Keine Kürzung um Zuschüsse aus einem Bonusprogramm
Keine Kürzung der Sonderausgaben durch Zuschüsse aus Bonusprogrammen
Viele gesetzliche Krankenkassen bieten Bonusprogramme nach § 65a SGB V an, um gesundheitsbewusstes Verhalten zu fördern. Solche Bonuszahlungen sind keine Beitragsrückerstattungen und mindern daher nicht die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Zu diesen geförderten Maßnahmen zählen etwa:
- Vorsorgeuntersuchungen,
- Impfungen,
- gesunde Ernährung,
- sportliche Aktivitäten.
Die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge zur Krankenversicherung bleiben also ungekürzt, wenn die Bonuszahlungen zur Förderung eines solchen Verhaltens dienen (BFH-Urteil vom 1.6.2016, X R 17/15; BFH-Urteil vom 6.5.2020, X R 16/18).
Es gibt jedoch weiterhin Leistungen, die als echte Beitragsrückerstattungen gelten und den Sonderausgabenabzug mindern.
Bonuszahlungen vs. Beitragsrückerstattungen
Das Bundesfinanzministerium hat die Abgrenzung zwischen Bonuszahlungen und Beitragsrückerstattungen präzisiert (BMF-Schreiben vom 16.12.2021):
- Prämien nach § 53 SGB V: Zahlungen für Programme wie die hausarztzentrierte Versorgung gelten als Beitragsrückerstattung und mindern die abziehbaren Sonderausgaben.
- Bonuspunkte: Wenn der Bonus in Form von Punkten gewährt wird, müssen diese in Euro umgerechnet und als Beitragsrückerstattung gemeldet werden.
- Familienversicherte: Bonuszahlungen für familienversicherte Personen werden dem Hauptversicherten zugerechnet.
- Basiskrankenversicherung: Boni für Maßnahmen, die durch den Basisschutz der Krankenversicherung abgedeckt sind, wie Vorsorgeuntersuchungen, gelten als Beitragsrückerstattungen.
- Kosten für privat finanzierte Gesundheitsmaßnahmen: Bonuszahlungen für privat finanzierte Gesundheitsleistungen wie Osteopathie oder eine Sportvereinsmitgliedschaft stellen keine Beitragsrückerstattung dar und mindern den Sonderausgabenabzug nicht.
Vereinfachungsregel bis 150 Euro
Bonuszahlungen nach § 65a SGB V bis zu 150 Euro pro Jahr und versicherter Person gelten pauschal als nicht den Sonderausgabenabzug mindernd. Wird dieser Betrag überschritten, muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass es sich nicht um eine Beitragsrückerstattung handelt. Diese Regelung galt ursprünglich für Zahlungen bis Ende 2023 und wurde auf Zahlungen bis zum 31. Dezember 2024 verlängert (BMF-Schreiben vom 28.12.2023).
Tipps zur Überprüfung
- Prüfen Sie Ihren Steuerbescheid: Die Krankenkassen sind verpflichtet, der Finanzverwaltung elektronisch mitzuteilen, ob eine Zahlung den Sonderausgabenabzug mindert. Aufgrund möglicher Fehler in den Meldungen sollten Sie Ihre Steuerbescheide daraufhin überprüfen, ob die richtigen Werte angesetzt wurden.
- Privatversicherungen: Anders als bei gesetzlichen Krankenkassen, gelten Bonuszahlungen privater Krankenversicherungen zur Förderung kostenbewussten Verhaltens als Beitragsrückerstattung und mindern die Sonderausgaben, wenn die Boni unabhängig davon gewährt werden, ob Ihnen tatsächlich Kosten entstanden sind (BFH-Urteil vom 16.12.2020, X R 31/19).
Keine Kürzung um Zuschüsse aus einem Bonusprogramm
Welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kann ich geltend machen?
Sie können Ihre kompletten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die so genannte Basisabsicherung als Sonderausgaben in der Steuererklärung eintragen. Das Finanzamt zieht von den gezahlten Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung lediglich vier Prozent pauschal für Krankengeld ab.
Für Privatversicherte gilt: Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung werden nur in Höhe des Basisbeitrags der privaten Krankenversicherung anerkannt. Wahlleistungen, wie Chefarztbehandlung oder Zwei-Bett-Zimmer im Krankenhaus, werden im Rahmen der "anderen Versicherungsbeiträge" berücksichtigt, sofern dafür noch Spielraum beim abzugsfähigen Höchstbetrag besteht.
Wenn Sie einen weitergehenden Vertrag haben, ermittelt die PKV den genauen Anteil der Basisabsicherung. Falls Sie nicht über den Höchstbetrag von 1.900 Euro (Selbständige 2.800 Euro) mit Ihren Beiträgen zur Krankenversicherung kommen, können Sie noch Beiträge für weitere Versicherungen geltend machen. Begünstigt sind beispielsweise Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zu einer zusätzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung, zur privaten Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, zu Unfall- oder Haftpflichtversicherungen oder zu Risikolebensversicherungen. Kapitallebens- und Rentenversicherungen können als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn die Policen vor 2005 abgeschlossen wurden.
Beispiel
Ein Ehepaar zahlt im Jahr ohne Krankengeld insgesamt 4.600 Euro an Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung. Damit übersteigen die Beiträge die gemeinsame Höchstsumme von 3.800 Euro (zweimal 1.900 Euro). Dennoch sind sie in dieser Höhe als Sonderausgaben absetzbar, doch weitere Versicherungsbeiträge, wie Unfall- oder Kfz-Haftpflichtversicherung, können nun nicht mehr abgesetzt werden.
Da der allgemeine Beitragssatz bei gesetzlich Versicherten das Krankengeld mit absichert, werden die Beiträge pauschal um 4 % gekürzt. Die Kürzung erfolgt nur dann, wenn im Krankheitsfall ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Die Kürzung wird vom Finanzamt vorgenommen. Bis 2014 erfolgte die Kürzung nicht vom einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag. Seit 2015 gilt folgende Rechtslage: Der neu ausgestaltete kassenindividuelle einkommensabhängige Zusatzbeitrag wird nunmehr als originärer Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags gewertet und ist daher in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des vierprozentigen Kürzungsbetrags einzubeziehen. Eine Differenzierung des Beitrags in einen Grundbeitrag und den Zusatzbeitrag erfolgt jetzt nicht mehr.
Welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kann ich geltend machen?