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SteuerGo FAQs

 


Außergewöhnliche Belastungen

 



Unwetterschäden steuerlich geltend machen!

Steuererleichterungen bei Naturkatastrophen

Im Juli 2021 ereignete sich eine verheerende Flutkatastrophe in Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Bayern und Sachsen, bei der fast 200 Menschen ums Leben kamen.

Dies führte zu Schäden in Milliardenhöhe und zahlreichen verwüsteten Orten. Die Beseitigung dieser Schäden verursacht hohe finanzielle Belastungen, die der Fiskus durch steuerliche Erleichterungen unterstützen möchte.

Steuererleichterungen für Flutgeschädigte

Die Finanzministerien der betroffenen Länder haben Steuererleichterungen beschlossen, darunter die Möglichkeit, Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Möbeln, Haushaltsgegenständen und Kleidung sowie Schäden am selbst genutzten Haus als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzusetzen.

Auch die übliche Versicherungsmöglichkeit soll in diesem Fall außer Betracht bleiben, da viele Schäden nicht versichert sind.

Weitere Steuertipps
  • Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Möbeln, Haushaltsgegenständen und Kleidung sowie Schäden am Haus werden als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Die zumutbare Belastung hängt vom Einkommen und Familienstand ab.
  • Für Handwerkerleistungen können Sie den steuerlichen Direktabzug gemäß § 35a EStG beanspruchen.
  • Setzen Sie Ihre Aufwendungen immer im Jahr der Verausgabung in der Steuererklärung an.
  • Selbst wenn Sie Mittel geschenkt bekommen, können Sie Ihre Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen absetzen.
  • Arbeitnehmer können bereits frühzeitig beim Finanzamt Freibeträge für monatliche Lohnsteuerabzüge beantragen.

Es gibt auch Steuererleichterungen für Schäden an Eigenheimen durch lokale Unwetter.

Grundsätzlich können Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Ihrem Eigenheim als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, soweit sie nicht durch Versicherungen abgedeckt sind. Es gelten jedoch bestimmte Bedingungen.

Für Handwerkerleistungen können Sie den steuerlichen Direktabzug gemäß § 35a EStG beanspruchen. Achten Sie darauf, Rechnungen zu erhalten und diese per Banküberweisung zu begleichen.

Bei vermieteten Häusern und Wohnungen sind Schäden als Werbungskosten abzugsfähig.

Unwetterschäden steuerlich geltend machen!



Naturkatastrophen: Steuererleichterungen für Geschädigte

Immer wieder kam und kommt es durch massive Regenfälle und die damit verbundenen Überschwemmungen (Hochwasser) zu beträchtlichen Schäden. Viele Menschen stehen vor dem Nichts, haben Hab und Gut verloren, sehen nur noch die Trümmer ihrer Existenz. Die Beseitigung der Schäden wird zu erheblichen finanziellen Belastungen führen.

Fast immer beschließen  die Finanzministerien der betroffenen Bundesländer in diesen Fällen, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen. Dazu wird dann regelmäßig der sog. Katastrophenerlass in Kraft gesetzt, der Steuerentlastungen und Steuererleichterungen gewährt.

Insbesondere können die Geschädigten Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Möbel, Haushaltsgegenständen und Kleidung sowie für die Beseitigung von Schäden am selbst genutzten Haus als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzen.

SteuerGo

Da der steuerliche Abzug von Hausrat, Kleidung und Gebäudeschäden bei Naturkatastrophen im Katastrophenerlass vorgesehen ist und dieser Erlass eine Billigkeitsregelung nach § 163 AO dar-stellt, soll die Voraussetzung der üblichen Versicherungsmöglichkeit hier ausnahmsweise außer Betracht bleiben. Das Bundesfinanzministerium hat bereits 2013 erklärt, dass "eine sog. Elementarversicherung keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit im Sinne der R 33.2 Nr. 7 EStR darstellt" (BMF-Schreiben vom 21.6.2013, Nr. VI). Deshalb sind die Finanzämter angewiesen, die Anerkennung von Schadenskosten infolge von Hochwasser und Überschwemmungen nicht wegen einer fehlenden Elementarversicherung zu verweigern.

Hier einige wichtige Steuertipps:

  • Auf Ihre Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Möbel, Haushaltsgegenständen und Kleidung sowie für die Beseitigung von Schäden am selbst genutzten Haus rechnet das Finanzamt eine zumutbare Belastung an, die abhängig ist von der Höhe Ihres Einkommens, der Anzahl der Kinder und Ihrem Familienstand. Sie beträgt zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Ist diese zumutbare Belastung überschritten, wirkt sich jeder weitere Euro steuermindernd aus. Deshalb lohnt es sich jetzt besonders, sämtliche Belege zu Krankheitskosten, für Arzt und Apotheke usw. penibel zu sammeln!
  • Bei der Schadensbeseitigung am Eigenheim können Sie für den Teil der Aufwendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, den Direktabzug für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG in Anspruch nehmen. Das heißt: Kosten bis zu 6.000 Euro werden mit 20 %, höchstens 1.200 Euro, direkt von der Steuerschuld abgezogen. Berücksichtigt werden hier allerdings nur Arbeitskosten sowie ggf. in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten zuzüglich die darauf entfallen-de Mehrwertsteuer. ACHTUNG: Hier wird zu Ihren Gunsten unterstellt, dass dieser Teilbetrag vorrangig auf Arbeitslohn entfällt (BMF-Schreiben vom 9.11.2016, BStBl. 2016 I S. 1213, Tz. 32). Lassen Sie sich unbedingt eine Rechnung geben und begleichen diese nur durch Banküberweisung!
  • Setzen Sie Ihre Aufwendungen immer im Jahr der Verausgabung in der Steuererklärung an. Und zwar auch dann, wenn Sie zur Bezahlung ein Darlehen aufgenommen haben. Die laufenden Zinsen für das Darlehen - nicht jedoch die Tilgungsraten - können Sie in den Folgejahren ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen absetzen.
  • Falls Sie die Schadenskosten mit Mitteln finanzieren, die Sie geschenkt erhielten, können Sie Ihre Ausgaben dennoch als außergewöhnliche Belastungen absetzen und brauchen die geschenkten Mittel darauf nicht anzurechnen (BFH-Urteil vom 22.10.1971, BStBl. 1972 II S. 177).
  • Ohne die Steuererklärung abzuwarten, können sich Arbeitnehmer die als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Aufwendungen bereits frühzeitig beim Finanzamt als Freibetrag für den monatlichen Lohnsteuerabzug eintragen lassen. Der Eintrag erfolgt bei Ihren elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen. So verringert sich jeden Monat die Lohnsteuer und erhöht sich entsprechend das Nettoeinkommen. Verwenden Sie dazu das Formular Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2022/2023.

Naturkatastrophen: Steuererleichterungen für Geschädigte



Wie Sie die zumutbare Belastung berechnen!

Die Aufwendungen, die als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind, kürzt das Finanzamt um die zumutbare Belastung, so insbesondere Krankheits-, Kur-, Pflege-, Behinderungskosten. Die Zumutbarkeitsgrenze wird in drei Stufen (Stufe 1 bis 15.340 Euro, Stufe 2 bis 51.130 Euro, Stufe 3 über 51.130 Euro) nach einem bestimmten Prozentsatz des "Gesamtbetrags der Einkünfte" bemessen. Diese beträgt je nach Familienstand und Kinderzahl zwischen 1 und 7 %.

  • Nach bisheriger Rechtslage richtet sich die Höhe der zumutbaren Belastung insgesamt nach dem höheren Prozentsatz, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der o.g. Grenzen überschreitet. Dann ist der höhere Prozentsatz auf den "Gesamtbetrag aller Einkünfte" anzuwenden.
  • Im Januar 2017 hat der Bundesfinanzhof einmal genauer ins Gesetz geschaut und dabei überraschend fest-gestellt, dass die zumutbare Belastung bisher völlig falsch berechnet wurde. Der gesetzlich festgelegte Prozentsatz beziehe sich ja gar nicht auf den "Gesamtbetrag aller Einkünfte", sondern nur auf den Teil des "Gesamtbetrags der Einkünfte", der den jeweiligen Stufengrenzbetrag übersteigt. Beispielsweise erfasst der Prozentsatz für Stufe 3 nur den 51.130 Euro übersteigenden Teilbetrag der Einkünfte. Für jeden Stufengrenzbetrag ist also die entsprechende zumutbare Belastung zu ermitteln, und die ermittelten Beträge werden dann addiert (BFH-Urteil vom 19.1.2017, VI R 75/14). 

Die geänderte Berechnungsweise findet bereits im Rahmen der automatisierten Erstellung der Einkommensteuerbescheide Berücksichtigung und auch Altbescheide werden - sofern verfahrensrechtlich noch zulässig - korrigiert (BMF-Mitteilung vom 1.6.2017).

Durch die stufenweise Berechnungsmethode ergibt sich - gegenüber der früheren Rechtslage - insgesamt eine niedrigere zumutbare Belastung, die von den geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen abzuziehen ist. Im Ergebnis kann diese Berechnung zu einem höheren steuerlichen Abzug der außergewöhnlichen Belastungen - und damit zu einer niedrigeren Einkommensteuer - führen. Die neue Regelung ist zwar für den Steuerzahler von deutlichem Vorteil, aber sie führt auch wieder zu einer Verkomplizierung bei der Berechnung. Wann ist hier die "zumutbare Belastung" für den Steuerzahler erreicht?

