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SteuerGo FAQs

 


 



Wie wirken sich Kapitalerträge auf die zumutbare Belastung und die außergewöhnlichen Belastungen aus?

Grundsätzlich bleiben Kapitalerträge, die schon mit der Abgeltungsteuer belegt wurden, bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte unberücksichtigt. Wenn gleichzeitig außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht wurden, musste man die Kapitalerträge früher angeben.

Denn um die individuell zumutbare Belastung zu berechnen, wurden auch die Kapitaleinkünfte zu den Einkünften gezählt. Das gilt seit 2012 nicht mehr.

Der Verzicht auf die Erfassung von Kapitalerträgen führt dazu, dass beim Abzug außergewöhnlicher Belastungen die zumutbare Belastung (x % des Gesamtbetrags der Einkünfte) tendenziell geringer werden – ein Vorteil für Sie.

Sie müssen also keine Kapitaleinkünfte angeben, wenn Sie außergewöhnliche Belastungen geltend machen wollen.

Wie wirken sich Kapitalerträge auf die zumutbare Belastung und die außergewöhnlichen Belastungen aus?



Termingeschäfte: Ist die Beschränkung der Verlustverrechnung verfassungswidrig?

Seit 1. Januar 2021 gelten strenge Beschränkungen für die Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften. Diese dürfen nur bis zu 20.000 Euro jährlich mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhaltergeschäften verrechnet werden. Höhere Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden, jedoch ebenfalls nur bis zu diesem Höchstbetrag. Eine Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen oder Einkünften ist ausgeschlossen (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Diese Regelung wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 eingeführt.

Aktuelle Gerichtsentscheidungen

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz äußerte im Dezember 2023 erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Beschränkung (Beschluss vom 05.12.2023, 1 V 1674/23). Auch der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte diese Bedenken. Im verhandelten Fall erzielte ein Steuerpflichtiger 2021 Gewinne aus Termingeschäften in Höhe von 250.631 Euro, musste jedoch auch Verluste von 227.289 Euro hinnehmen. Das Finanzamt ließ nur 20.000 Euro der Verluste verrechnen, die übrigen 207.289 Euro sollten auf die Folgejahre vorgetragen werden.

Gerichte stellen zunehmend infrage, ob diese Regelung dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit entspricht. Steuerpflichtige könnten jahrelang nur kleine Teile ihrer Verluste verrechnen, was eine Benachteiligung darstellen könnte.

Relevanz des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht prüft aktuell die Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnung bei Aktiengeschäften (Az. 2 BvL 3/21). Eine Entscheidung in diesem Fall könnte auch Auswirkungen auf Termingeschäfte haben. Sollte die Regelung bei Aktien als verfassungswidrig eingestuft werden, könnte dies auch für Termingeschäfte gelten.

Unterschiedliche Urteile in der Rechtsprechung

Die Rechtsprechung ist uneinheitlich. Während das Finanzgericht Rheinland-Pfalz und der BFH Bedenken äußern, sieht das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem Urteil von April 2024 keine verfassungsrechtlichen Probleme (Urteil vom 29.04.2024, 10 K 1091/23). Gegen dieses Urteil liegt jedoch bereits eine Revision beim BFH vor (Az. VIII R 11/24).

Fazit: Wichtige Entwicklungen für Steuerpflichtige

Aktuell gilt die Begrenzung der Verlustverrechnung auf 20.000 Euro pro Jahr. Allerdings könnten bevorstehende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oder des BFH die Situation ändern. Betroffene Steuerpflichtige sollten die Entwicklungen genau verfolgen und Einspruch gegen ihre Steuerbescheide einlegen, um sich auf die laufenden Verfahren zu berufen.

Termingeschäfte: Ist die Beschränkung der Verlustverrechnung verfassungswidrig?



Welche Einnahmen zählen zu den Kapitaleinkünften?

Durch die Einführung der Abgeltungsteuer ist eine Abgabe der Anlage KAP grundsätzlich nicht mehr erforderlich. In einigen Fällen müssen Sie die Anlage KAP aber dennoch ausfüllen:

  • die Kapitalerträge unterliegen nicht dem Steuerabzug (z.B. bei Veräußerung von GmbH-Anteilen von weniger als 1 Prozent)
  • Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds
  • Erträge (Zinsen, Dividenden etc.) aus ausländischen Konten oder Depots
  • Zinsen aus Darlehensverträgen zwischen Privatpersonen
  • Zinsen auf Steuererstattungen
  • Veräußerung von Kapital-Lebensversicherungen (bei Vertragsabschluss ab 2005)

Hinweis: Bei bestimmten Erträgen sind zusätzlich die Anlage KAP-INV (betrifft Einkünfte aus Investmenterträgen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben) bzw. KAP-BET (betrifft Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Beteiligungen, wenn die Einkünfte und die anzurechnende Steuer einheitlich und gesondert festgestellt worden sind) auszufüllen.

