Bekomme ich auch die Entfernungspauschale, wenn ich einen Firmenwagen nutze?
Bekomme ich auch die Entfernungspauschale, wenn ich einen Firmenwagen nutze?
Ja, Sie können die Entfernungspauschale auch dann erhalten, wenn Sie einen Firmenwagen für den Arbeitsweg nutzen. Dabei gibt es jedoch einige Besonderheiten zu beachten:
Verkehrsgünstige Strecke:
Auch wenn Ihr Arbeitgeber für die Berechnung des steuerpflichtigen Nutzungswertes die kürzeste Strecke zugrunde legt, dürfen Sie in der Steuererklärung eine längere Strecke angeben, wenn diese verkehrsgünstiger ist und Sie diese regelmäßig nutzen.
Zuschlag für Fahrten zur Arbeit:
Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte müssen Sie neben dem privaten Nutzungswert von 1 % des Listenpreises zusätzlich einen Zuschlag versteuern. Dieser beträgt monatlich 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer. Im Gegenzug können Sie wie jeder Arbeitnehmer die Entfernungspauschale von 0,30 Euro bzw. 0,38 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten absetzen.
Versteuerung durch den Arbeitgeber:
Versteuert Ihr Arbeitgeber den Firmenwagen pauschal mit 15 %, müssen Sie den pauschal versteuerten Betrag von den geltend gemachten Werbungskosten abziehen. Nur der Restbetrag kann als Werbungskosten abgezogen werden.
Vereinfachungsregel:
Auch wenn der Arbeitgeber zur Berechnung des Nutzungswerts nur 180 Tage ansetzt, können Sie z. B. 220 Tage bei Ihrem Werbungskostenabzug angeben.
Bekomme ich auch die Entfernungspauschale, wenn ich einen Firmenwagen nutze?
Wie trage ich unterschiedliche Wegstrecken nach einem Umzug ein?
Wenn Sie im Laufe eines Steuerjahres Ihren Wohnort aufgrund eines Umzugs gewechselt haben, ändert sich in der Regel auch die täglich zurückzulegende Wegstrecke zur Ihrer ersten Tätigkeitsstätte.
In diesem Fall müssen Sie bei SteuerGo zwei erste Tätigkeitsstätten erfassen, um die korrekten Wegstrecken einzugeben, z.B.:
- "Tätigkeitsstätte, Anschrift alter Wohnort"
- Entfernung 25 km, 112 Arbeitstage, 5-Tage-Woche
- "Tätigkeitsstätte, Anschrift neuer Wohnort"
- Entfernung 15 km, 118 Arbeitstage, 5-Tage-Woche
Tipp
Vergessen Sie nicht, eventuell auch die Umzugskosten in Ihrer Steuererklärung geltend zu machen!
Wie trage ich unterschiedliche Wegstrecken nach einem Umzug ein?
Wie werden die Fahrtkosten bei Fahrgemeinschaften erfasst?
Werden für den täglichen Weg zur Arbeit Fahrgemeinschaften gebildet, kann jeder Teilnehmer der Fahrgemeinschaft die Entfernungspauschale für sich in Anspruch nehmen.
Umwegstrecken zum Abholen und Zurückbringen der Mitfahrer bleiben jedoch bei der Entfernungsermittlung unberücksichtigt. Für den Fahrer sind die Fahrtkosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzbar. Hingegen ist für die Mitfahrer der abzugsfähige Höchstbetrag auf 4.500 Euro begrenzt.
Wie werden die Fahrtkosten bei Fahrgemeinschaften erfasst?
Wie trage ich die Fahrtkosten korrekt ein, wenn sich die Anzahl meiner Arbeitstage ändert?
Fahrtkosten korrekt eintragen bei Änderung der Arbeitstage
Wenn sich im Laufe des Jahres die Anzahl Ihrer Arbeitstage pro Woche ändert, sollten Sie die Fahrtkosten in Ihrer Steuererklärung entsprechend aufteilen. Hier ein Beispiel, wie Sie die Einträge vornehmen können:
1. Erfassung der verschiedenen Arbeitszeiträume
Hatten Sie in einem Jahr eine 5-Tage-Woche und später eine 6-Tage-Woche, sollten Sie zwei Einträge für die Fahrtkosten anlegen:
- Zeitraum mit 5-Tage-Woche:
- Entfernung: 15 km, Arbeitstage: 115 Tage, Anmerkung: 5-Tage-Woche
- Zeitraum mit 6-Tage-Woche:
- Entfernung: 15 km, Arbeitstage: 140 Tage, Anmerkung: 6-Tage-Woche
2. Pendlerpauschale
Die Pendlerpauschale beträgt 30 Cent pro Entfernungskilometer. Ab dem 21. Kilometer gelten erhöhte Sätze:
- 2021: 35 Cent ab dem 21. Kilometer
- Seit 2022: 38 Cent ab dem 21. Kilometer
3. Urlaubs- und Krankheitstage angeben
Um die Pendlerpauschale korrekt zu erfassen, müssen die tatsächlichen Arbeitstage angegeben werden. Das Finanzamt kann auch Urlaubs- und Krankheitstage abfragen.
4. Homeoffice und Arbeitgeberbescheinigung
Wenn Sie im Homeoffice gearbeitet haben, können Sie 6 Euro pro Tag als Werbungskosten geltend machen (max. 1.260 Euro im Jahr). Dafür dürfen keine Fahrtkosten eingetragen werden. In vielen Fällen wird auch eine Arbeitgeberbescheinigung verlangt, die die Arbeitstage bestätigt.
5. Nichtaufgriffsgrenzen der Finanzämter
Die Finanzämter akzeptieren folgende Fahrten ohne Nachweis:
- 5-Tage-Woche: 220 bis 230 Fahrten
- 6-Tage-Woche: 260 bis 280 Fahrten
Diese Nichtaufgriffsgrenzen sind jedoch nicht rechtsverbindlich. Sie dienen nur als Orientierung, und es besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass das Finanzamt diese automatisch akzeptiert.
Wie trage ich die Fahrtkosten korrekt ein, wenn sich die Anzahl meiner Arbeitstage ändert?
Wie trage ich unterschiedliche Wegstrecken bei einem Arbeitgeberwechsel ein?
Wenn Sie im Laufe eines Steuerjahres Ihren Arbeitgeber gewechselt haben, ändert sich in der Regel auch die täglich zurückzulegende Wegstrecke und damit die Höhe der Pendlerpauschale.
Haben Sie während des Jahres den Arbeitgeber gewechselt, können Sie einfach mehrere erste Tätigkeitsstätten erfassen:
"Erste Tätigkeitsstätte alter Arbeitgeber"
- Entfernung 30 km, 80 Arbeitstage, 5-Tage-Woche
"Erste Tätigkeitsstätte neuer Arbeitgeber"
- Entfernung 15 km, 150 Arbeitstage, 5-Tage-Woche
Wie trage ich unterschiedliche Wegstrecken bei einem Arbeitgeberwechsel ein?
Wie trage ich Fahrtkosten bei Verwendung unterschiedlicher Verkehrsmittel ein?
Wenn Sie die Fahrten zu Ihrem Arbeitgeber mit unterschiedlichen Verkehrsmitteln (Pkw/öffentliche Verkehrsmittel/Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft) bewerkstelligen, dann erfassen Sie diese idealerweise über zwei separate Eintragungen, z.B.:
"Erste Tätigkeitsstätte, Verkehrsmittel PKW"
- Entfernung 25 km, 164 Arbeitstage, 5-Tage-Woche
"Erste Tätigkeitsstätte, Verkehrsmittel ÖPNV"
- Entfernung 25 km, 66 Arbeitstage, 5-Tage-Woche
Wie trage ich Fahrtkosten bei Verwendung unterschiedlicher Verkehrsmittel ein?