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SteuerGo FAQs

 


 

Warum sind diese Angaben notwendig?

Wenn Sie Unterhaltsleistungen in Ihrer Steuererklärung geltend machen wollen, wird geprüft, ob Ihnen trotz der Unterhaltszahlungen genug Geld übrig bleibt, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Unterhaltsleistungen müssen also in einem angemessenen Verhältnis zu Ihrem Nettoeinkommen stehen.

Diesen Betrag nennt man die Opfergrenze. Die Opfergrenze ist also der Betrag, den Sie maximal „opfern“ können, ohne Ihre eigene Leistungsfähigkeit zu gefährden.

Tipp: Je höher Ihr Einkommen ist, desto höher ist auch der als Unterhaltsleistung abziehbare Betrag.



Was ist die Opfergrenze?

Wenn Sie an Ihre Angehörigen Unterhaltsleistungen zahlen, können Sie diese als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art absetzen.

Dies gilt aber nur dann, wenn die Unterhaltsleistungen in einem angemessenen Verhältnis zu Ihrem Nettoeinkommen stehen. Zieht man die Unterhaltsleitungen von Ihrem Nettoeinkommen ab, muss dieses noch ausreichen, um Ihren Lebensunterhalt und den Ihres Partners und Ihrer Kinder zu bestreiten. Die Opfergrenze ist demnach die Grenze, bis zu welcher das Finanzamt Ihre Unterhaltsleistungen anerkennt.

Die Opfergrenze gilt nicht, wenn Sie den Unterhalt an Ihren im Ausland lebenden Partner zahlen und bei Unterhaltsleistungen an Ihren Ex-Ehepartner oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner. Das gleiche gilt, wenn Sie Unterhaltsleitungen an Ihren mittellosen Lebenspartner zahlen, mit dem Sie in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.

Was ist die Opfergrenze?



Wie berechnet sich die Opfergrenze?

Die Opfergrenze legt fest, wie viel von Ihren finanziellen Unterstützungsleistungen an bedürftige Personen (z. B. Eltern) steuerlich anerkannt wird. Sie dient dazu, sicherzustellen, dass Sie durch die Unterstützung nicht übermäßig belastet werden. Die Opfergrenze begrenzt den Betrag, den Sie absetzen können, auf einen Teil Ihres Nettoeinkommens.

Das Nettoeinkommen umfasst alle steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen (z. B. Arbeitslohn, Kindergeld, Arbeitslosengeld), abzüglich Steuern (Lohn-, Kirchensteuer), Sozialabgaben, Solidaritätszuschlag sowie des Arbeitnehmer-Pauschbetrags oder der tatsächlichen Werbungskosten.

Berechnung der Opfergrenze:
  • 1 % je volle 500 Euro Nettoeinkommen.
  • Maximal werden 50 % des Nettoeinkommens als Opfergrenze anerkannt.
  • Der Prozentsatz verringert sich um 5 Prozentpunkte pro Kind, für das Sie Kindergeld erhalten, und um 5 Prozentpunkte für den Ehepartner. Insgesamt kann sich die Opfergrenze um maximal 25 % verringern.
Beispielrechnung:
  • Jahresnettoeinkommen: 24.000 Euro
  • 1 % je volle 500 Euro: 48 %
  • Abzüge: Ehepartner (-5 %), 2 Kinder (-10 %)
  • Verbleibend: 33 %
  • Opfergrenze: 33 % von 24.000 Euro = 7.920 Euro

Von den 9.000 Euro, mit denen Sie Ihre Eltern unterstützen, werden steuerlich nur 7.920 Euro anerkannt. Der Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen liegt im Jahr 2024 bei 11.784 Euro, zuzüglich eventuell übernommener Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Unterhaltsempfängers.

Wie berechnet sich die Opfergrenze?

Feldhilfen

BAföG

Wenn Sie BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe erhalten haben, geben Sie den erhaltenen Betrag hier an.

BAföG und Ausbildungsbeihilfen gehören grundsätzlich zu den steuerfreien Einnahmen.

Für die Ermittlung des verfügbaren Einkommens werden die erhaltenen Beträge allerdings benötigt.

Wohngeld

Wenn Sie Wohngeld, Hartz IV (Arbeitslosengeld II) oder Sozialhilfe erhalten haben, geben Sie den erhaltenen Betrag hier an.

Die Angabe ist für die Ermittlung des verfügbaren Einkommens erforderlich.

Steuererstattungen

Wenn Sie 2023 Steuererstattungen erhalten haben, müssen diese bei der Ermittlung des verfügbaren Einkommens berücksichtigt werden.

Zu den Steuererstattungen zählen die Einkommen- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag für die vorangegangenen Steuerjahre.

Steuernachzahlungen

Wenn Sie 2023 Steuernachzahlungen leisten mussten, müssen diese bei der Ermittlung des verfügbaren Einkommens berücksichtigt werden und verringern dann das Einkommen.

Zu den Steuernachzahlungen zählen die Einkommen- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag für die vorangegangenen Steuerjahre.

Steuerfreie Einnahmen

Erfassen Sie hier bitte alle weiteren steuerfreien Einnahmen, die Sie 2024 erhalten haben.

Dazu zählen u.a.

  • Erziehungs-, Eltern- und Mutterschaftsgeld
  • ausgezahlte Arbeitnehmer-Sparzulagen, erhaltene Eigenheimzulage
  • steuerfreier Teil der Rente
  • Krankentagegeld einer privaten (Krankenzusatz-)Versicherung
  • die ausgezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage
  • die ausgezahlte Wohnungsbauprämie.
Einnahmen aus einem Minijob (pauschal besteuert)

Bitte erfassen Sie hier alle Einnahmen aus einem Minijob, wenn diese pauschal besteuert wurden.

Die Einnahmen aus einem pauschal besteuerten Minijob müssen Sie nicht in der Steuererklärung angeben. Für die Ermittlung des verfügbaren Einkommens werden die erhaltenen Einnahmen allerdings benötigt.

Wenn Ihr Arbeitgeber den Minijob auf Lohnsteuerkarte abrechnet, müssen Sie diesen hier nicht angeben.

 

Ihr bisher erfasstes, steuerpflichtiges Einkommen 2022:

Hier wird das von Ihnen mit SteuerGo erfasste Einkommen 2024 ausgegeben. Diese Einkommen bildet die Grundlage zur Berechnung Ihrer persönlichen Opfergrenze.

Hatten Sie in den Jahren 2023 und/oder 2022 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft?

Wenn Sie in den Jahren 2023 und/oder 2022 Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit, einem Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft erzielt haben, wählen Sie bitte "ja" aus.

Für die Ermittlung des verfügbaren Einkommens werden diese Einkünfte vom Finanzamt auf der Grundlage eines Dreijahreszeitraums berücksichtigt, da diese stärkeren Schwankungen unterliegen können.

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit

Bitte geben Sie die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 2023 an.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Bitte geben Sie die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2022 an.

 

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Bitte geben Sie die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2022 an.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Bitte geben Sie die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2023 an.

 

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Bitte geben Sie die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2023 an.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Bitte geben Sie die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2022 an.

Bereits erfasste Einkommensersatzleistungen, die der Progression unterliegen

Hier werden die von Ihnen mit SteuerGo erfassten Einkommensersatzleistungen für 2024 ausgegeben. Hierunter fallen unter anderem Arbeitslosengeld I, Insolvenzgeld, Krankengeld, Kinderpflegekrankengeld, Elterngeld und Kurzarbeitergeld.

 Diese Progressionseinkünfte werden bei der Ermittlung Ihrer persönlichen Opfergrenze ebenfalls berücksichtigt.