Feldhilfe:
Teileinkünfteverfahren?
Wenn die Unterhaltsleistungen dem Teileinkünfteverfahren (TEV) unterliegen, wählen Sie "ja".
Wichtig: Das Teileinkünfteverfahren ist ein Ausnahmefall und betrifft nur besondere Situationen mit Betriebsbeteiligungen.
Das Teileinkünfteverfahren (60 %-Besteuerung) kann nur dann angewendet werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sie Unterhaltszahlungen erhalten, die sich auf Einkünfte aus einer betrieblichen Beteiligung beziehen (z. B. GmbH-Anteile),
- und der Ex-Partner die Zahlung direkt aus seinen betrieblichen Einkünften leistet,
- und Sie als Empfänger eine entsprechende Beteiligung halten oder gehalten haben.
Nur in diesem Sonderfall ist es möglich, dass Sie die Unterhaltsleistungen nur zu 60 % versteuern müssen (nach § 3 Nr. 40 EStG i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG).