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SteuerGo FAQs

 


 



Kann ich auch als Mieter die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen?

Ja, denn Sie müssen nicht Eigentümer der Wohnung sein, um die Aufwendungen geltend machen zu können.

Steuerpflichtige, die Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen wollen, müssen nicht Auftraggeber der durchgeführten Maßnahme sein. Somit können auch Mieter Kosten für Leistungen geltend machen, die der Vermieter in Auftrag gegeben hat und die im Wege der Betriebskosten von ihnen bezahlt werden.

Wurden vom Vermieter also haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen in Auftrag gegeben, können Mieter die für Betriebskosten zu zahlenden Beträge steuerermäßigend geltend machen, auch hier im Rahmen der genannten Höchstbeträge.

Mit der Betriebskostenabrechnung der Wohnung lassen sich also richtig Steuern sparen, denn viele Positionen können als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen die Steuerlast mindern. Bei den Betriebskosten betrifft es vor allem die Positionen

  • Gartenpflege
  • Hausreinigung
  • Hauswartstätigkeiten
  • Schornsteinfegergebühren
  • Aufzugswartung.
Bescheinigung nach § 35a

Um den Steueranspruch beim Finanzamt geltend zu machen, benötigt der Mieter eine Bescheinigung des Vermieters, die die relevanten Angaben enthält. Die übliche Betriebskostenabrechnung reicht hierfür in der Regel nicht aus. Mieter haben jedoch einen gesetzlichen Anspruch auf eine solche Bescheinigung.

Hinweis: Wenn Sie zur Miete wohnen, können Sie zusätzlich Steuervergünstigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen, sofern Sie diese selbst beauftragt haben und sie in Ihrer Wohnung durchgeführt wurden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich klargestellt, dass Mieter Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG steuerlich geltend machen können, auch wenn sie die Verträge nicht selbst abgeschlossen haben (BFH-Urteil vom 20.04.2023, VI R 24/20). Wenn das Finanzamt entsprechende Nachweise fordert, empfiehlt es sich, eine Bescheinigung des Vermieters gemäß Anlage 2 des BMF-Schreibens vom 9.11.2016 anzufordern.

Falls der Vermieter die Ausstellung der Bescheinigung verweigert oder zusätzliche Nachweise, wie Handwerkerrechnungen, verlangt, kann sich der Mieter auf sein Recht zur Belegeinsicht gemäß § 259 Abs. 1 BGB berufen. Laut ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Mieter die Belege einsehen, fotografieren, scannen oder kopieren. Für preisgebundenen Wohnraum gestattet § 29 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Ermittlung der zulässigen Miete sogar die Anfertigung von Kopien gegen Kostenerstattung (BGH-Urteil vom 8.3.2006, VIII ZR 78/05).

Kann ich auch als Mieter die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen?



Welche Nachweise für Steuerermäßigung nach § 35a EStG sind erforderlich?

Um die Steuerermäßigung nach § 35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen und Pflegeaufwendungen) geltend zu machen, müssen bestimmte Bedingungen und Nachweise erfüllt werden.

1. Rechnungen und Zahlungsnachweise

Der Dienstleister muss eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen, in der Arbeits- und Materialkosten getrennt aufgeführt werden. Nur Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten sowie die darauf entfallende Mehrwertsteuer sind begünstigt. Die Zahlung muss per Überweisung erfolgen, Barzahlungen werden nicht anerkannt.

2. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflegeaufwendungen

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören neben klassischen Aufgaben wie Reinigungs- oder Gartenarbeiten auch die häusliche Pflege von pflegebedürftigen Personen. Seit 2009 ist kein Nachweis über den Pflegegrad erforderlich.

3. Fehlende Betriebskostenabrechnung

Wenn Ihnen die Betriebskostenabrechnung für das aktuelle Steuerjahr noch nicht vorliegt, können Sie die Abrechnung des Vorjahres geltend machen. Es zählt das Jahr des Zugangs der Abrechnung.

4. Gerichtsurteile zu Pflegekosten
BFH-Urteil vom 3. April 2019 (stationäre Pflege nicht abziehbar, Az.: VI R 19/17

Der Bundesfinanzhof entschied 2019, dass nur Kosten für die eigene Pflege oder Unterbringung in einem Heim abziehbar sind. Übernehmen Kinder die Kosten für die stationäre Pflege ihrer Eltern, ist dies steuerlich nicht absetzbar.

Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2019 (ambulante Pflege abziehbar, Az.: 3 K 3210/19)

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass Kosten für die ambulante Pflege von Angehörigen abziehbar sind, wenn die Pflege im Haushalt des Steuerpflichtigen stattfindet.

BFH-Urteil vom 12. April 2022 (ambulante Pflege abziehbar, stationäre Pflege weiterhin nicht abziehbar, Az.: VI R 2/20)

Der BFH entschied 2022, dass auch ambulante Pflege im Haushalt der Eltern abziehbar ist, sofern das Kind vertraglich verpflichtet ist. Kosten für stationäre Pflege bleiben jedoch steuerlich nicht absetzbar.

Welche Nachweise für Steuerermäßigung nach § 35a EStG sind erforderlich?



Welche Aufwendungen sind begünstigt?

Zu den begünstigten Aufwendungen gehört der Bruttoarbeitslohn bzw. das Arbeitsentgelt (bei "Minijobs") und die vom Arbeitgeber getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer, die Unfallversicherungsbeiträge, die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2).

Welche Aufwendungen sind begünstigt?



Voraussetzungen für alle Steuerermäßigungen

Die Leistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgt sein. Diese Voraussetzung liegt z.B. nicht vor bei

  • der Pflege und Betreuung von kranken, alten und pflegebedürftigen Personen in einer Tagespflegeeinrichtung,
  • der Reparatur von Haushaltsgegenständen im Betrieb des Reparaturunternehmens,
  • der Müllabfuhr (die Verwertung bzw. Entsorgung des Mülls erfolgt außerhalb des Haushalts)

Der Haushalt muss sich in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum befinden. Betreffen die Aufwendungen des Steuerpflichtigen mehrere Haushalte (z. B. Hauptwohnsitz und Ferienwohnung), so ist jeweils insgesamt nur einmal der Höchstbetrag abzugsfähig.

Nicht begünstigt sind Aufwendungen, die bereits nach anderen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden.

Besonderheit bei Wohnungseigentümern: Die Steuerermäßigung erhalten Wohnungseigentümer, die eine Eigentumswohnung selbst nutzen, auch dann, wenn die Gemeinschaft oder der Verwalter Arbeitgeber oder Auftraggeber ist. Und zwar anteilig entsprechend ihrem Miteigentumsanteil.

 

Müllabfuhrgebühren

Die Kosten für die Müllabfuhr können derzeit nicht als haushaltsnahe Dienstleistung in Ihrer Steuererklärung berücksichtigt werden. Dies basiert auf einem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26. Januar 2011 (4 K 1483/10, EFG 2011 S. 978 Nr. 11).

Die Begründung dafür liegt darin, dass die Hauptleistung nicht innerhalb Ihrer Grundstücksgrenzen erbracht wird. Die eigentliche Dienstleistung besteht nicht im Abholen des Mülls, sondern in seiner späteren Entsorgung und Verwertung. Das Leeren und der Transport des Mülls werden als unterstützende Tätigkeiten betrachtet. Kürzlich hat das Finanzgericht Münster diese Ansicht bestätigt (Urteil vom 24. Februar 2022, 6 K 1946/21 E). Eine eingereichte Revision wurde jedoch aus verfahrenstechnischen Gründen abgelehnt, nicht aus inhaltlichen Gründen. Dies bedeutet, dass die Frage immer noch nicht endgültig geklärt ist.

Voraussetzungen für alle Steuerermäßigungen

Feldhilfen

Bezeichnung
(z.B. Name der Hausverwaltung)

Geben Sie hier eine Bezeichnung für die vorliegende Abrechnung an, z. B.

