Wann sind Ausbildungskosten Sonderausgaben und wann Werbungskosten?
Zwischen Ausbildungs- und Fortbildungskosten wird wie folgt unterschieden:
(1) Ausbildungskosten sind nur die Aufwendungen für die erste berufliche Ausbildung und für ein Erststudium als Erstausbildung. Diese Kosten können Sie als Sonderausgaben absetzen, allerdings nur begrenzt bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro.
(2) Fortbildungskosten sind Kosten für alle Bildungsmaßnahmen, die nach der ersten beruflichen Ausbildung oder nach dem Abschluss des ersten Studiums getätigt werden. Das betrifft auch eine Umschulung zu einem anderen Beruf, Bildungsmaßnahmen im ausgeübten Beruf, Weiterbildungen im nicht ausgeübten Beruf oder ein Zweitstudium. Solche Kosten können Sie komplett als Werbungskosten absetzen. Wichtig ist jedoch, dass die Ausgaben in Zusammenhang mit dem Beruf stehen und Sie die Fortbildung nutzen wollen, um Einkünfte zu erzielen.
(3) Erst- oder Zweitstudium? Die Kosten für das Erststudium können Sie als Sonderausgaben nur begrenzt absetzen. Beim Zweitstudium sind die Kosten hingegen immer als Werbungskosten voll absetzbar - vorausgesetzt, es sollen auch Einkünfte erzielt werden. Das Zweit-Studium darf also nicht als Hobby betrieben werden, wie es z.B. manche Rentner machen.
Sie können Sonderausgaben nur im Jahr der Zahlung ansetzen. Wenn Sie also ein Student ohne zu versteuerndes Einkommen sind, haben Sie gar nichts von einem Sonderausgabenabzug. Machen Sie die Ausbildungskosten hingegen als Werbungskosten geltend, können Sie diesen finanziellen Verlust als Verlustvortrag in Ihr erstes Berufsjahr hinüberziehen, in dem Sie Einkommen erzielen. Sie müssen Ihre Aufwendungen dann als vorweggenommene Werbungskosten gelten machen.
Beispiel
Herr A und Frau B sind Studenten. Herr A hat bereits ein Studium abgeschlossen, Frau B nicht. Beide haben im betreffenden Jahr kein zu versteuerndes Einkommen, jedoch 4.500 Euro an Ausbildungskosten. Im Folgejahr haben beide eine ähnlich bezahlte Arbeitsstelle.
Da Frau B ein Erststudium absolviert hat, kann sie die Kosten hierfür nur in dem Jahr, in dem sie anfallen, als Sonderausgaben geltend machen. Ohne zu versteuerndes Einkommen in dem Jahr, hat sie jedoch keinen Steuervorteil.
Herr A hat ein Zweitstudium absolviert. Er kann die Ausbildungskosten in einer Steuererklärung für das betreffende Jahr als Werbungskosten angeben und erzielt damit einen Verlust. Diesen Verlust kann er auch noch in dem Jahr nach seinem Studium geltend machen, in dem er über ein zu versteuerndes Einkommen verfügt.
Im ersten Jahr nach dem Studium zahlt Herr A somit, bei gleichem Arbeitslohn, weniger Steuern als Frau B.
Wann sind Ausbildungskosten Sonderausgaben und wann Werbungskosten?
Studienkosten: Wann sind sie steuerlich absetzbar?
Aufwendungen für ein Erststudium nach dem Abitur oder für eine erste Berufsausbildung außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses sind nur bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 und § 9 Abs. 6 EStG). Diese Begrenzung ist verfassungskonform. In anderen Fällen können die Studienkosten jedoch unbegrenzt als Werbungskosten oder bei Selbstständigen als Betriebsausgaben abgezogen werden, etwa bei einem Zweitstudium oder berufsbezogenen Bildungsmaßnahmen nach der Erstausbildung.
In folgenden Fällen sind Studienkosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abzugsfähig:
- Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung: Zum Beispiel ein Studium nach einer Lehre (BFH-Urteil vom 18.6.2009, BStBl. 2010 II S. 816).
- Erststudium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses: Etwa bei Offizieren, Berufssoldaten oder im dualen Studium.
- Zweitstudium: Nach einem abgeschlossenen Erststudium, wenn das Studium in einem berufsbezogenen Zusammenhang steht.
- Masterstudium: Da es ein abgeschlossenes Bachelor- oder anderes Studium voraussetzt, gilt es als Zweitstudium.
- Promotion: Die Kosten einer Promotion sind als Werbungskosten absetzbar, sofern sie berufsbezogen ist.
- MBA-Studium: Ein MBA ist ebenfalls ein Zweitstudium und die Kosten sind voll absetzbar.
- Parallelstudiengänge: Wird ein zweiter Studiengang nach Abschluss des ersten fortgeführt, gelten die Kosten des zweiten Studiums als Werbungskosten.
- Referendariat: Bei Juristen und Lehramtsanwärtern sind die Aufwendungen nach dem ersten Staatsexamen voll absetzbar.
SteuerGo
Sonderfall: Studienwechsel ohne Abschluss: Wechselt ein Student den Studiengang ohne Abschluss des ersten Studiums, beispielsweise von Rechtswissenschaften zu Medizin, ist der neue Studiengang kein Zweitstudium. In diesem Fall können die Aufwendungen nur bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Studienkosten: Wann sind sie steuerlich absetzbar?
Erstausbildung: Wie stehen die Chancen auf vollen Werbungskostenabzug?
Aufwendungen für die erste Berufsausbildung und für das Erststudium als Erstausbildung, welche nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses (z.B. Lehre) absolviert werden, sind nach geltendem Recht nur begrenzt bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar, während die Kosten für jegliche Bildungsmaßnahmen nach abgeschlossener Berufsausbildung, auch für ein Erststudium nach einer Lehre, in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Nr. 7 und § 12 Nr. 5 EStG).
Aktuell hat das Bundesverfassungsgericht entschieden: Die derzeitige gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß. Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium als Erstausbildung nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz (BVerfG-Beschluss vom 19.11.2019, 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14, veröffentlicht am 10.1.2020).
Erstausbildung: Wie stehen die Chancen auf vollen Werbungskostenabzug?
Ausbildungskosten doch als Werbungskosten absetzbar?
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sollten Ausbildungskosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzbar sein. Die Ausbildungskosten seien als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und somit Werbungskosten, denn sie dienten der Erzielung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte.
Und so baten die BFH-Richter das Bundesverfassungsgericht um Klärung, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass nach § 9 Abs. 6 EStG Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium als Erstausbildung nicht als Werbungskosten anerkannt werden (BFH-Beschluss vom 17.7.2014, VI R 8/12 und VI R 2/12).
Aktuell hat das Bundesverfassungsgericht aber - nach über 5 Jahren(!) - endlich die heiß umstrittene Frage geklärt - leider zur großen Enttäuschung aller Betroffenen und zur Freude des Fiskus:
Die derzeitige gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß. Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium als Erstausbildung nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Die Verfassungshüter widersprechen damit den höchsten Finanzrichtern! (BVerfG-Beschluss vom 19.11.2019, 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14, veröffentlicht am 10.1.2020).
Ausbildungskosten doch als Werbungskosten absetzbar?
Au-pair-Aufenthalt: Sprachunterricht gilt als Berufsausbildung
Viele Abiturientinnen zieht es nach dem Abitur für eine gewisse Zeit ins Ausland. Als Au-pair und mit Sprachunterricht wollen Sie ihre Sprachkenntnisse verbessern und Land und Leute kennen lernen. Als Gegenleistung für freie Kost und Logis erwartet die Gastfamilie Mithilfe bei der Kinderbetreuung und im Haushalt. Während des Auslandsaufenthalts haben die Eltern nur dann Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge, wenn der Au-pair-Aufenthalt als Berufsausbildung anzusehen ist.
Wie erreicht man eine Anerkennung des Au-pair-Aufenthalts als Berufsausbildung? Dazu ist es erforderlich, dass das Kind an einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht teilnimmt, der mindestens 10 Wochenstunden umfasst.
Müssen es genau 10 Wochenstunden sein, oder genügen vielleicht auch 8,6 Stunden pro Woche?
Neben dem reinen Sprachunterricht muss das Au-pair schließlich noch Zeiten für die Vor- und Nachbereitung aufwenden.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Sprachunterricht von lediglich 8,6 Wochenstunden nicht ausreicht. Der Au-pair-Aufenthalt im Ausland sei daher nicht als Berufsausbildung anzuerkennen. In diesem Fall wurden daher weder Kindergeld noch Kinderfreibeträge gewährt. "Bei weniger als durchschnittlich 10 Wochenstunden können ausnahmsweise einzelne Monate gleichwohl als Berufsausbildung zu werten sein, wenn sie, z. B. infolge von Blockunterricht oder Lehrgängen, durch intensiven Unterricht von deutlich mehr als 10 Stunden geprägt werden" (BFH-Beschluss vom 14.6.2016, III B 132/15).
Ausnahmsweise kann auch ein Sprachunterricht von weniger als 10 Wochenstunden für die Berücksichtigung als Berufsausbildung ausreichen. Das ist der Fall, wenn der Fremdsprachenunterricht in einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorausgesetzt wird oder wenn der Sprachunterricht zur Vorbereitung auf einen anerkannten Fremdsprachentest dient. Die zwei wichtigsten englischen Sprachtests sind TOEFL (Test of English as a Foreign Language) oder IELTS (International English Language Testing System). (BFH-Urteil vom 15.3.2012, III R 58/08; BFH-Urteil vom 26.10.2012, VI R 102/10).
Fremdsprachentests TOEFL gelten als Berufsausbildung
Aktuell hat das Finanzgericht Saarland bestätigt, dass ein Au-pair-Aufenthalt nach Bestehen des Fremdsprachentests TOEFL als Berufsausbildung gelten kann. Eine Bedingung dafür wurde aber besonders betont: Auch wenn der Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen durch einen Fremdsprachentest - wie TOEFL oder IELTS - verifiziert wird, muss dennoch ein konkreter Zusammenhang mit einer Berufsausbildung bestehen. Wichtig ist also, dass unverzüglich ein Studium oder eine andere Ausbildung begonnen oder fortgesetzt wird (FG Saarland vom 2.2.2014, 2 K 1308/13, rkr.).
Au-pair-Aufenthalt: Sprachunterricht gilt als Berufsausbildung
Wie wirkt sich ein Arbeitszimmer auf die Steuern während der Ausbildung aus?
Wenn Sie sich in einer Ausbildung oder einem Studium befinden und ein häusliches Arbeitszimmer nutzen, sollten Sie folgende steuerliche Aspekte beachten:
1. Kostenabzug
In Ausnahmefällen können Sie die Kosten für Ihr häusliches Arbeitszimmer absetzen. Dazu zählen Miete, Nebenkosten und Reinigungskosten. Alternativ steht Ihnen eine Jahrespauschale von 1.260 Euro zur Verfügung. Beachten Sie dabei die geltenden Voraussetzungen.
2. Mittelpunkt der Tätigkeit
Der Kostenabzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer der Hauptort Ihrer beruflichen oder schulischen Tätigkeiten ist. Es muss sich um einen abgetrennten Raum handeln, ein Arbeitsplatz in einer Ecke genügt nicht.
3. Tagespauschale
Ist das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit, können Sie stattdessen eine Tagespauschale von 6 Euro pro Tag für maximal 210 Tage pro Jahr ansetzen. Hierbei ist es unerheblich, ob Sie an einem Schreibtisch oder z. B. am Küchentisch arbeiten.
4. Arbeitsmittel
Die Kosten für Arbeitsmittel, wie Computer oder Schreibtisch, sind nicht in den Arbeitszimmerkosten enthalten und können zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies gilt auch für Fortbildungskosten, Kosten für ein Ausbildungs-Dienstverhältnis oder ein Erststudium.
5. Nutzung für Einkünfte
Nutzen Sie das Arbeitszimmer auch für Einkünfte, die Sie erzielen, und ist es der Hauptort Ihrer Arbeit, müssen Sie die Kosten entsprechend der Nutzung aufteilen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, die gesamten Kosten einer Tätigkeit zuzuordnen.
Dies sind die wesentlichen steuerlichen Grundlagen, die Sie als Auszubildender oder Student bei der Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers beachten sollten.
Wie wirkt sich ein Arbeitszimmer auf die Steuern während der Ausbildung aus?
Wann sind Pilotenausbildungskosten absetzbar?
Die Kosten einer Pilotenausbildung sind nur in vollem Umfang als vorweggenommene Werbungskosten absetzbar, wenn zuvor eine "richtige" Erstausbildung absolviert wurde. Nach der Rechtslage ab 2015 gilt eine Erstausbildung nur dann als "richtig", wenn sie mindestens zwölf Monate in Vollzeit dauert und mit einer Prüfung abschließt. Erst nach einer solchen Erstausbildung können die Kosten für eine Zweitausbildung als Werbungskosten in voller Höhe geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 6 EStG 2015).
Kürzere Ausbildungen gelten als "berufsvorbereitende Maßnahmen" oder "Anlernphasen" und nicht als Erstausbildung. Die Kosten solcher Anlernphasen sind jedoch bis zu 6.000 EUR als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass Kosten für eine Pilotenausbildung ohne vorherige Erstausbildung nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, selbst wenn der Steuerpflichtige zuvor langjährig in einem anderen Beruf tätig war. Die langjährige Tätigkeit ersetzt keine "richtige" Erstausbildung, und die Kosten der Pilotenausbildung können nur begrenzt als Sonderausgaben abgezogen werden (BFH-Urteil vom 15.2.2023, VI R 22/21).
