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Wie werden Gewinne und Verluste aus Bitcoins steuerlich behandelt?

Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Litecoin werden zunehmend als Zahlungsmittel genutzt, sind aber weiterhin vor allem Spekulationsobjekte.

Das Bundesfinanzministerium hat Richtlinien zur Besteuerung von Kryptowährungen veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 06.03.2025).

Wichtige steuerliche Grundsätze:

  • Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf oder Tausch von Kryptowährungen sind steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
  • Neu ab 2024: Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr unter 1.000 Euro liegt (Freibetrag).
  • Nach Ablauf der einjährigen Haltefrist ist die Veräußerung steuerfrei, auch wenn die Kryptowährungen zuvor verliehen oder gestakt wurden.
  • Wiederholter oder umfangreicher Handel mit Kryptowährungen kann als gewerbliche Tätigkeit gelten und unterliegt dann der Einkommensteuer nach § 15 EStG.
  • Wer durch Mining oder Forging (Blockerstellung) Kryptowährungen erhält, erzielt in der Regel gewerbliche Einkünfte. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) möglich – z. B. bei gelegentlicher Tätigkeit.
  • Kleinbetragsregelung: Einkünfte aus Leistungen wie Mining oder Staking bleiben steuerfrei, wenn sie insgesamt unter 256 Euro pro Jahr liegen.
Aktuelle Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14. Februar 2023 (IX R 3/22) entschieden, dass Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero als Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes gelten.

Ein Steuerpflichtiger hatte im Jahr 2017 einen Gewinn von rund 3,4 Millionen Euro aus dem Handel mit Kryptowährungen erzielt. Der BFH stellte klar, dass diese Gewinne bei Veräußerung innerhalb der Jahresfrist einkommensteuerpflichtig sind. Die Einordnung als Wirtschaftsgut und die Besteuerung nach § 23 EStG sind verfassungsrechtlich zulässig.

Hinweis: Die Besteuerung gilt für alle gängigen Kryptowährungen, nicht nur Bitcoin. Maßgeblich ist stets der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung sowie die Art der Nutzung (privat oder betrieblich).

Wie werden Gewinne und Verluste aus Bitcoins steuerlich behandelt?



Wie werden Gewinne und Verluste aus Goldverkäufen steuerlich behandelt?

Gold und Silber haben in den vergangenen Jahren erhebliche Wertentwicklungen gehabt. Da überlegen nicht wenige, sich von ihren Goldmünzen und Goldbarren zu trennen und "Kasse zu machen". Wie aber werden Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Gold steuerlich behandelt? Beim Verkauf von Münzen und Barren handelt es sich steuerlich um ein privates Veräußerungsgeschäft - und dabei spielt die Haltefrist von 12 Monaten eine wichtige Rolle (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG):

  • Bei Verkäufen innerhalb von 12 Monaten nach Anschaffung sind Gewinne bis 600 Euro im Jahr steuerfrei. Dies ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Gewinne ab 600 Euro sind in voller Höhe als "sonstige Einkünfte" gemäß § 22 Nr. 2 EStG mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Abgeltungsteuer fällt darauf jedoch nicht an. Verluste dürfen nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, und zwar durch Verlustausgleich im selben Jahr sowie durch Verlustabzug im Vorjahr und/oder in den Folgejahren.
  • Bei Verkäufen nach Ablauf von 12 Monaten sind Gewinne vollkommen steuerfrei und Verluste steuerlich unbeachtlich.

Die Freigrenze bedeutet: Ein Gesamtgewinn in Höhe von 999 Euro ist vollkommen steuerfrei, ein Gewinn in Höhe von 1.000 Euro und mehr hingegen ist ab dem ersten Euro steuerpflichtig. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind in der Einkommensteuererklärung in der "Anlage SO" auf der Rückseite anzugeben. Zur Abgabe dieser "Anlage SO" sind Sie jedoch nur verpflichtet, wenn Ihr Gesamtgewinn oder der Gesamtgewinn Ihres Ehegatten aus privaten Veräußerungsgeschäften mindestens 600 Euro beträgt.

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Die Freigrenze von 1.000 Euro gilt pro Person, sofern jede Person entsprechende Gewinne erzielt. Sie wird bei Eheleuten also nicht verdoppelt. Falls die Käufe und Verkäufe über ein eheliches Gemeinschaftskonto abgewickelt werden, werden die Gewinne beiden Eheleuten jeweils zur Hälfte zugerechnet (in der "Anlage SO" in Zeile 47). So wird die Freigrenze bei jedem Ehegatten berücksichtigt.

Es gibt Anleihen, die einen Lieferanspruch auf Gold oder einen anderen Rohstoff verbriefen und durch Gold oder einen anderen Rohstoff in physischer Form gedeckt sind. Dies ist in Deutschland insbesondere die XETRA-Gold-Schuldverschreibung von der Deutsche Börse Commodities GmbH. Die spannende Frage ist, wie diese Anleihe steuerlich behandelt wird und ob sie der Abgeltungsteuer unterliegt.

Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2015 entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen, die dem Inhaber ein Recht auf Auslieferung von Gold gewähren, nach Ablauf der Veräußerungsfrist von einem Jahr zwischen Anschaffung und Veräußerung der Wertpapiere steuerfrei ist. Im Ergebnis stellt der BFH den Erwerb sowie die Einlösung oder den Verkauf der Anleihe dem unmittelbaren Erwerb oder Verkauf physischen Goldes gleich (BFH-Urteile vom 12.5.2015, VIII R 4/15, VIII R 35/14, VIII R 19/14).

Aktuell hat Bundesfinanzhof (in seinem Urteil vom 16.06.2020 (VIII R 7/17) seine Rechtsprechung fortgesetzt, nach der es sich bei der Veräußerung an der Börse gehandelter Inhaberschuldverschreibungen, die einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung physischen Goldes verbriefen und den aktuellen Goldpreis abbilden, nicht um die steuerpflichtige Veräußerung einer Kapitalforderung handelt. Nach Auffassung des BFH führte der vom Kläger aus der Veräußerung von "Gold Bullion Securities" Inhaberschuldverschreibungen erzielte Gewinn nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, da die Schuldverschreibungen nicht als sonstige Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu qualifizieren.

Wie werden Gewinne und Verluste aus Goldverkäufen steuerlich behandelt?