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SteuerGo FAQs

 


Steuerklassenwahl-Rechner

 



Welche Steuerklassen gibt es?

Die Steuerklasse bestimmt die Höhe der monatlichen Lohnsteuer und ist ein wesentlicher Faktor für Ihre finanzielle Planung. In Deutschland gibt es sechs Steuerklassen, die je nach persönlicher Lebenssituation gelten.

Steuerklasse I: Für Alleinstehende und Geschiedene

  • Gilt für ledige, geschiedene oder dauerhaft getrennt lebende Arbeitnehmer.
  • Verheiratete Arbeitnehmer, deren Ehepartner im Ausland lebt.
  • Verwitwete Arbeitnehmer, wenn der Ehepartner vor dem 1. Januar 2014 verstorben ist.
  • Arbeitnehmer mit beschränkter Steuerpflicht in Deutschland.

Steuerklasse II: Für Alleinerziehende mit Entlastungsbetrag

  • Gilt für Alleinerziehende, die alleinstehend sind und einen Haushalt führen, in dem mindestens ein Kind lebt.
  • Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag für das Kind besteht.
  • Das Kind ist mit Haupt- oder Nebenwohnsitz beim Arbeitnehmer gemeldet.

Einschränkungen:

  • Die Steuerklasse II entfällt, wenn der Alleinerziehende in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt oder eine andere volljährige Person im Haushalt finanziell oder tatsächlich zur Haushaltsführung beiträgt.
  • Muss beim Finanzamt beantragt werden, z. B. mit dem amtlichen Vordruck „Versicherung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende“.

Steuerklasse III: Für Ehepaare mit einem Hauptverdiener

  • Gilt auf Antrag für verheiratete oder verpartnerte Arbeitnehmer, wenn beide Partner im Inland wohnen und nicht getrennt leben.
  • Ehepaare, bei denen ein Partner keinen Arbeitslohn bezieht oder in Steuerklasse V eingereiht wird.

Sonderregelung für Verwitwete:

  • Im Jahr nach dem Tod des Ehepartners gehört der verwitwete Arbeitnehmer in Steuerklasse III, wenn der Partner nach dem 31. Dezember 2013 verstorben ist und beide Partner am Todestag zusammengelebt haben.

Steuerklasse IV: Für Ehepaare mit ähnlichem Einkommen

  • Gilt für Ehepaare oder Lebenspartner, die beide Arbeitslohn beziehen, im Inland wohnen und nicht getrennt leben.
  • Regelfall seit 2018: Steuerklassenkombination IV/IV.

Option: Das Faktorverfahren kann zusätzlich gewählt werden, um die Steuerbelastung individuell aufzuteilen.

Steuerklasse V: Ergänzung zur Steuerklasse III

  • Ein Partner wählt Steuerklasse III, der andere wird automatisch in Steuerklasse V eingestuft.
  • Sinnvoll bei großen Einkommensunterschieden zwischen den Partnern.
  • Pflicht zur Steuererklärung: Bei der Kombination III/V ist eine jährliche Einkommensteuererklärung vorgeschrieben.

Steuerklasse VI: Für Arbeitnehmer mit mehreren Jobs

  • Gilt für Arbeitnehmer, die von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen.
  • Der Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstverhältnis wird nach Steuerklasse VI besteuert.
  • Es empfiehlt sich, Steuerklasse VI für den Job mit dem geringeren Einkommen zu nutzen.

 

Fazit: Die Wahl der richtigen Steuerklasse ist entscheidend, um die monatliche Steuerbelastung zu optimieren. Während Steuerklasse I bis II für Alleinstehende gelten, können Ehepaare zwischen verschiedenen Kombinationen wählen, je nach Einkommensverhältnissen. Steuerprogramme wie SteuerGo oder eine Beratung beim Finanzamt helfen, die opt

Welche Steuerklassen gibt es?



Wie funktioniert der Wechsel der Steuerklasse?

Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauerhaft getrennt leben und Arbeitslohn beziehen, können ihre Steuerklassen individuell an ihre Einkommensverhältnisse anpassen. Je nach Situation können sie wählen, ob:

  • Beide in Steuerklasse IV eingeordnet werden, oder
  • Eine Kombination aus Steuerklasse III und V gewählt wird, wobei der Höherverdienende in Steuerklasse III eingereiht wird.

Wie wird der Steuerklassenwechsel beantragt?

Der Wechsel der Steuerklasse oder die Anwendung des Faktorverfahrens erfolgt durch einen Antrag beim zuständigen Finanzamt. Dazu wird der amtliche Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ verwendet, der von beiden Partnern unterschrieben und eingereicht werden muss.

  • Der Antrag ist beim Finanzamt einzureichen, in dessen Bezirk die Ehepartner oder Lebenspartner zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz haben.
  • Alternativ kann der Steuerklassenwechsel im Rahmen eines „Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ erfolgen, beispielsweise in Verbindung mit der Berücksichtigung von Freibeträgen.

Fristen und Regelungen für den Wechsel

  • Ein Steuerklassenwechsel oder die Wahl des Faktorverfahrens ist einmal jährlich möglich und muss spätestens bis zum 30. November beim Finanzamt beantragt werden.
  • Ausnahmen, die einen zusätzlichen Wechsel erlauben:
    • Ein Partner scheidet aus dem Dienstverhältnis aus (z. B. durch Kündigung oder Elternzeit).
    • Ein Partner nimmt nach Arbeitslosigkeit oder Elternzeit wieder eine Beschäftigung auf.
    • Ein Ehepartner verstirbt.
    • Dauerhafte Trennung der Ehepartner oder Lebenspartner.

Besonderheiten bei der Wahl des Faktorverfahrens

Wird das Faktorverfahren gewählt, müssen die voraussichtlichen Arbeitslöhne des laufenden Jahres aus den ersten Dienstverhältnissen angegeben werden. Das Finanzamt berechnet daraufhin den Faktor, der eine gerechte Verteilung der Lohnsteuer sicherstellt.

Was passiert bei einem versäumten Wechsel?

  • Die Steuerklassen des Vorjahres bleiben automatisch bestehen, wenn kein Antrag gestellt wird.
  • Ein Antrag auf Steuerklassenwechsel bis zum Jahresende zählt nicht als Wechsel, sondern als Anpassung und beeinflusst das Recht auf den einmaligen Wechsel im Folgejahr nicht.

Warum ist ein Steuerklassenwechsel sinnvoll?

Ein Wechsel der Steuerklasse kann helfen, die Steuerbelastung im Laufe des Jahres zu optimieren. Beispielsweise kann die Kombination III/V für Ehepaare mit großem Einkommensunterschied vorteilhaft sein, während die Kombination IV/IV mit Faktorverfahren eine gerechtere Verteilung ermöglicht.

 

Fazit: Der Steuerklassenwechsel ist ein flexibles Instrument, um die Steuerlast an die Lebensumstände anzupassen. Es ist jedoch wichtig, die Fristen einzuhalten und die individuellen Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen. Bei Unsicherheiten lohnt es sich, das Finanzamt zu kontaktieren oder ein Steuerprogramm wie SteuerGo zu nutzen.

Wie funktioniert der Wechsel der Steuerklasse?



Was ist bei der Steuerklassenwahl von Ehegatten/Lebenspartnern zu beachten?

Ehegatten und Lebenspartner können ihre Steuerlast durch die Wahl der passenden Steuerklassenkombination optimieren. Dabei sollten sie folgende Punkte beachten:

Grundlagen

  • Ehegatten und Lebenspartner werden in der Regel gemeinsam besteuert (Zusammenveranlagung), was meist günstiger ist.
  • Der Arbeitgeber berechnet die Lohnsteuer jedoch nur auf Basis des eigenen Arbeitslohns, ohne das Einkommen des Partners zu berücksichtigen.
  • Die tatsächliche Steuerlast ergibt sich erst bei der Einkommensteuerveranlagung am Jahresende.

