Arbeitnehmer-Sparzulage: Statt Anlage VL nur noch elektronische Meldung
Um für vermögenswirksame Leistungen die Arbeitnehmer-Sparzulage im Rahmen der Steuererklärung beantragen zu können, stellt das Anlageinstitut, z.B. die Bausparkasse, dem Anleger jährlich eine Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung (Anlage VL) war früher der Steuererklärung beizufügen. Doch im Hauptformular zur Steuererklärung 2024 ist nun folgende neue Abfrage in Zeile 42 zur Beantragung der Arbeitnehmer-Sparzulage eingefügt: "Für alle vom Anbieter übermittelten elektronischen Vermögensbildungsbescheinigungen wird die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage beantragt." Was bedeutet das?
- Bereits mit dem "Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz" vom 26.6.2013 wurde gesetzlich bestimmt, dass die Arbeitnehmer-Sparzulage nicht mehr mittels der "Anlage VL" in Papierform beantragt werden soll, sondern dass dafür eine elektronische Vermögensbildungsbescheinigung eingeführt wird (§ 13 Abs. 1 des 5. VermBG). Wann die Neuregelung erstmals greifen soll, sollte das Bundesfinanzministerium gesondert mitteilen (§ 17 Abs. 14 des 5. VermBG).
- Im Dezember 2016 hat das Bundesfinanzministerium bekannt gegeben, dass das Verfahren der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung erstmals anzuwenden ist für vermögenswirksame Leistungen, die ab dem 1.1.2017 angelegt werden. Deshalb seien die Daten bis zum 28.2.2018 elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die "Anlage VL" in Papierform künftig nicht mehr ausgestellt wird (BMF-Schreiben vom 16.12.2016, BStBl. 2016 I S. 1435).
SteuerGo
Die bisherige Bescheinigung der vermögenswirksamen Leistungen in Papierform (Anlage VL) wird erstmals für das Jahr 2017 durch eine elektronische Vermögensbildungsbescheinigung durch den Anbieter direkt an die Finanzverwaltung ersetzt. Die Finanzverwaltung erstellt kein Muster mehr für die Anlage VL, und die Anbieter versenden keine Papierbescheinigungen mehr.
Erforderlich ist nur noch Ihre Einwilligung in die Datenübermittlung. Die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen Sie nun mit dem Eintrag einer "1" in die Zeile 42 des Steuerhauptformulars.
Arbeitnehmer-Sparzulage: Statt Anlage VL nur noch elektronische Meldung
Was sind vermögenswirksame Leistungen (vwL) und wer kann sie erhalten?
Fast jeder Arbeitnehmer und Auszubildende (auch Richter, Beamte, Soldaten) hat Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen (vwL) vom Arbeitgeber. Der Anspruch ist in Tarifverträgen geregelt, manche Arbeitgeber zahlen freiwillig. Die Höhe variiert je nach Branche, von ca. 6 bis maximal 40 Euro monatlich. Teilzeitkräfte erhalten vwL anteilig, Rentner und Selbstständige haben keinen Anspruch.
Um vwL zu erhalten, muss der Arbeitnehmer einen vwL-fähigen Sparvertrag abschließen und diesen dem Arbeitgeber vorlegen. Der Arbeitgeber überweist die monatlichen vwL direkt in den Sparvertrag. Es gibt verschiedene Anlagemöglichkeiten, darunter Banksparpläne, Bausparverträge, betriebliche Altersvorsorge, Investmentfonds oder Lebensversicherungen. Auch zur Tilgung eines Baukredits können vwL genutzt werden.
Staatliche Förderung durch Arbeitnehmersparzulage
Besonders attraktiv sind Bausparverträge und Investmentfonds, da sie mit der Arbeitnehmersparzulage gefördert werden. Die Zulage ist einkommensabhängig:
Bis 31.12.2023: Einkommensgrenze für Investmentfonds 20.000 Euro (Verheiratete 40.000 Euro), für Bausparen 17.900 Euro (Verheiratete 35.800 Euro).
Ab 1.1.2024: Einheitliche Einkommensgrenze für beide Varianten von 40.000 Euro (Verheiratete 80.000 Euro) gemäß Zukunftsfinanzierungsgesetz (§ 13 Abs. 1 des 5. VermBG). Die Neuregelung gilt für vwL, die ab dem 1.1.2024 angelegt werden (§ 17 Abs. 17 des 5. VermBG).
Aufstocken der Sparbeiträge
Für einige vwL-Sparverträge gibt es Mindestsparbeiträge. Zahlt der Arbeitgeber keinen oder einen zu geringen Betrag, kann der Arbeitnehmer einen Teil seines Gehalts umwandeln lassen, um die Mindestrate zu erreichen. Ein Aufstocken des Sparbetrags lohnt sich oft, um die volle staatliche Förderung zu erhalten.
Was sind vermögenswirksame Leistungen (vwL) und wer kann sie erhalten?
Wann bekomme ich die Arbeitnehmer-Sparzulage?
Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird vom Staat auf vermögenswirksame Leistungen (vwL) gezahlt, die Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten und in bestimmte Anlageformen investieren. Sie gilt jedoch nicht für alle Anlageformen, sondern nur für Investmentfonds und Bausparverträge.
Förderfähige Anlageformen:
- Investmentfonds-Sparplan: Hier gilt eine Einkommensgrenze von 40.000 Euro (Verheiratete: 80.000 Euro) ab dem 1.1.2024.
- Bausparvertrag: Ebenfalls ab dem 1.1.2024 gilt eine Einkommensgrenze von 40.000 Euro (Verheiratete: 80.000 Euro).
Diese Einkommensgrenzen beziehen sich auf das zu versteuernde Einkommen – also das Einkommen nach Abzug von Pauschbeträgen, Sonderausgaben, Werbungskosten und Kinderfreibeträgen.
Aktuell: Zum 1.1.2024 wurden die Einkommensgrenzen für beide Anlageformen durch das "Zukunftsfinanzierungsgesetz" angehoben (§ 13 Abs. 1 des 5. VermBG). Die Neuregelung gilt für vwL, die ab dem 1.1.2024 angelegt werden.
Zusätzliche Förderung beim Bausparen: Neben der Arbeitnehmer-Sparzulage gibt es beim Bausparen noch die Wohnungsbauprämie, die bei einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 35.000 Euro (Verheiratete: 70.000 Euro) gewährt wird.
Wann bekomme ich die Arbeitnehmer-Sparzulage?
Wie hoch ist die Förderung durch Arbeitnehmersparzulagen und staatliche Zulagen?
Die Arbeitnehmersparzulage erhalten Sie, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Seit dem 1.1.2024 gelten für das Beteiligungssparen (z. B. Investmentfonds) und das Bausparen einheitlich folgende Einkommensgrenzen (§ 13 Abs. 1 des 5. VermBG, Zukunftsfinanzierungsgesetz):
- 40.000 Euro für Ledige
- 80.000 Euro für Verheiratete.
Höhe der Arbeitnehmersparzulage:
- Beteiligungssparen: 20 % der jährlichen Sparleistung, bis zu einem Höchstbetrag von 400 Euro. Das ergibt bis zu 80 Euro Förderung jährlich, also 480 Euro in sechs Jahren.
- Bausparen: 9 % auf bis zu 470 Euro Sparleistung jährlich, was zu 43 Euro staatlicher Förderung führt. Über sechs Jahre ergibt dies 258 Euro.
Zusätzliche Wohnungsbauprämie: Bausparer mit einem zu versteuernden Einkommen unter 35.000 Euro (Ledige) bzw. 70.000 Euro (Verheiratete) erhalten zusätzlich zur Arbeitnehmersparzulage die Wohnungsbauprämie:
- 10 % Förderung auf Sparleistungen von bis zu 700 Euro (Ledige) bzw. 1.400 Euro (Verheiratete) jährlich.
- Dies entspricht einer maximalen Förderung von 70 Euro bzw. 140 Euro pro Jahr.
Weitere staatliche Förderungen:
- Riester-Förderung: Für zertifizierte Bausparverträge.
- Tilgung eines Baukredits: Vermögenswirksame Leistungen können auch zur Tilgung eines Baukredits genutzt werden, dabei bleibt der Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage bestehen.
Hinweis: Zur staatlichen Förderung kommt noch die Wertentwicklung des jeweiligen Sparprodukts hinzu. Ein Vergleich der Anbieter lohnt sich.
Wie hoch ist die Förderung durch Arbeitnehmersparzulagen und staatliche Zulagen?
Was muss ich tun, um die Arbeitnehmersparzulage zu erhalten?
Wer die Arbeitnehmersparzulage bekommen möchte, muss diese jährlich in seiner Steuererklärung beantragen. Die Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage erfolgt gemeinsam mit der Einkommensteuer im Steuerbescheid (Lohnsteuerbescheid).
Die frühere Bescheinigung der vermögenswirksamen Leistungen in Papierform (Anlage VL) ist seit 2017 durch eine elektronische Vermögensbildungsbescheinigung durch den Anbieter direkt an die Finanzverwaltung ersetzt worden. Die "Anlage VL" in Papierform wird nicht mehr ausgestellt (BMF-Schreiben vom 16.12.2016).
Der Arbeitnehmer muss der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung zustimmen und seine Steuer-Identifikationsnummer dem Anbieter mitteilen.
Was muss ich tun, um die Arbeitnehmersparzulage zu erhalten?
Wie kann ich vermögenswirksame Leistungen investieren, wenn ich keine Arbeitnehmersparzulage erhalte?
Für Investmentfonds und Bausparverträge gibt es die Arbeitnehmersparzulage, wenn das zu versteuernde Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Bis 2023 liegt diese bei:
- 20.000 Euro (Alleinstehende) für Beteiligungssparen
- 17.900 Euro (Alleinstehende) für Bausparen
Aktuell: Ab dem 1.1.2024 wird die Einkommensgrenze für beide Anlageformen auf 40.000 Euro (Alleinstehende) bzw. 80.000 Euro (Verheiratete) angehoben (§ 13 Abs. 1 des 5. VermBG).
Investitionsmöglichkeiten ohne Arbeitnehmersparzulage
Wenn Sie die Einkommensgrenzen überschreiten und keine Arbeitnehmersparzulage erhalten, sollten Sie Ihre vermögenswirksamen Leistungen (vwL) dennoch gezielt investieren. Entscheidend sind dabei Rendite und Sicherheitsbedürfnisse. Folgende Anlagemöglichkeiten stehen zur Verfügung:
- Banksparpläne: Diese bieten Sicherheit, jedoch orientieren sich die Zinsen oft an der aktuellen Marktlage, wodurch die Rendite schwanken kann.
- Bausparverträge: Eine solide Option, besonders wenn Sie langfristig Wohneigentum planen, auch ohne Sparzulage.
- Betriebliche Altersvorsorge: Diese wird erst im Rentenalter ausgezahlt, bietet jedoch langfristige Sicherheit.
- Investmentfonds: Für renditeorientierte Sparer. Hier besteht die Möglichkeit, das eingesetzte Kapital je nach Marktentwicklung zu vermehren.
- Tilgung eines Baukredits: Sie können die vwL auch zur schnelleren Rückzahlung eines Baukredits verwenden, um Zinskosten zu reduzieren.
Fazit: Auch ohne Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage lohnt sich eine Investition der vwL in renditestarke oder sichere Anlageformen, je nach persönlicher Risikoneigung und Sparziel.
Wie kann ich vermögenswirksame Leistungen investieren, wenn ich keine Arbeitnehmersparzulage erhalte?
Wie erhalte ich eine Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen?
Im Normalfall erhalten Sie von Ihrem Anbieter jedes Jahr eine Mitteilung über ihre vermögenswirksamen Leistungen automatisch zugesandt. Darin sind alle erforderlichen Angaben Ihres Vertrages enthalten.
Eine "Anlage VL" in Papierform wird nicht mehr ausgestellt (BMF-Schreiben vom 16.12.2016). Der Arbeitnehmer muss der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung zustimmen und seine Steuer-Identifikationsnummer mitteilen.
Wie erhalte ich eine Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen?