Was sind Repräsentationskosten (beschränkt abziehbare Betriebsausgabe)?
Repräsentationskosten, die dem Unternehmen dienen, können als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Dazu zählen insbesondere:
1. Marketing und Werbung
- Anzeigen in Zeitungen, Magazinen oder Online-Plattformen.
- Plakate und Werbebanner im öffentlichen Raum.
- Produktion von Werbespots (TV, Radio, Online).
- Sponsoring von Veranstaltungen mit direktem Werbezweck.
2. Messen und Veranstaltungen
- Standmieten, Dekoration und Ausstattung auf Messen.
- Teilnahmegebühren für Branchen-Events und Fachkongresse.
- Catering und Bewirtung für Messebesucher.
3. Öffentliche Auftritte
- Kosten für Pressekonferenzen und Unternehmenspräsentationen.
- Honorare für Redner oder Moderatoren bei Firmenveranstaltungen.
4. Kunden- und Geschäftspartnerpflege
- Geschenke bis zu 50 Euro netto pro Person und Jahr.
- Einladungen zu geschäftlichen Anlässen (z. B. Jubiläen, Produkteinführungen).
5. Sonstige Repräsentationskosten
- Erstellung und Verteilung von Werbegeschenken (z. B. Kugelschreiber, Notizblöcke mit Firmenlogo).
- Kosten für Imagefilme oder Unternehmensbroschüren.
Wichtige Einschränkungen
Kosten, die neben der betrieblichen auch die private Lebensführung betreffen, sind gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG nicht steuerlich absetzbar. Dazu gehören unter anderem Aufwendungen für:
- Wohnung und Ernährung,
- Kleidung,
- allgemeine Schulausbildung oder Kindererziehung,
- persönliche Bedürfnisse (z. B. Gesundheit, Pflege, Hygiene),
- Zeitungen und Rundfunkgebühren,
- kulturelle oder sportliche Veranstaltungen.
Diese Regelung dient dazu, private Ausgaben von der steuerlichen Geltendmachung im betrieblichen Bereich auszuschließen.
Praxishinweis
Um die Abzugsfähigkeit von Repräsentationskosten zu gewährleisten, sollte stets ein klarer betrieblicher Zusammenhang dokumentiert werden. Zudem ist auf Angemessenheit der Aufwendungen zu achten, um Konflikte mit dem Finanzamt zu vermeiden. Ein luxuriöses Auto oder eine übermäßig aufwendige Büroausstattung könnte beispielsweise als unangemessen bewertet werden.
Was sind Repräsentationskosten (beschränkt abziehbare Betriebsausgabe)?
Kann ich Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder absetzen?
Nach geltendem Recht dürfen Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde in Deutschland oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden, den Gewinn nicht mindern (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG).
Auf dieser Grundlage sind auch die von der Europäischen Kommission festgesetzten Geldbußen, mit denen Kartellvergehen geahndet werden sollen, vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Es ist aber auch möglich, dass EU-Mitgliedsstaaten bei Kartellverstößen derartige Geldbußen festsetzen. In diesem Fall ist der Betriebsausgabenabzug nicht ausgeschlossen.
Seit dem 1.1.2019 sind auch Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem EU- Mitgliedsstaat verhängt werden, nicht mehr als Betriebsausgaben absetzbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG; § 52 Abs. 6 Satz 10 EStG).
Außerdem wird zusätzlich geregelt, dass andere Aufwendungen, die mit der Geldbuße, dem Ordnungsgeld oder dem Verwarnungsgeld im Zusammenhang stehen, wie diese selbst nicht den Gewinn mindern dürfen. Da z. B. auch die Zinsen zur Finanzierung der Geldbuße durch die nicht abzugsfähigen Aufwendungen veranlasst sind, fallen sie ebenfalls unter das Abzugsverbot.
HINWEIS: Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG darf eine festgesetzte Geldbuße - somit auch eine vom Bundeskartellamt verhängte Kartellgeldbuße - den Gewinn nicht mindern. Dieses Abzugsverbot gilt nach Satz 4 Halbsatz 1 dieser Regelung allerdings nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn dabei die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind. Daher ist das Abzugsverbot bei einer sog. Bruttoabschöpfung nicht bzw. insoweit nicht anzuwenden, um eine doppelte Steuerbelastung auszuschließen (BFH-Urteil vom 22.5.2019, XI R 40/17).
Geldstrafen, die in einem Strafverfahren festgesetzt werden, sind nicht abzugsfähig. Hingegen können von einem ausländischen Gericht verhängte Geldstrafen dann als Betriebsausgaben absetzbar sein, wenn sie in Widerspruch zu wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung stehen.
Kann ich Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder absetzen?