Wahlmöglichkeiten

  • Steuerklassenkombination IV/IV: Beide Partner zahlen nach dem gleichen Tarif. Sinnvoll bei ähnlich hohen Einkommen.
  • Steuerklassenkombination III/V: Partner mit höherem Einkommen wählt Klasse III, der andere Klasse V. Vorteilhaft bei großen Einkommensunterschieden, aber mit Pflicht zur Steuererklärung.
  • IV/IV mit Faktorverfahren: Gerechte Aufteilung der Lohnsteuer nach dem tatsächlichen Einkommensverhältnis. Reduziert Nachzahlungen, erfordert jedoch eine Steuererklärung.

Besonderheiten

  • Lohnersatzleistungen: Steuerklasse beeinflusst Leistungen wie Arbeitslosengeld oder Elterngeld, da diese auf Basis des Nettoeinkommens berechnet werden.
  • Wechsel der Steuerklasse: Möglich einmal jährlich bis zum 30. November.

Fazit: Die Steuerklassenwahl hat direkte Auswirkungen auf die monatliche Steuerbelastung und Lohnersatzleistungen. Nutzen Sie ein Steuerprogramm wie SteuerGo oder eine Beratung durch das Finanzamt, um die optimale Wahl zu treffen.

Was ist bei der Steuerklassenwahl von Ehegatten/Lebenspartnern zu beachten?



Was ist besser: IV/IV oder III/V oder IV/IV mit Faktorverfahren?

Es gibt keine pauschale Antwort auf diese Frage. Die optimale Steuerklassenkombination hängt von Ihren individuellen Einkommensverhältnissen und finanziellen Prioritäten ab. Hier ein Überblick, wie die verschiedenen Kombinationen wirken:

IV/IV mit Faktorverfahren: Fair und ausgeglichen

  • Die Lohnsteuerbelastung wird nach dem tatsächlichen Verhältnis der Arbeitslöhne zwischen den Ehepartnern aufgeteilt.
  • Ideal, wenn beide Partner Einkommen erzielen, aber unterschiedlich hohe Gehälter haben.
  • Pflicht zur Steuererklärung: Es wird sichergestellt, dass zu viel oder zu wenig gezahlte Steuer ausgeglichen wird.

III/V: Geringe Steuerabzüge im Kalenderjahr

  • Ein Ehepartner (Steuerklasse III) zahlt deutlich weniger Lohnsteuer, der andere (Steuerklasse V) zahlt dafür mehr.
  • Besonders vorteilhaft bei großen Einkommensunterschieden, wenn ein Partner den Hauptverdienst erzielt.
  • Achtung: Bei dieser Kombination besteht immer die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, um mögliche Nachzahlungen oder Rückerstattungen auszugleichen.

IV/IV: Einfach und ohne Steuererklärungspflicht

  • Beide Ehepartner zahlen jeweils nach dem gleichen Steuertarif, unabhängig von ihren Einkommen.
  • Geeignet für Partner mit ähnlichen Einkommen, da keine größeren Nachzahlungen oder Rückerstattungen zu erwarten sind.
  • Option: Überzahlte Steuer kann auf Antrag durch eine Steuererklärung erstattet werden.

Weitere Aspekte zur Steuerklassenwahl

  • Einfluss auf Lohnersatzleistungen: Die Steuerklassenwahl beeinflusst die Höhe von Entgelt- und Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld. Diese Leistungen basieren auf dem Nettoeinkommen, das von der gewählten Steuerklasse abhängt.
  • Wechsel der Steuerklassen: Ein Wechsel der Steuerklasse oder die Wahl des Faktorverfahrens im laufenden Jahr kann zu unerwarteten Auswirkungen führen, insbesondere bei:
    • Bezug von Lohnersatzleistungen
    • Altersteilzeit oder ähnlichen Vereinbarungen
  • Pflicht zur Steuerveranlagung:
    • Bei den Kombinationen III/V und IV/IV mit Faktorverfahren besteht immer die Pflicht zur Steuererklärung.
    • Für IV/IV ohne Faktorverfahren besteht diese Pflicht nur in bestimmten Fällen, wie z. B. bei hohen Nebeneinkünften.
  • Vorab-Beratung: Wenn Sie planen, Entgelt-/Lohnersatzleistungen in Anspruch zu nehmen oder bereits beziehen, sollten Sie sich rechtzeitig bei Ihrem Sozialleistungsträger informieren. In der Altersteilzeit kann auch eine Abstimmung mit Ihrem Arbeitgeber sinnvoll sein.

