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Sonstige Einkünfte

 

Was ist, wenn die Einkünfte aus Leistungen negativ sind?

Negative Einkünfte oder Verluste aus Leistungen können im selben Jahr mit Gewinnen aus gleichartigen Einkünften verrechnet werden. Es muss jedoch erkennbar sein, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, mit den Leistungen einen Überschuss zu erzielen. Andernfalls werden die Verluste nicht anerkannt, und die Einnahmen müssen auch nicht versteuert werden.

Verlustverrechnung: Rück- und Vortrag

Sind Ihre Einkünfte aus Leistungen negativ, können Sie die Verluste ins Vorjahr übertragen und mit dort erzielten Gewinnen verrechnen. Alternativ können Sie den Verlust ins Folgejahr vortragen und mit zukünftigen Überschüssen verrechnen. Dies mindert Ihr zu versteuerndes Einkommen im jeweiligen Jahr.

Regelung für den Verlustrücktrag und Verlustvortrag ab 2024

Ab dem 1. Januar 2024 treten einige Änderungen in Kraft, die die Höhe des Verlustrücktrags und des Verlustvortrags betreffen:

  • Verlustrücktrag: Ab 2024 beträgt der maximale Verlustrücktrag:
    • 1 Mio. Euro für Einzelpersonen
    • 2 Mio. Euro für Verheiratete (gemeinsame Veranlagung)
  • Verlustvortrag: Bis zu 1 Mio. Euro (Einzelpersonen) bzw. 2 Mio. Euro (Verheiratete) können vollständig abgezogen werden. Übersteigende Beträge werden nur zu 60 % des verbleibenden Einkommens angerechnet.
Geplante Erhöhung des Verlustvortrags von 2024 bis 2027

Zwischen 2024 und 2027 wird der Verlustvortrag über die oben genannten Grenzen hinaus großzügiger gestaltet. Übersteigende Beträge können bis zu 70 % des verbleibenden Einkommens abgezogen werden. Diese Regelung endet 2027, ab 2028 gilt wieder die 60 %-Regelung.

Einschränkungen bei der Wahlmöglichkeit

Früher konnten Steuerpflichtige entscheiden, ob sie den Verlustrücktrag teilweise oder ganz vermeiden. Seit 2022 ist diese Wahlmöglichkeit eingeschränkt: Sie können den Verlustrücktrag nur noch komplett vermeiden und den gesamten Verlustvortrag ins Folgejahr übertragen, aber keinen Teilbetrag mehr rücktragen.

Fazit

Ab 2024 gelten für den Verlustrücktrag wieder die bisherigen Höchstgrenzen von 1 Mio. Euro für Einzelpersonen und 2 Mio. Euro für Verheiratete. Gleichzeitig bleibt der Verlustvortrag bis zu diesen Beträgen voll abziehbar, während übersteigende Beträge nur zu 70 % des verbleibenden Einkommens abgezogen werden können. Ab 2028 wird die Grenze für den Verlustvortrag wieder auf 60 % reduziert. Wenn Ihre Einkünfte aus Leistungen negativ sind, können Sie Verluste weiterhin durch Rück- oder Vortrag nutzen, um Ihr steuerpflichtiges Einkommen zu mindern.

Was ist, wenn die Einkünfte aus Leistungen negativ sind?

Feldhilfen

Haben Sie sonstige Leistungen (z.B. Vermittlungsprovisionen, einmalige Vergütungen) erhalten?

Wenn Einkünfte keiner anderen Einkunftsart zuzurechnen sind, können diese zu den so genannten "Einkünften aus sonstigen Leistungen" gehören.

Zu den sonstigen Leistungen gehören z. B. Vermittlungsprovisionen, Einnahmen aus der gelegentlichen Vermietung von beweglichen Gegenständen sowie für einmalige oder gelegentliche Tätigkeiten.

Beispiele:

  • Provisionen für die Vermittlung von Kursteilnehmern.
  • Provision für den Abschluss einer Versicherung für sich selbst oder für Angehörige.
  • Entgelt für die Vercharterung des eigenen Motorboots.
  • Entgelt für die Vermietung eines Wohnmobils an wechselnde Mieter.
  • Entgelt für gelegentliche Auftritt als Amateurmusiker.
  • Entgelt für das Ausleihen von privaten Gegenständen, z. B. Betonmischmaschine, andere Handwerksgeräte.
  • Entgelt für die Pflege einer nicht verwandten Person.
  • Vergütung für eine Leistung aus Gefälligkeit, z. B. Mithilfe bei einem Umzug.
Haben Sie Bezüge als Abgeordneter erhalten?

Wenn Sie Bezüge als Abgeordneter erhalten haben, wählen Sie hier "ja". Dazu gehören unter anderem:

  • Entschädigungen
  • Amtszulagen
  • Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträgen
  • Übergangsgelder
  • Überbrückungsgelder und
  • Sterbegelder,

die Ihnen als Landtagsabgeordneter aufgrund der entsprechenden Gesetze der Länder, als Bundestagsabgeordneter aufgrund des Abgeordnetengesetzes oder als Abgeordneter des Europäischen Parlamentes aufgrund des Europaabgeordnetengesetzes gezahlt wurden.

Einnahmen
Einkünfte - WK
Haben Sie 2024 regelmäßig wiederkehrende Bezüge erhalten?

Wählen Sie "ja", wenn Sie im Jahr 2024 regelmäßig wiederkehrende Zahlungen erhalten haben, die nicht zu den klassischen Renteneinkünften zählen, aber dennoch als sonstige Einkünfte zu versteuern sind.

Welche Zahlungen sind hier anzugeben?

Zu den regelmäßig wiederkehrenden Leistungen zählen insbesondere:

  • Lebenslange Rentenzahlungen aus privaten Vereinbarungen - Beispiel: Sie erhalten regelmäßige Zahlungen als Gegenleistung für den Verzicht auf ein Erbe oder einen Pflichtteil.
  • Zahlungen aus individuellen Versorgungszusagen - Beispiel: Monatliche Leistungen eines früheren Arbeitgebers auf Grundlage einer privaten Versorgungszusage, ohne dass eine gesetzliche oder betriebliche Rente vorliegt.
  • Wiederkehrende Leistungen aus schuldrechtlichen Vereinbarungen - Beispiel: Laufende Rentenzahlungen im Zusammenhang mit einer Hofübergabe oder Immobilienübertragung.

Was gehört nicht hierher?

Die folgenden Einkünfte sind nicht in diesem Abschnitt zu erfassen, sondern im Bereich "Renteneinkünfte":

  • Gesetzliche Renten (z. B. Altersrente, Erwerbsminderungsrente)
  • Leibrenten
  • Betriebliche Altersversorgungen
Haben Sie Verluste aus Steuerstundungsmodellen erzielt?

Wenn Sie Verluste aus Steuerstundungsmodellen erzielt haben, können Sie diese hier erfassen.

Hinweis: Die eingetragenen Werte werden in der Berechnung der voraussichtlichen Steuererstattung nicht berücksichtigt!

Haben Sie regelmäßige Unterhaltszahlungen erhalten?

Wählen Sie "ja", wenn Sie 2024 regelmäßige Unterhaltszahlungen von Ihrem geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner erhalten haben und dieser die Zahlungen als Sonderausgaben absetzt (Realsplitting mit Ihrer Zustimmung über die Anlage U).

Die Unterhaltszahlungen sind nur dann steuerpflichtig für Sie, wenn:

  • die Zahlungen von Ihrem geschiedenen oder getrennt lebenden Ehe-/Lebenspartner stammen,
  • Sie dem sogenannten Realsplitting zugestimmt haben (über die Anlage U) und
  • Ihr Ex-Partner die Zahlungen als Sonderausgaben absetzt.

In diesem Fall müssen Sie die erhaltenen Beträge als sonstige Einkünfte versteuern.

Beispiel: Sie erhalten 2024 monatlich 1.000 Euro Unterhalt von Ihrer geschiedenen Ehefrau. Sie haben der steuerlichen Berücksichtigung über Anlage U zugestimmt.

Haben Sie Ausgleichszahlungen erhalten, um einen Versorgungsausgleich zu vermeiden?

Wählen Sie hier "ja" aus, wenn Sie im Jahr 2024 Ausgleichszahlungen von Ihrem geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten erhalten haben, um einen Versorgungsausgleich zu vermeiden.

Diese Zahlungen sind unter bestimmten Voraussetzungen bei Ihnen steuerpflichtig, insbesondere wenn Ihr Ex-Partner die Beträge als Sonderausgaben absetzt (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG).

Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug beim Zahlenden und die Steuerpflicht bei Ihnen:

  • Ihre Zustimmung zur steuerlichen Abziehbarkeit ist erforderlich (Anlage U).
  • Es muss ein gerichtlicher Vergleich oder ein notariell beurkundeter Vertrag vorliegen, in dem die Vermeidung des Versorgungsausgleichs ausdrücklich geregelt ist.
  • Die Zahlungen erfolgen zur Abgeltung eines Anspruchs auf Versorgungsausgleich.

Beispiel:  Frau A und Herr B lassen sich 2024 scheiden. Um einen Versorgungsausgleich zu vermeiden, zahlt Herr B eine einmalige Summe von 25.000 Euro an Frau A auf Basis eines notariell beurkundeten Vertrags. Frau A stimmt zu, dass Herr B diesen Betrag als Sonderausgabe abzieht. Frau A muss die Zahlung in ihrer Steuererklärung angeben.

Haben Sie Einkünfte aus Mining, Forging, Staking, Lending und / oder der Teilnahme an Airdrops oder ähnlichen Vorgängen erzielt?

Wählen Sie "ja", wenn Sie Einkünfte aus Mining, Forging, Staking, Lending und / oder der Teilnahme an Airdrops oder ähnlichen Vorgängen erwirtschaftet haben.

  • Mining: Ein Prozess, bei dem Computer komplexe Probleme lösen, um Kryptowährungen zu erzeugen und Transaktionen zu überprüfen.
  • Forging: Ähnlich wie Mining, aber oft in Verbindung mit bestimmten Kryptowährungen genutzt, um Transaktionen zu verifizieren und Belohnungen zu erhalten.
  • Staking: Das Sperren von Kryptowährung in einer Wallet, um die Blockchain zu sichern und dafür Belohnungen zu erhalten.
  • Lending: Verleihen Ihrer Kryptowährung an andere Nutzer im Austausch für Zinsen.
  • Airdrops: Kostenlose Verteilung von Kryptowährungstoken an Inhaber, oft als Belohnung oder zur Förderung eines Projekts.