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Kirchensteuer/Kirchgeld

 



Wie viel Kirchensteuer spare ich, wenn ich aus der Kirche austrete?

Ein Kirchenaustritt senkt Ihre Steuerlast, da Sie keine Kirchensteuer mehr zahlen. Doch die vollständige Ersparnis ergibt sich erst, wenn Sie den steuerlichen Vorteil des Sonderausgabenabzugs berücksichtigen. Hier erfahren Sie, wie Sie Ihre tatsächliche Ersparnis berechnen.

Kirchensteuer und Sonderausgabenabzug

Die Kirchensteuer zählt zu den sogenannten Sonderausgaben und kann in voller Höhe bei der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden. Damit mindert sie Ihr zu versteuerndes Einkommen und senkt Ihre Einkommensteuer. Alternativ können Sie einen allgemeinen Sonderausgaben-Pauschbetrag geltend machen, der bei 36 Euro für Singles und 72 Euro für Ehepaare liegt. Wenn Ihre gezahlte Kirchensteuer diesen Betrag übersteigt, profitieren Sie von einem zusätzlichen steuerlichen Vorteil.

Beispielrechnung für Ehepaare:

  • Gezahlte Kirchensteuer: 600 Euro
  • Abzüglich Pauschbetrag: 72 Euro
  • Absetzbarer Betrag: 528 Euro

Bei einem Grenzsteuersatz von 28 % ergibt sich eine Steuerersparnis von 528 Euro × 28 % = 147 Euro. Zusätzlich sinkt der Solidaritätszuschlag um etwa rd. 8 Euro, sodass die steuerliche Entlastung insgesamt rund 155 Euro beträgt.

Tatsächliche Ersparnis durch Kirchenaustritt

Wenn Sie aus der Kirche austreten, entfällt die Kirchensteuer, aber auch der steuerliche Vorteil. Die tatsächliche Ersparnis ergibt sich aus der Differenz:

  • Gezahlte Kirchensteuer: 600 Euro
  • Steuerliche Entlastung durch Abzug: 155 Euro
  • Tatsächliche Ersparnis: 600 Euro – 155 Euro = 445 Euro
Fazit

Die Höhe der tatsächlichen Ersparnis durch einen Kirchenaustritt hängt von Ihrer gezahlten Kirchensteuer, Ihrem Einkommen und Ihrem Grenzsteuersatz ab. Während die Kirchensteuer auf den ersten Blick komplett entfällt, sollten Sie den entgangenen steuerlichen Vorteil des Sonderausgabenabzugs berücksichtigen. Eine genaue Berechnung hilft Ihnen, die finanziellen Auswirkungen eines Kirchenaustritts realistisch einzuschätzen.

Wie viel Kirchensteuer spare ich, wenn ich aus der Kirche austrete?



Das "besondere Kirchgeld": Zahlungspflicht der Kirchensteuer für konfessionslosen Ehegatten.

Wer in Deutschland Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist, unterliegt grundsätzlich der Kirchensteuerpflicht. Dies gilt unabhängig von der Intensität des Glaubens oder der Teilnahme am religiösen Leben, da allein die formelle Mitgliedschaft entscheidend ist. Doch wie verhält es sich in einer Ehe, wenn nur einer der Ehepartner einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört? In solchen Fällen kann das sogenannte besondere Kirchgeld zum Tragen kommen, eine Sonderform der Kirchensteuer. Dieser Beitrag erläutert die wichtigsten Regelungen und aktuelle Rechtsprechung zu diesem Thema.

Kirchensteuerpflicht: Grundsätzliches zur Mitgliedschaft

Die Kirchensteuer wird in Deutschland von Mitgliedern einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft gezahlt, sofern diese ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Wer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, ist von der Kirchensteuer befreit. In der Praxis kommt es jedoch oft vor, dass in einer Ehe nur ein Ehepartner kirchensteuerpflichtig ist. Dies wirft die Frage auf, ob und in welcher Form der konfessionslose Partner an der Steuerpflicht beteiligt wird.