Fazit: Die Steuerklassenwahl hat direkte Auswirkungen auf die monatliche Lohnsteuerbelastung und die Höhe von Lohnersatzleistungen. Sie beeinflusst jedoch nicht die Höhe der endgültigen Einkommensteuer, da diese auf

Was ist besser: IV/IV oder III/V oder IV/IV mit Faktorverfahren?



Was ist das Faktorverfahren?

Das Faktorverfahren ist eine Option für Ehegatten oder Lebenspartner, die ihre Steuerlast während des Jahres möglichst gerecht verteilen möchten. Es kann anstelle der Steuerklassenkombination III/V oder ergänzend zur Steuerklassenkombination IV/IV gewählt werden.

Wie funktioniert das Faktorverfahren?

  • Beide Ehepartner oder Lebenspartner bleiben in Steuerklasse IV.
  • Das Finanzamt berechnet einen Faktor (kleiner als 1), der auf die Lohnsteuer jedes Partners angewendet wird.
  • Dieser Faktor sorgt dafür, dass die Lohnsteuerabzüge während des Jahres die steuerliche Entlastung des Splittingverfahrens berücksichtigen.

Vorteil: Jeder Partner profitiert bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug vom Grundfreibetrag und einer realistischen Steuerverteilung. Dadurch werden Nachzahlungen am Jahresende vermieden.

Wie wird der Faktor berechnet?

Der Faktor ergibt sich aus dem Verhältnis der voraussichtlichen Einkommensteuer im Splittingverfahren zur Summe der Lohnsteuer nach Steuerklasse IV/IV.

Beispiel:

  • Partner A: Arbeitslohn 30.000 Euro (Lohnsteuer in Klasse IV: 3.951 Euro).
  • Partner B: Arbeitslohn 12.000 Euro (Lohnsteuer in Klasse IV: 77 Euro).
  • Gesamte Lohnsteuer (IV/IV): 4.028 Euro.
  • Einkommensteuer (Splittingverfahren): 3.586 Euro.
  • Faktor: 3.586 € ÷ 4.028 € = 0,890.

Die Arbeitgeber wenden den Faktor auf die jeweilige Lohnsteuer an:

  • Partner A: 3.951 € × 0,890 = 3.516 €.
  • Partner B: 77 € × 0,890 = 68 €.

Gesamte Lohnsteuer nach Faktorverfahren: 3.584 € (entspricht der festzusetzenden Einkommensteuer).

Vergleich: III/V und IV/IV mit Faktorverfahren

  • Steuerklassenkombination III/V: Die Lohnsteuer wird zunächst geringer berechnet, führt aber meist zu einer Nachzahlung bei der Einkommensteuerveranlagung.
  • IV/IV mit Faktorverfahren: Die Lohnsteuer wird realistisch verteilt, sodass keine Nachzahlung entsteht (sofern keine weiteren Einkünfte vorliegen).

Wichtige Hinweise zum Faktorverfahren

  • Pflicht zur Steuererklärung: Wie bei der Kombination III/V ist auch beim Faktorverfahren eine Einkommensteuererklärung erforderlich.
  • Automatische Einstufung in IV/IV: Seit dem 1.1.2018 werden Ehegatten und Lebenspartner bei Eheschließung automatisch in Steuerklasse IV/IV eingestuft.

Vorteile des Faktorverfahrens

  • Gerechte Verteilung der Steuerlast während des Jahres.
  • Vermeidung hoher Nachzahlungen bei der Einkommensteuerveranlagung.
  • Flexibilität durch Anpassung an die individuelle Einkommenssituation.

 

Fazit: Das Faktorverfahren ist eine sinnvolle Alternative für Ehegatten und Lebenspartner, die ihre Steuerbelastung gleichmäßig verteilen und Nachzahlungen vermeiden möchten. Es kombiniert die Vorteile der Steuerklassen IV/IV mit einer realistischen Berücksichtigung des Splittingverfahrens.

Was ist das Faktorverfahren?