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Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um Kosten eines Zweithaushaltes absetzen zu können?

Wenn sich Ihr Arbeitsort weit entfernt von Ihrem Wohnort befindet und Sie aus diesem Grund eine Zweitwohnung beziehen müssen, liegt eine doppelte Haushaltsführung vor. Bestimmte Kosten, die Ihnen dadurch entstehen, können Sie von der Steuer absetzen.

Dafür müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen müssen Sie an Ihrem Wohnort eine Hauptwohnung mit einem eigenen Hausstand haben. Außerdem müssen Sie am Arbeitsort aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung beziehen. Eine neue Bedingung für den "eigenen Hausstand" ist seit 2014 die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung.

Berufliche Gründe liegen zum Beispiel vor, wenn Sie an einen auswärtigen Arbeitsort versetzt worden sind oder wenn Sie eine Arbeitsstelle antreten, die sich weit entfernt außerhalb des eigenen Wohnorts befindet. Die doppelte Haushaltsführung gilt auch dann als beruflich veranlasst, wenn Sie aus privaten Gründen Ihren Hauptwohnsitz von Ihrem Arbeitsplatz weg verlegen und eine Wohnung am Arbeitsort als Zweithaushalt nutzen.

Als Zweitwohnung wird jede Unterkunft anerkannt, in der Sie eine Möglichkeit zur Übernachtung haben. Wie oft Sie diese Möglichkeit nutzen, ist unerheblich. Unterkünfte können zum Beispiel sein:

  • eine Mietwohnung,
  • ein eigenes Haus,
  • ein Hotelzimmer,
  • Übernachtungsmöglichkeiten bei Freunden oder auch
  • die Baracke auf einer Baustelle.
Tipp

Wenn Sie mehrmals in der Woche nach Hause fahren, können Sie wählen, ob Sie Kosten wegen doppelter Haushaltsführung oder die Fahrtkosten für sämtliche durchgeführten Heimfahrten absetzen wollen. Im zweiten Fall sind die Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale absetzbar. Dann können Sie die Übernachtungskosten und die Verpflegungspauschbeträge in den ersten drei Monaten aber nicht als Werbungskosten absetzen. Die zweite Variante bietet sich an, wenn Sie häufig nach Hause fahren und niedrige Übernachtungskosten an Ihrem Zweitwohnsitz haben.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um Kosten eines Zweithaushaltes absetzen zu können?



Was kann ich für Zweithaushalte absetzen?

Was kann ich für Zweithaushalte absetzen?

Für eine Zweitwohnung am Arbeitsort stellt das Finanzamt keine strengen Anforderungen. Es kann sich um eine Wohnung, ein Hotelzimmer oder ein möbliertes Zimmer handeln. Wichtig ist nur, dass die Unterkunft zur Verfügung steht und nicht zum neuen Lebensmittelpunkt wird. Ist dies erfüllt, können diverse Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend gemacht werden.

Absetzbare Werbungskosten:
  • Wohnungssuche: Fahrtkosten zur Besichtigung, Telefon- oder Portokosten.
  • Umzug: Kosten für Transport (Spedition, Leihwagen), Reisekosten am Umzugstag.
  • Verpflegungspauschale: In den ersten drei Monaten können Pauschbeträge für Verpflegung angesetzt werden:
    • 24 Stunden Abwesenheit: 28 Euro
    • 8 bis 24 Stunden Abwesenheit: 14 Euro
  • Fahrtkosten: Die erste Hinfahrt und letzte Rückfahrt werden in voller Höhe anerkannt, z. B. per Ticket oder mit der Kilometerpauschale (30 Cent pro Kilometer). Wöchentliche Heimfahrten können mit der Entfernungspauschale (30 Cent pro Entfernungskilometer, ab dem 21. Kilometer 38 Cent) abgesetzt werden.
  • Unterkunftskosten: Anerkannt werden nachgewiesene Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat. Dazu zählen:
    • Miete inklusive Betriebskosten
    • Kosten für notwendige Einrichtungsgegenstände
    • Zweitwohnungssteuer
    • Renovierungskosten
Höchstbetrag von 1.000 Euro:

Der Höchstbetrag gilt als Durchschnittswert für das Gesamtjahr. Beträge, die in einzelnen Monaten weniger als 1.000 Euro betragen, können mit höheren Ausgaben in anderen Monaten verrechnet werden.

Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände:

Laut BFH-Urteil vom 4.4.2019 (VI R 18/17) gehören die Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat nicht zu den Unterkunftskosten und sind deshalb zusätzlich abziehbar.

Tipp: Steht die Zweitwohnung im Eigentum des Arbeitnehmers, sind die tatsächlichen Aufwendungen (z. B. AfA, Schuldzinsen, Betriebskosten) bis zu 1.000 Euro pro Monat absetzbar. Kosten für Einrichtungsgegenstände können darüber hinaus abgesetzt werden.

Besonderheiten:
  • Bei möblierten Wohnungen, bei denen die Miete nicht auf Wohnung und Möbel aufgeteilt ist, kann die Miete im Schätzverfahren aufgeteilt werden (§ 162 AO). Die Kosten für Möbelnutzung sind zusätzlich absetzbar.
  • Stellplatzkosten: Ein gemieteter Stellplatz oder eine Garage zählen nicht zu den Unterkunftskosten und können zusätzlich abgesetzt werden (FG Saarland, 20.5.2020, 2 K 1251/17).
Vereinfachungsregelung:

Anschaffungskosten für Einrichtung und Ausstattung bis zu 5.000 Euro werden als notwendig anerkannt und sind ohne weitere Prüfung als Werbungskosten abzugsfähig (BMF-Schreiben vom 25.11.2020).

Zweitwohnungsteuer:

Die Zweitwohnungsteuer fällt unter die Abzugsbeschränkung von 1.000 Euro pro Monat, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat (BFH-Urteil vom 13.12.2023, VI R 30/21).

Kosten im Ausland:

Bei doppelter Haushaltsführung im Ausland gilt die 1.000-Euro-Grenze nicht. Stattdessen sind die tatsächlichen Mietkosten als Werbungskosten abzugsfähig, soweit sie "notwendig und angemessen" sind. Obergrenze ist der ortsübliche Durchschnittsmietpreis für eine 60-Quadratmeter-Wohnung.

Was kann ich für Zweithaushalte absetzen?



Welche Übernachtungskosten kann ich absetzen?

Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können Sie die Kosten für Übernachtungen in Ihrer Zweitwohnung absetzen. Anerkannt werden nur nachgewiesene Kosten, keine Pauschbeträge. Eine Zweitwohnung kann eine Mietwohnung, ein Hotelzimmer oder ein eigenes Haus sein.

Mietwohnung:

Wenn Sie eine Mietwohnung nutzen, können Sie die Miete, Nebenkosten (z. B. Heizung, Strom) und die Ausgaben für notwendige Einrichtungsgegenstände (z. B. Tisch, Bett, Schrank) geltend machen. Gegenstände bis 800 Euro netto können sofort abgesetzt werden, teurere müssen über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden (z. B. 13 Jahre für Möbel).

Hotel:

Bei Nutzung eines Hotels können die tatsächlich nachgewiesenen Übernachtungskosten abgesetzt werden. Sind im Übernachtungspreis Verpflegungskosten enthalten, wird der absetzbare Betrag um 20 % für Frühstück und 40 % für Mittag-/Abendessen der Verpflegungspauschale gekürzt.

Eigentumswohnung:

Wenn Sie eine Eigentumswohnung nutzen, können Sie die Nebenkosten, Schuldzinsen und Abschreibungen bis zur Höhe der vergleichbaren Miete einer angemessenen Wohnung absetzen.

Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat:

Für Unterkunftskosten gibt es eine Deckelung von 1.000 Euro pro Monat. Dieser Betrag umfasst Miete inklusive Betriebskosten, Kosten für Einrichtungsgegenstände, Zweitwohnungsteuer und Renovierung. Der Höchstbetrag gilt als Durchschnittswert für das Jahr – überschreitende Beträge können mit niedrigeren in anderen Monaten verrechnet werden.

Urteile und Abweichungen:
  • BFH-Urteil vom 4.4.2019 (VI R 18/17): Der Bundesfinanzhof entschied, dass Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat nicht zu den Unterkunftskosten gehören und zusätzlich zum Höchstbetrag von 1.000 Euro abziehbar sind. Diese Ausgaben betreffen nur die Nutzung der Einrichtungsgegenstände und nicht die der Unterkunft selbst.
  • Gerichtsbescheid des FG Saarland vom 20.5.2020 (2 K 1251/17): Auch die Kosten für einen angemieteten Stellplatz oder eine Garage zählen nicht zu den Unterkunftskosten. Sie sind zusätzlich absetzbar, selbst wenn die Mietkosten für die Wohnung den Höchstbetrag von 1.000 Euro überschreiten.
  • BFH-Urteil vom 13.12.2023 (VI R 30/21): Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Zweitwohnungsteuer nicht zusätzlich zum Höchstbetrag von 1.000 Euro abgezogen werden kann, da sie als Nutzungskosten der Unterkunft gilt und damit unter die Abzugsbeschränkung fällt.
Zusätzliche Tipps:
  • Tipp 1: Steht die Zweitwohnung im Eigentum des Arbeitnehmers, können die tatsächlichen Aufwendungen wie AfA, Schuldzinsen und Betriebskosten bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro abgesetzt werden. Einrichtungsgegenstände können zusätzlich abgesetzt werden (BMF-Schreiben vom 24.10.2014).
  • Tipp 2: Bei einer möblierten Wohnung ist meist eine höhere Miete fällig. Wenn der Mietvertrag keine Aufteilung der Miete auf Wohnung und Möbel enthält, kann die Miete im Schätzverfahren nach § 162 AO aufgeteilt werden. Die Möbelnutzung kann dann zusätzlich abgezogen werden (BFH-Urteil vom 4.4.2019).
  • Tipp 3: Wenn die Anschaffungskosten für die Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung 5.000 Euro nicht überschreiten, können diese Kosten pauschal als notwendig anerkannt werden, ohne weitere Prüfung (BMF-Schreiben vom 25.11.2020).

Welche Übernachtungskosten kann ich absetzen?



Welche Umzugskosten kann ich absetzen?

In Zusammenhang mit dem Bezug der Zweitwohnung können Sie die entstehenden tatsächlichen Kosten steuerlich absetzen. Dies beginnt bereits bei der Wohnungssuche: Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Wohnungssuche entstehen, wie zum Beispiel Fahrtkosten zur Wohnungsbesichtigung, Telefon- oder Portogebühren, sind als Werbungskosten absetzbar.

Auch die Kosten für den Umzug erkennt das Finanzamt an. So können Sie die Kosten der Spedition, Aufwendungen für einen Leihwagen, Helferlöhne oder Umzugskartons absetzen. Auch die Maklergebühr zur Erlangung der neuen Mietwohnung ist absetzbar, nicht jedoch die Maklergebühr zum Kauf eines Eigenheims am auswärtigen Beschäftigungsort. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Umzugskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung einzeln nachweisen müssen, da die Umzugskostenpauschale nicht gewährt wird, weil Sie Ihren Lebensmittelpunkt nicht verlagern. Die Absetzbarkeit der Umzugskosten gilt auch für Ihren Rückumzug in Ihre Hauptwohnung. Falls Sie beim Auszug aus Ihrer Zweitwohnung Schönheitsreparaturen durchführen müssen, können Sie auch diese in der Steuererklärung angeben.

Welche Umzugskosten kann ich absetzen?



Wann wird eine doppelte Haushaltsführung anerkannt?

Um eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkennen zu lassen, müssen Sie an Ihrem Heimatort einen eigenen Hausstand haben. Ein Hausstand ist Ihre Hauptwohnung, in der Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben und für die Sie die Kosten tragen, sei es als Eigentümer, Mieter oder durch ein Nutzungsrecht (z.B., wenn Sie die Wohnung Ihres Partners nutzen).

Eine weitere Bedingung ist, dass Sie sich finanziell an den Kosten des Haupthaushalts beteiligen. Bei Verheirateten oder in Familien ist das normalerweise kein Problem, da der Ehegatte oder die Familie in der Heimat wohnt und die Kosten trägt. Bei Alleinstehenden ist die finanzielle Beteiligung oft strenger geprüft. Die Frage ist, wann eine ausreichende finanzielle Beteiligung vorliegt.

2019 hat das Niedersächsische Finanzgericht festgestellt, dass die finanzielle Beteiligung in direkter oder indirekter Form erfolgen kann. Das bedeutet, Sie können Geld direkt zahlen oder sich an den Kosten beteiligen, zum Beispiel durch den Kauf von Haushaltsgegenständen oder Reparaturen. Regelmäßige Zahlungen sind nicht zwingend erforderlich, und der Zeitpunkt der Zahlung spielt keine Rolle. Selbst am Ende des Jahres geleistete Zahlungen können ausreichen.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof das Urteil des Niedersächsischen FG bestätigt und den überbordenden Anforderungen der Finanzverwaltung eine Absage erteilt (BFH-Urteil vom 12.1.2023, VI R 39/19).

Der Fall: Ein Kläger hat eine Wohnung an seinem Arbeitsort angemietet und bewohnt im Elternhaus eine nicht abgeschlossene Wohnung im Obergeschoss mit seinem Bruder. Es gibt keinen Mietvertrag für diese Wohnung. Der Kläger gab an, sich im Jahr 2015 insgesamt mit 3.160,47 Euro an den Haushaltskosten beteiligt zu haben. Er legte Kreditkartenauszüge vor, die durchgängige Lebensmitteleinkäufe das ganze Jahr über belegten. Zudem reichte er Kontoauszüge über Überweisungen an seinen Vater ein, darunter 1.200 Euro für Nebenkosten/Telekommunikation und 550 Euro für neue Fenster im Jahr 2015. Beide Kontoauszüge datierten vom Dezember 2015. Das Finanzamt erkannte dies nicht als ausreichenden Nachweis für die finanzielle Beteiligung an und lehnte den Abzug von Kosten für die doppelte Haushaltsführung ab. Die Klage des Klägers war erfolgreich; die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen.

Begründung: Um eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anzuerkennen, muss eine finanzielle Beteiligung an den Kosten des Haupthaushalts vorliegen. Kosten der Lebensführung umfassen hauptsächlich die Kosten des Haushalts und der Lebensführung (z. B. Mietkosten, Betriebskosten, Kosten für Haushaltsgegenstände, Renovierungen und Instandhaltung), sowie Kosten der Haushaltsführung (z. B. Lebensmittel, Hygiene, Telekommunikation). Kosten für Kleidung, Urlaub, Freizeit und Gesundheitsvorsorge sind nicht eingeschlossen. Das Gesetz legt keine spezifische finanzielle Grenze fest, und die Beteiligung muss nicht monatlich erfolgen. Der Steuerpflichtige muss die tatsächlich entstandenen Kosten nachweisen.

Tipp: Wenn das Finanzamt die doppelte Haushaltsführung aufgrund fehlender Kostenbeteiligung ablehnt, sollten Sie Einspruch einlegen und sich auf die Entscheidung des BFH berufen. Es ist ratsam, monatliche Beiträge für Miete und Haushaltskosten zu überweisen, um Streit zu vermeiden. Beachten Sie die Zehn-Prozent-Grenze der Finanzverwaltung, die besagt, dass mehr als zehn Prozent der monatlichen Kosten übernommen werden sollten.

Weitere Hinweise:

  • Der BFH und die Vorinstanz behandelten auch Fragen wie die Eigenständigkeit des Haushalts der Brüder und die Situation von jüngeren Kindern, die im Elternhaus ein Zimmer nutzen.
  • Das Urteil des BFH gilt nicht für Fälle, in denen jüngere Kinder am Wochenende nach Hause fahren und nur ihr Jugendzimmer nutzen (FG Münster, Urteil vom 7.10.2020, 13 K 1756/18 E).

Wann wird eine doppelte Haushaltsführung anerkannt?



Wie weit darf die Zweitwohnung vom Arbeitsort entfernt sein?

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn Sie außerhalb Ihrer Hauptwohnung beschäftigt sind und am auswärtigen Beschäftigungsort eine Zweitwohnung unterhalten. Dabei ist es zulässig, dass die Zweitwohnung auch außerhalb des unmittelbaren Arbeitsortes liegt, solange sie sich noch im Einzugsbereich der ersten Tätigkeitsstätte befindet. Das bedeutet, es muss möglich sein, täglich zur Arbeit zu pendeln.

Entfernung der Zweitwohnung vom Arbeitsort

Die Frage, wie weit die Zweitwohnung entfernt liegen darf, wurde in verschiedenen Urteilen geklärt. Entscheidend ist, ob ein tägliches Pendeln noch zumutbar ist:

  • BFH-Urteil (2012): Eine Entfernung von 141 km zur Arbeitsstätte wurde als zulässig erachtet, da der Arbeitnehmer die Strecke in einer Stunde mit dem ICE zurücklegen konnte. Solch ein Zeitaufwand liegt laut Bundesfinanzhof (BFH) im Rahmen des Üblichen (BFH-Urteil vom 19.4.2012, VI R 59/11).
  • BFH-Urteil (2014): Eine Entfernung von 83 km, die in weniger als einer Stunde bewältigt werden konnte, wurde ebenfalls anerkannt. Hier galt die Strecke als übliche Pendelstrecke und somit als zumutbar (BFH-Urteil vom 26.6.2014, VI R 59/13).
Regelung ab 2014

Seit 2014 gilt: Die Zweitwohnung liegt noch im Einzugsbereich des Arbeitsortes, wenn die Entfernung zur Arbeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung zwischen der Hauptwohnung und der Arbeitsstätte beträgt. Diese Regelung wurde durch das Bundesfinanzministerium festgelegt (BMF-Schreiben vom 25.11.2020).

Beispiel: Beträgt die Entfernung von der Hauptwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte 100 km, darf die Zweitwohnung maximal 50 km von der Arbeitsstätte entfernt sein.

Zumutbare Fahrzeit

Auch die Fahrzeit spielt eine Rolle. Eine Fahrzeit von bis zu einer Stunde je Strecke wird in der Regel als zumutbar angesehen. Liegt die Zweitwohnung weiter entfernt, kann eine doppelte Haushaltsführung dennoch anerkannt werden, wenn die Fahrzeit erheblich verkürzt ist.

Praxis und Sonderfälle

In der Praxis suchen viele Arbeitnehmer einen Kompromiss: Sie möchten zwar näher an den Arbeitsort heranziehen, aber nicht so weit von der Heimat entfernt sein, dass Heimfahrten zeitraubend wären. Hier wird häufig eine Zwischenlösung gewählt, bei der die Zweitwohnung zwischen der Heimat und dem Arbeitsort liegt.

Beispiel A: Herr Steuerle wohnt in B und arbeitet in C. Die Entfernung von der Hauptwohnung in B zur ersten Tätigkeitsstätte in C beträgt 100 km. Seine Zweitwohnung in Z liegt 30 km von der ersten Tätigkeitsstätte entfernt. Da die Zweitwohnung weniger als die Hälfte der Entfernung zwischen Hauptwohnung und Arbeitsstätte (50 km) beträgt, wird die doppelte Haushaltsführung anerkannt.

Beispiel B: Die Entfernung von der Hauptwohnung in B zur ersten Tätigkeitsstätte beträgt 56 km. Die Zweitwohnung in Z ist 30 km entfernt, aber die Fahrzeit zur Arbeit von der Zweitwohnung beträgt nur 25 Minuten. Da die Fahrzeit deutlich verkürzt wird, kann trotz der Entfernung von mehr als der Hälfte der Strecke eine doppelte Haushaltsführung anerkannt werden.

Aktuelle Rechtsprechung

Das Finanzgericht Münster entschied 2024, dass eine doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt wird, wenn die Hauptwohnung und die erste Tätigkeitsstätte nur 30 km auseinanderliegen und die Fahrzeit zur Arbeit unter einer Stunde beträgt. In diesem Fall gilt die Pendelstrecke als zumutbar (FG Münster, Urteil vom 6.2.2024, 1 K 1448/22 E).