Besonderes Kirchgeld: Definition und Voraussetzungen

Das besondere Kirchgeld ist eine spezielle Form der Kirchensteuer, die bei glaubensverschiedenen Ehen unter bestimmten Voraussetzungen erhoben wird. Es kommt ins Spiel, wenn:

  • der kirchenangehörige Ehepartner kein eigenes Einkommen erzielt,
  • der kirchenangehörige Ehepartner zwar ein Einkommen hat, dieses jedoch so gering ist, dass keine Einkommensteuer (und damit auch keine Kirchensteuer) fällig wird, oder
  • das Einkommen des kirchenangehörigen Ehepartners zwar zur Kirchensteuer führt, die Vergleichsberechnung jedoch ein höheres besonderes Kirchgeld ergibt.
Berechnungsgrundlage des besonderen Kirchgelds

Das besondere Kirchgeld wird anhand des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens beider Ehepartner berechnet. Dabei gilt:

  • Es wird nur bei Zusammenveranlagung erhoben, nicht jedoch bei Einzelveranlagung.
  • Die Bemessungsgrundlage ist das Einkommen des Ehepaares, unabhängig davon, ob der kirchenangehörige Partner selbst Einkommen erzielt oder nicht.
  • Eine Erhebung erfolgt erst ab einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von 30.000 Euro.

Diese Regelung basiert auf der Annahme, dass Ehepartner als wirtschaftliche Einheit betrachtet werden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Praxis als verfassungskonform bestätigt (BVerfG-Beschluss vom 28.10.2010, 2 BvR 591/06).

Rechtsprechung und aktuelle Entwicklungen
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

Im Jahr 2017 bestätigte der EGMR, dass die deutsche Praxis der Erhebung von Kirchensteuer und des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedenen Ehen nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstößt (EGMR-Beschluss vom 6.4.2017, Beschwerde-Nr. 10138/11 u.a.). Der Gerichtshof betonte, dass die Kirchensteuerregelungen in den Rahmen der Religionsfreiheit und staatlichen Gesetzgebung fallen.

Sächsisches Finanzgericht

Im Jahr 2019 erklärte das Sächsische Finanzgericht, dass die Regelungen zum besonderen Kirchgeld in Sachsen für die Steuerjahre 2014 und 2015 gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Ehegatten seien gegenüber eingetragenen Lebenspartnerschaften ohne sachlichen Grund schlechtergestellt (Beschluss vom 25.3.2019, 5 K 1549/18).

Bundesfinanzhof (BFH)

Der BFH stellte 2021 klar, dass auch in Fällen, in denen der kirchenangehörige Partner ein eigenes Einkommen erzielt, die Erhebung des besonderen Kirchgeldes verfassungsrechtlich unproblematisch ist (BFH-Beschluss vom 5.10.2021, I B 65/19). Dies gilt insbesondere, wenn das Einkommen des konfessionslosen Partners deutlich höher ist und dadurch ein höherer Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Partners angenommen wird.

Regionale Unterschiede und Sonderregelungen

Die Erhebung des besonderen Kirchgeldes variiert je nach Bundesland. In Bayern verzichten die Evangelisch-Lutherische Kirche und die Evangelisch-Reformierte Kirche rückwirkend ab dem Steuerjahr 2018 vollständig auf die Erhebung des besonderen Kirchgeldes (Erlass des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 21.1.2019, BStBl I 2019 S. 213). Solche Regelungen unterstreichen die Heterogenität der Kirchensteuererhebung in Deutschland.

Fazit

Das besondere Kirchgeld ist ein oft kontrovers diskutiertes Thema, das insbesondere bei glaubensverschiedenen Ehen zu Unverständnis führen kann. Grundsätzlich wird es nur erhoben, wenn der kirchenangehörige Partner entweder kein oder nur ein geringes Einkommen hat. Die Berechnung erfolgt auf Basis des gemeinsamen Einkommens, was von der Rechtsprechung als gerechtfertigt angesehen wird. Unterschiede in der Erhebung zwischen den Bundesländern machen jedoch eine genaue Prüfung im Einzelfall erforderlich.


Das "besondere Kirchgeld": Zahlungspflicht der Kirchensteuer für konfessionslosen Ehegatten.