Beispiel: Ein Pilot erwarb 2016 die Instrumentenflugberechtigung für Flugzeuge und 2017 die Musterberechtigung für den Airbus A 320, hatte zuvor jedoch keine ordentliche Erstausbildung absolviert. Das Finanzamt erkannte die Kosten der Pilotenausbildung nur als Sonderausgaben an.
Nach Auffassung der Richter entsprach das 20-monatige Praktikum nicht den Anforderungen an eine Erstausbildung, da keine geordnete Ausbildung und keine Abschlussprüfung stattgefunden hatten. Auch die mehrjährige gewerbliche Tätigkeit vor der Pilotenausbildung wurde nicht als Erstausbildung betrachtet.
Die Einordnung der Kosten der Berufspilotenausbildung als Umschulungskosten, die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähig wären, wurde ebenfalls abgelehnt. Dies würde dem Ziel der Begrenzung des Werbungskostenabzugs widersprechen.
Es gibt keine sachliche Begründung, warum eine längere Tätigkeit als Taxifahrer oder Skilehrer den Werbungskostenabzug ausschließen sollte, während die mehrjährige Tätigkeit als DJ/Musiker dies nicht verhindern sollte (vgl. BT-Drucksache 18/3017, S. 43).
Wann sind Pilotenausbildungskosten absetzbar?
Wie kann ich Ausbildungskosten als Sonderausgaben absetzen?
Die Ausgaben für eine erstmalige Berufsausbildung können Sie bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzen. Das heißt, diese Kosten mindern Ihr zu versteuerndes Einkommen und somit natürlich auch Ihre Steuerlast. So können Sie möglicherweise aus Ihrer im Laufe des Jahres vorausgezahlten Steuer eine Rückzahlung erhalten. Oder eine mögliche Nachzahlung verringert sich für Sie.
Findet Ihre Ausbildung jedoch im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, z.B. einer Lehre oder eines Referendariats statt, gilt eine andere Regelung: In diesem Fall können Sie die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten absetzen, weil die Bezüge aus dem Ausbildungsverhältnis steuerpflichtig sind. Als Werbungskosten sind die Kosten ebenfalls absetzbar, wenn es sich bei der Ausbildung um Ihre zweite Berufsausbildung handelt, d.h. Sie bereits eine erste Berufsausbildung abgeschlossen haben.
Ob eine Bildungsmaßnahme als Fortbildung oder als Ausbildung gilt, macht steuerlich einen großen Unterschied. Bei einer Fortbildung sind die Ausgaben in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abziehbar. Bei einer Ausbildung können Sie die Kosten nur in begrenztem Umfang als Sonderausgaben absetzen. Geht es bei einer Ausbildung oder einem Studium lediglich um Allgemeinbildung oder ein Hobby, sind die Kosten gar nicht absetzbar.
Bei zusammen veranlagten Eheleuten ist es unerheblich, wer von beiden die Kosten für die Ausbildung eines der Ehepartner gezahlt hat. Wenn sich beide Ehepartner in einer Ausbildung befinden, kann jeder seine Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 6.000 Euro angeben. Hierzu muss allerdings jeder Partner seine Kosten einzeln auflisten. Ein Ehepaar kann also maximal 12.000 Euro der Ausbildungskosten als Sonderausgaben absetzen. Allerdings kann ein Ehepartner nicht einen Teil seines Höchstbetrages auf den anderen übertragen, wenn er diesen nicht voll ausschöpft.
Wie kann ich Ausbildungskosten als Sonderausgaben absetzen?
Was zählt als berufliche Ausbildung?
Als berufliche Ausbildung, deren Kosten Sie als Sonderausgaben geltend machen können, gelten vor allem die erste Berufsausbildung (ausgenommen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses wie die klassische Lehre) oder ein Erststudium als Erstausbildung. Auch Aufwendungen zum Besuch allgemein bildender Schulen zum Erwerb der mittleren Reife oder des Abiturs gehören zu den Ausbildungskosten. Jede weitere Bildungsmaßnahme nach dem ersten Berufsabschluss ist eine Fortbildung, die Sie unbegrenzt als Werbungskosten abziehen können.
"Erstmalig" bedeutet, dass der Ausbildung keine andere abgeschlossene Berufsausbildung oder kein abgeschlossenes Hochschulstudium vorausgegangen ist. Sind Sie bereits ohne eine abgeschlossene Ausbildung tätig und holen eine solche Qualifikation nach, ist dies also ebenfalls eine erstmalige Berufsausbildung, die unter den Sonderausgaben eingetragen werden muss. Seit 2015 ist der Begriff der "Erstausbildung" gesetzlich geregelt: Eine richtige Erstausbildung liegt nur dann vor, wenn die Ausbildung mindestens 12 Monate in Vollzeit dauert und mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Nur nach einer solchen Erstausbildung können die Kosten für die Zweitausbildung als Werbungskosten abgesetzt werden (§ 9 Abs. 6 EStG).
Nicht als Berufsausbildung akzeptiert wird hingegen, wenn Sie der Bildungsmaßnahme nur aus Interesse an der Allgemeinbildung oder zum Hobby nachgehen. Wenn Sie sich beispielsweise zum Übungsleiter ausbilden lassen, um in einem Sportverein gegen Geld zu unterrichten oder wenn Sie als Zahntechniker einen Fotokurs belegen, gilt dies nicht als Fortbildung.
Was zählt als berufliche Ausbildung?
Welche Ausgaben für eine Berufsausbildung kann ich absetzen?
Wer eine Berufsausbildung macht, kann folgende Ausgaben als Sonderausgaben in seiner Steuererklärung angeben:
- Kosten für Lern- und Arbeitsmittel, wie Fachbücher, Schreibmaterial, Bürobedarf, Kopien, Taschenrechner, Schreibtisch, Bücherregal usw.
- Teilnahmegebühren, wie beispielsweise Kurs-, Lehrgangs-, Studien-, Schul-, Zulassungs- und Prüfungsgebühren
- Kosten für Studienreisen, Exkursionen oder Klassenfahrten
- Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer bzw. 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer
- Fahrten zu privaten Lerngemeinschaften mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent je Fahrtkilometer
- Kosten für eine auswärtige Unterbringung und Verpflegung, wenn Sie eine eigene Wohnung am Ausbildungsort haben.
- Zinsen zur Tilgung eines Ausbildungsdarlehens, jeweils im Jahr der Zahlung
- Homeoffice-Pauschale (in wenigen Ausnahmefällen ggf. die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer)
- Kosten für Telefon und Internet, wenn es für die Berufsausbildung genutzt wird.
Hinweis zum Computer
(1) Wenn Sie einen Computer für die Ausbildung nutzen, können Sie die anteilige Jahresabschreibung absetzen. Diese beträgt pro Monat 1/36 der Anschaffungskosten. Anschaffungskosten bis 800 Euro netto können sofort abgezogen werden.
(2) Laut Bundesfinanzministerium beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Hardware und Software generell ein Jahr (BMF-Schreiben vom 26.2.2021). Das bedeutet, dass die Anschaffungskosten in voller Höhe im Jahr der Anschaffung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar sind. Dies sollte auch im Bereich der Sonderausgaben gelten.
Berücksichtigung steuerfreier Bezüge: Erhalten Sie steuerfreie Bezüge zur Förderung der Berufsausbildung (z.B. BAföG), werden Ihre abzugsfähigen Aufwendungen um diese Zahlungen gekürzt. Das gilt allerdings nur für Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Zuschüsse zum Lebensunterhalt sind davon ausgenommen. Rückzahlbare Darlehen müssen nicht von den Ausbildungskosten abgezogen werden.
Besonderheit für Studierende im Zweitstudium: Studierende im Zweitstudium können Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen für ein Auslandssemester, Praxissemester oder Praktikum als vorab entstandene Werbungskosten absetzen, wenn diese in der Studienordnung verpflichtend vorgeschrieben sind. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil v. 14.5.2020, VI R 3/18) begründen die Studierenden an der anderen Hochschule keine neue erste Tätigkeitsstätte.
Tipp: Lassen Sie Ausbildungskosten möglichst immer von Ihnen selbst zahlen, nicht von Ihren Eltern.
Welche Ausgaben für eine Berufsausbildung kann ich absetzen?
Kann ich mein Arbeitszimmer absetzen?
Seit dem 1. Januar 2023 gelten neue Regelungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und die Arbeit von zu Hause aus (sog. „Homeoffice“). Dabei wird zwischen zwei Fällen unterschieden:
1. Arbeitszimmer als Mittelpunkt der Tätigkeit
Befindet sich der Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit im Arbeitszimmer, können die tatsächlichen Kosten oder eine Pauschale von 1.260 Euro jährlich abgesetzt werden. Voraussetzung ist ein abgetrennter, nahezu ausschließlich beruflich genutzter Raum. Diese Regelung betrifft z. B. Schriftsteller, Übersetzer oder IT-Fachleute, die überwiegend von zu Hause arbeiten.