Damit Sie möglichst einfach selbst Ihre zumutbare Belastung und damit die steuerwirksamen außergewöhnlichen Belastungen ermitteln können, nutzen Sie das folgende Schema.

Für alle die SteuerGo für Ihre Steuererklärung nutzen, wird die neue stufenweise Berechnungsmethode in der Steuerberechnung berücksichtigt.

Wie Sie die zumutbare Belastung berechnen!



Wer kann außergewöhnliche Belastungen absetzen?

Grundsätzlich jeder! Wer außergewöhnliche Belastungen hat, kann diese in seiner Steuererklärung geltend machen. So wirken sich die außergewöhnlichen Belastungen mindernd auf die zu zahlende Einkommensteuer aus. Dadurch sollen unzumutbare Härten vermieden werden.

Wenn ein Steuerzahler unvermeidbare größere Belastungen als andere Steuerzahler mit vergleichbarem Einkommen, Vermögen oder Familienstand hat, kann er auf Antrag seine Einkommensteuer senken lassen. Hierzu müssen Sie Ihre außergewöhnlichen Belastungen in der Steuererklärung eintragen.

Es werden jedoch nur die Aufwendungen berücksichtigt, die eine zumutbare Belastung übersteigen und die tatsächlich notwendig sind. Die zumutbare Belastung ergibt sich aus dem Einkommen, dem Familienstand und der Kinderzahl des Steuerpflichtigen.

Der Prozentsatz beträgt je nachdem ein bis sieben Prozent des zu versteuernden Jahreseinkommens. Übersteigen Sie diesen Prozentsatz mit Ihren außergewöhnlichen Belastungen, können Sie die Kosten in unbegrenzter Höhe geltend machen.

Außergewöhnliche Belastungen können sein:

  • Bestattungskosten,
  • Pflegekosten oder
  • Krankheitskosten.

Scheidungskosten sind seit 2013 aufgrund einer Gesetzesänderung jedoch nicht mehr abziehbar!

In besonderen Fällen sind auch die Ausgaben für Unterhalt als außergewöhnliche Belastungen anzusehen. Hier wird eine zumutbare Belastung nicht angerechnet.

Der Pflegepauschbetrag kann von allen in Anspruch genommen werden, die einen nahen Angehörigen pflegen. Dies ist ein Jahresbetrag, der nicht von einer zumutbaren Belastung abhängig ist. Auf den einzelnen Seiten unserer Steuererklärung lesen Sie noch genauere Angaben zu den jeweiligen außergewöhnlichen Belastungen, die Sie geltend machen können.

Tipp

Es wird unterschieden zwischen den allgemeinen und den besonderen außergewöhnlichen Belastungen. Die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen, zu denen beispielsweise die Krankheitskosten und die Bestattungskosten gehören, wirken sich erst nach Überschreiten der zumutbaren Eigenbelastung steuermindernd aus.

Die besonderen außergewöhnlichen Belastungen werden ungekürzt anerkannt, jedoch meist bis zu festen Höchstbeträgen. Hierzu gehört beispielsweise der Unterhalt für eine bedürftige Person oder die auswärtige Unterbringung eines volljährigen Kindes zur Ausbildung.

Wer kann außergewöhnliche Belastungen absetzen?



Sind Ehescheidungskosten steuerlich absetzbar?

Bis 2012: Absetzbarkeit von Scheidungskosten

Bis zum Jahr 2012 konnten die Kosten einer Scheidung – insbesondere Anwalts- und Gerichtskosten – als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abgesetzt werden. Abzugsfähig waren jedoch nur die Kosten für das eigentliche Scheidungsverfahren und den Versorgungsausgleich. Kosten für Scheidungsfolgesachen, wie Regelungen zum Unterhalt oder Sorgerecht, waren nicht absetzbar.

Ab 2013: Änderung der Rechtslage

Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2013 sind Scheidungskosten generell nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar. Dies betrifft sowohl das Scheidungsverfahren als auch den Versorgungsausgleich und sämtliche Scheidungsfolgesachen. Der Gesetzgeber schloss die steuerliche Abzugsfähigkeit von Prozesskosten grundsätzlich aus. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Aufwendungen notwendig sind, um die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen zu sichern (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).

BFH-Urteil von 2017

Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte 2017 klar, dass Scheidungskosten in der Regel nicht die Existenzgrundlage betreffen. Selbst wenn eine Scheidung das Leben erheblich beeinflusst, sei dies nicht als Bedrohung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage zu werten (BFH-Urteil vom 18.05.2017, VI R 9/16).

