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SteuerGo FAQs

 


Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben

 



Was sind Repräsentationskosten (beschränkt abziehbare Betriebsausgabe)?

Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Repräsentationsaufwendungen, die betrieblich veranlasst sind, sind nur abzugsfähig, "soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht als unangemessen anzusehen sind" (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG).

Zu denken ist hierbei beispielsweise an ein besonders teures Auto oder eine übermäßig luxuriöse Ausstattung der Geschäftsräume.

Was sind Repräsentationskosten (beschränkt abziehbare Betriebsausgabe)?



Kann ich Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder absetzen?

Nach geltendem Recht dürfen Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde in Deutschland oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden, den Gewinn nicht mindern (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG). 

Auf dieser Grundlage sind auch die von der Europäischen Kommission festgesetzten Geldbußen, mit denen Kartellvergehen geahndet werden sollen, vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Es ist aber auch möglich, dass EU-Mitgliedsstaaten bei Kartellverstößen derartige Geldbußen festsetzen. In diesem Fall ist der Betriebsausgabenabzug nicht ausgeschlossen.

Seit dem 1.1.2019 sind auch Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem EU- Mitgliedsstaat verhängt werden, nicht mehr als Betriebsausgaben absetzbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG; § 52 Abs. 6 Satz 10 EStG). 

Außerdem wird zusätzlich geregelt, dass andere Aufwendungen, die mit der Geldbuße, dem Ordnungsgeld oder dem Verwarnungsgeld im Zusammenhang stehen, wie diese selbst nicht den Gewinn mindern dürfen. Da z. B. auch die Zinsen zur Finanzierung der Geldbuße durch die nicht abzugsfähigen Aufwendungen veranlasst sind, fallen sie ebenfalls unter das Abzugsverbot.

HINWEIS: Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG darf eine festgesetzte Geldbuße - somit auch eine vom Bundeskartellamt verhängte Kartellgeldbuße - den Gewinn nicht mindern. Dieses Abzugsverbot gilt nach Satz 4 Halbsatz 1 dieser Regelung allerdings nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn dabei die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind. Daher ist das Abzugsverbot bei einer sog. Bruttoabschöpfung nicht bzw. insoweit nicht anzuwenden, um eine doppelte Steuerbelastung auszuschließen (BFH-Urteil vom 22.5.2019, XI R 40/17).

Geldstrafen, die in einem Strafverfahren festgesetzt werden, sind nicht abzugsfähig. Hingegen können von einem ausländischen Gericht verhängte Geldstrafen dann als Betriebsausgaben absetzbar sein, wenn sie in Widerspruch zu wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung stehen.

Kann ich Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder absetzen?

Feldhilfen

Geschenke

Tragen Sie hier die nicht abziehbaren und die abziehbaren Aufwendungen für Geschenke ein.

Geschenke an Geschäftsfreunde: Geschenke sind als Betriebsausgaben abziehbar, sofern die Ausgaben pro Person und Jahr nicht mehr als 35 Euro betragen. Der Betrag von 35 Euro gilt bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern ohne Umsatzsteuer, bei nicht umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern (Kleinunternehmer, Ärzte) einschließlich Umsatzsteuer. Kosten für die Kennzeichnung des Geschenks als Werbeträger werden bei der Ermittlung der Grenze einbezogen, nicht jedoch Versand- und Verpackungskosten.

Bei der 35-Euro-Grenze handelt es sich nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze: Falls also die Kosten den Betrag von 35 Euro pro Person übersteigen, sind sie insgesamt nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Auch diese nicht abziehbaren Beträge sind in dieser Zeile einzutragen.

Hinweis: Die Ausgaben für Geschenke müssen Sie einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzeichnen bzw. auf einem gesonderten Konto verbuchen.

SteuerGo: Die Grenze von 35 Euro gilt nicht, wenn der Empfänger das Geschenk nur in seinem Betrieb nutzen kann (R 4.10 Abs. 2 Satz 4 EStR). Betrieblich veranlasste Geschenke an eigene Arbeitnehmer sind in voller Höhe absetzbar und einzutragen.

Bewirtungsaufwendungen

Tragen Sie hier die nicht abziehbaren und die abziehbaren Bewirtungsaufwendungen ein.