2. Kein Mittelpunkt, aber Arbeit von zu Hause
Wird die berufliche Tätigkeit teilweise von zu Hause ausgeübt, ohne dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt darstellt, kann eine Tagespauschale von 6 Euro für maximal 210 Tage (max. 1.260 Euro pro Jahr) abgezogen werden. Die Tätigkeit kann an einem beliebigen Platz in der Wohnung stattfinden; besondere Anforderungen an den Arbeitsplatz gibt es nicht.
Besonderheiten des Arbeitszimmers als Mittelpunkt:
- Pauschale: Die Jahrespauschale von 1.260 Euro gilt für das gesamte Jahr und muss nicht nachgewiesen werden.
- Zeitanteil: Bei nicht ganzjähriger Nutzung des Arbeitszimmers wird die Pauschale monatsweise gekürzt.
- Personenbezogen: Die Pauschale gilt je Person, kann aber nicht für verschiedene Tätigkeiten mehrfach genutzt werden.
- Keine Kombination: Die Kombination von Jahres- und Tagespauschale für denselben Zeitraum ist nicht möglich.
Beispiele:
- Beispiel 1: A und B nutzen ein Arbeitszimmer gemeinsam. Nur für A bildet es den Mittelpunkt der Tätigkeit. A kann anteilige Kosten absetzen, B nur die Tagespauschale.
- Beispiel 2: Beide nutzen das Arbeitszimmer als Mittelpunkt. Beide können die Pauschale von 1.260 Euro absetzen.
Homeoffice ohne Arbeitszimmer
Auch ohne Arbeitszimmer können Steuerpflichtige ab 2023 eine Pauschale für die Tätigkeit zu Hause absetzen:
- Homeoffice-Pauschale: 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro pro Jahr.
- Bedingungen: Ein abgetrennter Raum ist nicht erforderlich. Die Pauschale gilt für die Tätigkeit in der Wohnung, unabhängig vom Arbeitsplatz (z. B. Küchentisch).
- Fahrtkosten: Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte und die Pauschale können nicht kombiniert werden. Bei Auswärtstätigkeiten sind Reisekosten und Pauschale zulässig, sofern die Arbeit überwiegend zu Hause erfolgt.
Sonderregelung: Kein anderer Arbeitsplatz
Steht für die berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (z. B. bei Lehrern), können Tagespauschale und Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte parallel abgesetzt werden.
Beispiele:
- Beispiel 1: Ein Bauingenieur kann Reisekosten und die Tagespauschale abziehen, wenn die Tätigkeit überwiegend zu Hause erfolgt.
- Beispiel 2: Ein Versicherungsmakler kann die Pauschale nicht absetzen, wenn der Großteil der Arbeit außer Haus erfolgt.
Kann ich mein Arbeitszimmer absetzen?
Rechtslage zu Erststudium und steuerlichem Abzug der Ausgaben
Ein Erststudium liegt vor, wenn das Studium als erste Berufsausbildung direkt nach dem Schulabschluss (z. B. dem Abitur) aufgenommen wird. In diesem Fall sind die Studienkosten nur begrenzt bis zu 6.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben absetzbar.
Wird jedoch ein erstes Studium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung aufgenommen, können die Kosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden. Diese Regelung gilt auch für Studiengänge, die als vorweggenommene Werbungskosten zu betrachten sind (BFH-Urteil vom 18.6.2009, BStBl. 2010 II S. 816).
Absolvieren Sie das Erststudium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses (z. B. Berufsakademie, duale Studiengänge), sind die Studienkosten ebenfalls unbegrenzt als Werbungskosten absetzbar, da die Ausbildungsvergütung steuerpflichtig ist.
Unbegrenzte Absetzbarkeit der Werbungskosten im Erststudium
In bestimmten Fällen können die Studienkosten auch im Erststudium unbegrenzt als Werbungskosten abgesetzt werden (BMF-Schreiben vom 22.9.2010, BStBl. 2010 I S. 721):
- Werden zwei oder mehr Studiengänge parallel begonnen und unterschiedlich abgeschlossen, gilt nach Abschluss des ersten Studiengangs der zweite als Zweitstudium, sodass ab diesem Zeitpunkt die Aufwendungen als Werbungskosten gelten.
- Bei Juristen und Lehramtsanwärtern zählt das erste Staatsexamen als berufsqualifizierender Abschluss. Die Kosten des Referendariats können danach unbegrenzt als Werbungskosten abgesetzt werden.
- Der Bachelorabschluss gilt ebenfalls als berufsqualifizierend. Ein nachfolgendes Masterstudium wird als Zweitstudium betrachtet und die Kosten sind unbegrenzt als Werbungskosten absetzbar.
Nach jahrelanger Unsicherheit hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass die Regelung, wonach die Aufwendungen für ein Erststudium nicht als Werbungskosten absetzbar sind, verfassungsgemäß ist (BVerfG-Beschluss vom 19.11.2019, veröffentlicht am 10.1.2020).
Rechtslage zu Erststudium und steuerlichem Abzug der Ausgaben
Kann ich Fahrtkosten im Rahmen einer Berufsausbildung absetzen?
Im Rahmen der Berufsausbildung waren bisher die Fahrten - wie bei einer Auswärtstätigkeit - mit den tatsächlichen Kosten oder mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent je gefahrenen km absetzbar. Nicht anwendbar war im Allgemeinen die Entfernungspauschale, denn diese kommt nur bei Fahrten zwischen Wohnung und "regelmäßiger Arbeitsstätte" (bis 2013) in Betracht. Aber seit 2014 gilt bei einer Bildungsmaßnahme in Vollzeit außerhalb eines Arbeitsverhältnisses die Bildungsstätte als "erste Tätigkeitsstätte". Und dies betrifft auch die Berufsausbildung.
Das bedeutet: Die Fahrten zur Bildungsstätte sind jetzt nur mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer (38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer) absetzbar.
Da eine Auswärtstätigkeit nicht mehr anzunehmen ist, werden Verpflegungspauschbeträge und Unterkunftskosten nicht mehr anerkannt. Dies gilt sowohl im Fall der Fortbildung für den Werbungskostenabzug als auch im Fall der Ausbildung für den Sonderausgabenabzug.
Weiterhin können Sie Fahrten zu einer Bildungsstätte außerhalb der "ersten Tätigkeitsstätte" mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent je gefahrenen km geltend machen und ebenfalls Verpflegungspauschbeträge absetzen, z.B. bei Besuch der Berufsschule.
Wann liegt eine vollzeitige Bildungsmaßnahme oder ein Vollzeitstudium vor?
Dies ist der Fall, wenn es sich um eine Berufsaus- oder -fortbildung handelt und Sie daneben keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Unschädlich ist jedoch eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Wochenstunden, eine geringfügige Beschäftigung oder eine kurzfristige Beschäftigung.
Die neue Homeoffice-Pauschale
Die Homeoffice-Pauschale von 6 Euro pro Tag (max. 1.2600 Euro) steht auch denjenigen zu, die sich im Studium, einer Ausbildung oder einer Weiterbildung befinden und mehr am heimischen PC lernen als in Vorlesungen oder im Präsenz-Unterricht. Voraussetzung für den Abzug ist, dass Sie an dem jeweiligen Tag die Universität oder die Ausbildungseinrichtung nicht aufgesucht haben.
Kann ich Fahrtkosten im Rahmen einer Berufsausbildung absetzen?
Was kann ich bei einer Aus- oder Fortbildung in Vollzeit absetzen?
Kosten einer Ausbildung oder Fortbildung können als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben absetzbar sein. Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses und für ein Erststudium sind - jedenfalls nach derzeitiger Rechtslage - nur begrenzt bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar.
In anderen Fällen sind die Aufwendungen in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten bzw. als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar. Dies gilt auch für eine neue Berufsausbildung nach abgeschlossener Ausbildung sowie für eine Berufsausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, z. B. Lehre, Referendariat. Ein wichtiger Posten sind die Fahrt-, Verpflegungs-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten.
Nehmen Sie als Arbeitnehmer im Rahmen Ihres Arbeitsverhältnisses außerhalb Ihres Betriebes an einer Bildungsmaßnahme teil, handelt es sich um eine Auswärtstätigkeit. Somit können Sie Ihre Aufwendungen nach Reisekostengrundsätzen - d.h. Fahrtkosten mit der Dienstreisepauschale, Verpflegungspauschbeträge, Reisenebenkosten, ggf. Übernachtungskosten - als Werbungskosten geltend machen.
Dies betrifft Personen, die sich neben ihrem Beruf abends und am Wochenende weiterbilden oder eine Ausbildung absolvieren. Dies war bisher so und gilt auch weiterhin.
Anders aber liegt der Fall, wenn Sie eine Bildungsmaßnahme in Vollzeit oder als Vollzeit-Studium außerhalb Ihres Arbeitsverhältnisses absolvieren:
(1) Bis 2013 wird die Bildungseinrichtung nicht zu einer "regelmäßigen Arbeitsstätte", wenn ein Arbeitnehmer eine längerfristige Bildungsmaßnahme absolviert und dabei die Bildungsstätte über vier Jahre aufsucht. Dies auch schon deshalb, weil es sich dabei nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Die Reisekosten sind also nach den Regeln der Auswärtstätigkeit mit Dienstreisepauschale und Verpflegungspauschbeträgen absetzbar (BFH-Urteile vom 9.2.2012, VI R 42/11 und VI R 44/10).
(2) Aber seit 2014 ist systemfremd im Gesetz festgeschrieben, dass bei Vollzeit-Bildung die Bildungseinrichtung die "erste Tätigkeitsstätte" ist (obwohl diese doch gar keine Einrichtung des Arbeitgebers ist). Das bedeutet: Die Fahrten sind lediglich mit der Entfernungspauschale absetzbar, und Verpflegungspauschbeträge werden nicht berücksichtigt. Dies gilt sowohl bei Fortbildung für den unbegrenzten Werbungskostenabzug als auch bei Ausbildung für den begrenzten Sonderausgabenabzug.
Wann liegt eine vollzeitige Bildungsmaßnahme vor?
Dies ist der Fall, wenn es sich um eine Berufsausbildung handelt und Sie daneben keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Unschädlich sind jedoch
- eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Wochenstunden,
- eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) oder
- eine kurzfristige Beschäftigung (Aushilfsjob).
Aktuell hat das Niedersächsische Finanzgericht gegen den Fiskus entschieden, dass ein Teilzeitstudium keine vollzeitige Bildungsmaßnahme ist, weil das Teilzeitstudium gerade nicht darauf ausgerichtet ist, dass sich der Student ihr vollumfänglich widmen muss. Vielmehr ist das Teilzeitstudium (hier: nach der eigenen Beschreibung der Fernuniversität Hagen)gerade zur Ausübung neben einer Berufstätigkeit angelegt. "Das Verständnis des Bundesfinanzministeriums, wonach ein Studium oder eine Bildungsmaßnahme im Falle einer Erwerbslosigkeit stets ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme gegeben ist, lässt sich aus § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG nicht herleiten" (FG Niedersachsen vom 16.2.2022, 4 K 113/20).
Was kann ich bei einer Aus- oder Fortbildung in Vollzeit absetzen?
Wann ist ein Arbeitszimmer während der Ausbildung absetzbar?
Gemäß aktuellem Recht sind Aufwendungen für die erste Berufsausbildung und das Erststudium als Erstausbildung, die außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses (z. B. Lehre) absolviert werden, bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar. Die Kosten für ein Erststudium nach einer Lehre oder für eine Zweitausbildung können in vollem Umfang als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Dazu können auch die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer gehören, allerdings nur dann, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt. In diesem Fall können entweder die tatsächlichen Kosten des Arbeitszimmers oder eine Jahrespauschale von 1.260 Euro abgezogen werden.
Tipp: Wenn das häusliche Arbeitszimmer sowohl zur Einkünfteerzielung genutzt wird und den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, sollten die Aufwendungen oder die Jahrespauschale dem jeweiligen Nutzungsumfang und den darin ausgeübten Tätigkeiten zugeordnet werden. Es ist jedoch auch akzeptabel, die Aufwendungen oder die Jahrespauschale einer einzigen Tätigkeit zuzuordnen, ohne sie aufzuteilen.
Wenn der Mittelpunkt der gesamten Betätigung nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, kann nur eine Tagespauschale von 6 Euro pro Tag abgezogen werden, maximal 1.260 Euro. Die Tagespauschale gilt pro Kalendertag und erhöht sich nicht, selbst wenn an einem Tag verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten ausgeübt werden, für die jeweils die Abzugsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Voraussetzung für den Abzug ist, dass an diesem Tag die Universität oder die Ausbildungseinrichtung nicht besucht wurde.
Wenn Sie die Tagespauschale als Betriebsausgaben oder Werbungskosten für eine berufliche Tätigkeit in Ihrer häuslichen Wohnung abziehen, ist ein zusätzlicher Abzug als Sonderausgaben nicht möglich.
Wann ist ein Arbeitszimmer während der Ausbildung absetzbar?