Weiterhin muss die Anlage KAP im Falle einer Wahlveranlagung ausgefüllt werden, wenn:

  • ein Verlustvortrag aus Vorjahren berücksichtigt oder eine Verlustverrechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen erfolgen soll, oder
  • der Sparerpauschbetrag nicht voll ausgeschöpft wurde, oder
  • die Kirchensteuer trotz Kirchensteuerpflicht nicht einbehalten wurde, oder
  • ausländische Steuern noch zu berücksichtigen sind oder
  • zur Überprüfung der Höhe des Kapitalertragsteuerabzuges.

Auch wenn Sie einen Antrag auf eine so genannte Günstigerprüfung stellen wollen, ist die Anlage KAP auszufüllen. Dadurch können Sie unter Umständen eine niedrigere Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz erreichen, wenn dieser niedriger ist als der Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 Prozent.

 

Hinweis

Verluste aus wertlosen Aktien bei der reinen Depotausbuchung dürfen zwar mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden, allerdings gibt es hier eine betragsmäßige Grenze. Die Verluste können nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste sind dann auf Folgejahre vorzutragen. Wichtig: Bei wertlos gewordenen Aktien nimmt die Bank keine Verlustverrechnung vor. Sie stellt Verluste also nicht in den Verlusttopf ein. Die Verluste aus wertlos gewordenen Aktien müssen also zwingend in die Steuererklärung übernommen werden.

Welche Einnahmen zählen zu den Kapitaleinkünften?

Feldhilfen

Art der Bescheinigung oder Erträge

Wählen Sie hier die Art der Bescheinigung aus.

Je nach Auswahl werden Ihnen verschiedenen Zeilen der Anlage KAP zur Eingabe Ihrer Daten angezeigt.

Auswahl:

  • Steuerbescheinigung für Privatkonten/-depots
  • Steuerbescheinigung für eine Lebensversicherung
  • Zinsen vom Finanzamt auf Steuererstattungen
  • Sonstige Steuerbescheinigung

Seit 2017 müssen Sie keine Steuerbescheinigung für inländische Kapitalerträge mehr mit Ihrer Steuererklärung einreichen. Allerdings gilt seit 2017 die sogenannte Belegvorhaltepflicht, d.h. Sie müssen auf Anforderung des Finanzamts die Steuerbescheinigung nachreichen können.

Lediglich wenn Sie Verluste geltend machen wollen oder aber Steuern auf bestimmte Erträge angerechnet werden sollen, ist weiterhin die Steuerbescheinigung immer zusammen mit der Steuererklärung einzureichen.

12-15 Sind Ihnen Verluste entstanden?

Wählen Sie "ja" aus, wenn Ihnen Verluste entstanden sind aus:

  • Kapitalgeschäften,
  • der Veräußerung von Aktien,
  • Termingeschäften oder
  • sonstigen Kapitalforderungen.

Wenn Sie Verluste geltend machen wollen, ist weiterhin die Steuerbescheinigung immer zusammen mit der Steuererklärung einzureichen.

Minderung des Hinzurechnungsbetrags nach §10 AStG

Geben Sie hier, um wie viel der Hinzurechnungsbetrag nach §10 AStG gemindert werden soll.

Die Kapitalerträge werden nicht mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 % versteuert, sondern unterliegen dem individuellen Steuersatz.

 

Wurde die Lebensversicherung nach dem 31.12.2004 abgeschlossen?

Lebensversicherungen, die

  • nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden und
  • die nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss ausgezahlt wurden,

sind zur Hälfte steuerfrei.

Die Kürzung für die hälftige Steuerfreistellung wird vom Finanzamt vorgenommen, wenn der Steuerpflichtige mindestens 60 Jahre alt ist.

