Warum sind diese Angaben notwendig?
Wenn Sie Unterhaltsleistungen in Ihrer Steuererklärung geltend machen wollen, wird geprüft, ob Ihnen trotz der Unterhaltszahlungen genug Geld übrig bleibt, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Unterhaltsleistungen müssen also in einem angemessenen Verhältnis zu Ihrem Nettoeinkommen stehen.
Diesen Betrag nennt man die Opfergrenze. Die Opfergrenze ist also der Betrag, den Sie maximal „opfern“ können, ohne Ihre eigene Leistungsfähigkeit zu gefährden.
Tipp: Je höher Ihr Einkommen ist, desto höher ist auch der als Unterhaltsleistung abziehbare Betrag.
Was ist die Opfergrenze?
Wenn Sie an Ihre Angehörigen Unterhaltsleistungen zahlen, können Sie diese als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art absetzen.
Dies gilt aber nur dann, wenn die Unterhaltsleistungen in einem angemessenen Verhältnis zu Ihrem Nettoeinkommen stehen. Zieht man die Unterhaltsleitungen von Ihrem Nettoeinkommen ab, muss dieses noch ausreichen, um Ihren Lebensunterhalt und den Ihres Partners und Ihrer Kinder zu bestreiten. Die Opfergrenze ist demnach die Grenze, bis zu welcher das Finanzamt Ihre Unterhaltsleistungen anerkennt.
Die Opfergrenze gilt nicht, wenn Sie den Unterhalt an Ihren im Ausland lebenden Partner zahlen und bei Unterhaltsleistungen an Ihren Ex-Ehepartner oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner. Das gleiche gilt, wenn Sie Unterhaltsleitungen an Ihren mittellosen Lebenspartner zahlen, mit dem Sie in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.
Was ist die Opfergrenze?
Wie berechnet sich die Opfergrenze?
Die Opfergrenze legt fest, wie viel von Ihren finanziellen Unterstützungsleistungen an bedürftige Personen (z.B. Eltern) steuerlich anerkannt wird. Sie dient dazu, sicherzustellen, dass Sie durch die Unterstützung nicht übermäßig belastet werden. Die Opfergrenze begrenzt den Betrag, den Sie absetzen können, auf einen Teil Ihres Nettoeinkommens.
Das Nettoeinkommen umfasst alle steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen (z.B. Arbeitslohn, Kindergeld, Arbeitslosengeld), abzüglich Steuern (Lohn-, Kirchensteuer), Sozialabgaben, Solidaritätszuschlag sowie des Arbeitnehmer-Pauschbetrags oder der tatsächlichen Werbungskosten.
Berechnung der Opfergrenze:
- 1 % je volle 500 Euro Nettoeinkommen.
- Maximal werden 50 % des Nettoeinkommens als Opfergrenze anerkannt.
- Der Prozentsatz verringert sich um 5 Prozentpunkte pro Kind, für das Sie Kindergeld erhalten, und um 5 Prozentpunkte für den Ehepartner. Insgesamt kann sich die Opfergrenze um maximal 25 % verringern.
Beispielrechnung:
- Jahresnettoeinkommen: 24.000 Euro
- 1 % je volle 500 Euro: 48 %
- Abzüge: Ehepartner (-5 %), 2 Kinder (-10 %)
- Verbleibend: 33 %
- Opfergrenze: 33 % von 24.000 Euro = 7.920 Euro
Das bedeutet, dass von den 9.000 Euro, die Sie Ihre Eltern unterstützen, nur 7.920 Euro steuerlich anerkannt werden. Der Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen beträgt 11.784 Euro im Jahr 2024, ggf. zuzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die Sie für den Unterhaltsempfänger übernommen haben.
Wie berechnet sich die Opfergrenze?