Feldhilfe:
(2020)
Reisenebenkosten
Reisenebenkosten können in tatsächlich entstandener Höhe als Werbungskosten anerkannt werden. Hierzu gehören z. B. Aufwendungen für die Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, für Telefon, Telefax, Porto, Garage und Parkplatz.