Bei der Bewirtung unterscheidet die Finanzverwaltung zwischen Bewirtungen aus "geschäftlichem" Anlass und solchen aus "allgemein betrieblichem" Anlass. Dies ist bedeutsam, in welcher Höhe die Kosten steuerlich anerkannt werden:

  • Ein geschäftlicher Anlass besteht bei betriebsexternen Personen, zu denen schon Geschäftsbeziehungen bestehen oder zu denen sie angebahnt werden sollen. Hierzu zählen auch Besucher des Betriebs sowie Arbeitnehmer von gesellschaftlich verbundenen Unternehmen und mit ihnen vergleichbaren Personen, sprich Fachkollegen. Gleiches gilt für freie Mitarbeiter und Handelsvertreter. Solche Bewirtungskosten sind nur zu 70 % absetzbar und zu 30 % nicht absetzbar. Daher müssen die Kosten entsprechend aufgeteilt und beide Beträge hier eingetragen werden.
  • Ein allgemein betrieblicher Anlass liegt vor bei Bewirtung von eigenen Arbeitnehmern, also betriebsinternen Personen. "Betrieblich" veranlasst sind ebenfalls Aufwendungen eines Getränkegroßhändlers für Lokalrunden in den Gaststätten seiner Kunden sowie für Kundschaftstrinken bei Brauereien. In diesem Fall sind die Kosten zu 100 % absetzbar und somit in voller Höhe auf der Seite "Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben" einzutragen. Die Abzugsbeschränkung für Bewirtungsaufwendungen greift nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch dann nicht, wenn ein Busfahrer eine Raststätte ansteuert und für das "Zuführen von Kunden" kostenlos bewirtet wird (BFH-Urteil vom 26.04.2018, X R 24/17)

SteuerGo: Aufwendungen für Kaffee, Tee, Getränke, Gebäck usw. anlässlich betrieblicher Besprechungen sind sog. Aufmerksamkeiten und in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzbar und auf der Seite "Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben" anzugeben.

SteuerGo: Die Umsatzsteuer, die in den Bewirtungskosten enthalten ist, ist in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzbar und ebenfalls auf der Seite "Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben unter "Gezahlte Vorsteuerbeträge" einzutragen.

Hinweis: Die Bewirtungskosten müssen Sie einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzeichnen bzw. auf einem gesonderten Konto verbuchen.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (einschließlich AfA und Schuldzinsen)
Aufwendungen Arbeitszimmer
Aufwendungen Arbeitszimmer

Tragen Sie hier die nicht abziehbaren und die abziehbaren Aufwendungen für Ihr Arbeitszimmer ein.

Voraussetzungen für den Betriebskostenabzug

Ein Betriebskostenabzug ist nur möglich, wenn das häusliche Arbeitszimmer den „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung“ darstellt. Für Selbständige gibt es zwei Optionen:

1. Jahrespauschale (Vereinfachungsregelung)

  • Pauschalbetrag: 1.260 Euro pro Jahr (seit 2023).
  • Vorteil: Weniger Nachweispflichten, einfache Abwicklung.
  • Nutzung: Maximal einmal pro Person und Jahr, unabhängig von der Anzahl der Tätigkeiten.

2. Tatsächliche Kosten des Arbeitszimmers

  • Abzugsfähige Kosten: Miete (anteilig), Nebenkosten (Heizung, Strom, Wasser), Renovierungen, Abschreibungen für Möbel, Zinsen auf Immobilien-Darlehen.
  • Berechnung: Kosten werden anteilig nach Fläche des Arbeitszimmers im Verhältnis zur Gesamtwohnfläche berechnet.

Jahrespauschale oder tatsächliche Kosten?

  • Jahrespauschale: Sinnvoll bei niedrigen tatsächlichen Kosten oder schwierigem Nachweis.
  • Tatsächliche Kosten: Vorteilhaft, wenn sie die Pauschale von 1.260 Euro übersteigen.

Hinweis: Eine Mischabrechnung ist nicht möglich.