Zeile 34 Bezüge und Einnahmen i.S.d. § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG sowie Kapitalerträge nach § 11 StAbwG
Zeile 33 Bezüge und Einnahmen i.S.d. § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG sowie Kapitalerträge nach § 11 StAbwG

In diesem Feld sind Kapitalerträge und Einnahmen einzutragen, die von der Abgeltungsteuer oder Regelbesteuerung abweichen:

Bezüge und Einnahmen (§ 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG):

Diese Kapitalerträge unterliegen nicht der Abgeltungsteuer, sondern dem persönlichen Steuersatz. Sie umfassen:

  • Zinsen aus Darlehen an nahestehende Personen oder Gesellschaften
  • Gewinnanteile aus atypisch stillen Beteiligungen
  • Kapitalerträge aus Genussrechten von nahestehenden Personen
  • Dividenden von Gesellschaften mit wesentlicher Beteiligung
  • Vergütungen für stille Reserven innerhalb der Familie
  • Sonstige Kapitalerträge von nahestehenden Personen

Kapitalerträge (§ 11 StAbwG):

Erträge aus grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen, z. B. Zinsen oder Dividenden, bei denen keine ausreichenden Steuerabzugsbeträge einbehalten wurden. Diese Erträge sind besonders nachweispflichtig.

Handelt es sich um ausländische Erträge?

Wenn die Erträge aus einer ausländischen Lebensversicherung stammen, wählen Sie "ja" aus.

Zeile 26a Prozess- und Verzugszinsen

In dieses Feld tragen Sie die Prozess- und/oder Verzugszinsen ein, die Sie im Jahr 2024 erhalten haben und die nicht den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung zuzuordnen sind.

Diese Zinsen fallen z. B. an, wenn Ihnen im Rahmen eines Gerichtsprozesses oder durch verspätete Zahlungen Zinsen gutgeschrieben wurden.

Beispiel: Sie haben im Jahr 2024 aufgrund eines gewonnenen Prozesses Verzugszinsen erhalten, da eine Geldforderung verspätet beglichen wurde.

24 Verluste aus Termingeschäften

Erfassen Sie hier die nicht ausgeglichenen Verluste aus Termingeschäften. 

Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus der Veräußerung, der Glattstellung und dem Verfall von Optionen, können nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Einkünften aus Stillhalterprämien bis zur Höhe von 20.000 Euro verrechnet werden.

Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Einkünften aus Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn oder verrechenbare Einkünfte verbleiben.

Wichtig: Liegt Ihnen keine (Steuer-)Bescheinigung Ihres Kreditinstituts vor, sind die Verluste aus den Abrechnungsunterlagen des Kreditinstituts / der Depotbank zu entnehmen. Auf Anforderung des Finanzamts sind die angefallenen Verluste durch eine (Steuer-)Bescheinigung oder die Abrechnungsunterlagen nachzuweisen.

 

Seit dem 1.1.2021 gilt eine Begrenzung bei der Verlustverrechnung. Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, können nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Dabei ist die Verlustverrechnung beschränkt auf 20.000 Euro. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Der Verlustausgleich nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG findet nur im Rahmen der Veranlagung statt, wird also nicht von den Depotbanken vorgenommen!

Zeile 25 Verluste aus sonstigen Kapitalforderungen

Tragen Sie hier Verluste ein, die Ihnen lt. Zeile 25 Ihrer Steuerbescheinigung entstanden sind und die bisher nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Dazu gehören

  • Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung,
  • Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter,
  • Verluste aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder
  • Verluste aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG.

Diese Verluste können nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

Das Kreditinstitut hat Ihnen ggf. die angefallenen Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung bescheinigt, die Sie im Rahmen der Veranlagung verrechnen können.

Liegt Ihnen keine (Steuer-)Bescheinigung Ihres Kreditinstituts vor, sind die Verluste aus den Abrechnungsunterlagen des Kreditinstituts / der Depotbank zu entnehmen. Auf Anforderung des Finanzamts sind die angefallenen Verluste durch eine (Steuer-)Bescheinigung oder die Abrechnungsunterlagen nachzuweisen.

 

Bitte beachten Sie: Der Verlustausgleich nach § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG findet nur im Rahmen der Veranlagung statt, wird also nicht von den Depotbanken vorgenommen! Beantragen Sie also bei Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung einen Einbezug der entsprechenden Verluste in die Veranlagung und füllen Sie die Anlage KAP aus!

7 Höhe der Kapitalerträge

Erfassen Sie hier die Höhe der Kapitalerträge lt. Zeile 7 Ihrer Steuerbescheinigung.

8 Gewinne aus Aktienveräußerungen (in Zeile 7 enthalten)

Erfassen Sie hier die Gewinne aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG lt. Zeile 8 Ihrer Steuerbescheinigung.

9 Einkünfte aus Stillhalterprämien und Gewinne aus Termingeschäften

Erfassen Sie hier Einkünfte aus Stillhalterprämien und Gewinne aus Termingeschäften lt. Zeile 9 Ihrer Steuerbescheinigung.

10 Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile (InvStG)

Erfassen Sie hier die Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile lt. Zeile 10 Ihrer Steuerbescheinigung.

Die ab dem 1.1.2018 eintretenden Wertveränderungen von bestandsgeschützten Alt-Anteilen (vor dem 1.1.2009 erworbene und seit dem im Privatvermögen gehaltene Investmentanteile) sind steuerpflichtig, soweit sie den Freibetrag von 100.000 Euro überschreiten. Der Freibetrag wird vom Finanzamt berücksichtigt.

Die einzutragenden Beträge können Sie dem nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung entnehmen.

Es sind nur die Veräußerungsgewinne einzutragen. Veräußerungsverluste sind nicht mit den Veräußerungsgewinnen zu saldieren.

11 Ersatzbemessungsgrundlage

Erfassen Sie hier die Ersatzbemessungsgrundlage im Sinne des § 43 a Abs. 2 EStG lt. Zeile 11 Ihrer Steuerbescheinigung.

12 Verluste ohne Aktienveräußerung

Erfassen Sie hier die nicht ausgeglichenen Verluste ohne die Verluste aus der Veräußerung von Aktien lt. Zeile 12 Ihrer Steuerbescheinigung.

Wenn Sie Verluste geltend machen wollen, ist weiterhin die Steuerbescheinigung immer zusammen mit der Steuererklärung einzureichen.

13 Verluste aus Veräußerung von Aktien

Erfassen Sie hier die nicht ausgeglichenen Verluste aus der Veräußerung von Aktien lt. Zeile 13 Ihrer Steuerbescheinigung.

Wenn Sie Verluste aus Aktienveräußerungen geltend machen wollen, ist weiterhin die Steuerbescheinigung immer zusammen mit der Steuererklärung einzureichen.

Hinweis: Hatten Sie wertlos gewordene Aktien, die aus Ihrem Depot ausgebucht worden sind, so nimmt die Bank keine Verlustverrechnung vor. Sie stellt Verluste also nicht in den Verlusttopf ein. Das gilt selbst dann, wenn Sie nur über ein einziges Depot verfügen, über das Sie alle Aktientransaktionen abwickeln. Sie müssen die Verluste aus wertlos gewordenen Aktien zwingend in die Steuererklärung übernehmen.

14 Verluste aus Termingeschäften

Erfassen Sie hier die nicht ausgeglichenen Verluste aus Termingeschäften lt. Zeile 14 Ihrer Steuerbescheinigung.

Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus der Veräußerung, der Glattstellung und dem Verfall von Optionen, können nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Einkünften aus Stillhalterprämien bis zur Höhe von 20.000 Euro verrechnet werden.

Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Einkünften aus Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn oder verrechenbare Einkünfte verbleiben.

Wichtig: Liegt Ihnen keine (Steuer-)Bescheinigung Ihres Kreditinstituts vor, sind die Verluste aus den Abrechnungsunterlagen des Kreditinstituts / der Depotbank zu entnehmen. Auf Anforderung des Finanzamts sind die angefallenen Verluste durch eine (Steuer-)Bescheinigung oder die Abrechnungsunterlagen nachzuweisen.

 

Seit dem 1.1.2021 gilt eine Begrenzung bei der Verlustverrechnung. Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, können nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Dabei ist die Verlustverrechnung beschränkt auf 20.000 Euro. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Der Verlustausgleich nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG findet nur im Rahmen der Veranlagung statt, wird also nicht von den Depotbanken vorgenommen!

 

Aktuell stellt das Bundesfinanzministerium klar, dass Optionsscheine und Zertifikate keine Termingeschäfte sind, sondern "Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG". Das bedeutet: Verluste sind nicht beschränkt auf Gewinne aus Termingeschäften und begrenzt auf 20.000 Euro verrechenbar, sondern können unbegrenzt mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen ausgeglichen werden (BMF-Schreiben vom 3.6.2021, IV C 1-S 2252/19/10003:002, Rz. 8). Aber: Bei der reinen "Wertloswerdung" dürfen Verluste doch nur in Höhe von 20.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden.

Zeile 15 Verluste aus sonstigen Kapitalforderungen

Tragen Sie hier Verluste ein, die Ihnen lt. Zeile 15 Ihrer Steuerbescheinigung entstanden sind. Dazu gehören:

  • Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung,
  • Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter,
  • Verluste aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder
  • Verluste aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern.

Diese Verluste können nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

Das Kreditinstitut hat Ihnen ggf. die angefallenen Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung bescheinigt, die Sie im Rahmen der Veranlagung verrechnen können.

