Feldhilfe:
(2023)
Sonstige Bezüge (z.B. Lohnersatzleistungen oder Sozialhilfe)
Wählen Sie Ja, wenn die unterstützte Person im Unterstützungszeitraum sonstige Bezüge erhalten hat, darunter fallen u. a.:
- Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II, Krankengeld, Mutterschaftsgeld
- Elterngeld in voller Höhe
- als Zuschuss gewährte Ausbildungsbeihilfen von privaten Unternehmen ("Stipendien")
- Wohngeld
- pauschal besteuerter Arbeitslohn (z. B. aus einem Minijob)
- steuerfreie Einnahmen, z. B. der steuerfreie Teil einer Rente
- ausgezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie
- Versorgungsbezüge bis zur Höhe des Versorgungsfreibetrages (darüber hinaus sind Versorgungsbezüge bei den "Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit" zu erfassen).
Nicht zu den Bezügen gehören Unterhaltsleistungen der Eltern, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der Sparer-Pauschbetrag, die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG, der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG sowie steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12, 13 EStG.