  • Nebenkostenabrechnung 2023,
  • Hausgeldabrechnung 2024 oder
  • Bescheinigung nach § 35a EStG für 2023

Wenn Ihnen keine aktuelle Abrechnung für 2024 oder eine Bescheinigung nach § 35a EStG vorliegen, ist dies kein Problem. In diesem Fall dürfen Sie die Ihnen vorliegende Nebenkosten- oder Betriebskostenabrechnung für das Vorjahr für das aktuelle Steuerjahr zugrunde legen. So können alle Mieter und Wohnungseigentümer verfahren. (BMF-Schreiben vom 09.11.2016)

Aufwendungen für Minijobber

Geben Sie hier die anteilig auf Sie umgelegten Aufwendungen für Minijobber (geringfügige Beschäftigungsverhältnisse) an, die Ihre Hausverwaltung für den Wohnkomplex getragen hat. Dazu zählen z. B. Reinigungskräfte oder Gärtner, die auf Minijob-Basis beschäftigt werden.

Die Höhe des abzugsfähigen Betrags entnehmen Sie Ihrer Nebenkostenabrechnung, Hausgeldabrechnung oder einer speziellen "Bescheinigung nach § 35a EStG".

Aufwendungen für Handwerkerleistungen (Rechnungsbetrag)

Geben Sie hier die anteilig auf Sie umgelegten Aufwendungen für Handwerkerleistungen ein, die von der Hausverwaltung beauftragt wurden.

Die Höhe des abzugsfähigen Betrags entnehmen Sie Ihrer Nebenkostenabrechnung, Hausgeldabrechnung oder einer speziellen "Bescheinigung nach § 35a EStG".

In der Bescheinigung nach § 35a EStG werden oft die gesamten Handwerkerkosten als Summe ausgewiesen, die Lohnkosten, Maschinen- und Fahrtkosten umfasst. In diesem Fall können Sie denselben Betrag sowohl in das Feld „Rechnungsbetrag“ als auch in das Feld „darin enthaltene Lohnanteile“ eintragen.

   ... darin enthaltene Lohnanteile, Maschinen- und Fahrtkosten

Tragen Sie hier die enthaltenen Lohnanteile sowie die Maschinen- und Fahrtkosten für Handwerkerleistungen ein.

Die Höhe des abzugsfähigen Betrags entnehmen Sie Ihrer Nebenkostenabrechnung, Hausgeldabrechnung oder einer speziellen "Bescheinigung nach § 35a EStG".

In der Bescheinigung nach § 35a EStG sind meist nur die Kosten für Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG aufgeführt. Diese umfassen die Lohnanteile, Maschinen- und Fahrtkosten. In diesem Fall können Sie denselben Betrag sowohl in das Feld „Rechnungsbetrag“ als auch in das Feld „darin enthaltene Lohnanteile“ eintragen.

Aufwendungen für Haushaltsnahe Dienstleistungen

Geben Sie hier die anteilig auf Sie umgelegten Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen an, die von Ihrer Hausverwaltung beauftragt wurden.

Die Höhe des abzugsfähigen Betrags entnehmen Sie Ihrer Nebenkostenabrechnung, Hausgeldabrechnung oder einer speziellen "Bescheinigung nach § 35a EStG".

Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen

Geben Sie hier die anteilig auf Sie umgelegten Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse an, die Ihre Hausverwaltung für den Wohnkomplex getragen hat. Dazu zählen z. B. festangestellte Hausmeister, Reinigungskräfte oder Gärtner. 

Die Höhe des abzugsfähigen Betrags entnehmen Sie Ihrer Nebenkostenabrechnung, Hausgeldabrechnung oder einer speziellen "Bescheinigung nach § 35a EStG".

Summe der Aufwendungen lt. Nebenkosten- bzw. Hausgeldabrechnung

Summe der Aufwendungen lt. Nebenkosten- bzw. Hausgeldabrechnung oder der Bescheinigung nach § 35a EStG

Summe der Aufwendungen für Handwerkerleistungen

Summe der Aufwendungen für Handwerkerleistungen

Summe der darin enthaltenen Lohnanteile

Summe der in den Handwerkerleistungen enthaltenen Lohnanteile

Summe der Aufwendungen für Haushaltsnahe Dienstleistungen

Summe der Aufwendungen für Haushaltsnahe Dienstleistungen

Summe der Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen

Summe der Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen