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SteuerGo FAQs

 


 



Was bedeutet Spendenvortrag?

Spenden und ggf. Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgesetzt werden. Übersteigt Ihre Spende diesen Höchstbetrag, wird der überschüssige Betrag in das nächste Jahr übertragen und dort im Rahmen des Höchstbetrags berücksichtigt. Dies nennt man Spendenvortrag. Der Spendenvortrag ist zeitlich unbegrenzt und wird so lange fortgeführt, bis der gesamte Spendenbetrag verrechnet ist.

Das Finanzamt stellt Ihnen jährlich einen Feststellungsbescheid über den noch nicht berücksichtigten Betrag aus.

Was bedeutet Spendenvortrag?



Verlustvortrag und Verlustrücktrag: Wie funktionieren sie?

Verluste bzw. negative Einkünfte können steuerlich geltend gemacht werden, um die Steuerlast zu mindern. Grundsätzlich werden Verluste zuerst im selben Jahr mit positiven Einkünften ausgeglichen. Wenn danach noch Verluste übrig bleiben, gibt es zwei Möglichkeiten: den Verlustrücktrag und den Verlustvortrag.

(1) Verlustrücktrag in das Vorjahr

Negative Einkünfte, die im Jahr der Verlustentstehung nicht vollständig ausgeglichen werden können, lassen sich in das Vorjahr zurücktragen. Dabei gelten die folgenden Grenzen:

  • Bis 2023: Verlustrücktrag bis zu 1 Mio. Euro bei Ledigen und bis zu 2 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung.
  • Für 2020 und 2021: Wegen der Corona-Krise wurde der Verlustrücktrag auf maximal 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung erhöht.
  • Ab 2022: Der Verlustrücktrag kann nun dauerhaft über zwei Jahre erfolgen. Die Betragsgrenzen von 10 Mio. bzw. 20 Mio. Euro gelten bis einschließlich 2023. Ab 2024 gelten wieder die alten Grenzen (1 Mio. Euro bzw. 2 Mio. Euro).

Wichtig: Der Verlustrücktrag muss im Rahmen der Steuererklärung beantragt werden. Seit 2022 ist es nicht mehr möglich, nur einen Teil des Verlusts rückzutragen. Es kann nur noch vollständig auf den Rücktrag verzichtet werden, um den Verlust in den Folgejahren zu nutzen.

(2) Verlustvortrag in das Folgejahr

Verluste, die nach dem Verlustrücktrag oder in dem Jahr der Verlustentstehung nicht verrechnet werden konnten, werden ins Folgejahr vorgetragen.

  • Bis 1 Mio. Euro (bei Ledigen) bzw. 2 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagten) werden die Verluste vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen.
  • Übersteigende Beträge: Für höhere Verlustbeträge gilt, dass nur 60 % des verbleibenden Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden können.
Aktuelle Entwicklungen:
  • 2024 bis 2027: Die Grenze für den übersteigenden Verlustvortrag wird auf 70 % angehoben, um die steuerliche Entlastung zu verbessern.
  • Ab 2028: Es gilt wieder die alte Regelung, dass 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte für den Verlustabzug genutzt werden können.
Corona-bedingte Anpassungen:

Aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise wurden für die Jahre 2020 und 2021 folgende Erleichterungen eingeführt:

  • Erhöhung des Verlustrücktrags: Der maximale Verlustrücktrag wurde auf 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagten) angehoben.
  • Dauerhafte Verlängerung des Verlustrücktrags auf 2 Jahre ab dem Jahr 2022.
Fazit:

Durch den Verlustrücktrag können Verluste genutzt werden, um Steuern aus dem Vorjahr zu mindern. Der Verlustvortrag ermöglicht es, Verluste in zukünftigen Jahren geltend zu machen. Die aktuelle Regelung bietet größere Flexibilität und höhere Grenzen, um Verluste in wirtschaftlich schwierigen Zeiten, wie etwa durch die Corona-Krise, zu berücksichtigen.

Verlustvortrag und Verlustrücktrag: Wie funktionieren sie?



Termingeschäfte: Ist die Beschränkung der Verlustverrechnung verfassungswidrig?

Seit 1. Januar 2021 gelten strenge Beschränkungen für die Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften. Diese dürfen nur bis zu 20.000 Euro jährlich mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhaltergeschäften verrechnet werden. Höhere Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden, jedoch ebenfalls nur bis zu diesem Höchstbetrag. Eine Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen oder Einkünften ist ausgeschlossen (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Diese Regelung wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 eingeführt.