Keine Absetzbarkeit von Scheidungskosten ab 2013

Seit 2013 sind Scheidungskosten vollständig nicht mehr absetzbar, einschließlich aller Scheidungsfolgesachen wie Unterhaltsregelungen, Zugewinnausgleich oder Vermögensauseinandersetzungen. Auch die amtliche Anleitung zur Steuererklärung weist ausdrücklich darauf hin, dass Prozesskosten im Zusammenhang mit einer Scheidung seitdem nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden.

Prozesskosten für nachehelichen Unterhalt

Ein bemerkenswertes Urteil des Finanzgerichts Münster aus dem Jahr 2019 ließ kurzzeitig die Hoffnung aufkommen, dass Prozesskosten zur Durchsetzung von nachehelichem Unterhalt als Werbungskosten absetzbar sein könnten, wenn der Empfänger der Unterhaltszahlungen dem Realsplitting zustimmt. Beim Realsplitting kann der Unterhaltszahler Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben absetzen, während der Empfänger diese als sonstige Einkünfte versteuert (§ 22 Nr. 1a EStG).

Jedoch hob der Bundesfinanzhof dieses Urteil in einem Revisionsverfahren auf. Prozesskosten zur Erlangung oder Erhöhung des nachehelichen Unterhalts sind demnach nicht als Werbungskosten abziehbar, selbst wenn die Unterhaltszahlungen im Rahmen des Realsplittings versteuert werden (BFH-Urteil vom 18.10.2023, X R 7/20).

Fazit

Seit 2013 sind Scheidungskosten und damit verbundene Prozesskosten nicht mehr steuerlich absetzbar. Dies betrifft sowohl die eigentliche Scheidung als auch Scheidungsfolgesachen wie Unterhalt, Zugewinnausgleich oder Sorgerecht. Auch Prozesskosten zur Durchsetzung von nachehelichem Unterhalt sind nach einem aktuellen BFH-Urteil nicht als Werbungskosten abziehbar, selbst wenn der Unterhaltsempfänger die Zahlungen im Rahmen des Realsplittings versteuert.

Sind Ehescheidungskosten steuerlich absetzbar?



Wer kann Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen?

Jeder, der Krankheitskosten nachweisen kann, kann sie auch in der Steuererklärung angeben. Hierzu brauchen Sie eine Quittung, eine Rechnung und in manchen Fällen ein ärztliches Attest. Dabei ist es gleichgültig, ob Sie selbst die Ausgabe für eine eigene Krankheit, für die Ihres Ehepartners oder für ein Kind tätigen, für das Sie Anspruch auf Kindergeld haben. Es zählt der Zeitpunkt, zu dem Sie die Rechnung bezahlt haben, nicht der Zeitpunkt, zu dem die Rechnung fällig wurde.

Wegeunfall

Haben Sie krankheitsbedingte Ausgaben in Zusammenhang mit einem Wegeunfall oder einem Arbeitsunfall, dann sollten Sie diese als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben angeben. Das gilt auch für Kosten, die wegen einer Berufskrankheit oder wegen einer krankheitsbedingten Umschulung entstehen. Der Vorteil ist, dass in diesem Fall eine zumutbare Belastung nicht angerechnet wird.

Wer kann Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen?



Wer kann Angaben zu außergewöhnlichen Belastungen machen?

Wer außergewöhnliche Belastungen hat, kann diese in seiner Steuererklärung geltend machen. Diese Ausgaben wirken sich mindernd auf die zu zahlende Einkommensteuer aus. So sollen unzumutbare Härten vermieden werden.

 

Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art (§ 33 EStG) sind u.a.: Bestattungskosten (nach Abzug des Erbes), Krankheitskosten, Kosten für Schwangerschaft und Geburt oder in bestimmten Fällen Ausgaben für Schäden an Haus oder Wohnung (z.B. bei Überschwemmungen und anderen Naturkatastrophen). In besonderen Fällen sind auch die Ausgaben für Unterhalt oder die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt als außergewöhnliche Belastungen anzusehen. 

Bei den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG erwartet der Gesetzgeber, dass jeder Steuerpflichtige einen Anteil der Kosten selbst übernimmt. Es werden daher nur die Aufwendungen berücksichtigt, die eine zumutbare Belastung übersteigen und die tatsächlich notwendig sind. Zudem sind Versicherungserstattungen gegenzurechnen.

Wer kann Angaben zu außergewöhnlichen Belastungen machen?



In welcher Höhe kann ich die außergewöhnlichen Belastungen geltend machen?

Hier können Sie die tatsächlichen Ausgaben eintragen. Diese werden jedoch nicht in voller Höhe anerkannt. Denn es wird hiervon noch Ihre zumutbare Eigenbelastung abgezogen. Diese richtet sich nach Ihrem Einkommen, Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder und wird vom Finanzamt berechnet. Die zumutbare Eigenbelastung beträgt ein bis sieben Prozent der gesamten Einkünfte. Auf jeden Fall sollten Sie die entsprechenden Ausgaben nachweisen können.

