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Was zählt zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung?
Was alles zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Anlage V) gehört, ist im Einkommensteuergesetz geregelt. In § 21 EStG werden folgende Einkünfte genannt:
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen (Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Schiffe, die in ein Schiffsregister eingetragen sind)
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von grundstücksgleichen Rechten (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht)
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen (z.B. Betriebsinventar für Gewerbebetriebe, landwirtschaftliche Betriebe oder Freiberuflerpraxen)
- Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten
- Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen
Nicht zu den Vermietungseinkünften zählen Einnahmen, die aus der Vermietung einzelner, beweglicher Wirtschaftsgüter entstehen. Dies liegt zum Beispiel vor bei der Vermietung einzelner Möbel, bei der Vercharterung von Booten, die nicht in ein Schiffsregister eingetragen sind, oder der zeitlich begrenzten Überlassung privater Fahrzeuge beispielsweise für eine Urlaubsreise.
(2021): Was zählt zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung?
Wie versteuere ich meine Beteiligung an einer Bauherren - bzw. Erwerbergemeinschaft bzw. an einem Immobilienfonds?
Sind Sie gemeinsam mit anderen Personen an einem vermieteten Objekt oder Grundstück beteiligt, z.B. im Rahmen einer Bauherren- oder Erwerbergemeinschaft oder an einem Immobilienfonds, werden die Einnahmen und Ausgaben für dieses Objekt einheitlich und gesondert festgestellt und die Einkünfte den Beteiligten entsprechend ihren Anteilen zugerechnet. Lediglich bei Ehegatten, die gemeinsam ein Objekt besitzen und die zusammen veranlagt werden, entfällt die gesonderte Feststellung.
Für die gesondert und einheitlich festzustellenden Einkünfte muss die Gemeinschaft eine besondere Erklärung abgeben. Danach ergeht vom Finanzamt ein Bescheid über die Feststellung und Verteilung dieser Einkünfte.
Gleiches gilt für Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds. Beteiligungen an offenen Immobilienfonds werden als Einkünfte aus Kapitalvermögen qualifiziert. Während die Einkünfte im ersten Fall - je nach Gesellschaftsform - in der Anlage V oder der Anlage G anzugeben sind, müssen sie im zweiten Fall in der Anlage KAP eingetragen werden.
(2021): Wie versteuere ich meine Beteiligung an einer Bauherren - bzw. Erwerbergemeinschaft bzw. an einem Immobilienfonds?