Wie senke ich durch den Anspruch auf Kindergeld meine Kirchensteuer?

Die Höhe der Kirchensteuer hängt von Ihrem Wohnort ab. In Bayern und Baden-Württemberg zahlen Kirchenmitglieder 8 Prozent der festgesetzten Einkommensteuer, in den übrigen Bundesländern sind es 9 Prozent.

Beachten Sie: Die Kirchensteuer wird auch bei der Abgeltungsteuer in gleicher Höhe berücksichtigt. Bei Arbeitnehmern mit Kinderfreibeträgen in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) wird die Kirchensteuer auf Basis einer sogenannten fiktiven Lohnsteuer berechnet.

Beispiel

Kirchensteuer ohne Kinderfreibetrag: Sie leben in Berlin und haben einen Brutto-Monatslohn von 3.000 Euro in der Steuerklasse IV. Ihre monatliche Kirchensteuer beträgt 29,63 Euro.

Kirchensteuer mit zwei Kinderfreibeträgen: Sie leben in Berlin und haben einen Brutto-Monatslohn von 3.000 Euro bei Steuerklasse IV. Ihre monatliche Kirchensteuer beträgt nun 11,21 Euro.

 

Wichtig: Kinderfreibeträge senken nicht die monatliche Lohnsteuer, sondern verringern nur die monatliche Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag. Dies gilt auch bei gleichzeitigem Erhalt von Kindergeld.

Kinderfreibeträge in der Einkommensteuererklärung

In der Einkommensteuerveranlagung mindern Kinderfreibeträge das zu versteuernde Einkommen nur, wenn der Steuervorteil größer ist als das erhaltene Kindergeld. Zur Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags werden die Freibeträge jedoch "fiktiv" berücksichtigt.

Vorteil bei unterjähriger Änderung

Auch wenn Kinder nur für einen Teil des Jahres zu berücksichtigen sind (z. B. bei Geburt oder Beendigung der Ausbildung), wird für die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag stets der volle Kinderfreibetrag abgezogen.

Wie senke ich durch den Anspruch auf Kindergeld meine Kirchensteuer?



Ab wann muss ich Kirchensteuer zahlen?

Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit der Taufe oder durch Eintritt oder Wiedereintritt in die Religionsgemeinschaft. In diesem Fall müssen Sie die Kirchensteuer mit dem Beginn des folgenden Monats zahlen.

Wechseln Sie die Religionsgemeinschaft, dann besteht ebenfalls mit dem Beginn des folgenden Monats die Pflicht zur Zahlung der Kirchensteuer. Sie setzt jedoch erst ein, wenn Sie an Ihre bisherige Religionsgemeinschaft keine Kirchensteuer mehr zahlen.

In der israelitischen Kultusgemeinde begründet sich die Kirchensteuerpflicht aufgrund von Abstammung und Bekenntnis.

Ab wann muss ich Kirchensteuer zahlen?



Wer muss Kirchensteuer bezahlen?

Wenn Sie Mitglied einer der folgenden Religionsgemeinschaften sind, müssen Sie Kirchensteuer zahlen:

  • Römisch-Katholische Kirche
  • Evangelische Landeskirchen
  • Altkatholische Kirche
  • Jüdische Kultusgemeinden
  • Israelitische Religionsgemeinschaften (z.B. in Baden-Württemberg)
  • Freireligiöse Gemeinden (z.B. in Baden, Württemberg, Mainz, Offenbach, Pfalz)
  • Französische Kirche zu Berlin (Hugenottenkirche)
  • Mennonitengemeinde in Hamburg-Altona
  • Unitarische Religionsgemeinschaft Freier Protestanten in Rheinland-Pfalz

Die Höhe der Kirchensteuer richtet sich nach Ihrem Wohnort. Leben Sie in Bayern oder Baden-Württemberg, zahlen Sie 8 Prozent, in den übrigen Ländern 9 Prozent der Einkommen- oder Lohnsteuer.

Wer muss Kirchensteuer bezahlen?



Wie hoch ist die Kirchensteuer?