Fazit: Die Entfernung der Zweitwohnung vom Arbeitsort sollte in der Regel weniger als die Hälfte der Strecke zwischen Hauptwohnung und Arbeitsstätte betragen oder die Fahrzeit muss erheblich verkürzt werden. Eine tägliche Pendelzeit von bis zu einer Stunde gilt dabei als zumutbar. Es ist ratsam, die Regelungen genau zu prüfen oder steuerlichen Rat einzuholen, um mögliche Abzüge geltend zu machen.

Wie weit darf die Zweitwohnung vom Arbeitsort entfernt sein?



Was ist beim Wegzug vom Arbeitsort alles absetzbar?

Nicht selten kommt es vor, dass Arbeitnehmer vom Arbeitsort wegziehen, ihren Wohnsitz also weg vom Arbeitsort verlegen. Der eine hat auf dem Lande ein Eigenheim gebaut oder erworben, der andere zieht in eine schönere Gegend mit hohem Freizeitwert. Wiederum andere ziehen aus der ehelichen Wohnung aus und bei der neuen Lebensgefährtin ein. Ledige ziehen zu ihrer Lebensgefährtin an einen anderen Ort. Auch hier dürfen Werbungskosten für den Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden.

Wer dann am Arbeitsort die bisherige Wohnung als Zweitwohnung beibehält oder eine kleinere Wohnung anmietet, konnte früher keine Kosten wegen doppelter Haushaltsführung steuerlich absetzen. Denn wegen des Wegzugs aus privaten Gründen war die doppelte Haushaltsführung eben privat veranlasst.

  • Im Jahre 2009 hatte der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung erfreulicherweise zu Gunsten der Arbeitnehmer geändert: Nun ist eine doppelte Haushaltsführung auch dann beruflich veranlasst, wenn die Hauptwohnung aus privaten Gründen weg vom Arbeitsort verlegt wird und eine Wohnung am Arbeitsort als Zweithaushalt genutzt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die bisherige Wohnung als Zweitwohnung beibehalten oder eine neue Wohnung angemietet wird (BFH-Urteile vom 5.3.2009, BStBl. 2009 II S. 1012 und 1016).
  • Die Finanzverwaltung akzeptiert die großzügige neue Auffassung des BFH – aber mit einer Einschränkung: Nach Wegverlegung der Hauptwohnung und Bezug einer Zweitwohnung werden für die ersten drei Monate keine Verpflegungspauschbeträge anerkannt, wenn Sie vorher bereits mindestens drei Monate am Beschäftigungsort oder in dessen Nähe gewohnt hatten (BMF-Schreiben vom 10.12.2009, BStBl. 2009 I S. 1599).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof gegen den Fiskus und zugunsten der Arbeitnehmer entschieden, dass auch in den Wegverlegungsfällen Verpflegungspauschbeträge für die ersten drei Monate steuermindernd abgezogen werden dürfen. Denn die doppelte Haushaltsführung wird mit Umwidmung der bisherigen Wohnung in eine Zweitwohnung begründet. Und deshalb beginnt die Dreimonatsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem die bisherige Wohnung als Zweitwohnung umgewidmet wird (BFH-Urteil vom 8.10.2014, VI R 7/13).

Der Fall: Der Arbeitnehmer wohnte und arbeitete in Düsseldorf. Nachdem er seine jetzige Frau kennenlernte, zog er in eine Kleinstadt am Niederrhein und verlegte dorthin seinen Hauptwohnsitz. Die Wohnung in Düsseldorf behielt er als Zweitwohnung bei. In seiner Steuererklärung machte er für die ersten drei Monate nach seinem Umzug Verpflegungspauschbeträge geltend. Das Finanzamt verweigerte deren Anerkennung, doch Finanzgericht und BFH gewährten sie.

SteuerGo

Wenn Sie also Ihren Wohnsitz vom Arbeitsort weg an einen anderen Ort verlegen und die bisherige Wohnung als Zweitwohnung bestimmen, können Sie nun Verpflegungspauschbeträge geltend machen, obwohl sich an Ihrer Verpflegungssituation am Arbeitsort eigentlich nichts geändert hat. Nach Ansicht des BFH spielt es für steuerliche Berücksichtigung von Verpflegungspauschbeträgen keine Rolle, ob überhaupt ein erhöhter Verpflegungsmehrbedarf angefallen ist und ob dem Arbeitnehmer die Verpflegungssituation am Arbeitsort bekannt ist.

Was ist beim Wegzug vom Arbeitsort alles absetzbar?



Wann können Ledige eine doppelte Haushaltsführung geltend machen?

Auch Ledige können die Kosten einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen. Voraussetzung dafür ist u. a., dass sie einen eigenen Hausstand unterhalten.

Ein eigener Hausstand ist eine eingerichtete Wohnung,

  • die den Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen darstellt,
  • die Sie aus eigenem oder abgeleitetem Recht nutzen,
  • in der Sie einen Haushalt "unterhalten" oder mitunterhalten, d. h. die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich mitbestimmen,
  • und sich finanziell an den Haushaltskosten beteiligen (neu ab 2014).

Von besonderer Bedeutung ist die Frage, ob Sie die Wohnung unentgeltlich oder entgeltlich nutzen und ob Sie sich an der Haushaltsführung finanziell beteiligen oder nicht. Ein "eigener Hausstand" bei doppelter Haushaltsführung wird nur dann anerkannt, wenn sich der ledige Arbeitnehmer an den Kosten des Haushalts finanziell beteiligt (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG 2014).

Es genügt nicht, wenn der Arbeitnehmer z. B. im Haushalt seiner Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer bewohnt oder wenn dem Arbeitnehmer eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Erforderlich ist, dass die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung nicht bloß Bagatellbeträge sind (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl. 2014 I S. 1412, Tz. 100).

  • Betragen die Barleistungen mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung (z. B. Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs), ist von einer finanziellen Beteiligung oberhalb der Bagatellgrenze auszugehen.
  • Betragen die Barleistungen weniger als 10 % der laufenden Haushaltskosten, kann der Arbeitnehmer eine hinreichende finanzielle Beteiligung auch auf andere Art und Weise darlegen, z.B. Finanzierung des gemeinsamen Urlaubs, der Kfz-Kosten oder von größeren Anschaffungen.
  • Wie soll der Ledige seine finanzielle Beteiligung an der Haushaltsführung in der Steuererklärung darlegen? Da im Steuerformular keine Abfragezeile dafür vorhanden ist, sollte er ganz einfach eine eventuelle Nachfrage des Finanzamtes abwarten.
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Das Niedersächsische Finanzgericht hat 2019 entschieden, dass eine finanzielle Beteiligung des Arbeitnehmers am Haupthaushalt ausreicht, um eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anzuerkennen (Urteil vom 18.9.2019, 9 K 209/18). Eine finanzielle Beteiligung kann direkt (z.B., Geldleistungen an die Eltern) oder indirekt erfolgen (z.B., Kosten für Haushaltsgegenstände oder Renovierungen). Die Beteiligung muss nicht regelmäßig sein, und auch Einmalzahlungen sind akzeptabel.

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts bestätigt und den übertriebenen Anforderungen der Finanzverwaltung eine Absage erteilt (BFH-Urteil vom 12.1.2023, VI R 39/19).

Ein Fall wurde beschrieben: Der Kläger hatte eine Wohnung am Arbeitsort gemietet und bewohnte eine nicht abgeschlossene Wohnung im Elternhaus gemeinsam mit seinem Bruder. Ein fehlender Mietvertrag wurde dabei nicht als Problem betrachtet. Der Kläger gab an, sich insgesamt 3.160,47 EUR im Jahr 2015 an den Haushaltskosten beteiligt zu haben. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, da der Kläger nicht nachwies, dass monatlich regelmäßige Kosten entstanden seien. Die Klage des Klägers war erfolgreich.

Das Gesetz erfordert eine finanzielle Beteiligung an den Kosten des Haupthaushalts, einschließlich der Kosten des Wohnraums und der Lebensführung. Einmalzahlungen und unregelmäßige Kosten sind ausreichend. Eine finanzielle Beteiligung sollte angemessen sein, verglichen mit den tatsächlichen Haushaltskosten. Die Höhe kann jedoch nicht pauschal festgelegt werden und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Es wird empfohlen, bei Ablehnung durch das Finanzamt Einspruch einzulegen und monatliche Zahlungen einzurichten, um Streit zu vermeiden. Es ist ratsam, die Zehn-Prozent-Grenze der Finanzverwaltung zu berücksichtigen, indem mehr als zehn Prozent der monatlichen regelmäßigen Kosten der Haushaltsführung übernommen werden.

Zu beachten ist, dass das Urteil des Bundesfinanzhofs nicht auf Fälle übertragbar ist, in denen jüngere Kinder am Wochenende nach Hause fahren und lediglich ihr Jugendzimmer nutzen (BFH-Urteil vom 12.1.2023, VI R 39/19 und FG Niedersachsen, Urteil vom 18.9.2019, 9 K 209/18).

Wann können Ledige eine doppelte Haushaltsführung geltend machen?



Was ist absetzbar, wenn ich mit der Partnerin in der Zweitwohnung zusammenlebe?

Es kommt vor, dass Eheleute an demselben auswärtigen Beschäftigungsort berufstätig sind und dort die Woche über in einer Zweitwohnung zusammenleben. Sie behalten am Heimatort ihre Wohnung bei und kehren immer wieder dorthin zurück. Die Finanzämter unterstellen dann gerne, dass der Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort sei und verweigern die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung.

Aber entscheidend ist, ob die Hauptwohnung noch als Lebensmittelpunkt anzusehen ist oder ob infolge des Zusammenlebens die Zweitwohnung zum Lebensmittelpunkt geworden ist. Das Zusammenleben in der Zweitwohnung ist für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung so lange unschädlich, wie die Zweitwohnung nicht zum neuen Lebensmittelpunkt wird.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass für beiderseits berufstätige Ehegatten, die mit ihren Kindern am Beschäftigungsort in einer familiengerechten Wohnung leben, der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls anhand bestimmter Kriterien zu bestimmen ist. Zwar gelte die Vermutung, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Regel an den Beschäftigungsort verlagert, doch der Steuerpflichtige kann diese Vermutung widerlegen (BFH-Urteil vom 1.10.2019, VIII R 29/16).

Für kinderlose Ehegatten, die gemeinsam am Beschäftigungsort eine familiengerechte Wohnung unterhalten, ist "in der Regel" anzunehmen, dass sich der Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort befindet (Regelvermutung). Dies gilt erst recht, wenn die Eheleute mit ihren Kindern am Beschäftigungsort in einer familiengerechten Wohnung leben, auch wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird. Doch auch in diesem Fall ist die "Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls" zu beachten.

Bei der "Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls" ist zu berücksichtigen, wie oft und wie lange sich der Steuerpflichtige in der einen und der anderen Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind. Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthaltes am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen sowie die Zahl der Heimfahrten. Erhebliches Gewicht hat ferner der Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen, z.B. Art und Intensität der sozialen Kontakte, Vereinszugehörigkeiten und andere Aktivitäten, bestehen.

 

SteuerGo

Es kann nicht einfach unterstellt werden, dass Ehegatten, die beide gemeinsam mit ihren schulpflichtigen Kindern am Beschäftigungsort in einer familiengerechten Wohnung leben, "zwangsläufig" einen Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort haben. Vielmehr ist immer eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich. Für die Gesamtwürdigung gibt es zwar eine Regelvermutung, nach der der Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort liegt, doch der Steuerpflichtige kann Umstände des Einzelfalls darlegen, die für einen Lebensmittelpunkt der beiderseits berufstätigen Ehegatten am Heimatort sprechen.

Wenn beide Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten am auswärtigen Beschäftigungsort berufstätig sind und in der Zweitwohnung zusammen leben, liegt bei jedem eine steuerliche doppelte Haushaltsführung vor. Die Unterkunftskosten kann jeder zur Hälfte absetzen - und zwar seit 2014 jeder bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat. Und jeder kann ebenfalls in den ersten drei Monaten die vollen Verpflegungspauschbeträge geltend machen.

Was ist absetzbar, wenn ich mit der Partnerin in der Zweitwohnung zusammenlebe?



Ist die Umzugskostenpauschale auch bei Doppelter Haushaltsführung absetzbar?

Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können allerlei Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden. Zu den abzugsfähigen Kosten der doppelten Haushaltsführung gehören u.a. auch die Kosten für den Umzug in die Zweitwohnung am Beschäftigungsort sowie für die Auflösung der Zweitwohnung nach Beendigung der auswärtigen Tätigkeit.

Als Umzugskosten können Sie beispielsweise ansetzen: Transportkosten (Spedition, Leihwagen, Helferlöhne, Umzugskartons), Reisekosten am Umzugstag sowie zum Besichtigen von Wohnungen, Maklergebühr. Die Frage ist, ob auch die "Umzugskostenpauschale für sonstige Umzugskosten" absetzbar ist.

Aktuell hat das Thüringer Finanzgericht entschieden, dass im Rahmen der doppelten Haushaltsführung die Kosten für den Umzug in die Zweitwohnung am Beschäftigungsort nur gegen Nachweis absetzbar sind und die Umzugskostenpauschale nicht berücksichtigt wird. Denn gemäß Lohnsteuerrichtlinien sei die Umzugskostenpauschale bei doppelter Haushaltsführung ausdrücklich ausgeschlossen (R 9.11 Abs. 9 Satz 2 LStR). Bei einem "kleinen" Umzug an den Beschäftigungsort werde nicht der Lebensmittelpunkt verlegt (FG Thüringen vom 29.6.2015, 2 K 698/14).

SteuerGo

Zu den Umzugskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gehört nicht nur der Umzug in die Zweitwohnung, sondern auch der Rückumzug aus der Zweitwohnung in die Hauptwohnung. Auch beim Rückumzug ist die Umzugskostenpauschale nicht absetzbar, weil hier der Lebensmittelpunkt nicht verlegt wird.

Anders liegt der Fall, wenn Sie die doppelte Haushaltsführung beenden, indem Sie mit einem "großen" Umzug den Familienhaushalt und Lebensmittelpunkt an Ihren auswärtigen Beschäftigungsort verlegen. Dann sind die Umzugskosten nicht als Kosten der doppelten Haushaltsführung absetzbar, sondern als allgemeine Werbungskosten (nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Und in diesem Fall können Sie auch die Umzugskostenpauschale in Anspruch nehmen.

Ist die Umzugskostenpauschale auch bei Doppelter Haushaltsführung absetzbar?



Sind die Kosten für die Wohnungseinrichtung zusätzlich absetzbar?

Im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind auch die Unterkunftskosten bzw. die Kosten der Zweitwohnung als Werbungskosten absetzbar oder können vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Anerkannt werden stets nur nachgewiesene Kosten, keine Pauschbeträge. Doch was ist mit der neu gekauften Wohnungseinrichtung?

Aktuell hat der Bundesfinanzhof gegen den Fiskus entschieden, dass die Kosten für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten gehören, deren Abzug auf 1.000 Euro im Monat begrenzt ist. Vielmehr sind Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat - soweit sie notwendig sind - in vollem Umfang zusätzlich als sonstige notwendige Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abziehbar (BFH-Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17).

  • Nach Auffassung des BFH werden Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat vom Höchstbetrag nicht erfasst, da diese nur für deren Nutzung und nicht für die Nutzung der Unterkunft getätigt werden. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Gesetzgeberisches Ziel der Neuregelung sei es, nur die Kosten für die Unterkunft auf 1.000 Euro monatlich zu begrenzen, nicht hingegen sonstige notwendige Aufwendungen.
  • Der maximal abzugsfähige Betrag von 1.000 Euro im Monat umfasst nach der Gesetzesbegründung "alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen, z.B. Miete inklusive Betriebskosten, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, auch in Tiefgaragen, Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten etc.), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden". Die Festsetzung des Betrags von 1.000 Euro orientiere "sich dabei an einer von der Rechtsprechung bisher immer herangezogenen, nach Lage und Ausstattung durchschnittlichen, ca. 60 qm großen Wohnung".

 

Tipp

(1) Steht die Zweitwohnung im Eigentum des Arbeitnehmers, sind die tatsächlichen Aufwendungen, z.B. AfA, Schuldzinsen, Betriebskosten, Reparaturkosten, bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro monatlich als Werbungskosten absetzbar. Auch hier sind die Kosten für notwendige Einrichtungsgegenstände und Hausrat zusätzlich zum Höchstbetrag abziehbar (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl. 2014 I S. 1412, Tz. 103).

(2) Bei Nutzung einer möblierten oder teilmöblierten Wohnung ist im Allgemeinen eine höhere Miete zu zahlen. Soweit der Mietvertrag keine Aufteilung der Miete für die Nutzung der Wohnung und die Nutzung der Möbelstücke enthält - wie es in der Regel der Fall sein wird -, kann die gezahlte Miete im Schätzwege nach § 162 AO aufgeteilt werden. Die Wohnungsnutzung ist dann auf 1.000 Euro pro Monat begrenzt absetzbar und die Möbelnutzung darüber hinaus abzugsfähig (BFH-Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17).

(3) Falls die Anschaffungskosten für den einzelnen Gegenstand nicht mehr als 800 Euro (ohne MwSt.) betragen, sind sie sofort und in voller Höhe abziehbar. Dies gilt bei Anschaffungen ab 1.1.2018. Zuvor lag die Grenze bei 410 Euro . Höhere Kosten müssen über die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt werden und sind jeweils nur mit dem Jahresbetrag als "Absetzung für Abnutzung" abziehbar. Die Nutzungsdauer für Möbel beträgt 13 Jahre.

Aktuell hat die Finanzverwaltung eine erfreuliche Vereinfachungsregelung bekannt gegeben: Wenn die Anschaffungskosten für die Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung - ohne Arbeitsmittel - insgesamt nicht höher sind als 5.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer, ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass diese Kosten als "notwendig" bzw. als nicht überhöht gelten und ohne weitere Prüfung als Werbungskosten anzuerkennen sind (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Tz. 108).

Sind die Kosten für die Wohnungseinrichtung zusätzlich absetzbar?

Feldhilfen

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Eine doppelte Haushaltsführung wird vom Finanzamt anerkannt, wenn Sie auswärts beschäftigt sind und aus beruflichen Gründen an Ihrem auswärtigen Arbeitsort oder in dessen näherer Umgebung eine Wohnung oder eine Unterkunft unterhalten.

Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland werden Aufwendungen bis zu einem nachgewiesenen Betrag von 1.000 Euro im Monat anerkannt.

Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland gelten die früheren Grundsätze unverändert weiter. Die Aufwendungen für einen doppelten Haushalt müssen in tatsächlicher Höhe nachgewiesen werden und werden nur vom Fiskus anerkannt, wenn sie die ortsübliche Miete einer je nach Lage und Ausstattung durchschnittlichen Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm nicht überschreiten.

Für die ersten drei Monate nach dem Bezug einer Zweitwohnung können Sie Verpflegungsmehraufwand geltend machen.

Hinweis: Die Drei-Monats-Frist startet erneut, wenn Sie die Zweitwohnung wechseln oder die auswärtige Beschäftigung für mindestens vier Wochen unterbrechen. Eine mindestens vierwöchige Abwesenheit aus Urlaubs-, Krankheits- oder anderen Gründen ist ausreichend. In beiden Fällen legen Sie für den neuen Zeitraum einen neuen Beschäftigungsort an, um den Verpflegungsmehraufwand geltend zu machen.

Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung

Übersteigen die steuerfreien Erstattungen des Arbeitgebers die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung, können Sie hier entschieden, ob die Erstattungen in der Berechnung von SteuerGo als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt werden sollen.

Hinweis: Die meisten Finanzämter rechnen die übersteigenden Erstattungen nicht zum steuerpflichtigen Einkommen hinzu.