Feldhilfe:
(2023)
Zurückgezahlte Corona-Hilfen und -Zuschüsse
Tragen Sie hier die Beträge ein, die Sie als Corona-Hilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse zurückgezahlt haben.
Diese Rückzahlungen zählen zu den Betriebsausgaben und mindern Ihren Gewinn.
Hintergrund: Corona-Hilfen und Zuschüsse gelten grundsätzlich als steuerpflichtige Betriebseinnahmen, da keine Steuerbefreiung dafür vorgesehen ist. Dementsprechend erhöhen erhaltene Zuschüsse Ihren Gewinn, während Rückzahlungen den Gewinn reduzieren.