Feldhilfe:
(2023)
Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG
Wählen Sie "ja" aus, wenn Sie Kapitalerträge erzielt haben, bei denen die Voraussetzungen für eine volle Anrechnung der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG nicht erfüllt sind.
Im Zuge des Investmentsteuerreformgesetzes vom 19.7.2016 hat der Steuergesetzgeber den neuen § 36a EStG eingeführt, der rückwirkend für alle ab dem 1.1.2016 zufließenden Kapitalerträge gilt und die zentrale Missbrauchsvermeidungsnorm für sog. Cum/Cum-Transaktionen ist.
Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.