Liegt Ihnen keine (Steuer-)Bescheinigung Ihres Kreditinstituts vor, sind die Verluste aus den Abrechnungsunterlagen des Kreditinstituts / der Depotbank zu entnehmen. Auf Anforderung des Finanzamts sind die angefallenen Verluste durch eine (Steuer-)Bescheinigung oder die Abrechnungsunterlagen nachzuweisen.

Achtung: Das Kreditinstitut nimmt bei Verlusten, die aufgrund der Ausbuchung aus dem Depot entstanden sind, keine eigenständige Verlustverrechnung vor. Die Verluste sind also in die Steuererklärung zu übernehmen.

16 Sparer-Pauschbetrag

Erfassen Sie hier den in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrag lt. Zeile 16 Ihrer Steuerbescheinigung.

19 Erträge aus ausländischen thesaurierenden Fonds

Erfassen Sie hier ausländische Kapitalerträge ohne Steuerabzug lt. Zeile 19 Ihrer Steuerbescheinigung.

Hierunter fallen z.B. Kapitalerträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds (auch wenn diese in einem inländischen Bankdepot verwahrt werden) und Erträge bei ausländischen Kreditinstituten (z. B. Dividenden und Zinsen eines ausländischen Schuldners). Bitte reichen Sie für diese Erträge die entsprechende Erträgnisaufstellung Ihrer Bank ein.

Diese Erträge sind nicht der Abgeltungsteuer unterworfen und müssen über die Einkommensteuererklärung nachversteuert werden.

Wichtig: Bitte reichen Sie für ausländische Kapitalerträge ohne Steuerabzug  entsprechende Erträgnisaufstellungen ein.

21 Stillhalterprämien und Gewinne aus Termingeschäften

Geben Sie hier Stillhalterprämien und Gewinne aus Termingeschäften an, die nicht der Abgeltungsteuer unterlegen haben. Dieser Betrag muss in den Zeilen 18 und 19 der Anlage KAP enthalten sein.

Beispiel: Gewinne aus Termingeschäften, die über einen ausländischen Broker abgewickelt wurden.

22 Verluste aus Kapitalerträgen ohne Aktienveräußerung

Geben Sie hier Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen an, die nicht der Abgeltungsteuer unterlegen haben. Dieser Betrag muss in den Zeilen 18 und 19 der Anlage KAP enthalten sein.

Beispiel: Verluste aus der Veräußerung von Anleihen, die über ein ausländisches Depot gehalten wurden.

30 Erträge aus Lebensversicherungen

Erfassen Sie hier die Erträge aus Lebensversicherungen (LV) lt. Zeile 30 Ihrer Steuerbescheinigung für Versicherungsverträge,

  • die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden,
  • deren Leistung nach Vollendung des 60. Lebensjahrs erfolgte und
  • die nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss ausgezahlt wurden.

Kapitalerträge aus solchen Lebensversicherungen sind zur Hälfte steuerfrei. Die Kürzung für die hälftige Steuerfreistellung wird vom Finanzamt vorgenommen.

Die Kapitalerträge aus einem inländischen Versicherungsvertrag entnehmen Sie bitte der Steuerbescheinigung. Bei einem ausländischen Versicherungsvertrag ermitteln Sie den Kapitalertrag aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge.

Bei Erträgen aus fondsgebundenen Lebensversicherungen ist nur der Betrag einzutragen, der sich nach der teilweisen Steuerfreistellung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG ergibt. Den einzutragenden Wert entnehmen Sie bitte der Steuerbescheinigung Ihres Anbieters.

Sind in den Kapitalerträgen außerordentliche Erträge enthalten, die ermäßigt besteuert werden?
Zeile 35 Höhe der ermäßigt zu besteuernden Erträge
Sind in den Kapitalerträge der Zeilen 27 bis 33 außerordentliche Erträge enthalten, die ermäßigt besteuert werden?
Zeile 36 Höhe der ermäßigt zu besteuernden Erträge
Sind in den Kapitalerträgen lt. Zeile 8 außerordentliche Erträge enthalten, die ermäßigt besteuert werden?
  Höhe der ermäßigt zu besteuernden Erträge
Sind in den Kapitalerträgen lt. Zeile 16 außerordentliche Erträge enthalten, die ermäßigt besteuert werden?
Höhe der ermäßigt zu besteuernden Erträge

Geben Sie hier außerordentliche Kapitalerträge an, für die Sie die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) beantragen möchten.

Außerordentliche Kapitalerträge gehören zu den außerordentlichen Einkünften und können unter bestimmten Voraussetzungen nach der sogenannten Fünftel-Regelung begünstigt besteuert werden. Diese Regelung gilt, wenn:

  • die Kapitalerträge sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstrecken, und
  • einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfassen (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG).