Besonderheiten bei geteiltem Arbeitszimmer

  • Gemeinsame Nutzung durch Ehepartner: Jeder kann die Pauschale von 1.260 Euro beantragen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Tatsächliche Kosten: Kosten werden anteilig entsprechend der Nutzung aufgeteilt.
Summe der beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben

Die Summe der nicht abziehbaren und die abziehbaren Betriebsausgaben und Gewerbesteuer wird zur Ermittlung der Summe der Betriebsausgaben auf die Übersichtsseite "Betriebsausgaben" übertragen.

Abziehbare AfA lt. Betriebsvermögen

Hier werden beschränkt abziehbare AfA ausgewiesen, die Sie im Bereich Betriebsvermögen für bestimmte Gebäudeteile z.B. für ein Arbeitszimmer angegeben haben.

Sonstige beschränkt abziehbare Betriebsausgabe

Tragen Sie hier die nicht abziehbaren und die abziehbaren Aufwendungen für sonstige abziehbare Betriebsausgaben ein.

Repräsentationskosten

Aufwendungen, die die (private) Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben absetzbar.

Repräsentationsaufwendungen, die betrieblich veranlasst sind, sind nur abzugsfähig, "soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht als unangemessen anzusehen sind" (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG).

Geldbußen, Ordnungsgelder, Verwarnungsgelder oder Geldstrafen

Solche Gelder, die von Gerichten oder Behörden in Deutschland oder von Organen der Europäischen Gemeinschaften festgesetzt werden, sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar.  Dies gilt jedoch nicht für Geldbußen, die von Gerichten oder Behörden anderer Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften festgesetzt werden.


Geldstrafen, die in einem Strafverfahren festgesetzt werden, sind nicht abzugsfähig. Von einem ausländischen Gericht verhängte Geldstrafe können als Betriebsausgaben absetzbar sein, wenn sie in Widerspruch zu wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung stehen.

Verpflegungsmehraufwendungen

Tragen Sie hier die abziehbaren Verpflegungspauschbeträge anlässlich Auswärtstätigkeiten, Geschäftsreisen oder betrieblich veranlasster doppelter Haushaltsführung ein.

  • Fahrtkosten separat auf der Seite "Kfz-Kosten und andere Fahrtkosten" anzugeben.
  • Übernachtungskosten und Reisenebenkosten müssen Sie auf der Seite "Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben" eintragen.
  • Reisekosten für Arbeitnehmer werden auf der Seite "Allgemeine Betriebsausgaben" im Bereich "Ausgaben für eigenes Personal".

Für Verpflegungsmehraufwendungen können Sie nicht die tatsächlichen Kosten, sondern nur Pauschbeträge absetzen. Die Höhe der Pauschbeträge richtet sich nach der Dauer Ihrer Abwesenheit von Wohnung und Betrieb. Der Verpflegungspauschbetrag beträgt bei Geschäftsreisen innerhalb Deutschlands mit einer Abwesenheitsdauer von

Bei Geschäftsreisen ins Ausland können Sie die länderspezifischen Verpflegungspauschbeträge absetzen.

Beginnt eine Auswärtstätigkeit an einem Tag und endet am darauffolgenden Tag nach mehr als 8 Stunden, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, wird ein Verpflegungspauschbetrag von 14 EUR für den Tag mit der überwiegenden Abwesenheit gewährt (§ 9 Abs. 4a Nr. 3 EStG).

Tagespauschale für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung
Tagespauschale für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung

In dieses Feld tragen Sie die Tagespauschale von 6 € für jeden Kalendertag ein, an dem Sie Ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in Ihrer häuslichen Wohnung ausgeübt haben und an diesem Tag nicht an Ihrer ersten Betriebsstätte waren. Die maximale Jahrespauschale beträgt 1.260 €.

Voraussetzungen für die Tagespauschale:

  • Sie arbeiten überwiegend in der häuslichen Wohnung und besuchen an diesem Tag nicht Ihre Betriebsstätte.
  • Die Pauschale kann abgezogen werden, selbst wenn kein abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer vorliegt.

Die Tagespauschale kann nicht abgezogen werden, wenn:

  • Sie für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend machen.
  • Sie tatsächliche Aufwendungen oder die Jahrespauschale für ein häusliches Arbeitszimmer abziehen.