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Feldhilfe: (2023) Übrige Betriebsausgaben

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2023. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Übrige Betriebsausgaben

Geben Sie hier sonstige unbeschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben an, die nicht in die separat abgefragten Kategorien passen.

Hierzu zählen insbesondere außergewöhnliche oder seltene Kosten, wie z. B.:

  • Sonstige Beratungskosten: Abzugsfähig, wenn betrieblich veranlasst.
  • Betriebsbedingte Verluste: Abzugsfähig, sofern nicht durch Versicherungen gedeckt.
  • Verzugszinsen und Mahnkosten: Abzugsfähig, da direkt betrieblich bedingt.
  • Kosten für außergewöhnliche Reparaturen: Abzugsfähig, wenn kein privater Bezug besteht.
  • Spezifische betriebliche Dienstleistungen: Abzugsfähig bei klarem betrieblichem Bezug.
  • Aufwendungen für Umweltmaßnahmen: Abzugsfähig als betriebsnotwendige Kosten.
  • Restrukturierungs- oder Schuldenbereinigungskosten: Abzugsfähig, sofern keine spezifischen Einschränkungen greifen.
  • Sonstige seltene Betriebsausgaben: Abzugsfähig, wenn betrieblich veranlasst und gesetzeskonform.