Beispiele für außerordentliche Kapitalerträge:

  • Abfindungen bei der Beendigung von Beteiligungsverträgen, z. B. bei der Auflösung eines stillen Gesellschaftsverhältnisses oder einer atypischen stillen Beteiligung.
  • Vergütungen für die Übertragung von Rechten, etwa die Übertragung von Genussrechten oder Verkaufsrechten aus langfristigen Kapitalanlagen.
  • Nachzahlungen von Erträgen aus Kapitalvermögen, z. B. Zinsen oder Gewinnbeteiligungen, die sich über mehrere Jahre angesammelt haben und in einer Summe ausgezahlt werden.
  • Einmalige Gewinnbeteiligungen aus Beteiligungsverhältnissen, etwa bei der Auflösung einer Beteiligungsgesellschaft.
  • Veräußerungsgewinne aus langfristigen Beteiligungen, wenn eine Beteiligung nach vielen Jahren verkauft wird und der Gewinn als außerordentlich gilt.
  • Einmalige Vergütungen bei der Aufgabe von Anteilen, etwa bei der freiwilligen Aufgabe von Aktien mit Sonderrechten oder Vorzugsanteilen.
  • Rückzahlungen aus Versicherungsprodukten mit Kapitalerträgen, wenn diese Rückflüsse aus Kapitallebensversicherungen über lange Zeiträume angesammelt wurden und einmalig ausgezahlt werden.
37 Kapitalertragsteuer

Erfassen Sie hier die Kapitalertragsteuer lt. Zeile 37 Ihrer Steuerbescheinigung.

38 Solidaritätszuschlag

Erfassen Sie hier den Solidaritätszuschlag lt. Zeile 38 Ihrer Steuerbescheinigung.

39 Kirchensteuer

Erfassen Sie hier die Kirchensteuer lt. Zeile 39 Ihrer Steuerbescheinigung.

Zeilen 40 bis 42 erfassen (Angerechnete ausländische Steuern)

Wählen Sie Ja, wenn Sie ausländische Quellensteuern lt. den Zeilen 40 bis 42 in Ihrer Steuerbescheinigung erfassen wollen.

Bei den ausländischen Quellensteuern wird zwischen "angerechneten" oder "anrechenbaren" ausländische Steuern unterschieden:

  • Ausländische Steuern, die bereits vom Kreditinstitut angerechnet wurden, müssen in Zeile 40 eingetragen werden.
  • Ausländische Steuern, die noch nicht angerechnet wurden, jedoch anrechenbar sind, müssen in Zeile 41 eingetragen werden.
  • Hinzu kommen fiktive ausländische Steuern. Diese werden in Ausnahmefällen von den Kreditinstituten ausgewiesen, wenn die Abzugsfähigkeit von Quellensteuern nicht beurteilt werden kann, z. B. bei fiktiver Quellensteuer mit besonderen Anrechnungsvoraussetzungen.

Es sind nur die ausländischen Steuern anrechenbar, die festgesetzt und gezahlt wurden und für die im Quellenstaat - nach dessen nationalem Recht oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) – kein Ermäßigungsanspruch geltend gemacht werden kann. Bei Einzelfragen zur Abgeltungsteuer vgl. das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016.

Erklärte Quellensteuerbeträge werden von den Finanzämtern nur dann angerechnet, wenn der Anleger diese mit einer Steuerbescheinigung im Original nachweisen kann. Reichen Sie daher geeignete Nachweise ein.

40 Angerechnete ausländische Steuern

Erfassen Sie bereits angerechnete ausländische Quellensteuern, die von Ihrer Bank auf die einzubehaltende Abgeltungsteuer angerechnet und in der Steuerbescheinigung in Zeile 40 ausgewiesen wurden.

Die von der Bank vorgenommene Anrechnung von Quellensteuern ist der Höhe nach auf den Satz begrenzt, der nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zulässig ist. Sollte der nach einem DBA zulässige Höchstsatz über 25 % liegen, ist die anrechenbare Quellensteuer auf 25 % begrenzt.

Erklärte Quellensteuerbeträge werden von den Finanzämtern nur dann angerechnet, wenn der Anleger diese mit einer Steuerbescheinigung im Original nachweisen kann. Reichen Sie daher geeignete Nachweise ein.

41 Anrechenbare ausländische Steuern

Erfassen Sie hier anrechenbare - noch nicht angerechnete - ausländische Quellensteuern. Ausländische Steuern, die noch nicht angerechnet wurden, jedoch anrechenbar sind, müssen in Zeile 41 eingetragen werden

Erklärte Quellensteuerbeträge werden von den Finanzämtern nur dann angerechnet, wenn der Anleger diese mit einer Steuerbescheinigung im Original nachweisen kann. Reichen Sie daher geeignete Nachweise ein.

42 Fiktive ausländische Steuer

Erfassen Sie hier fiktive ausländische Quellensteuern lt. Zeile 42 Ihrer Steuerbescheinigung.

Im Ausnahmefällen können Kreditinstitute die Abzugsfähigkeit von Quellensteuern nicht beurteilen, z. B. bei fiktiver Quellensteuer mit besonderen Anrechnungsvoraussetzungen. In diesem Fall werden diese fiktiven Steuern hier in der Steuerbescheinigung ausgewiesen. Über die Anrechenbarkeit fiktiver Quellensteuern entscheidet das Finanzamt.

Erklärte Quellensteuerbeträge werden von den Finanzämtern nur dann angerechnet, wenn der Anleger diese mit einer Steuerbescheinigung im Original nachweisen kann. Reichen Sie daher geeignete Nachweise ein.

43 Kapitalertragsteuer auf LV

Erfassen Sie hier Kapitalertragsteuern auf Lebensversicherungen lt. Zeile 43 Ihrer Steuerbescheinigung.

44 Solidaritätszuschlag auf LV

Erfassen Sie hier den Solidaritätszuschlag auf Lebensversicherungen lt. Zeile 44 Ihrer Steuerbescheinigung.

45 Kirchensteuer auf LV

Erfassen Sie hier die Kirchensteuer auf Lebensversicherungen lt. Zeile 45 Ihrer Steuerbescheinigung.

Zeilen 28 bis 30 erfassen

Wählen Sie Ja, wenn Sie Beträge zu den Zeilen 27 bis 33 der Anlage KAP erfassen wollen.

In bestimmten Fällen unterliegen Kapitalerträge immer Ihrem individuellen Steuersatz und somit der tariflichen Steuer. Der Abgeltungssteuersatz von 25 % kommt in diesen Fällen nicht zur Anwendung. Hierzu gehören:

  • Tariflich zu besteuernde Einkünfte (Zeile 28): Hierunter fallen, z. B. Darlehen ein an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, an denen Sie zu min. 10 % beteiligt sind.
  • Tariflich zu besteuernde Gewinne aus der Veräußerung oder Einlösung von Kapitalanlagen oder Kapitalforderungen (Zeile 29),
  • Kapitalerträge aus nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Lebensversicherungen (Zeile 30).
20 Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG

Geben Sie hier alle gesondert und einheitlich festgestellten Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Außensteuergesetz (AStG) an.

Die Kapitalerträge werden nicht mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 % versteuert, sondern unterliegen dem individuellen Steuersatz.

21 Tariflich zu besteuernde Einkünfte

Geben Sie hier die Kapitalerträge ein, die tariflich besteuert werden. Darunter fallen u.a. Einkünfte aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, aus stillen Gesellschaften und partiarischen Darlehen.

Haben Sie beispielsweise einer Ihnen nahestehenden Person ein Darlehen gewährt, sind die daraus erzielten Erträge abzüglich der darauf entfallenden Werbungskosten als Einkünfte hier zu erklären, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.

Von einer nahestehenden Person ist auszugehen, wenn zwischen beiden Personen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht und der beherrschten Person kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt.

Darlehen an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, an denen Sie zu mindestens 10 % beteiligt sind, sowie für sog. back-to-back-Finanzierungen sind hier ebenfalls einzutragen.

Die auf diese Kapitalerträge entfallenden Steuerabzugsbeträge tragen Sie bitte in die Zeilen 51 bis 53 ein. Ein Sparer-Pauschbetrag wird für diese Erträge nicht gewährt.

Die Kapitalerträge werden nicht mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 % versteuert, sondern unterliegen dem individuellen Steuersatz.

22 Tariflich zu besteuernde Veräußerungsgewinne

Geben Sie hier die Gewinne aus der Veräußerung oder Einlösung von Kapitalanlagen an.

Die Kapitalerträge werden nicht mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % versteuert, sondern unterliegen dem individuellen Steuersatz.

 

Zeile 26 Zinsen vom Finanzamt auf Steuererstattungen

Geben Sie hier Zinsen an, die Sie vom Finanzamt auf Steuererstattungen erhalten haben.

Diese sogenannten Erstattungszinsen (§ 233a Abgabenordnung, AO) entstehen, wenn das Finanzamt Steuererstattungen verspätet auszahlt. Sie gelten als Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG).

Was gehört hierher?

  • Alle Zinsen, die Ihnen das Finanzamt auf verspätete Steuererstattungen gutgeschrieben hat.
  • Diese Zinsen sind in voller Höhe anzugeben, da das Finanzamt keine Kapitalertragsteuer oder andere Abzüge vornimmt.

 

Zeilen 20 bis 25 erfassen

Wählen Sie Ja, wenn Sie Beträge zu den Zeilen 20 bis 25 der Anlage KAP erfassen wollen.

Sie müssen hier Angaben machen, wenn in den ausländischen Kapitalerträgen

  • Gewinne aus Aktienveräußerungen,
  • Stillhalterprämien und Gewinne aus Termingeschäften,
  • Verluste aus Kapitalerträgen ohne Aktienveräußerung oder
  • Verluste aus Aktienveräußerungen

enthalten sind.

Des weiteren können Sie hier Verluste aus Termingeschäften und aus sonstigen Kapitalforderungen erfassen.

20 Gewinne aus Aktienveräußerungen

Geben Sie hier Gewinne aus der Veräußerung von Aktien an, die nicht der Abgeltungsteuer unterlegen haben. Dieser Betrag muss in den Zeilen 18 und 19 der Anlage KAP enthalten sein.

Beispiel: Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, die über ein ausländisches Depot gehalten wurden.

23 Verluste aus Aktienveräußerungen

Geben Sie hier Verluste aus der Veräußerung von Aktien an, die nicht der Abgeltungsteuer unterlegen haben. Dieser Betrag muss in den Zeilen 18 und 19 der Anlage KAP enthalten sein.

Beispiel: Verluste aus der Veräußerung von Aktien, die über ein ausländisches Depot gehalten wurden.

18 Inländische Kapitalerträge ohne Steuerabzug

Erfassen Sie hier inländische Kapitalerträge, die nicht der Abgeltungsteuer unterlagen.

Das trifft z.B. auf Privatdarlehen zu, die Sie einem Dritten gewährt haben. Diese müssen über die Einkommensteuererklärung nachversteuert werden.

Haben Sie ein Privatdarlehen einer Ihnen nahestehenden Person gewährt, sind die daraus erzielten Erträge abzüglich der darauf entfallenden Werbungskosten als Einkünfte nicht hier zu erklären. Von einer nahestehenden Person ist auszugehen, wenn zwischen beiden Personen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht und der beherrschten Person kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt.

Sollen die Werte der Steuerbescheinigung überprüft oder korrigiert werden?

In bestimmten Fällen können Sie den Steuereinbehalt durch das Finanzamt überprüfen lassen, wenn

  • der Sparer-Pauschbetrag beim Steuerabzug nicht vollständig ausgeschöpft wurde,
  • beim Steuerabzug eine den tatsächlichen Kapitalertrag übersteigende Ersatzbemessungsgrundlage angewandt wurde, weil dem Kreditinstitut die Anschaffungskosten nicht bekannt waren,
  • beim Steuerabzug Verluste bei einem Kreditinstitut nicht oder zu niedrig berücksichtigt wurden und / oder
  • die Einkünfte nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland der Höhe nach nur begrenzt besteuert werden.

In diesen Fällen tragen Sie in die folgenden Felder die jeweiligen korrigierten Beträge ein und erläutern diese in einer gesonderten Aufstellung.

Beispiel: Die am 2.1.2024 für 10.000 Euro entgeltlich erworbenen Aktien wurden am 14.12.2024 für 15.000 Euro verkauft. Im Zusammenhang mit An- und Verkauf wurden von der Bank Aufwendungen in Höhe von 250 Euro berücksichtigt. Der Gewinn in Höhe von 4.750 Euro unterlag der Kapitalertragsteuer und wurde in der auf Verlangen ausgestellten Steuerbescheinigung ausgewiesen. Keine Berücksichtigung fanden Transaktionskosten in Höhe von 500 Euro.

Kapitalerträge aus Lebensversicherungen

Kapitalerträge aus nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Versicherungsverträgen (Kapitalversicherungen mit Sparanteil und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird), deren Leistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt wurde, sind zur Hälfte steuerfrei. Bei Vertragsabschluss ab 2012 ist das 62. Lebensjahr maßgebend.

Die Kapitalerträge aus einem inländischen Versicherungsvertrag entnehmen Sie der Steuerbescheinigung, die Sie vom Anbieter Ihrer Versicherung erhalten haben.

Bei einem ausländischen Versicherungsvertrag ermitteln Sie den Kapitalertrag aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der entrichteten Beiträge.

Die Kürzung für die hälftige Steuerfreistellung wird vom Finanzamt vorgenommen.