Die ganze Welt des Steuerwissens

SteuerGo FAQs

 


Investmentfonds ohne inländischen Steuerabzug

 

Dieser Text bezieht sich auf die Steuer 2021. Die Version die für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Investmentfonds ohne inländischen Steuerabzug



Was ist die Vorabpauschale?

Die sogenannte Vorabpauschale soll sicherstellen, dass eine bestimmte Mindestbesteuerung auf Anlegerebene stattfindet - auch in Fällen, in denen ein Fonds keine oder eine zu geringe Ausschüttung vornimmt. Die Höhe der Vorabpauschale bezieht sich immer auf das Vorjahr. Wenn die Anteile tatsächlich veräußert werden, werden die bis dahin versteuerten Vorabpauschalen vom Ergebnis des Veräußerungserlöses abgezogen (Veräußerungserlös minus Anschaffungsdaten minus Vorabpauschale).

Das bedeutet, dass sich ein Veräußerungsgewinn mindert (und damit auch die Steuerlast). Bei einem Veräußerungsverlust erhöht die bereits berechnete Vorabpauschale Ihren Veräußerungsverlust. Eine doppelte Besteuerung ist also ausgeschlossen.

Die Vorabpauschale wird erstmals Anfang 2019 erhoben und auch besteuert - für das Steuerjahr 2018 spielt sie steuerlich noch keine Rolle.

(2021): Was ist die Vorabpauschale?



Wie hoch ist die Vorabpauschale für das Jahr 2020?

Für das Jahr 2020 gilt Folgendes: Das BMF gibt als Basiszins 0,07 Prozent bekannt, den die Deutsche Bundesbank auf den 2.1.2020 anhand der Zinsstrukturdaten errechnet hat. 70 Prozent des Basiszinssatzes ergeben 0,049 Prozent. Hierauf kommt dann die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zum Ansatz zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Und dieser Betrag ist als Vorabpauschale im Jahre 2021 zu versteuern (BMF-Schreiben vom 29.1.2020, IV C 1-S 1980-1/19/10038).

(2021): Wie hoch ist die Vorabpauschale für das Jahr 2020?



Was ist die Teilfreistellung?

Bei Publikums-Investmentfonds erfolgt für bestimmte inländische Erträge eine zusätzliche Belastung durch die Körperschaftsteuer auf Fondsebene. Um diese Vorbelastung auf Fondsebene auszugleichen, werden Ausschüttungen des Fonds, die Vorabpauschale sowie Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen steuerlich teilweise freigestellt? Daher spricht man von einer "Teilfreistellung".

Die Höhe des fondsspezifischen Teilfreistellungssatzes richtet sich nach der Art des Fonds (Stand Oktober 2018):

  • 30 % bei Aktienfonds (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 51 % Aktienanteil)
  • 15 % bei Mischfonds (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 25 % Aktienanteil)
  • 60 % bei Immobilienfonds (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 51 % in Immobilien oder Immobiliengesellschaften)
  • 80 % bei Immobilienfonds mit Auslandschwerpunkt (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 51 % in ausländische Immobilien oder Auslands-Immobiliengesellschaften)

Die Zuordnung eines Fonds zu einer Fondskategorie erfolgt auf Basis der Anlagepolitik durch die Fondsgesellschaft (Kapitalanlagegesellschaft). Diese teilt die Qualifizierung des Fonds (z.B. Aktien- oder Mischfonds) mit.

(2021): Was ist die Teilfreistellung?



Welche Fonds sind von der Vorabpauschale betroffen?

Grundsätzlich können alle inländischen und ausländischen Investmentfonds (dazu zählen auch ETFs) von der Vorabpauschale betroffen sein.

Bei ausschüttenden Fonds wird eine eventuell vorgenommene Ausschüttung bei der Berechnung der Vorabpauschale berücksichtigt. Bei einer entsprechend hohen Ausschüttung führt dieses dazu, dass keine Vorabpauschale anfällt. Es ist also davon auszugehen, dass in der Hauptsache thesaurierende Fonds durch die Vorabpauschale betroffen sind.

(2021): Welche Fonds sind von der Vorabpauschale betroffen?



Wird die Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale bei einem späteren Verkauf angerechnet?

Ja, bei einer späteren Veräußerung der Fondsanteile werden alle schon besteuerten Vorabpauschalen des Fonds anteilsbezogen vom Veräußerungserlös abgezogen.

So soll eine Doppelbesteuerung vermieden werden.

(2021): Wird die Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale bei einem späteren Verkauf angerechnet?

Feldhilfen

Wurde ein verbleibender Freibetrag für bestandsgeschützte Alt-Anteile an Investmentfonds festgestellt?

Wurde für Sie zum 31.12.2020 ein verbleibender Freibetrag für bestandsgeschützte Alt-Anteile an Investmentfonds festgestellt, wählen Sie hier bitte "ja" aus.

Der Freibetrag von 100.000 Euro für Altbestände wird vom Finanzamt festgestellt und verrechnet, sobald Teile des Altbestandes verkauft werden und eine Steuererklärung eingereicht wird. Erst zu diesem Zeitpunkt beginnt das Feststellungsverfahren. Den verbleibenden Freibetrag kann man dem Steuerbescheid des Vorjahres entnehmen. Wurde der Freibetrag vollständig aufgebraucht, wird er jährlich mit Null festgestellt.

Wollen Sie die laufenden Erträge aus Investmentanteilen erfassen?

Wenn Sie laufende Erträge aus Investmentanteilen erfassen wollen, wählen Sie bitte "ja" aus.

In den folgenden Zeilen tragen Sie bitte dann getrennt nach Fondsart die Ihnen in 2021 zugeflossenen Ausschüttungen aus Investmentanteilen ein, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.

Ausschüttungen sind alle Ihnen als Anleger tatsächlich gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge einschließlich der gegebenenfalls einbehaltenen ausländischen Steuern. Als Ausschüttungen kommen insbesondere in Betracht:

  • Barausschüttungen,
  • Wiederanlage der Erträge,
  • Sachausschüttungen sowie
  • Schadenersatz- und Kulanzzahlungen.

Während der Abwicklung eines Investmentfonds gezahlte Ausschüttungen gelten nur in Höhe des sog. Wertzuwachses als Ertrag.

Ausschüttungen aus Aktienfonds vor Teilfreistellung

Tragen Sie hier die Höhe der Ausschüttungen aus Aktienfonds vor Teilfreistellung ein. Die Teilfreistellung für Aktienfonds beträgt 30 %.

Als Aktienfonds gelten alle Investmentfonds, die mehr als 50 % ihres Anlagevermögens in Kapitalbeteiligungen investieren.

Ausschüttungen sind alle Ihnen als Anleger tatsächlich gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge einschließlich der gegebenenfalls einbehaltenen ausländischen Steuern. Als Ausschüttungen kommen insbesondere in Betracht:

  • Barausschüttungen,
  • Wiederanlage der Erträge,
  • Sachausschüttungen sowie
  • Schadenersatz- und Kulanzzahlungen.
Ausschüttungen aus Mischfonds vor Teilfreistellung

Tragen Sie hier die Höhe der Ausschüttungen aus Mischfonds vor Teilfreistellung ein. Die Teilfreistellung für Mischfonds beträgt 15 %.

Als Mischfonds gelten alle Investmentfonds, die mindestens 25 % ihres Anlagevermögens in Kapitalbeteiligungen investieren.

Ausschüttungen sind alle Ihnen als Anleger tatsächlich gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge, einschließlich der gegebenenfalls einbehaltenen ausländischen Steuern. Als Ausschüttungen kommen insbesondere in Betracht:

  • Barausschüttungen,
  • Wiederanlage der Erträge,
  • Sachausschüttungen sowie
  • Schadenersatz- und Kulanzzahlungen.
Ausschüttungen aus Immobilienfonds vor Teilfreistellung

Tragen Sie hier die Höhe der Ausschüttungen aus Immobilienfonds vor Teilfreistellung ein. Die Teilfreistellung für Immobilienfonds beträgt 60 %.

Als Immobilienfonds gelten alle Investmentfonds, die mehr als 50 % ihres Anlagevermögens in Immobilien und/oder Immobiliengesellschaften investieren.

Ausschüttungen sind alle Ihnen als Anleger tatsächlich gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge, einschließlich der gegebenenfalls einbehaltenen ausländischen Steuern. Als Ausschüttungen kommen insbesondere in Betracht:

  • Barausschüttungen,
  • Wiederanlage der Erträge,
  • Sachausschüttungen sowie
  • Schadenersatz- und Kulanzzahlungen.
Ausschüttungen aus Auslands-Immobilienfonds vor Teilfreistellung

Tragen Sie hier die Höhe der Ausschüttungen aus Auslands-Immobilienfonds vor Teilfreistellung ein. Die Teilfreistellung für Auslands-Immobilienfonds beträgt 80 %.

Als Auslands-Immobilienfonds gelten alle Investmentfonds, die mehr als 50 % ihres Anlagevermögens in ausländische Immobilien und/oder Immobiliengesellschaften investieren.

Ausschüttungen sind alle Ihnen als Anleger tatsächlich gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge, einschließlich der gegebenenfalls einbehaltenen ausländischen Steuern. Als Ausschüttungen kommen insbesondere in Betracht:

  • Barausschüttungen,
  • Wiederanlage der Erträge,
  • Sachausschüttungen sowie
  • Schadenersatz- und Kulanzzahlungen.
Wollen Sie die Investmenterträge für alle Fondsanteile einzeln erfassen?

Wählen Sie "ja" aus, wenn Sie die Angaben zu jedem einzelnen Investmentfonds erfassen wollen. Sie können dann auf den folgenden Seiten alle Käufe und Verkäufe nach Fondsart erfassen und so die Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne/Verluste aus den Verkäufen genau ermitteln.

Wählen Sie "nein" aus, wenn Ihnen eine Aufstellung des ausländischen Kreditinstituts vorliegt, aus der Sie die Summenwerte für die Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne/Verluste aus den Verkäufen entnehmen können.

Wollen Sie Gewinne und Verluste von Investmentanteilen erfassen?

Wenn Sie Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen erfassen wollen, wählen Sie bitte "ja" aus.

Als Veräußerung von Investmentanteilen gelten auch deren

  • Rückgabe,
  • Abtretung,
  • Entnahme oder
  • verdeckte Einlage.

Sämtliche Gewinne und Verluste, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen habe, sind getrennt nach Fondsart für 2021 anzugeben.

Gewinne und Verluste vor Teilfreistellung

Geben Sie hier Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von Investmentanteilen an.

Als Verkauf von Investmentanteilen gelten auch deren

  • Rückgabe,
  • Abtretung,
  • Entnahme oder
  • verdeckte Einlage.

Sämtliche Gewinne und Verluste, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen habe, sind getrennt nach Fondsart für 2021 anzugeben.

... darin enthaltene Gewinne aus Alt-Anteilen

Sind in den angegebenen Einkünften auch Gewinne aus bestandsgeschützen Alt-Anteilen enthalten, geben Sie diese bitte hier an.

Ausschüttungen aus sonstigen Investmentfonds

Tragen Sie hier die Höhe der Ausschüttungen aus sonstigen Investmentfonds ein. Für die sonstigen Investmentfonds gibt es keine Teilfreistellung.

Wenn der Investmentfonds zu keiner der bisher aufgeführten Arten gehört, sind die Ausschüttungen hier anzugeben.

Ausschüttungen sind alle Ihnen als Anleger tatsächlich gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge, einschließlich der gegebenenfalls einbehaltenen ausländischen Steuern. Als Ausschüttungen kommen insbesondere in Betracht:

  • Barausschüttungen,
  • Wiederanlage der Erträge,
  • Sachausschüttungen sowie
  • Schadenersatz- und Kulanzzahlungen.
Wollen Sie die Vorabpauschalen nach § 18 InvStG erfassen?

Wählen Sie "ja" aus, wenn Sie die Vorabpauschalen nach § 18 InvStG erfassen wollen.

Seit 2019 werden alle Investmentanteile mit der Vorabpauschale besteuert. Die Vorabpauschale ist eine pauschal bemessene, jährlich nachträgliche Mindestbesteuerung. Vorabpauschalen gelten am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Die Vorabpauschale für 2020 gilt also am 2.1.2021 als zugeflossen.

Tragen Sie bitte getrennt nach Fondsart die Ihnen 2021  zugeflossenen Vorabpauschalen ein, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.

Der Basiszins für 2021 beträgt -0,45 Prozent. Fazit: Aufgrund des negativen Basiszins wird für das Jahr 2021 keine Vorabpauschale erhoben! (BMF-Schreiben vom 6.1.2021, IV C 1-S 1980-1/19/10038:0004).

Vorabpauschalen aus Aktienfonds vor Teilfreistellung

Geben Sie hier die Höhe der Vorabpauschalen aus Aktienfonds vor Teilfreistellung an.

Seit 2019 werden alle Investmentanteile mit der Vorabpauschale besteuert. Die Vorabpauschale ist eine pauschal bemessene, jährlich nachträgliche Mindestbesteuerung. Vorabpauschalen gelten am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Die Vorabpauschale für 2020 gilt also am 2.1.2021 als zugeflossen.

Tragen Sie bitte getrennt nach Fondsart die Ihnen 2021  zugeflossenen Vorabpauschalen ein, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.

Der Basiszins für 2021 beträgt -0,45 Prozent. Fazit: Aufgrund des negativen Basiszins wird für das Jahr 2021 keine Vorabpauschale erhoben! (BMF-Schreiben vom 6.1.2021, IV C 1-S 1980-1/19/10038:0004).

Vorabpauschalen aus Mischfonds vor Teilfreistellung

Geben Sie hier die Höhe der Vorabpauschalen aus Mischfonds vor Teilfreistellung an.

Seit 2019 werden alle Investmentanteile mit der Vorabpauschale besteuert. Die Vorabpauschale ist eine pauschal bemessene, jährlich nachträgliche Mindestbesteuerung. Vorabpauschalen gelten am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Die Vorabpauschale für 2020 gilt also am 2.1.2021 als zugeflossen.

