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SteuerGo FAQs

 


 



Wie werden Gewinne und Verluste aus Bitcoins steuerlich behandelt?

Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Litecoin etablieren sich als Zahlungsmittel, obwohl oft als Spekulationsobjekte angesehen. Das Bundesfinanzministerium hat Richtlinien zur Besteuerung von Kryptowährungen veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 10.5.2022, IV C 1 - S 2256/19/10003 :001).

Wichtige Punkte:

  • Veräußerungsgewinne bei Umtausch innerhalb eines Jahres sind steuerpflichtig, bis 600 Euro Gewinn bleibt steuerfrei.
  • Der Verkauf von erworbenen Kryptowährungen ist nach einem Jahr steuerfrei.
  • Wiederholter Handel mit Kryptowährungen kann gewerbliche Tätigkeit sein.
  • Blockerstellung gilt als gewerblich und unterliegt der Einkommensteuer.
  • Einkünfte aus der Blockerstellung können steuerbar sein, wenn sie unter 256 Euro im Jahr liegen.
Aktuelle Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf oder Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero innerhalb eines Jahres der Einkommensteuer unterliegen (BFH-Urteil vom 14.2.2023, IX R 3/22).

Ein Kläger erzielte im Jahr 2017 einen Gewinn von 3,4 Mio. Euro aus dem Handel mit Kryptowährungen. Der BFH bestätigte die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne. Kryptowährungen gelten als Wirtschaftsgüter, die dem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG unterliegen. Die Besteuerung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Wie werden Gewinne und Verluste aus Bitcoins steuerlich behandelt?



Wie werden Gewinne und Verluste aus Goldverkäufen steuerlich behandelt?

Gold und Silber haben in den vergangenen Jahren erhebliche Wertentwicklungen gehabt. Da überlegen nicht wenige, sich von ihren Goldmünzen und Goldbarren zu trennen und "Kasse zu machen". Wie aber werden Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Gold steuerlich behandelt? Beim Verkauf von Münzen und Barren handelt es sich steuerlich um ein privates Veräußerungsgeschäft - und dabei spielt die Haltefrist von 12 Monaten eine wichtige Rolle (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG):

  • Bei Verkäufen innerhalb von 12 Monaten nach Anschaffung sind Gewinne bis 600 Euro im Jahr steuerfrei. Dies ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Gewinne ab 600 Euro sind in voller Höhe als "sonstige Einkünfte" gemäß § 22 Nr. 2 EStG mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Abgeltungsteuer fällt darauf jedoch nicht an. Verluste dürfen nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, und zwar durch Verlustausgleich im selben Jahr sowie durch Verlustabzug im Vorjahr und/oder in den Folgejahren.
  • Bei Verkäufen nach Ablauf von 12 Monaten sind Gewinne vollkommen steuerfrei und Verluste steuerlich unbeachtlich.

Die Freigrenze bedeutet: Ein Gesamtgewinn in Höhe von 999 Euro ist vollkommen steuerfrei, ein Gewinn in Höhe von 1.000 Euro und mehr hingegen ist ab dem ersten Euro steuerpflichtig. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind in der Einkommensteuererklärung in der "Anlage SO" auf der Rückseite anzugeben. Zur Abgabe dieser "Anlage SO" sind Sie jedoch nur verpflichtet, wenn Ihr Gesamtgewinn oder der Gesamtgewinn Ihres Ehegatten aus privaten Veräußerungsgeschäften mindestens 600 Euro beträgt.

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Die Freigrenze von 1.000 Euro gilt pro Person, sofern jede Person entsprechende Gewinne erzielt. Sie wird bei Eheleuten also nicht verdoppelt. Falls die Käufe und Verkäufe über ein eheliches Gemeinschaftskonto abgewickelt werden, werden die Gewinne beiden Eheleuten jeweils zur Hälfte zugerechnet (in der "Anlage SO" in Zeile 47). So wird die Freigrenze bei jedem Ehegatten berücksichtigt.

Es gibt Anleihen, die einen Lieferanspruch auf Gold oder einen anderen Rohstoff verbriefen und durch Gold oder einen anderen Rohstoff in physischer Form gedeckt sind. Dies ist in Deutschland insbesondere die XETRA-Gold-Schuldverschreibung von der Deutsche Börse Commodities GmbH. Die spannende Frage ist, wie diese Anleihe steuerlich behandelt wird und ob sie der Abgeltungsteuer unterliegt.

Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2015 entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen, die dem Inhaber ein Recht auf Auslieferung von Gold gewähren, nach Ablauf der Veräußerungsfrist von einem Jahr zwischen Anschaffung und Veräußerung der Wertpapiere steuerfrei ist. Im Ergebnis stellt der BFH den Erwerb sowie die Einlösung oder den Verkauf der Anleihe dem unmittelbaren Erwerb oder Verkauf physischen Goldes gleich (BFH-Urteile vom 12.5.2015, VIII R 4/15, VIII R 35/14, VIII R 19/14).

Aktuell hat Bundesfinanzhof (in seinem Urteil vom 16.06.2020 (VIII R 7/17) seine Rechtsprechung fortgesetzt, nach der es sich bei der Veräußerung an der Börse gehandelter Inhaberschuldverschreibungen, die einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung physischen Goldes verbriefen und den aktuellen Goldpreis abbilden, nicht um die steuerpflichtige Veräußerung einer Kapitalforderung handelt. Nach Auffassung des BFH führte der vom Kläger aus der Veräußerung von "Gold Bullion Securities" Inhaberschuldverschreibungen erzielte Gewinn nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, da die Schuldverschreibungen nicht als sonstige Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu qualifizieren.

Wie werden Gewinne und Verluste aus Goldverkäufen steuerlich behandelt?

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Bezeichnung des Wirtschaftsguts

Geben Sie hier eine Bezeichnung für das Wirtschaftsgut an.

Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens ist nur dann steuerpflichtig, wenn der Zweitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ist die 1-jährige Spekulationsfrist abgelaufen, müssen Gewinne unabhängig von deren Höhe nicht mehr versteuert werden. Sie sind steuerfrei und müssen in der Steuererklärung nicht angegeben werden.

Zu den anderen Wirtschaftsgütern, die im Rahmen der privaten Veräußerungsgeschäfte in der Steuererklärung anzugeben sind, zählen beispielsweise Verkäufe von

  • Goldbarren
  • Goldmünzen
  • Silberbarren
  • Silbermünzen
  • Antiquitäten
  • Gemälde
  • Oldtimer
  • Bitcoins und andere Kryptowährungen

Ausnahme: Veräußerungsgeschäfte mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs sind dagegen auch innerhalb der Jahresfrist nicht steuerpflichtig - und folglich Verluste auch nicht mehr steuermindernd verrechenbar. Begründung: Der Verkäufer habe nicht die Erwartung, einen höheren Preis zu erzielen, als er selbst aufwenden musste.