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SteuerGo FAQs

 


Sonstige Einkünfte

 

Was ist, wenn die Einkünfte aus Leistungen negativ sind?

Negative Einkünfte oder Verluste aus Leistungen können im selben Jahr mit Gewinnen aus gleichartigen Einkünften verrechnet werden. Es muss jedoch erkennbar sein, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, mit den Leistungen einen Überschuss zu erzielen. Andernfalls werden die Verluste nicht anerkannt, und die Einnahmen müssen auch nicht versteuert werden.

Verlustverrechnung: Rück- und Vortrag

Sind Ihre Einkünfte aus Leistungen negativ, können Sie die Verluste ins Vorjahr übertragen und mit dort erzielten Gewinnen verrechnen. Alternativ können Sie den Verlust ins Folgejahr vortragen und mit zukünftigen Überschüssen verrechnen. Dies mindert Ihr zu versteuerndes Einkommen im jeweiligen Jahr.

Regelung für den Verlustrücktrag und Verlustvortrag ab 2024

Ab dem 1. Januar 2024 treten einige Änderungen in Kraft, die die Höhe des Verlustrücktrags und des Verlustvortrags betreffen:

  • Verlustrücktrag: Ab 2024 beträgt der maximale Verlustrücktrag:
    • 1 Mio. Euro für Einzelpersonen
    • 2 Mio. Euro für Verheiratete (gemeinsame Veranlagung)
  • Verlustvortrag: Bis zu 1 Mio. Euro (Einzelpersonen) bzw. 2 Mio. Euro (Verheiratete) können vollständig abgezogen werden. Übersteigende Beträge werden nur zu 60 % des verbleibenden Einkommens angerechnet.
Geplante Erhöhung des Verlustvortrags von 2024 bis 2027

Zwischen 2024 und 2027 wird der Verlustvortrag über die oben genannten Grenzen hinaus großzügiger gestaltet. Übersteigende Beträge können bis zu 70 % des verbleibenden Einkommens abgezogen werden. Diese Regelung endet 2027, ab 2028 gilt wieder die 60 %-Regelung.

Einschränkungen bei der Wahlmöglichkeit

Früher konnten Steuerpflichtige entscheiden, ob sie den Verlustrücktrag teilweise oder ganz vermeiden. Seit 2022 ist diese Wahlmöglichkeit eingeschränkt: Sie können den Verlustrücktrag nur noch komplett vermeiden und den gesamten Verlustvortrag ins Folgejahr übertragen, aber keinen Teilbetrag mehr rücktragen.

Fazit

Ab 2024 gelten für den Verlustrücktrag wieder die bisherigen Höchstgrenzen von 1 Mio. Euro für Einzelpersonen und 2 Mio. Euro für Verheiratete. Gleichzeitig bleibt der Verlustvortrag bis zu diesen Beträgen voll abziehbar, während übersteigende Beträge nur zu 70 % des verbleibenden Einkommens abgezogen werden können. Ab 2028 wird die Grenze für den Verlustvortrag wieder auf 60 % reduziert. Wenn Ihre Einkünfte aus Leistungen negativ sind, können Sie Verluste weiterhin durch Rück- oder Vortrag nutzen, um Ihr steuerpflichtiges Einkommen zu mindern.

Was ist, wenn die Einkünfte aus Leistungen negativ sind?

Feldhilfen

Haben Sie Einkünfte aus sonstigen Leistungen erhalten?

Wenn Einkünfte keiner anderen Einkunftsart zuzurechnen sind, können diese zu den so genannten "Einkünften aus sonstigen Leistungen" gehören.

Zu den sonstigen Leistungen gehören z. B. Vermittlungsprovisionen, Einnahmen aus der gelegentlichen Vermietung von beweglichen Gegenständen sowie für einmalige oder gelegentliche Tätigkeiten.

Beispiele:

  • Provisionen für die Vermittlung von Kursteilnehmern.
  • Provision für den Abschluss einer Versicherung für sich selbst oder für Angehörige.
  • Entgelt für die Vercharterung des eigenen Motorboots.
  • Entgelt für die Vermietung eines Wohnmobils an wechselnde Mieter.
  • Entgelt für gelegentliche Auftritt als Amateurmusiker.
  • Entgelt für das Ausleihen von privaten Gegenständen, z. B. Betonmischmaschine, andere Handwerksgeräte.
  • Entgelt für die Pflege einer nicht verwandten Person.
  • Vergütung für eine Leistung aus Gefälligkeit, z. B. Mithilfe bei einem Umzug.
  • Geldprämien, die Sie von einem Kreditinstitut für einen Wechsel des Wertpapierdepots erhalten haben.

Wichtig: Wenn die Einnahmen aus den sonstigen Leistungen abzüglich der Werbungskosten unter 256 Euro liegen, bleiben diese Einkünfte sogar vollständig steuerfrei. Betragen die Einkünfte aus Leistungen dagegen 256 Euro oder mehr, sind sie in voller Höhe steuerpflichtig.