Tragen Sie bitte getrennt nach Fondsart die Ihnen 2021  zugeflossenen Vorabpauschalen ein, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.

Der Basiszins für 2021 beträgt -0,45 Prozent. Fazit: Aufgrund des negativen Basiszins wird für das Jahr 2021 keine Vorabpauschale erhoben! (BMF-Schreiben vom 6.1.2021, IV C 1-S 1980-1/19/10038:0004).

Vorabpauschalen aus Immobilienfonds vor Teilfreistellung

Geben Sie hier die Höhe der Vorabpauschalen aus Immobilienfonds vor Teilfreistellung an.

Seit 2019 werden alle Investmentanteile mit der Vorabpauschale besteuert. Die Vorabpauschale ist eine pauschal bemessene, jährlich nachträgliche Mindestbesteuerung. Vorabpauschalen gelten am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Die Vorabpauschale für 2020 gilt also am 2.1.2021 als zugeflossen.

Tragen Sie bitte getrennt nach Fondsart die Ihnen 2021  zugeflossenen Vorabpauschalen ein, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.

Der Basiszins für 2021 beträgt -0,45 Prozent. Fazit: Aufgrund des negativen Basiszins wird für das Jahr 2021 keine Vorabpauschale erhoben! (BMF-Schreiben vom 6.1.2021, IV C 1-S 1980-1/19/10038:0004).

Gewinne und Verluste aus der fiktiven Veräußerung von Alt-Anteilen

Geben Sie hier Gewinne und Verluste aus der fiktiven Veräußerung von Alt-Anteilen an. Die fiktiven Einkünfte sind erst zum Zeitpunkt des tatsächlichen Verkaufs zu versteuern und daher nicht in den oben genannten Einkünften enthalten.

Wollen Sie Zwischengewinne nach dem Investmentsteuergesetz 2004 erfassen?

Wenn Sie auch Zwischengewinne nach dem Investmentsteuergesetz 2004 erfassen wollen, wählen Sie bitte "ja" aus.

Bei Alt-Anteilen ist der zum 31.12.2017 ermittelte Zwischengewinn im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung zu versteuern. Investmentfonds wurden daher zum 31.12.2017 fiktiv verkauft und gelten danach wieder als angeschafft.

Die fiktiven Verkaufsgewinne müssen dann beim tatsächlichen Verkauf der Investmentanteile versteuert werden.

Zwischengewinn aus fiktiven Veräußerungen zum 31.12.2017

Geben Sie hier die Summe der Zwischengewinn aus fiktiven Veräußerungen zum 31.12.2017 an.

Bei Alt-Anteilen ist der zum 31.12.2017 ermittelte Zwischengewinn im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung zu versteuern. Investmentfonds wurden daher zum 31.12.2017 fiktiv verkauft und gelten danach wieder als angeschafft.

Die fiktiven Verkaufsgewinne müssen dann beim tatsächlichen Verkauf der Investmentanteile versteuert werden.

Vorabpauschalen aus Auslands-Immobilienfonds vor Teilfreistellung

Geben Sie hier die Höhe der Vorabpauschalen aus Auslands-Immobilienfonds vor Teilfreistellung an.

Seit 2019 werden alle Investmentanteile mit der Vorabpauschale besteuert. Die Vorabpauschale ist eine pauschal bemessene, jährlich nachträgliche Mindestbesteuerung. Vorabpauschalen gelten am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Die Vorabpauschale für 2020 gilt also am 2.1.2021 als zugeflossen.

Tragen Sie bitte getrennt nach Fondsart die Ihnen 2021  zugeflossenen Vorabpauschalen ein, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.

Der Basiszins für 2021 beträgt -0,45 Prozent. Fazit: Aufgrund des negativen Basiszins wird für das Jahr 2021 keine Vorabpauschale erhoben! (BMF-Schreiben vom 6.1.2021, IV C 1-S 1980-1/19/10038:0004).

42234

Geben Sie hier die Höhe der Vorabpauschalen aus Aktienfonds vor Teilfreistellung an.

Seit 2019 werden alle Investmentanteile mit der Vorabpauschale besteuert. Die Vorabpauschale ist eine pauschal bemessene, jährlich nachträgliche Mindestbesteuerung. Vorabpauschalen gelten am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Die Vorabpauschale für 2020 gilt also am 2.1.2021 als zugeflossen.

Tragen Sie bitte getrennt nach Fondsart die Ihnen 2021  zugeflossenen Vorabpauschalen ein, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.

Der Basiszins für 2021 beträgt -0,45 Prozent. Fazit: Aufgrund des negativen Basiszins wird für das Jahr 2021 keine Vorabpauschale erhoben! (BMF-Schreiben vom 6.1.2021, IV C 1-S 1980-1/19/10038:0004).