Feldhilfe:
(2020)
Bezeichnung (z.B. Lage des Grundstücks)
Geben Sie hier eine Bezeichnung für das Grundstück (z.B. Anschrift) oder das grundstücksgleiche Recht an.
Veräußerungsgewinne für Häuser, Wohnungen, Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten sind steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als 10 Jahre liegen. Dies betrifft u.a. Verkäufe von
- vermieteten Gebäuden und Gebäudeteilen,
- vermieteten Eigentumswohnungen,
- unbebauten Grundstücken,
- Miteigentumsanteilen an vermieteten Immobilien,
- Erbbaurechten,
- Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds.
Veräußerungsgewinne für Häuser, Wohnungen, Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten sind dagegen steuerfrei, wenn
- zwischen dem An- und Verkauf der Immobilie mehr als 10 Jahre vergangen sind.
- das Haus oder die Wohnung zwischen Anschaffung und Veräußerung ununterbrochen zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde
- die Immobilie im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorhergehenden Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
Eingaben in diesem Bereich sind dann nicht notwendig.