Feldhilfe:
(2023)
Übrige Betriebsausgaben
Geben Sie hier sonstige unbeschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben an, die nicht in die separat abgefragten Kategorien passen.
Hierzu zählen insbesondere außergewöhnliche oder seltene Kosten, wie z. B.:
- Sonstige Beratungskosten: Abzugsfähig, wenn betrieblich veranlasst.
- Betriebsbedingte Verluste: Abzugsfähig, sofern nicht durch Versicherungen gedeckt.
- Verzugszinsen und Mahnkosten: Abzugsfähig, da direkt betrieblich bedingt.
- Kosten für außergewöhnliche Reparaturen: Abzugsfähig, wenn kein privater Bezug besteht.
- Spezifische betriebliche Dienstleistungen: Abzugsfähig bei klarem betrieblichem Bezug.
- Aufwendungen für Umweltmaßnahmen: Abzugsfähig als betriebsnotwendige Kosten.
- Restrukturierungs- oder Schuldenbereinigungskosten: Abzugsfähig, sofern keine spezifischen Einschränkungen greifen.
- Sonstige seltene Betriebsausgaben: Abzugsfähig, wenn betrieblich veranlasst und gesetzeskonform.