Feldhilfe:
(2020)
Anzurechnende Steuern nach § 50a EStG
Die folgenden Einkünfte unterliegen dem Steuerabzug nach § 50a EStG:
- Einkünfte aus künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen, die in Deutschland ausgeübt werden,
- Einkünfte aus der inländischen Verwertung solcher Darbietungen,
- Lizenzeinnahmen sowie
- Aufsichtsratsvergütungen.
Der Steuerabzug beträgt zwischen 5 % und 15 % der gesamten Einnahmen, für Aufsichtsratsvergütungen 30 %. Die angefallenen Steuern können Sie hier erfassen.
Bitte fügen Sie ggf. Nachweise Ihrer Steuererklärung bei.