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Feldhilfe: (2023) Sonstige Bezüge (z.B. Lohnersatzleistungen oder Sozialhilfe)

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2023. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Sonstige Bezüge (z.B. Lohnersatzleistungen oder Sozialhilfe)

Wählen Sie Ja, wenn die unterstützte Person im Unterstützungszeitraum sonstige Bezüge erhalten hat, darunter fallen u. a.:

  • Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II, Krankengeld, Mutterschaftsgeld
  • Elterngeld in voller Höhe
  • als Zuschuss gewährte Ausbildungsbeihilfen von privaten Unternehmen ("Stipendien")
  • Wohngeld
  • pauschal besteuerter Arbeitslohn (z. B. aus einem Minijob)
  • steuerfreie Einnahmen, z. B. der steuerfreie Teil einer Rente
  • ausgezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie
  • Versorgungsbezüge bis zur Höhe des Versorgungsfreibetrages (darüber hinaus sind Versorgungsbezüge bei den "Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit" zu erfassen).

Nicht zu den Bezügen gehören Unterhaltsleistungen der Eltern, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der Sparer-Pauschbetrag, die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG, der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG sowie steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12, 13 EStG.