Feldhilfe:
(2023)
Steuerabzugsbeträge nach § 50a EStG
Dem Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG unterliegen folgende beschränkt steuerpflichtige Einkünfte ausländischer Vergütungsgläubiger (§ 49 EStG):
- Einkünfte, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen (z. B. Antrittsgelder, Honorare, Preisgelder, Vergütungen für die Teilnahme an Talkshows) sowie deren inländische Verwertung erzielt werden.
- Einkünfte aus der Überlassung von im Inland verwerteten Rechten, z. B. Lizenzen und Urheberrechte (Filmrechte, Musikrechte, Patentrechte etc.) aber auch von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten ("Knowhow").
- Einkünfte aus Aufsichtsratstätigkeiten bei inländischen Gesellschaften.
Die Schuldner der gezahlten Vergütungen sind dazu verpflichtet, Steuern einzubehalten, abzuführen und anzumelden. Das Bundeszentralamt für Steuern ist zuständig für die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens.