Mobilitätsprämie muss beantragt werden!
Geringverdiener, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegen (11.784 Euro bei Alleinstehenden, 23.568 Euro bei Verheirateten), zahlen regelmäßig keine Steuern und können daher auch nicht von dieser Erhöhung profitieren. Sie bekommen eine sog. "Mobilitätsprämie für Geringverdiener".
Da bei ihnen ein höherer Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug keine entsprechende steuerliche Entlastung bringt, erhalten sie ab dem 21. Kilometer 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale. Wer einen kürzeren Arbeitsweg hat, geht allerdings leer aus.
Ab dem 1.1.2022 haben Geringverdiener die Möglichkeit, alternativ zur erhöhten Entfernungspauschale von 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 Prozent dieser erhöhten Pauschale zu wählen. Das sind 0,0532 Euro pro Entfernungskilometer ab 2022. Für das Jahr 2021 sind es 0,049 Euro je Entfernungskilometer (14 % von 0,35 Euro).
Die Mobilitätsprämie wird Geringverdienern gewährt, wenn mit den Fahrtkosten der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro überschritten wird. Sie gilt auch für wöchentliche Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung. Das Finanzamt setzt die Mobilitätsprämie fest und zahlt sie direkt an den Steuerzahler aus, sofern mindestens 10 Euro anfallen. Die Beantragung der Mobilitätsprämie kann sich insbesondere für Auszubildende bei weiten Entfernungen zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte lohnen, denn bei ihnen liegt das zu versteuernde Einkommen häufig unter dem Grundfreibetrag.
Achtung: Geringverdiener müssen in der Regel keine Steuererklärung abgeben. Die Mobilitätsprämie bekommt man allerdings ohne Steuererklärung nicht. Zu diesem Zweck muss also eine Steuererklärung mit der neuen "Anlage Mobilitätsprämie" abgegeben werden (§ 105 Abs. 1 EStG, geändert durch das "Jahressteuergesetz 2020" vom 21.12.2020).
Mobilitätsprämie muss beantragt werden!