 

Haben Sie Bezüge als Abgeordneter erhalten?

Wenn Sie Bezüge als Abgeordneter erhalten haben, wählen Sie hier "ja". Dazu gehören unter anderem:

  • Entschädigungen
  • Amtszulagen
  • Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträgen
  • Übergangsgelder
  • Überbrückungsgelder und
  • Sterbegelder,

die Ihnen als Landtagsabgeordneter aufgrund der entsprechenden Gesetze der Länder, als Bundestagsabgeordneter aufgrund des Abgeordnetengesetzes oder als Abgeordneter des Europäischen Parlamentes aufgrund des Europaabgeordnetengesetzes gezahlt wurden.

Haben Sie andere wiederkehrende Bezüge oder Unterhaltsleistungen erhalten?

Hier können Sie wiederkehrende Bezüge oder Unterhaltsleistungen erfassen.

Erfassen Sie hier nur wiederkehrende Bezüge, die voll steuerpflichtig sind.

  • Leibrenten sind im Dialog "Renteneinkünfte" zu erfassen.
  • Unterhaltsleistungen sind grundsätzlich steuerfrei, es sei denn, sie unterliegen dem sogenannten "Realsplitting".

Unterliegen die Einkünfte dem sogenannten Teileinkünfteverfahren, können Sie dies durch Anklicken der Box in der letzten Spalte (TEV = Teileinkünfteverfahren) angeben. Beim Teileinkünfteverfahren werden die Einkünfte in einen steuerfreien (40%) und einen steuerpflichtigen (60%) Anteil aufgeteilt. Das Gleiche gilt für die Werbungskosten.

Haben Sie Verluste aus Steuerstundungsmodellen erzielt?

Wenn Sie Verluste aus Steuerstundungsmodellen erzielt haben, können Sie diese hier erfassen.

Hinweis: Die eingetragenen Werte werden in der Berechnung der voraussichtlichen Steuererstattung nicht berücksichtigt!

Unterhaltsleistungen

Hier können Sie Unterhaltsleistungen erfassen.

Einkünfte aus Unterhaltsleistungen sind nur steuerpflichtig, wenn der Unterhalt vom geschiedenen oder getrennt lebenden Ehe-/Lebenspartner gezahlt wird und Sie dem sog. "Realsplitting" zugestimmt haben (Zustimmung auf der Anlage U).

Erhaltene Unterhaltsleistungen sind maximal bis zu einem Betrag von 13.805 Euro zzgl. übernommener Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung steuerpflichtig. Der geschiedene oder getrennt lebende Ehe-/Lebenspartner kann die Zahlungen dann seinerseits als Sonderausgaben abziehen.

Unterliegen die Unterhaltsleistungen dem sogenannten Teileinkünfteverfahren, können Sie dies durch Anklicken der Box in der letzten Spalte (TEV = Teileinkünfteverfahren) angeben. Beim Teileinkünfteverfahren werden die Unterhaltsleistungen in einen steuerfreien (40%) und einen steuerpflichtigen (60%) Anteil aufgeteilt. Das Gleiche gilt für die Werbungskosten.

Teileinkünfteverfahren (TEV)

Wenn die Unterhaltsleistungen dem Teileinkünfteverfahren (TEV) unterliegen, wählen Sie Ja.

Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs

Hier sind die Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs einzutragen.

Ausgleichsleistungen  erhalten Sie von Ihrem geschiedenen Ehegatten, soweit dieser die Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs mit Ihrer Zustimmung als Sonderausgaben (Zustimmung auf der Anlage U) abziehen kann.

Ausgleichsleistungen, die aufgrund eines Vertrags oder gerichtlichen Vergleichs zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs gezahlt wurden, sind hier ebenfalls einzutragen. Der Vertrag muss notariell beurkundet sein.

Haben Sie Einkünfte aus Mining, Forging, Staking, Lending und / oder der Teilnahme an Airdrops oder ähnlichen Vorgängen erzielt?

Wählen Sie "ja", wenn Sie Einkünfte aus Mining, Forging, Staking, Lending und / oder der Teilnahme an Airdrops oder ähnlichen Vorgängen erwirtschaftet haben.

Mining: Ein Prozess, bei dem Computer komplexe Probleme lösen, um Kryptowährungen zu erzeugen und Transaktionen zu überprüfen.

Forging: Ähnlich wie Mining, aber oft in Verbindung mit bestimmten Kryptowährungen genutzt, um Transaktionen zu verifizieren und Belohnungen zu erhalten.

Staking: Das Sperren von Kryptowährung in einer Wallet, um die Blockchain zu sichern und dafür Belohnungen zu erhalten.

Lending: Verleihen Ihrer Kryptowährung an andere Nutzer im Austausch für Zinsen.

Airdrops: Kostenlose Verteilung von Kryptowährungstoken an Inhaber, oft als Belohnung oder zur Förderung eines Projekts.