Wenn Sie mit Ihren Ausgaben unter der zumutbaren Eigenbelastung bleiben, lohnt es sich gar nicht, die Kosten in der Steuererklärung anzugeben.

Pflegepauschbetrag:
Sind die pflegebedingten Aufwendungen nach dem Abzug der Eigenbelastung noch höher als der Pflegepauschbetrag, geben Sie Ihre Aufwendungen zur Pflege an, so wie sie tatsächlich angefallen sind. Dann müssen Sie sie allerdings auch einzeln nachweisen können, wofür Sie Geld ausgegeben haben. Allerdings können Sie auf diese Weise mehr als den Pflegepauschbetrag geltend machen.

Tipp

Für das Finanzamt zählt nicht, wann die Kosten angefallen sind, sondern wann Sie diese gezahlt haben. So sollten Sie versuchen, mehrere Ausgabe-Positionen in ein Jahr zu legen, um die Summe der Ausgaben zu erhöhen und so über das Limit Ihrer zumutbaren Eigenbelastung zu kommen.

Steht eine hohe Zahnarztrechnung an, die aber erst im kommenden Jahr fällig wird? Wenn Sie jedoch bereits für das laufende Jahr andere Ausgaben unter den außergewöhnlichen Belastungen verbuchen könnten, bitten Sie Ihren Zahnarzt um eine vorzeitige Rechnung oder um eine Teilrechnung. So können Sie möglicherweise alle Ausgaben, die über der zumutbaren Belastung liegen, noch in der Steuererklärung für das laufende Jahr geltend machen.

Wichtig

Die zumutbare Belastung wird nur bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen abgezogen. Ausgaben, die bei den besonderen außergewöhnlichen Belastungen angesetzt werden, bleiben ungekürzt.

Anhand dieser Tabelle können Sie ungefähr Ihre zumutbare Eigenbelastung berechnen:

In welcher Höhe kann ich die außergewöhnlichen Belastungen geltend machen?



Wie wird die zumutbare Belastung berechnet?

Die zumutbare Belastung richtet sich nach der Höhe Ihres Einkommens, der Anzahl der Kinder und Ihrem Familienstand. Sie wird automatisch vom Finanzamt berechnet.

Bis Mai 2017 haben die Finanzämter so gerechnet, was sich im Nachhinein als falsch erwiesen hat:
Eine Zumutbarkeitsgrenze wird in drei Stufen (Stufe 1 bis 15.340 Euro, Stufe 2 bis 51.130 Euro, Stufe 3 über 51.130 Euro) nach einem bestimmten Prozentsatz des "Gesamtbetrags der Einkünfte" bemessen. Dieser beträgt je nach Familienstand und Kinderzahl zwischen 1 und 7 %. Nach bisheriger Rechtslage richtet sich die Höhe der zumutbaren Belastung insgesamt nach dem höheren Prozentsatz, sobald der GdE eine der o.g. Grenzen überschreitet. Dann ist der höhere Prozentsatz auf den "Gesamtbetrag aller Einkünfte" anzuwenden.

Beispiel

Herr Stenzel ist verheiratet, hat zwei Kinder und Gesamteinkünfte von 60.000 Euro. Für einen Kuraufenthalt muss er nach Erstattung von der Krankenkasse noch 4.000 Euro bezahlen.

Als außergewöhnliche Belastungen absetzbar: 4.000 Euro
Die zumutbare Belastung beträgt: 4 % von 60.000 Euro = 2.400 Euro
Steuermindernd wirken sich aus: 4.000 Euro - 2.400 Euro = 1.600 Euro

Seit Juni 2017 gilt aufgrund eines neuen BFH-Urteils für die Berechnung der zumutbaren Belastung ein neues mehrstufiges Berechnungsverfahren: Nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den jeweiligen Stufengrenzbetrag übersteigt, wird mit dem höheren Prozentsatz belastet. Beispielsweise erfasst der Prozentsatz für Stufe 3 nur den 51.130 Euro übersteigenden Teilbetrag der Einkünfte. Für jeden Stufengrenzbetrag wird also die entsprechende zumutbare Belastung ermittelt, und die ermittelten Beträge werden dann addiert (BFH-Urteil vom 19.1.2017, VI R 75/14).

Beispiel

Eheleute mit 2 Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 Euro. Die Krankheitskosten betragen 5.000 Euro.

Als außergewöhnliche Belastungen absetzbar: 5.000 Euro
Die zumutbare Belastung beträgt:

  • bis 15.340 Euro: 2 % 306,80 Euro
  • bis 51.130 Euro: 3 % 1.073,70 Euro
  • bis 60.000 Euro: 4 % 354,80 Euro

insgesamt: 1.735,30 Euro
Steuermindernd wirken sich aus: 5.000 Euro - 1.735 Euro = 3.265 Euro
Vorteil gegenüber bisheriger Rechnung: 665 Euro

Durch die stufenweise Berechnungsmethode ergibt sich - gegenüber bisheriger Rechtslage - insgesamt eine niedrigere zumutbare Belastung, die von den geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen abzuziehen ist. Im Ergebnis kann diese Berechnung zu einem höheren steuerlichen Abzug der außergewöhnlichen Belastungen - und damit zu einer niedrigeren Einkommensteuer - führen. Die neue Regelung ist zwar für den Steuerzahler von deutlichem Vorteil, aber sie führt auch wieder zu einer Verkomplizierung bei der Berechnung.

Das Bundesfinanzministerium akzeptiert das neue BFH-Urteil vom 19.1.2017 (VI R 75/14) - und zwar ab dem 1.6.2017 in allen noch offenen Steuerfällen. Die geänderte hat mittlerweile im Rahmen der automatisierten Erstellung der Einkommensteuerbescheide Berücksichtigung gefunden und auch die Bescheide der früheren Jahre sind - soweit verfahrensrechtlich möglich - mittlerweile weitestgehend geändert worden.

Wie wird die zumutbare Belastung berechnet?



Kann ich Unterhaltsleistungen für volljährige Kinder geltend machen?

Ja, Sie können Unterhaltsleistungen für volljährige Kinder geltend machen, wenn Sie keinen Anspruch auf Kindergeld oder die entsprechenden Freibeträge haben. Voraussetzung ist, dass das Kind bedürftig ist, also nur geringes oder kein eigenes Einkommen hat. Ab einem eigenen Einkommen von mehr als 624 Euro im Jahr wird der abzugsfähige Betrag gekürzt.

Kein Anspruch auf Kindergeld

Unterhaltsleistungen können nur für Monate geltend gemacht werden, in denen kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge besteht. Dies gilt auch, wenn sich das Kind in einer Erstausbildung befindet, sofern die Bedürftigkeit nachgewiesen wird.

Höchstbetrag der Unterhaltsleistungen 2024

Der abzugsfähige Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen im Jahr 2024 beträgt 11.784 Euro. Einkünfte und Bezüge des Kindes, die diesen Betrag übersteigen, mindern die abziehbaren Unterhaltsleistungen.

Kann ich Unterhaltsleistungen für volljährige Kinder geltend machen?



Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art (§ 33 EStG) sind u.a.:

  • Pflege- und Betreuungsleistungen,
  • Aufwendungen für Heimunterbringung
  • Ausgaben für den Unterhalt einer bedürftigen Person
  • andere außergewöhnliche Belastungen, wie
    • Krankheitskosten
    • Ausgaben für Hilfsmittel und Heilmittel
    • Kosten in Zusammenhang mit einer Schwangerschaft und der Geburt 
    • Ausgaben für Schäden an Haus oder Wohnung (Naturkatastrophen)
    • Bestattungskosten

Wichtig: Bei den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG erwartet der Gesetzgeber, dass jeder Steuerpflichtige einen Anteil der Kosten selbst übernimmt. Es werden daher nur die Aufwendungen berücksichtigt, die die zumutbare Belastung übersteigen und die tatsächlich notwendig sind.

Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Feldhilfen

Pflege- und Betreuungsleistungen

Wenn Ihnen für Pflege- und Betreuungsleistungen Kosten entstanden sind, wählen Sie "ja" aus, um die Aufwendungen geltend zu machen.

Die Aufwendungen für Ihre eigene Pflege und Betreuung oder die Pflege und Betreuung Ihres Partners können Sie von der Steuer absetzen.

Wichtig: Pflege- und Betreuungskosten werden entweder nach § 35a EStG wie haushaltsnahe Dienstleistungen oder als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigt.

Ihre außergewöhnlichen Belastungen

Wichtig: Bei den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG erwartet der Gesetzgeber, dass jeder Steuerpflichtige einen Anteil der Kosten selbst übernimmt. Es werden daher nur die Aufwendungen berücksichtigt, die die zumutbare Belastung übersteigen und die tatsächlich notwendig sind.

Die zumutbare Belastung wird von den außergewöhnlichen Belastungen abgezogen. Nur die dann noch verbleibenden außergewöhnlichen Belastungen werden steuermindernd berücksichtigt.

Mit dem Abzug der zumutbaren Belastung soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.

Wichtig: Im Urteil (VI R 75/14) vom 19.1.2017 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die zumutbare Belastung entgegen der bisherigen Berechnungsmethode in einem mehrstufig gestaffelten Verfahren zu erfolgen hat. SteuerGo berechnet die zumutbare Belastung nach dem neuen Verfahren. Seit dem 2018 wendet auch die Finanzverwaltung die neue Berechnung an. So ermitteln Sie die zumutbare Belastung!