Aktuelle Gerichtsentscheidungen

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz äußerte im Dezember 2023 erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Beschränkung (Beschluss vom 05.12.2023, 1 V 1674/23). Auch der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte diese Bedenken. Im verhandelten Fall erzielte ein Steuerpflichtiger 2021 Gewinne aus Termingeschäften in Höhe von 250.631 Euro, musste jedoch auch Verluste von 227.289 Euro hinnehmen. Das Finanzamt ließ nur 20.000 Euro der Verluste verrechnen, die übrigen 207.289 Euro sollten auf die Folgejahre vorgetragen werden.

Gerichte stellen zunehmend infrage, ob diese Regelung dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit entspricht. Steuerpflichtige könnten jahrelang nur kleine Teile ihrer Verluste verrechnen, was eine Benachteiligung darstellen könnte.

Relevanz des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht prüft aktuell die Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnung bei Aktiengeschäften (Az. 2 BvL 3/21). Eine Entscheidung in diesem Fall könnte auch Auswirkungen auf Termingeschäfte haben. Sollte die Regelung bei Aktien als verfassungswidrig eingestuft werden, könnte dies auch für Termingeschäfte gelten.

Unterschiedliche Urteile in der Rechtsprechung

Die Rechtsprechung ist uneinheitlich. Während das Finanzgericht Rheinland-Pfalz und der BFH Bedenken äußern, sieht das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem Urteil von April 2024 keine verfassungsrechtlichen Probleme (Urteil vom 29.04.2024, 10 K 1091/23). Gegen dieses Urteil liegt jedoch bereits eine Revision beim BFH vor (Az. VIII R 11/24).

Fazit: Wichtige Entwicklungen für Steuerpflichtige

Aktuell gilt die Begrenzung der Verlustverrechnung auf 20.000 Euro pro Jahr. Allerdings könnten bevorstehende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oder des BFH die Situation ändern. Betroffene Steuerpflichtige sollten die Entwicklungen genau verfolgen und Einspruch gegen ihre Steuerbescheide einlegen, um sich auf die laufenden Verfahren zu berufen.

Termingeschäfte: Ist die Beschränkung der Verlustverrechnung verfassungswidrig?



Wie funktionieren der Verlustabzug, Verlustrücktrag und Verlustvortrag?

Verlustabzug, Verlustrücktrag und Verlustvortrag: So funktioniert es

Verluste bzw. negative Einkünfte werden vorrangig im gleichen Steuerjahr mit positiven Einkünften verrechnet. Dieser Verlustausgleich erfolgt zunächst innerhalb derselben Einkunftsart und dann übergreifend mit anderen Einkunftsarten – und das in unbegrenzter Höhe. Wenn nach dieser Verrechnung immer noch negative Einkünfte verbleiben, können diese ins Vorjahr oder in Folgejahre übertragen werden (Verlustabzug nach § 10d EStG).

1. Verlustrücktrag in das Vorjahr

Verbleiben nach der Verrechnung im Jahr der Verlustentstehung weiterhin Verluste, können diese in das Vorjahr zurückgetragen werden. Seit 2013 beträgt die Höchstgrenze für den Verlustrücktrag 1 Mio. Euro für Einzelpersonen bzw. 2 Mio. Euro für zusammenveranlagte Ehegatten. In Ausnahmefällen (z. B. durch die Corona-Krise) kann der Rücktrag auch auf zwei Vorjahre ausgeweitet werden.

Beispiel: Hat ein Unternehmer 2023 Verluste in Höhe von 1,5 Mio. Euro und im Jahr 2022 einen Gewinn von 800.000 Euro, kann er diesen Verlust bis zu 1 Mio. Euro ins Vorjahr 2022 zurücktragen und die Steuerlast entsprechend mindern. Die verbleibenden 500.000 Euro Verlust können in das Folgejahr übertragen werden (Verlustvortrag).

Corona-bedingte Erhöhungen: Im Rahmen der Corona-Hilfspakete wurde der Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 auf bis zu 10 Mio. Euro für Einzelpersonen und 20 Mio. Euro für zusammenveranlagte Ehegatten erhöht.

2. Verlustvortrag in das Folgejahr

Verbleibende Verluste, die nicht im Vorjahr verrechnet wurden, werden in das Folgejahr vorgetragen. Der Verlustvortrag erfolgt in Höhe von bis zu 1 Mio. Euro (bei Verheirateten 2 Mio. Euro). Wenn der Verlust höher ist, wird der überschießende Betrag nur bis zu 60 % des Gewinns im Folgejahr verrechnet, damit mindestens 40 % des Einkommens versteuert werden.

Beispiel: Wenn ein Unternehmer 2023 einen Verlust von 1,5 Mio. Euro erwirtschaftet und im Jahr 2024 einen Gewinn von 800.000 Euro erzielt, wird zunächst 1 Mio. Euro vom Gewinn abgezogen. Die verbleibenden 500.000 Euro werden zu 60 % vom restlichen Gewinn verrechnet. Es bleiben also 300.000 Euro steuerfrei. Die restlichen 200.000 Euro Gewinn müssen versteuert werden.

Aktuelle Entwicklungen beim Verlustvortrag

Ab 2024 wird die Grenze für die Verrechnung des übersteigenden Verlustvortrags von 60 % auf 70 % des verbleibenden Einkommens erhöht. Diese Regelung gilt vorübergehend bis 2027, ab 2028 kehrt die alte Systematik zurück.

Verlustabzug bei speziellen Einkunftsarten

Für Verluste aus bestimmten Einkunftsarten gelten besondere Regelungen. Diese Verluste können nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden, sondern nur innerhalb derselben Einkunftsart.

  • Private Veräußerungsgeschäfte (z. B. Spekulationsgewinne gemäß § 23 EStG)
  • Sonstige Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG)
  • Gewerbliche Tierzucht und Tierhaltung (§ 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG)
  • Gewerbliche Termingeschäfte (§ 15 Abs. 4 Satz 3 bis 5 EStG)
  • Steuerstundungsmodelle (§ 15b EStG)

Beispiel für private Veräußerungsgeschäfte: Ein Verlust aus dem Verkauf von Aktien kann nur mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen verrechnet werden, nicht jedoch mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

Sonderfall: Verluste aus Kapitalerträgen
  • Kapitalverluste können nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Sie werden vorgetragen, ein Rücktrag ins Vorjahr ist ausgeschlossen.
  • Aktienverluste dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden, nicht mit anderen Kapitalerträgen wie Zinsen oder Dividenden.

Fazit: Verlustabzüge helfen dabei, finanzielle Belastungen durch Verluste abzumildern. Sie können Verluste in das Vorjahr zurücktragen oder in Folgejahre vortragen. Achten Sie darauf, dass Verluste aus speziellen Einkunftsarten nur innerhalb derselben Art ausgeglichen werden können. Bei Fragen empfiehlt es sich, die Regelungen genau zu prüfen oder steuerlichen Rat einzuholen.

Wie funktionieren der Verlustabzug, Verlustrücktrag und Verlustvortrag?

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Angaben zum Verlustvortrag

Werden die negativen Einkünfte nicht oder nicht vollständig im Vorjahr verrechnet, erhalten Sie einen Feststellungsbescheid über den "verbleibenden Verlustvortrag".

Nicht ausgeglichene Verluste werden ein Jahr zurückgetragen und mit den positiven Gewinnen des Vorjahres verrechnet. Sollte nach dem Rücktrag weiterhin ein Verlust bestehen, wird der Verlust von Ihrem Finanzamt in das nächste Jahr vorgetragen. Die Höhe des Verlustrücktrag können Sie beschränken, wenn Sie nur eine geringe oder keine steuerliche Auswirkung des Verlustabzugs im Vorjahr erwarten.

Verluste aus steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäften können grundsätzlich nur mit Gewinnen aus anderen steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.

Ich beantrage von einem Verlustrücktrag nach § 10d EStG abzusehen.

Wenn Sie im Jahr 2024 Verluste erwirtschaftet haben, können Sie beantragen, dass ein Verlustrücktrag von 2024 nach 2023 und 2022 nicht durchgeführt wird.

Das Finanzamt stellt dann einen entsprechenden verbleibenden Verlustvortrag zum 31.12.2024 fest. Dieser kann in künftigen Jahren berücksichtigt werden.

Beim Verlustrücktrag handelt es sich um ein Wahlrecht:

(1) Wenn Sie Verluste erwirtschaftet haben, wird das Finanzamt diesen Verlust automatisch in voller Höhe in das Vorjahr zurücktragen. Dies geschieht allerdings nur, wenn im Vorjahr entsprechende positive Einkünfte erzielt wurden. Ist dies nicht der Fall, stellt das Finanzamt ebenfalls automatisch einen Verlustfeststellungsbescheid aus.

(2) Wenn Sie Verluste erlitten haben und den automatischen Verlustrücktrag nicht wünschen, können Sie den Verlustrücktrag ablehnen. Eine Begrenzung wie in den Vorjahren ist ab 2022 nicht mehr möglich.

 

Wurden negative Einkünfte aus einem Drittstaat zum 31.12.2023 festgestellt?

Wurden für Sie zum 31.12.2023 verbleibende negative Einkünfte nach § 2a Abs. 1 Satz 5 EStG festgestellt?

Der Verlustvortrag wird dann vom Finanzamt bei der Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigt.

Verlustvortrag aus der Uneinbringlichkeit von Forderungen (§20 Abs. 6 Satz 6 EStG)

Tragen Sie hier die verbleibenden Verluste aus der Uneinbringlichkeit von Kapitalforderungen ein. Dazu gehören:

  • Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung,
  • Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter,
  • Verluste aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder
  • Verluste aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern.

Diese Verluste können nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.