Die Höhe der Kirchensteuer richtet sich nach Ihrem Wohnort. In Bayern und Baden-Württemberg zahlen Kirchenmitglieder 8 Prozent der festgesetzten Einkommensteuer, in den übrigen Bundesländern sind es 9 Prozent. Diese prozentuale Berechnung gilt auch bei der Abgeltungsteuer.

Sollten Sie Kinder haben oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. nach dem Teileinkünfteverfahren versteuerte Einkünfte erzielen, wird das zu versteuernde Einkommen (zvE) für die Kirchensteuer gesondert berechnet.

Kinderfreibeträge und Kirchensteuer

Wenn in Ihren elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) Kinderfreibeträge eingetragen sind, wird die Kirchensteuer auf Basis einer sogenannten fiktiven Lohnsteuer berechnet. Dies führt zu einer geringeren monatlichen Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, nicht jedoch zu einer Senkung der Lohnsteuer.

Beispiele

Ohne Kinderfreibetrag: Brutto-Monatslohn von 3.000 Euro in Steuerklasse IV, monatliche Kirchensteuer in Berlin: 29,63 Euro.

Mit zwei Kinderfreibeträgen: Brutto-Monatslohn von 3.000 Euro in Steuerklasse IV, monatliche Kirchensteuer in Berlin: 11,21 Euro.

Kinderfreibeträge in der Einkommensteuererklärung

In der Einkommensteuerveranlagung mindern Kinderfreibeträge das zu versteuernde Einkommen nur, wenn der Steuervorteil höher ist als das erhaltene Kindergeld. Zur Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags werden die Kinderfreibeträge jedoch "fiktiv" berücksichtigt.

Vorteil bei unterjähriger Änderung

Auch wenn Kinder nur für einen Teil des Jahres berücksichtigt werden (z. B. bei Geburt oder Beendigung der Berufsausbildung), wird der volle Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag für die Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags abgezogen.

Wie hoch ist die Kirchensteuer?



Wann kann ich Kirchensteuern als Sonderausgaben absetzen?

Sind Sie Mitglied einer Kirche, können Sie die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgaben absetzen. Auch vorausbezahlte oder nachbezahlte Kirchensteuer können steuerlich geltend gemacht werden.

Wenn Sie Mitglied einer Religionsgemeinschaft sind, die keine Kirchensteuer erhebt, können Sie Zahlungen an diese „wie Kirchensteuern“ absetzen – also je nach Bundesland 8 bzw. 9 Prozent der Einkommenssteuer. Dazu muss die Kirche jedoch in mindestens einem Bundesland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sein. Hierbei ist eine Empfangsbestätigung notwendig. Beispiele solcher Religionsgemeinschaften sind die Neuapostolische Kirche, die evangelisch-freikirchlichen Gemeinden, die Griechisch-Orthodoxe Metropolie, die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche, die Bischöfliche Methodistenkirche, die Heilsarmee und die Zeugen Jehovas.

Zahlungen, die höher sind als die entsprechende Kirchensteuer, können Sie als Spenden für kirchliche Zwecke geltend machen.

Nach neuem Recht werden auch Kirchensteuerzahlungen an Religionsgemeinschaften in einem EU-/EWR-Staat als Sonderausgaben anerkannt.

Ist die Religionsgemeinschaft nicht als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt, können Sie Ihre Beiträge bis in Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Spenden zur "Förderung religiöser Zwecke" absetzen. Diese Angaben müssen Sie im Bereich „Spenden“ machen. Das gilt beispielsweise für die altbuddhistische Gemeinde.

Die Scientology-Church ist keine Religionsgemeinschaft.

Wann kann ich Kirchensteuern als Sonderausgaben absetzen?



Ab wann muss man nach einem Kirchenaustritt keine Kirchensteuer mehr zahlen?

Die Kirchensteuerpflicht endet:

  • mit Ablauf des Kalendermonats, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland aufgegeben wurde.
  • mit dem Ablauf des Sterbemonats, wenn das Kirchenmitglied stirbt.
  • wenn das Kirchenmitglied den Kirchenaustritt erklärt. Für die Austrittserklärung sind in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Stellen zuständig, in den meisten erfolgt sie vor dem Standesamt, ansonsten vor dem Amtsgericht; nur im Bundesland Bremen auch bei der Kirche. Abhängig vom Bundesland gilt der Kirchenaustritt ab dem Kalendermonat, in dem der Kirchenaustritt erklärt wurde, oder aber ab dem darauffolgenden Kalendermonat.
Hinweis

Früher gab es in einigen Bundesländern den sog. "Reuemonat", d.h. die Kirchensteuerpflicht endete erst einen Monat nach dem Austrittsmonat. Dies galt für Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen.

Doch inzwischen wurde der Reuemonat zur Vereinheitlichung der kirchensteuerlichen Regelungen im Bundesgebiet abgeschafft, d.h. der Kirchenaustritt wird in dem Kalendermonat wirksam in dem er erklärt wurde.

Nach dem Kirchenaustritt informiert die Meldebehörde automatisch das zuständige Finanzamt, damit dieses die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ändert. Für die Zeit nach Ihrem Kirchenaustritt wird also bei der monatlichen Gehaltsabrechnung keine Kirchensteuer mehr einbehalten.

Das kostet Sie der Kirchenaustritt - Austrittsgebühren

In Berlin, Brandenburg und Bremen ist der Austritt kostenlos. In den anderen Bundesländern müssen Sie zwischen 10 und 60 Euro Gebühren für die Bescheinigung über den Kirchenaustritt bezahlen.

Ab wann muss man nach einem Kirchenaustritt keine Kirchensteuer mehr zahlen?



Welchen Vorteil bringt die Kappung der Kirchensteuer?

Die Höhe der Kirchensteuer richtet sich nach Ihrem Wohnort. Leben Sie in Bayern oder Baden-Württemberg zahlen Sie 8 Prozent, in den übrigen Bundesländern 9 Prozent. Grundlage ist die festgesetzte Einkommensteuer. Sie zahlen also als Kirchensteuer 9 Prozent Ihrer Einkommensteuer.

Je höher Ihr Einkommen, desto höher die Einkommensteuer und desto höher auch die Kirchensteuer. Es gibt jedoch die Möglichkeit, die Kappung der Kirchensteuer zu beantragen. Das bedeutet: Die Kirchensteuer wird nicht mehr von der Bemessungsgrundlage "Einkommensteuer", sondern vom "zu versteuernden Einkommen" berechnet. Der Kappungssatz ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich und beträgt je nach Bundesland zwischen 2,75 und 4,00 Prozent des zu versteuernden Einkommens.

 

 

Die meisten Kirchensteuergesetze sehen bei hohem Einkommen eine Kappung der Einkommensteuer vor. Sie sollten jedoch prüfen, ob die Kappung in Ihrem Bundesland automatisch oder nur auf Antrag gewährt wird. Es gibt unterschiedliche Regelungen:

  • Eine Kappung ohne Antrag erfolgt automatisch in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
  • Die Kappung nur mit Antrag gibt es in Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland.
  • In Bayern ist keine Kappung der Kirchensteuer möglich.

Prüfen Sie, ob bei Ihrem Einkommen eine Kappung bereits sinnvoll ist. Ist dies der Fall dann richten Sie einen (formlosen) Antrag auf Kappung der Kirchensteuer (plus Kopie des letzten Steuerbescheids) an Ihre Diözese oder Landeskirche.

Beispiel:

In Berlin gilt ein Kappungssatz von 3 Prozent. Also ist die Kirchensteuer auf 3 Prozent des zu versteuernden Einkommens begrenzt.

2024 zu versteuerndes Einkommen: 150.000 Euro
darauf entfallende Einkommensteuer nach dem Grundtarif: 52.397 Euro
zu zahlende Kirchensteuer (9 Prozent): 4.715 Euro.

Bei einer Kappung auf 3 Prozent des Einkommens müssten nur 4.500 Euro Kirchensteuer gezahlt werden.

Welchen Vorteil bringt die Kappung der Kirchensteuer?

Feldhilfen

gezahlte Kirchensteuer

Tragen Sie hier die Kirchensteuer ein, die Sie 2024 gezahlt haben (z. B. voraus-/ nachgezahlte Kirchensteuer und / oder Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen).

Wichtig: Kirchensteuerzahlungen, die Sie bereits im Rahmen der Lohnsteuerbescheinigung erfasst haben, geben Sie hier nicht noch einmal ein. Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Abgeltungsteuer einbehalten oder gezahlt worden ist, tragen Sie hier ebenfalls nicht ein.

Das „besondere Kirchgeld“ wird von dem kirchenangehörigen Ehepartner verlangt, der über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügt und somit keine Kirchensteuer vom Einkommen zahlen muss. In diesem Fall bemisst sich das besondere Kirchgeld nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen beider Eheleute. Es wird nur erhoben, wenn das gemeinsame zu versteuernde Einkommen höher ist als 30.000 Euro, und zwar nur bei Zusammenveranlagung, nicht bei Einzelveranlagung für Ehegatten.

erstattete Kirchensteuer

Haben Sie 2024 Kirchensteuererstattungen erhalten, tragen Sie diese hier ein.

Erstattungen von Kirchensteuer, in der Regel aus der Steuererklärung des Vorjahres, werden mit der gezahlten Kirchensteuer im Jahr der Erstattung verrechnet. Eine Kirchensteuererstattung für das Jahr 2023, die in 2024 ausgezahlt wird, mindert folglich die Kirchensteuer, die im Jahr 2024 als Sonderausgabe abziehbar ist.

 

Kirchensteuer lt. Lohnsteuerbescheinigung

Summe der geleisteten Kirchensteuerzahlungen aus Lohnsteuerbescheinigungen.

Der hier ausgewiesene Wert enthält alle Angaben, die Sie im Bereich "Lohnsteuerbescheinigung" erfasst haben:

  • Nr. 6 - Einbehaltene Kirchensteuer des Arbeitnehmers von 3.
  • Nr. 7 - Einbehaltene Kirchensteuer des Ehegatten von 3. (nur bei konfessionsverschiedener Ehe)
  • Nr. 13 - Einbehaltene Kirchensteuer des Arbeitnehmers von 9. und 10.
  • Nr. 14 - Einbehaltene Kirchensteuer des Ehegatten/Lebenspartners von 9. und 10. (nur bei Konfessionsverschiedenheit)

Wichtig: Alle bereits im Bereich "Lohnsteuerbescheinigung" erfassten Kirchensteuerbeträge müssen Sie hier nicht erneut erfassen. Diese werden von SteuerGo automatisch in den Bereich der "Sonderausgaben" übernommen.

Kirchensteuer des Ehegatten lt. Lohnsteuerbescheinigung

Angaben lt. Lohnsteuerbescheinigung
Die bereits geleisteten Kirchensteuern für the wife finden Sie auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung.

Alle Angaben zur Lohnsteuerbescheinigung können Sie im Bereich "Arbeitnehmer > Einnahmen" erfassen.

Wichtig: Alle bereits im Bereich "Lohnsteuerbescheinigung" erfassten Kirchensteuern müssen Sie hier nicht erneut erfassen. Diese werden von SteuerGo automatisch übernommen und bei der Berechnung Ihrer Steuererstattung berücksichtigt.

Kirchensteuer aus Steuervorauszahlungen

Kirchensteuer aus Steuervorauszahlungen

Art der Aufwendung

Tragen Sie hier die Kirchensteuer ein, die Sie 2024 gezahlt haben (z. B. voraus-/ nachgezahlte Kirchensteuer und / oder Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen).

Kirchensteuerzahlungen, die Sie bereits im Rahmen der Lohnsteuerbescheinigung erfasst haben, geben Sie hier nicht noch einmal ein.

Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Abgeltungsteuer einbehalten oder gezahlt worden ist, tragen Sie hier ebenfalls nicht ein.

Summe aller Kirchensteuerzahlungen und -erstattungen

Hier wird die Summe aller Kirchensteuerzahlungen und der erhaltenen Kirchensteuererstattungen ausgewiesen, die Sie entweder im Bereich der Lohnsteuerbescheinigungen oder auf dieser Seite angegeben haben.