilt das Kassenstaatsprinzip.

Hinweis: Aktuell wurde der Auslandstätigkeitserlass überarbeitet. Auf eine besonders wichtige neue Bestimmung möchten wir aufmerksam machen:  Arbeitnehmer müssen nachweisen, dass ihr Arbeitslohn im Ausland einer Mindestbesteuerung unterlegen hat. Können Sie den Nachweis nicht erbringen oder liegt keine Mindestbesteuerung vor, so greifen der Auslandstätigkeitserlass und damit die Steuerfreistellung in Deutschland nicht. Die neuen Regelungen sind auf Arbeitslöhne und sonstige Bezüge anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 gezahlt werden oder dem Arbeitnehmer nach diesem Zeitpunkt zufließen.

Hinweis: Derzeit werden immer mehr Doppelbesteuerungsabkommen in der Weise geändert, dass Homeoffice-Tage besonders gewürdigt werden. Im Einzelfall sollte also genau geprüft werden, wo sich das Besteuerungsrecht befindet.

Was ist steuerfreier Arbeitslohn nach DBA/ATE?



Wie erfolgt die Umrechnung von Arbeitslohn in ausländischer Währung?

Wenn Sie Ihren Arbeitslohn in einer fremden Währung erhalten, müssen Sie diesen für Ihre Einkommensteuererklärung in Euro umrechnen. Dies gilt auch, wenn im Ausland Steuern auf den Arbeitslohn einbehalten wurden und diese auf Ihre deutsche Steuerschuld angerechnet werden sollen.

Grundsätze der Umrechnung:
  • Zu- und Abflussprinzip (§ 11 Abs. 1 EStG): Die Umrechnung erfolgt zum Zeitpunkt des Zuflusses. Das bedeutet, dass der Arbeitslohn in Euro umgerechnet wird, sobald das Gehalt auf Ihrem Konto gutgeschrieben wurde (BFH-Urteil vom 3.12.2009, BStBl. 2010 II S. 698).
  • Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB): Die Umrechnung erfolgt auf Basis des Euro-Referenzkurses, den die EZB monatlich veröffentlicht. Diese Kurse entsprechen den Umsatzsteuer-Umrechnungskursen, die ebenfalls monatlich vom Bundesfinanzministerium festgelegt und im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden.
  • Monatliche Umrechnung: Der Arbeitslohn muss mit dem monatsbezogenen Referenzkurs der EZB umgerechnet werden. Die aktuellen Umrechnungskurse können Sie auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums einsehen (siehe BMF-Umrechnungskurse).
Erleichterung: Jahresbezogene Umrechnung

Es wird nicht beanstandet, wenn die Lohnzahlungen in ausländischer Währung auf Basis eines jährlichen Umrechnungskurses berechnet werden. Dieser Kurs wird aus den monatlich veröffentlichten Umsatzsteuer-Referenzkursen ermittelt, wobei der Kurs auf volle 50 Cent abgerundet wird (BMF-Schreiben vom 14.12.2014).

Besonderheit für Grenzgänger in die Schweiz

Für Grenzgänger in die Schweiz gilt eine Sonderregelung:

  • Sie müssen den Arbeitslohn sowie die in der Schweiz einbehaltene Steuer in der "Anlage N-Gre" in Schweizer Franken eintragen. Die Finanzämter übernehmen die Umrechnung dann automatisch auf jahresbezogener Basis.
  • Die Finanzverwaltung verwendet einen Durchschnittskurs für das gesamte Jahr, der vorgegeben wird.
Aktuelle Umrechnungskurse für die Schweiz:
  • 2022: 100 CHF = 99,00 EUR
  • 2023: 100 CHF = 102,50 EUR
  • Der Kurs für das Jahr 2024 war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht bekannt.
Fazit:

Die Umrechnung von Arbeitslohn in ausländischer Währung erfolgt in der Regel mit den monatlichen Euro-Referenzkursen der EZB. Alternativ kann für eine Erleichterung der jährliche Umrechnungskurs verwendet werden. Für Grenzgänger in die Schweiz übernimmt das Finanzamt die Umrechnung mit einem festgelegten Jahresdurchschnittskurs.

Wie erfolgt die Umrechnung von Arbeitslohn in ausländischer Währung?



Übersicht über die wichtigsten Umrechnungskurse auf Jahresbasis für ausländische Währung

Die Umrechnung von Einkünften in ausländischer Währung muss auf Monatsbasis mit dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank erfolgen. Die monatlichen Umrechnungskurse werden vom Bundesfinanzministerium ermittelt.

Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn die in einer ausländischen Währung erhaltenen Lohnzahlungen auf Basis eines jährlichen Umrechnungskurses - ermittelt aus den monatlich veröffentlichten Umsatzsteuerreferenzkursen, abgerundet auf volle 50 Cent - umgerechnet werden. (BMF-Schreiben vom 03.05.2018)

Übersicht über die wichtigsten Umrechnungskurse auf Jahresbasis für ausländische Währung

Feldhilfen

Grenzgänger nach
Beschäftigungsland

Wenn Sie Einkünfte als Grenzgänger erhalten haben, wählen Sie hier das Beschäftigungsland aus.

Dies betrifft nur Arbeitnehmer, die arbeitstäglich an ihren Arbeitsplatz nach Österreich, Frankreich oder in die Schweiz pendeln.

Arbeitslohn

Wenn Sie Einkünfte als Grenzgänger erhalten haben, tragen Sie hier die Höhe des erhaltenen Arbeitslohns ein.

Für Frankreich und Österreich geben Sie also den Euro-Wert an.

Für die Schweiz tragen Sie den Wert in Schweizer Franken ein. Ein Währungskürzel (EUR/CHF) kann in diesem Feld nicht eingegeben werden.

Schweizerische Abzugsteuer

Tragen Sie hier die Höhe der bereits entrichteten Schweizerische Abzugsteuer (in Schweizer Franken) ein.

Die schweizerische Abzugssteuer von 4,5 % wurde von Ihrem Arbeitgeber in der Schweiz einbehalten, wenn die Ansässigkeit in Deutschland durch eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamts nachgewiesen wurde. Die Schweizer Abzugsteuer wird mit maximal 4,5 % der Gehälter und Löhne bei der deutschen Einkommensteuererklärung angerechnet.

Ein entsprechender Nachweis (Lohnausweis) ist dem Finanzamt vorzulegen.

Werbungskosten zum Arbeitslohn als Grenzgänger (in Euro)

Tragen Sie hier die Höhe der Werbungskosten (in Euro) ein, die diesem Arbeitslohn zugeordnet sind und nicht bei den allgemeinen Werbungskosten enthalten sind.