Sind Ihnen Kosten wegen einer Behinderung entstanden?

Wählen Sie Ja, wenn Sie sonstige behinderungsbedingte Aufwendungen geltend machen wollen.

Zu den sonstigen behinderungsbedingten Aufwendungen zählen alle Kosten, die behinderten Menschen erfahrungsgemäß durch ihre Krankheit oder Behinderung entstehen, z.B.

  • Blindenlangstock/ Mobilitätstraining
  • Blindenhund sowie Futter- und Trainingskosten
  • Behinderungsbedingte Privatfahrten (bei Merkzeichen "aG", "H", "Bl")
  • Umrüstkosten für ein behindertengerechtes Auto (bei Merkzeichen "aG")

Ab 2021: Neue Pauschale für behinderungsbedingte Fahrtkosten

Kfz-Kosten für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten von Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder von Personen, deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt und die zugleich geh- und stehbehindert sind (Merkzeichen „G" oder orangefarbener Flächenaufdruck im Schwerbehindertenausweis).

Ab 2021 ist für die vorgenannten Personen eine neue behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale im Gesetz festgeschrieben worden: Diese beträgt für die

  • erste Gruppe: 900 Euro,
  • zweite Gruppe: 4 500 Euro.

Auf diese Pauschalen wird das Finanzamt wie bisher die zumutbare Belastung anrechnen (§ 33 Abs. 2a EStG, eingeführt durch das "Behinderten-Pauschbetragsgesetz" vom 9.12.2020).

Hatten Sie Ausgaben für Krankheiten oder Schwangerschaft?

Wählen Sie Ja, wenn Sie Aufwendungen aufgrund Krankheiten oder Schwangerschaft geltend machen wollen.

Pflege- und Betreuungsleistungen

Pflege- und Betreuungsleistungen können entweder als außergewöhnliche Belastungen und/oder als Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG steuerlich geltend gemacht werden.

Aus diesem Grund wurde die Erfassung im Bereich "Haushaltsnahe Dienstleistungen" zusammengefasst.

 

 

Hilfsmittel

Wählen Sie Ja, wenn Sie Kosten für Hilfsmittel geltend machen wollen. Hierunter fallen u.a.:

  • Blutdruck-, Blutzuckermessgerät
  • Brille, Kontaktlinsen, Hörgerät
  • Kontaktlinsen sowie zugehörige Pflegemittel
  • Hörgerät sowie benötigte Batterien
  • Prothese
  • Zahnfüllungen, Zahnkronen, Zahnprothesen
  • Perücke, Haartoupet
  • orthopädische Schuhe bzw. Einlagen
  • Krücken, Gehhilfen
  • Rollstuhl sowie dessen Wartungskosten
  • Hilfen zum An- und Auskleiden bzw. zur Nahrungsaufnahme
  • Inhalationsgerät
  • medizinisches Bestrahlungsgerät
Heilmittel

Wählen Sie Ja, wenn Sie Kosten für Heilmittel geltend machen wollen. Hierunter fallen u.a.:

  • Kranken- bzw. Bewegungsgymnastik
  • Wärme-/ Kältetherapie
  • Sprach- und Beschäftigungstherapie
  • Massagen
  • Heilbäder
  • Lymphdrainage
  • Elektrotherapie
  • Fußreflexzonentherapie
  • medizinische Fußbehandlung
  • Kosten für Logopädische Therapie
  • Kosten für Heilpraktiker
Pflegekosten

Pflegekosten können entweder als außergewöhnliche Belastungen und/oder als Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG steuerlich geltend gemacht werden.

Wenn Sie eine Person unentgeltlich pflegen, können Sie den Pflegepauschbetrag in Anspruch nehmen. Wenn Sie keine höheren Ausgaben haben als 600 bis 1.800 Euro haben, ist das auch die beste Lösung für Sie. Sind Ihre Ausgaben höher, können anstatt des Pflegepauschbetrages die tatsächlichen Kosten als Pflegekosten geltend gemacht werden.

Der Pauschbetrag beträgt

  • bei Pflegegrad 2: 600 Euro
  • bei Pflegegrad 3: 1.100 Euro
  • bei Pflegegrad 4 oder 5 oder Hilflosigkeit: 1.800 Euro

Die Erfassung aller Aufwendungen erfolgt im Bereich "Haushaltsnahe Dienstleistungen > Pflege-/Betreuungsleistungen", so dass die Kosten auch der gepflegten Person zugeordnet werden können

Haben Sie 2024 Angehörige gepflegt oder Kosten für die eigene Pflege gehabt?

Wählen Sie "ja“, wenn Sie im Jahr 2024 den Pflege-Pauschbetrag oder Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen geltend machen möchten.

Pflege-Pauschbetrag

Den Pflege-Pauschbetrag können Sie beantragen, wenn Sie ohne Bezahlung einen hilfsbedürftigen Angehörigen oder eine nahestehende Person pflegen (§ 33b EStG).

Pflege- und Betreuungsaufwendungen

Alternativ können Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen entweder als außergewöhnliche Belastung oder als Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen angesetzt werden.

Wichtig: Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen wird nur anerkannt, wenn Sie eine Rechnung erhalten und diese per Überweisung bezahlt haben. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.

Krankheitskosten, Hilfs- und Heilmittel

Wählen Sie Ja, wenn Sie Krankheitskosten geltend machen wollen. Hierunter fallen u.a.:

  • Kosten für ärztliche Behandlungen
  • Kosten für Arzneimittel
  • Zuzahlungen, Rezept- und Attestgebühren
  • Kosten für Klinikaufenthalte
  • Kosten für krankheitsbedingte Pflege bzw. Heimunterbringung
  • Kosten für einen krankheitsbedingten Umzug
  • durch Krankheit entstandene Fahrkosten
Kosten für Schwangerschaft und Entbindung

Wählen Sie Ja, wenn Sie Kosten für Schwangerschaft und Entbindung geltend machen wollen. Hierzu zählen u.a.:

  • Kosten für die Leistungen der Hebamme
  • Schwangerschaftsgymnastik
  • Geburtsvorbereitung
  • Kosten für medizinische Behandlungen u. Arzneimittel
  • Kosten für Klinikaufenthalt/ Geburtshaus
  • Kosten für verordnete Säuglingspflege
  • Kosten für verordnete Spezialnahrung für das Kind
Kurkosten

Wählen Sie Ja, wenn Sie Kurkosten geltend machen wollen. Hierzu zählen u.a.:

  • Fahrtkosten zum Kurort und zurück
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung
  • Kosten für medizinische Behandlungen u. Arzneimittel
  • Gebühren für amtsärztliches Attest / Bescheinigung
  • Zuzahlungen für den Klinikaufenthalt
  • Kosten für Kurtaxe
Schäden an Wohnung und Hausrat

Wählen Sie Ja, wenn Sie Schäden an Wohnung und Hausrat geltend machen wollen. Hierzu zählen insbesondere:

  • Wiederbeschaffungskosten für Möbel, Hausrat und Kleidung
  • Reparaturkosten für Haus/Wohnung, Fenster und Fassaden
  • Entsorgungskosten nach Sturmschäden o. ä.
  • Kosten für ein Sachverständigengutachten
  • Sanierungskosten wegen Gesundheitsgefährdung
  • Kosten für die Entsorgung wegen Gesundheitsgefährdung
Bestattungskosten

Wählen Sie Ja, wenn Sie Bestattungskosten geltend machen wollen. Hierunter fallen insbesondere:

  • Überführungskosten
  • Rechnungen des Beerdigungsinstituts
  • Kosten für Sarg, Urne, Einäscherung und Seebestattung
  • Gebühren für Sterbeurkunde, Totenschein
  • Kosten für Todesanzeigen
  • Kosten für Pfarrer, Küster, Organist, Trauerredner, Sargträger
  • Kosten für Grabstein, Grabmal und Inschrift

Die Kosten einer Beerdigung können Sie nur dann als außergewöhnliche Belastung absetzen, wenn Sie die Kosten aus rechtlichen Gründen übernehmen müssen oder sich aus sittlichen Gründen dazu gezwungen sahen und der Nachlass nicht ausreicht

Anlage Unterhalt (Unterhalt für bedürftige Personen)

Wählen Sie Ja, wenn Sie Angaben zu einem Haushalt und zu den darin lebenden unterstützten Personen machen wollen.

Geben Sie die geleisteten Unterhaltszahlungen pro Haushalt an.

Machen Sie dann Angaben zu allen Personen, die Sie unterstützen und die im Jahr 2024 in diesem Haushalt gelebt haben - auch wenn diese gegenüber Ihnen nicht unterhaltsberechtigt sind.

Sonstige außergewöhnliche Belastungen

Wählen Sie Ja, wenn Sie sonstige außergewöhnliche Belastungen geltend machen wollen. Hierunter fallen beispielsweise:

  • Kosten eines Zivilprozesses bei der Gefahr des Verlustes der materiellen Existenzgrundlage
  • Lösegeldzahlungen
  • Kosten für Umschulung wegen Arbeitsunfähigkeit
  • Kosten für Umzug aus zwingenden Krankheitsgründen
  • Kosten für die Beseitigung von Katastrophenschäden
  • Verpflichtende Integrationskurse

Strittig ist derzeit, ob die Kosten der Rückholaktion wegen der Corona-Pandemie als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.