Sind Unterhaltsleistungen Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen?
Sind Unterhaltsleistungen Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen?
Unterhaltsleistungen an Ihren geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehepartner können entweder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Diese Entscheidung gilt für die gesamte Unterhaltsleistung, das heißt, Sie können nicht einen Teil als Sonderausgaben und den anderen Teil als außergewöhnliche Belastung angeben. Welche Variante günstiger ist, hängt vom individuellen Fall ab.
Sonderausgaben:
Bei höheren Unterhaltszahlungen empfiehlt sich oft der Abzug als Sonderausgaben, da die Steuerersparnis höher sein kann. Der Unterhaltspflichtige kann bis zu 13.805 Euro jährlich plus die übernommenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Unterhaltsempfängers absetzen. Allerdings muss der Empfänger zustimmen und die Zahlungen als Einkommen versteuern. Die Zustimmung erfolgt über die "Anlage U".
Außergewöhnliche Belastungen:
Der Abzug als außergewöhnliche Belastung ist einfacher, da keine Zustimmung des Ex-Partners erforderlich ist. Hier können Sie bis zu 11.784 Euro jährlich plus die für den Unterhaltsempfänger gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge absetzen (Stand 2024).
Zusammenveranlagung im Trennungsjahr:
Im Jahr der Trennung ist die Zusammenveranlagung häufig steuerlich attraktiver. In diesem Fall sind Unterhaltszahlungen in dem Jahr nicht absetzbar.
Sind Unterhaltsleistungen Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen?
Wie viel der Unterhaltsleistungen an Ex-Ehegatten kann ich als Sonderausgaben absetzen?
Wie viel der Unterhaltsleistungen an Ex-Ehegatten kann ich als Sonderausgaben absetzen?
Unterhaltszahlungen an den Ex-Ehegatten können als Sonderausgaben abgesetzt werden, was als Realsplitting bezeichnet wird. Dadurch kann der Unterhaltszahler seine Zahlungen steuermindernd geltend machen, während der Empfänger diese als sonstige Einkünfte versteuern muss.
Um die Unterhaltsleistungen absetzen zu können, muss der Zahlende den Abzug beantragen und der Empfänger zustimmen sowie bestätigen, dass er die Zahlungen versteuert. Der Unterhaltszahler kann bis zu 13.805 Euro jährlich als Sonderausgaben absetzen. Dieser Höchstbetrag gilt auch, wenn nur ein Teil des Jahres Unterhaltszahlungen geleistet wird.
Besonderheiten:
- Wenn Sie zwei Ex-Ehegatten unterhalten müssen, gilt der Höchstbetrag von 13.805 Euro zweimal.
- Zusätzlich können die für die Kranken- und Pflegeversicherung des Unterhaltsempfängers gezahlten Beiträge abgesetzt werden. Diese Beiträge sind nicht im Höchstbetrag von 13.805 Euro enthalten, sondern können zusätzlich abgesetzt werden.
Beispiel
Herr X zahlt seiner Ex-Frau Unterhalt in Höhe von 600 Euro pro Monat. Sein zu versteuerndes Einkommen (zvE) beläuft sich auf 40.000 Euro pro Jahr.
Einkommensteuer ohne Realsplitting nach Grundtarif inkl. Solidaritätszuschlag:
- Einkommen: 40.000 Euro
- Einkommensteuer 2024: 7.495 Euro
Einkommensteuer mit Realsplitting nach Grundtarif inkl. Solidaritätszuschlag:
- Einkommen: 40.000 Euro
- abzüglich Unterhalt: 7.200 Euro
- zvE: 32.800 Euro
- Einkommensteuer 2024: 5.263 Euro
Steuerersparnis: 7.495 Euro - 5.623 Euro = 2.232 Euro
Wie viel der Unterhaltsleistungen an Ex-Ehegatten kann ich als Sonderausgaben absetzen?
Was kann ich als Unterhaltsleistungen an Ex-Ehegatten absetzen?
Sie können alle Unterhaltsleistungen an den Ex-Gatten absetzen, unabhängig davon, ob dieser die Aufwendungen zu diesem Zweck nutzt oder nicht. Unerheblich ist auch, ob Sie die Unterhaltszahlung freiwillig leisten oder dazu verpflichtet worden sind.
Sie können folgende Aufwendungen als Unterhalt absetzen, solange es sich dabei um so genannte typische Unterhaltszahlungen handelt:
- Regelmäßige Barzahlungen
- Sachwerte
- Beiträge zu Versicherungen
- Einmalzahlungen
- Verbrauchsabhängige Kosten z. B. für Heizung, Strom, Wasser
- Mietwert des überlassenen Hauses bzw. der Wohnung in Höhe der üblichen Vergleichsmiete
- Zahlungen zum Ausgleich von steuerlichen Nachteilen, die dem Empfänger wegen der Versteuerung der Unterhaltszahlungen entstehen
- Zahlungen an Dritte zugunsten des Unterhaltsberechtigten (z.B. Mietzahlungen direkt an den Vermieter)
Hinweis
Bei der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung einer Wohnung handelt es sich um Naturalunterhalt, der in Höhe der ortsüblichen Miete beim Realsplitting berücksichtigt werden kann. Die ortsübliche Miete ist auch dann anzusetzen, wenn die Parteien unterhaltsrechtlich einen betragsmäßig geringeren Wohnvorteil vereinbart haben (BFH-Urteil vom 29.6.2022, X R 33/20). Allerdings macht der BFH folgende Einschränkung: Sofern die gemeinsamen Kinder weiter in der überlassenen Wohnung verbleiben, bleibt der auf sie entfallende Wohnvorteil bei den nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG abziehbaren Unterhaltsleistungen außer Betracht.
Dann gibt es noch eine weitere Besonderheit, auf die der BFH hinweist: Die Überlassung einer Wohnung an den geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten kann auch auf einem entgeltlichen Rechtsverhältnis beruhen. Sprich: Es handelt sich bei der Nutzungsüberlassung nicht um Unterhalt, sondern um eine "echte" Vermietung. Diese unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG, also dem Realsplitting, sondern ist - wie bei einer Vermietung an Fremde - bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu würdigen.
Im Streitfall hat der BFH die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung so gewertet, dass keine Vermietung im klassischen Sinne gewollt war, sondern Naturalunterhalt. Das kann im Einzelfall aber anders sein, insbesondere wenn explizit von einer "Wohnraumvermietung" die Rede ist oder sich im Vertragstext die Begriffe "Miete" oder "Entgelt" finden.
Was kann ich als Unterhaltsleistungen an Ex-Ehegatten absetzen?
Was kann ich nicht als Unterhaltsleistungen an Ex-Ehegatten absetzen?
Natürlich dürfen nicht alle Zuwendungen an den Ex-Gatten als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dazu zählen zum Beispiel Geschenke, die Sie ihrem Ex-Partner zu Feiertagen (Geburtstag, Weihnachten etc.) machen. Ebenfalls nicht absetzbar ist der Kindesunterhalt.
Dieser sollte mit dem Kindergeld oder den Kinderfreibeträgen abgegolten sein. Zahlungen und Leistungen, die aus dem Zugewinnausgleich resultieren, sind ebenso nicht absetzbar (z.B. die Übernahme des Pkw). Das gleiche gilt für Anwalts- und Gerichtskosten, die entstehen, um die Zustimmung des Ex-Gatten zum Realsplitting einzuholen.
Was kann ich nicht als Unterhaltsleistungen an Ex-Ehegatten absetzen?
Wie kann ich Unterhaltsleistungen an den Ex-Ehegatten absetzen?
Damit Sie Ihre Unterhaltsleitungen an den Ex-Gatten oder dauernd getrenntlebende Ehepartner als Sonderausgaben absetzen können, ist dessen Zustimmung erforderlich. Denn der Empfänger der Leistungen muss seinerseits die Zahlungen als "sonstige Einkünfte" versteuern.
Die Zustimmung muss durch die Vorlage der "Anlage U" beim Finanzamt nachgewiesen werden. Sie gilt dann unbefristet bis auf Widerruf. Der Unterhaltspflichtige muss die Anlage U jedoch in jedem Jahr dem Finanzamt vorlegen. Der Antrag ist dann für dieses Jahr bindend. Der Widerruf zum Realsplitting muss vor Beginn des Kalenderjahres, für das das Realsplitting nicht mehr gelten soll, beim Finanzamt sein.
Die Zustimmung muss nicht - wie der Antrag - jährlich aufs Neue vom Unterhaltsempfänger eingeholt und beim Finanzamt eingereicht werden. Falls die Zustimmung bereits beim Finanzamt vorliegt und nicht widerrufen wurde, machen Sie in Abschnitt B an entsprechender Stelle das erforderliche Kreuzchen.
Tipp
Als Unterhaltsempfänger sollten Sie Ihre Zustimmung zum Realsplitting von der Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen abhängig machen, dass dieser alle steuerlichen und außersteuerlichen Nachteile ausgleicht, die Ihnen durch die Versteuerung der Unterhaltszahlungen entstehen.
Wie kann ich Unterhaltsleistungen an den Ex-Ehegatten absetzen?
Welche Unterhaltsleistungen sind hier anzugeben?
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten können bis zum Höchstbetrag von 13.805 Euro als Sonderausgaben abgesetzt werden. Im Gegenzug muss der Empfänger den gleichen Betrag als sonstige Einkünfte versteuern (sog. begrenztes Realsplitting).
Falls Sie als Unterhaltszahler außerdem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Ex-Gatten zahlen - entweder an den Ex-Gatten unmittelbar (weil er Versicherungsnehmer ist) oder für ihn direkt an das Versicherungsunternehmen (weil Sie Versicherungsnehmer sind) -, stellen die Beitragszahlungen zusätzliche Unterhaltsleistungen im Rahmen des Realsplittings dar, die über den Höchstbetrag von 13.805 Euro hinaus absetzbar sind.
Als Sonderausgaben absetzbar bzw. als sonstige Einkünfte zu versteuern sind
- Barunterhalt,
- Sachleistungen, insbesondere der Wert der dem Ex-Ehegatten überlassenen Wohnung. Wenn Sie keine Miete verlangen, handelt es sich scheinbar um eine "unentgeltliche Überlassung". Überlassen Sie dem Ex-Gatten die Wohnung aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung und vermindert sich dadurch Ihre Barunterhaltsverpflichtung, können Sie alle Aufwendungen im Rahmen des Realsplittings als Sonderausgaben absetzen.
- Zahlungen zum Ausgleich von steuerlichen und außersteuerlichen Nachteilen, die dem Empfänger wegen der Versteuerung der Unterhaltszahlungen entstehen,
- Beiträge zu Versicherungen des Ex-Gatten,
- Mietzahlungen und Übernahme von anderen laufenden Wohnungskosten zugunsten des Ex-Gatten,
- Übernahme von Steuerberatungskosten für den Ex-Gatten.
Nicht als Sonderausgaben absetzbar sind
- Anwalts- und Gerichtskosten, die Ihnen für die Zustimmung des Ex-Gatten zum Realsplitting entstehen.
- Aufwendungen für die Beerdigung des Ex-Gatten sowie für den Erwerb eines Grabrechts.
Welche Unterhaltsleistungen sind hier anzugeben?