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Welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kann ich geltend machen?
Seit 2010 können Sie Ihre kompletten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die so genannte Basisabsicherung als Sonderausgaben in der Steuererklärung eintragen. Das Finanzamt zieht von den gezahlten Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung lediglich vier Prozent pauschal für Krankengeld ab.
Für Privatversicherte gilt: Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung werden nur in Höhe des Basisbeitrags der privaten Krankenversicherung anerkannt. Wahlleistungen, wie Chefarztbehandlung oder Zwei-Bett-Zimmer im Krankenhaus, werden im Rahmen der "anderen Versicherungsbeiträge" berücksichtigt, sofern dafür noch Spielraum beim abzugsfähigen Höchstbetrag besteht.
Wenn Sie einen weitergehenden Vertrag haben, ermittelt die PKV den genauen Anteil der Basisabsicherung. Falls Sie nicht über den Höchstbetrag von 1.900 Euro (Selbständige 2.800 Euro) mit Ihren Beiträgen zur Krankenversicherung kommen, können Sie noch Beiträge für weitere Versicherungen geltend machen. Begünstigt sind beispielsweise Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zu einer zusätzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung, zur privaten Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, zu Unfall- oder Haftpflichtversicherungen oder zu Risikolebensversicherungen. Kapitallebens- und Rentenversicherungen können als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn die Policen vor 2005 abgeschlossen wurden.
Beispiel
Ein Ehepaar zahlt im Jahr ohne Krankengeld insgesamt 4.600 Euro an Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung. Damit übersteigen die Beiträge die gemeinsame Höchstsumme von 3.800 Euro (zweimal 1.900 Euro). Dennoch sind sie in dieser Höhe als Sonderausgaben absetzbar, doch weitere Versicherungsbeiträge, wie Unfall- oder Kfz-Haftpflichtversicherung, können nun nicht mehr abgesetzt werden.
Da der allgemeine Beitragssatz bei gesetzlich Versicherten das Krankengeld mit absichert, werden die Beiträge pauschal um 4 % gekürzt. Die Kürzung erfolgt nur dann, wenn im Krankheitsfall ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Die Kürzung wird vom Finanzamt vorgenommen. Bis 2014 erfolgte die Kürzung nicht vom einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag. Seit 2015 gilt folgende Rechtslage: Der neu ausgestaltete kassenindividuelle einkommensabhängige Zusatzbeitrag wird nunmehr als originärer Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags gewertet und ist daher in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des vierprozentigen Kürzungsbetrags einzubeziehen. Eine Differenzierung des Beitrags in einen Grundbeitrag und den Zusatzbeitrag erfolgt jetzt nicht mehr.
(2021): Welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kann ich geltend machen?
Übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Haben Sie als Versicherungsnehmer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Absicherung Ihres Kindes getragen, sind diese bei Ihnen als Sonderausgaben abziehbar. Dies gilt nur für die Beiträge, die der Basisabsicherung dienen.
Haben Sie im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernommen, die Ihr Kind (für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder haben) als Versicherungsnehmer schuldet, können diese Beiträge bei Ihnen als Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden. Dies gilt jedoch nur für die Beiträge, die der Basisabsicherung dienen. Machen Sie diese Beträge geltend, scheidet ein Abzug dieser Beträge als Sonderausgaben bei Ihrem Kind aus.
Sofern Sie mit dem anderen Elternteil Ihres Kindes nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, tragen Sie nur die Beiträge ein, die Sie selbst getragen haben. Bitte vergessen Sie nicht, auch die Identifikationsnummer des Kindes einzutragen.
(2021): Übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Wie setze ich die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes richtig ab?
Seit 2010 sind Beiträge zur gesetzlichen und privaten Basiskrankenversicherung sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar. Absetzbar sind nicht nur Beiträge zur eigenen Absicherung, sondern auch Beiträge zur Absicherung von unterhaltsberechtigten Kindern.
Doch die Beiträge für Kinder in der Steuererklärung richtig geltend zu machen, ist sehr kompliziert geworden. Denn es kommt darauf an, ob Sie für das Kind noch Kindergeld bekommen oder nicht mehr und ob Sie Versicherungsnehmer sind oder das Kind.
(1) Sie haben Anspruch auf Kindergeld, und Sie sind Versicherungsnehmer
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes sind bei Ihnen als Sonderausgaben absetzbar. Tragen Sie die Beiträge zur Basisabsicherung in der "Anlage Kind" (Zeile 31) ein. Beiträge für Wahlleistungen, Auslandskrankenversicherung u. Ä. sind bei Ihnen im Rahmen der "anderen Versicherungen" absetzbar und in der "Anlage Kind" (Zeile 37) anzugeben.
(2) Sie haben Anspruch auf Kindergeld, und das Kind ist Versicherungsnehmer
Hier gilt eine gesetzliche Sonderregelung: Übernehmen Sie für ein unterhaltsberechtigtes Kind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld haben, dessen Krankenversicherungsbeiträge, können Sie die Beiträge als Sonderausgaben absetzen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG). Geben Sie die gezahlten Beiträge in der "Anlage Kind" (Zeile 31) an. Beiträge für Wahlleistungen, Auslandskrankenversicherung u. Ä. sind nur beim Versicherungsnehmer - also beim Kind - im Rahmen der "anderen Versicherungen" als Sonderausgaben absetzbar und daher in dessen Steuererklärung in der "Anlage Vorsorgeaufwand" (Zeile 36) anzugeben. Ein Abzug dieser Beitragsanteile bei den Eltern ist nicht möglich.
Achtung: Der Steuerabzug setzt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs zwar voraus, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben (BFH-Urteil vom 13.3.2018, X R 25/15). ). Dieses Urteil wird aber seitens der Finanzverwaltung nicht anerkannt und zwischenzeitlich hat eine gesetzliche Änderung für Klarstellung gesorgt. Die Beiträge zur (Basis-)Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes sind als Sonderausgaben absetzbar unabhängig davon, ob die Eltern die Beiträge des Kindes im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung durch Leistungen in Form von Barunterhalt oder in Form von Sachunterhalt wirtschaftlich tragen. Auch ob das Kind über eigene Einkünfte verfügt, ist ohne Bedeutung. Das Kind muss aber unterhaltsberechtigt sein. (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 EStG, geändert durch das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" vom 12.12.2019).
(3) Sie haben keinen Anspruch auf Kindergeld, und Sie sind Versicherungsnehmer
Ist das Kind bei Ihnen mit versichert, können Sie die von Ihnen gezahlten Beiträge als Ihre Sonderausgaben absetzen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Die Aufwendungen machen Sie in der "Anlage Vorsorgeaufwand" (Zeile 40 ff.) geltend.
(4) Sie haben keinen Anspruch auf Kindergeld, und das Kind ist Versicherungsnehmer
Ist das Kind Versicherungsnehmer und Sie übernehmen die Versicherungsbeiträge, können Sie die Aufwendungen nicht als Sonderausgaben absetzen. Die o. g. Sonderregelung greift hier nicht. Aber Sie können die übernommenen Beiträge zur Basisabsicherung als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG geltend machen und hierzu in der "Anlage Unterhalt" eintragen. Im Allgemeinen sind Unterhaltsleistungen bis zum Höchstbetrag von 9.744 Euro (2021) absetzbar. In diesem Fall aber erhöht sich der Höchstbetrag um die übernommenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Eine zumutbare Belastung wird nicht angerechnet.
(2021): Wie setze ich die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes richtig ab?