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SteuerGo FAQs

 


Betriebseinnahmen

 

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2021. Die Version die für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Betriebseinnahmen



Müssen Betriebseinnahmen Netto oder Brutto angegeben werden?

Betriebseinnahmen müssen mit dem Nettowert - also ohne Umsatzsteuer - angeben werden. Die darauf entfallende Umsatzsteuer ist separat einzutragen.

Eine Ausnahme gilt für Kleinunternehmer, die gemäß § 19 UStG keine Umsatzsteuer ausweisen: Sie geben ihre Betriebseinnahmen mit dem Rechnungsbetrag an.

Betriebseinnahmen sind grundsätzlich in dem Jahr anzugeben, in dem sie Ihnen zugeflossen sind. Zum betreffenden Jahr gehören regelmäßig wiederkehrende Betriebseinnahmen auch dann noch, wenn Sie diese in einem Zeitraum von 10 Tagen nach oder vor dem Jahreswechsel vereinnahmen.

Betriebseinnahmen, die einkommensteuerfrei sind, müssen u.E. mangels Abfrage nicht in die "Anlage EÜR" eingetragen werden. Hierzu zählen beispielsweise

  • bei Existenzgründern der Gründungszuschuss,
  • Investitionszulage,
  • steuerfreier Teil von Dividenden aus Aktien, die im Betriebsvermögen gehalten werden. Die steuerpflichtige Hälfte der Dividenden muss in Zeile "Umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen" angegeben werden.
Tipp

Aufwandsentschädigungen aus einer begünstigten nebenberuflichen Tätigkeit bleiben steuerfrei:

  • bis 3.000 Euro, wenn Sie eine Nebentätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher u.Ä. ausüben, z.B. als Dirigent, Chorleiter, Trainer, Lehrkraft an der Volkshochschule oder IHK, Ausbilder bei der Feuerwehr oder beim DRK (sog. Übungsleiterfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26 EStG).
  • bis 3.000 Euro, wenn Sie eine Tätigkeit als rechtlicher Betreuer, Vormund oder Pfleger ausüben (sog. Betreuerfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26b EStG).
  • bis 840 Euro, wenn Sie eine andere ehrenamtliche Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich ausüben, z.B. als Funktionär, Vorstand, Feuerwehrgerätewart, Zeugwart (sog. Ehrenamtsfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26a EStG).

Hinweis: In der Vergangenheit sind steuerfreie Einnahmen und damit zusammenhängende Betriebsausgaben - von einigen Ausnahmen abgesehen - nicht abgefragt worden. Nun ist dies jedoch anders. Jetzt sind bei den Betriebseinnahmen z.B. auch Aufwandsentschädigungen für Übungsleiter oder für Ehrenamtler (§ 3 Nr. 26, 26a, 26b EStG), Gründungszuschüsse (§ 3 Nr. 2 EStG) oder Sanierungserträge (§ 3a EStG) anzugeben. Sofern bzw. soweit diese Einnahmen steuerfrei sind, ist dies in den Zeilen 91-93 einzutragen, das heißt, die zunächst erklärten (steuerfreien) Betriebseinnahmen werden hier wieder abgezogen. Gegebenenfalls sind die Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro oder die Ehrenamtspauschale von 840 Euro einzutragen, wenn keine höheren Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

(2021): Müssen Betriebseinnahmen Netto oder Brutto angegeben werden?



Welches Wahlrecht habe ich mit der Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer können Sie wählen, wenn Ihr Brutto-Umsatz im Vorjahr nicht höher war als 22.000 Euro und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher sein wird als 50.000 Euro (§ 19 Abs. 1 UStG). Die Kleinunternehmerregelung hat zur Folge, dass Sie

  • in Ihren Ausgangsrechnungen die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen dürfen,
  • keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen,
  • die Umsatzsteuer in Ihren Eingangsrechnungen nicht als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen dürfen,
  • in Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro den Umsatzsteuersatz nicht angeben dürfen.

Wichtiger Hinweis: Ein Ausweis von Umsatzsteuer oder die Angabe des Umsatzsteuersatzes in Kleinbetragsrechnungen würde als unberechtigter Ausweis von Umsatzsteuer gelten. Die Folge wäre, dass Sie die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssten und der Rechnungsempfänger die Steuer dennoch nicht als Vorsteuer abziehen dürfte.

Bei der Kleinunternehmerregelung handelt es sich um ein Wahlrecht. Sie haben also auch die Möglichkeit, zur Umsatzsteuer zu optieren und dann die Vorteile des Vorsteuerabzugs zu nutzen. Diese Option, d. h. der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung, ist dann allerdings für fünf Kalenderjahre bindend. Falls Sie freiwillig zur Umsatzsteuer optieren, tragen Sie in der "Anlage EÜR 2021" Ihre Umsätze, die vereinnahmte Umsatzsteuer, die gezahlte Vorsteuer und die an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer ein.

Der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung ist vorteilhaft, wenn Sie

  • größere Anschaffungen - vor allem im Gründungsjahr - oder einen hohen Materialeinsatz haben, denn nur dann können Sie die in den Eingangsrechnungen enthaltene Umsatzsteuer abziehen, z. B. Anschaffung einer Fotovoltaikanlage.
  • ausschließlich Leistungen an Unternehmen erbringen, denn für diese ist die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten und nicht kostensteigernd.

Hinweis: Auch der Kleinunternehmer muss in seinen Rechnungen die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie eine fortlaufende Rechnungsnummer angeben.

Umkehr der Umsatzsteuerschuld gemäß § 13b UStG:

  • Für Bauunternehmer, Subunternehmer und Bauhandwerker gilt eine umgekehrte Steuerschuldnerschaft: Wenn Sie Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, empfangen, dürfen Sie die Umsatzsteuer nicht mehr an den leistenden Unternehmer zahlen, sondern müssen diese direkt an das Finanzamt abführen. Der Leistungserbringer muss also jetzt keine Umsatzsteuer mehr abführen und darf sie daher auch nicht mehr in seiner Rechnung an den Auftraggeber ausweisen (§ 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG).

Für Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG, die keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und abführen, gilt bezüglich der Steuerschuldumkehr Folgendes:

  • Sind Sie Leistungsempfänger, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt (Handwerker), gilt die Steuerschuldumkehr auch für Sie. Sie müssen also Umsatzsteuer für die bezogenen Lieferungen und Leistungen abführen, und zwar auch dann, wenn diese für Ihre Privatwohnung anfallen (§ 13b Abs. 5 UStG). In diesem Fall müssen Sie die abzuführende Umsatzsteuer eintragen.
  • Sind Sie Leistungserbringer, gilt die Steuerschuldumkehr nicht für den Leistungsempfänger. Er muss also keine Umsatzsteuer abführen (§ 13b Abs. 2 Satz 4 UStG).

(2021): Welches Wahlrecht habe ich mit der Kleinunternehmerregelung?



Wie kann ich den privaten Nutzungswert meines betrieblichen Kfz korrekt ermitteln?

Beträgt die betriebliche Nutzung einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie für Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

  • mehr als 50 %, gehört das Fahrzeug automatisch zum notwendigen Betriebsvermögen.
  • zwischen 10 und 50 %, können Sie wählen, ob Sie das Fahrzeug dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zuordnen (gewillkürtes Betriebsvermögen).
  • weniger als 10 %, so zählt das Fahrzeug zum notwendigen Privatvermögen.

Für ein Fahrzeug, das dem Betriebsvermögen zugeordnet ist, können Sie sämtliche Kosten in voller Höhe als Betriebsausgaben verbuchen und steuermindernd absetzen. Als Betriebsausgaben werden somit auch solche Kosten erfasst, die auf Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte entfallen. Für diese Fahrten erfolgt jedoch eine Korrektur:

  • Für die Privatfahrten ist ein privater Nutzungswert zu versteuern, d.h. als Betriebseinnahmen anzusetzen. Zusätzlich wird auf diesen Nutzungswert Umsatzsteuer berechnet und den Betriebseinnahmen hinzugerechnet.
  • Für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie für Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung werden die Gesamtkosten anteilig gekürzt. Im Gegenzug werden diese Fahrten mit der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abgezogen.

Der private Nutzungswert kann ermittelt werden

  • (1) nach der Pauschalmethode, sofern der betriebliche Nutzungsanteil mehr als 50 % beträgt.
  • (2) nach der Fahrtenbuchmethode.
  • (3) mit dem Teilwert, sofern der betriebliche Nutzungsanteil weniger als 50 % beträgt.
  • (4) Außerdem kann bei Anwendung der Pauschalmethode die Kostendeckelung zur Anwendung kommen.

(2021): Wie kann ich den privaten Nutzungswert meines betrieblichen Kfz korrekt ermitteln?



Private Kfz-Nutzung: (1) Pauschalmethode bei betrieblicher Nutzung

Die sog. 1 %-Pauschalmethode ist seit 2006 nur noch zulässig für Fahrzeuge, die zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, die also zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden. Ohne großen Aufwand kann der private Nutzungswert pauschal ermittelt werden, wobei als Grundlage lediglich der Listenpreis des Fahrzeugs benötigt wird. Im Übrigen bleibt Ihre individuelle Situation außer Betracht, weshalb diese Methode mal günstiger und mal nachteiliger als die Fahrtenbuchmethode sein kann.

Privater Nutzungswert: Pauschalmethode

Privater Nutzungswert = Listenpreis x 1 % x Anzahl der Monate

Der inländische Listenpreis für den Betriebs-Pkw einschließlich Sonderausstattungen und Umsatzsteuer beträgt 30.000 Euro.

Der private Nutzungswert beträgt: 1 % von 30.000 Euro x 12 Monate = 3.600 Euro im Jahr.

Nach neuer Rechtslage sind Unfallkosten, die auf einer Privatfahrt beruhen, nicht mehr mit dem pauschalen Nutzungswert abgegolten. Vielmehr stellt der Verzicht des Arbeitgebers auf
Kostenersatz für Sie einen zusätzlichen geldwerten Vorteil dar (BFH-Urteil vom 24.5.2007, BStBl. 2007 II S. 766).

Umsatzsteuer: Der nach der Pauschalmethode ermittelte private Nutzungswert unterliegt der Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG). Da aber nicht alle Kosten mit Vorsteuern belastet sind, z. B. Kfz-Steuer und Kfz-Versicherungen, kann der Nutzungswert pauschal um 20 % gekürzt und auf den verminderten Betrag die Umsatzsteuer berechnet werden. Der Umsatzsteuerbetrag ist in der Zeile "Vereinnahmte Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben" einzutragen.

Der private Nutzungswert nach der Pauschalmethode beträgt:

30.000 Euro x 1 % x 12 Monate = Abzug für Kosten ohne Vorsteuerabzug pauschal 20 %

  3.600 Euro

./. 720 Euro

  3.600 Euro

 

Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer:

19 % auf die Bemessungsgrundlage

= 2.880 Euro

547 Euro

 

  + 547 Euro

Als Betriebseinnahmen zu versteuern

  = 4.147 Euro

Beachten Sie, dass es für Elektrofahrzeuge Besonderheiten gibt.

a) Grundsätzliche Regelung für Elektrofahrzeuge und Hybridelektrofahrzeuge

  • Für Privatfahrten werden - je nach Fahrzeugtyp (reines Elektrofahrzeug oder extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug) und je nach der Höhe des Listenpreises - monatlich 1,0 Prozent des halben oder des geviertelten Listenpreises pauschal als privater Nutzungswert angesetzt. Dies gilt bei Anschaffung oder Leasing eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Zeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2030 (siehe nachfolgend unter 1b. und 1c.)
  • Bei Anschaffung oder Leasing vor dem 1.1.2019 sind monatlich 1,0 Prozent des vollen Listenpreises anzusetzen; allerdings erfolgt eine Minderung um einen Pauschalabzug (Nachteilsausgleich). Begünstigt sind neben reinen Elektrofahrzeugen auch extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ((siehe nachfolgend unter 1d.)
  • Der Pauschalabzug bzw. Nachteilsausgleich gilt auch für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die zwischen 2020 und 2022 angeschafft oder geleast werden, die aber die Anforderungen für den Ansatz des geminderten Listenpreises nicht erfüllen (siehe nachfolgend unter 1d.)
  • Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird ein Zuschlagswert hinzugerechnet: Im Normalfall mit monatlich 0,03 % des halbierten oder geviertelten Listenpreises je Entfernungskilometer oder - nur bei Arbeitnehmern - bei weniger als 15 Fahrten monatlich durch Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % des halbierten oder geviertelten Listenpreises je Entfernungskilometer. Dies gilt bei Anschaffung oder Leasing eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Zeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2030. Bei Anschaffung oder Leasing eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs vor dem 1.1.2019 oder bei Nichterfüllung der geforderten Standards ist der Zuschlagswert vom vollen Listenpreis zu berechnen; allerdings erfolgt eine Minderung um einen Pauschalabzug.

Basis für die Berechnung des Nutzungswerts bzw. des Entnahmewerts ist der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kfz zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer. Der Listenpreis ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das Fahrzeug auf dem deutschen Markt. Der Listenpreis ist auf volle 100 EUR abzurunden. Diese Abrundung erfolgt jedoch erst nach Abzug des Pauschalabzuges.

b) Vergünstigung für reine Elektrofahrzeuge bis 2030

Emissionsfreie Elektrofahrzeuge sollen bei der Dienstwagenbesteuerung besonders begünstigt werden: Für sie wird der Prozentsatz für den steuerpflichtigen Privatanteil von 0,5 Prozent auf 0,25 Prozent reduziert. Gesetzestechnisch wird die Maßnahme durch eine Viertelung der Bemessungsgrundlage umgesetzt. Bei der 1 %-Pauschalmethode wird der Listenpreis nur zu einem Viertel angesetzt. Das bedeutet konkret:

Für reine Elektro-Firmenwagen, die im Zeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2030 angeschafft werden, gilt: Wenn das Fahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 EUR beträgt, ist der Listenpreis nur zu einem Viertel anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 sowie Satz 3 Nr. 3 EStG, eingefügt durch das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" vom 12.12.2019; ergänzt durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz).

Zunächst lag die Grenze für den Bruttolistenpreis bei 40.000 EUR Diese Grenze wurde dann aber mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz auf 60.000 EUR angehoben. Die neue Grenze gilt rückwirkend ab dem 1.1.2020 für Fahrzeuge, die ab dem 1.1.2019 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wurden (§ 52 Abs. 12 Satz 2 EStG).

Beträgt der Listenpreis eines reinen Elektrofahrzeuges mehr als 60.000 EUR, so wird dieser zur Versteuerung der Privatnutzung zur Hälfte angesetzt. Man darf unterstellen, dass der Gesetzgeber bei dieser Grenze die teuren Tesla-Modelle im Blick hatte, die er nicht zusätzlich fördern wollte. Hier bleibt es also beim Ansatz der halben Bemessungsgrundlage.

c) Stufenweiser Abbau der Begünstigungen für Hybridelektrofahrzeuge

Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge gilt - wie erwähnt - grundsätzlich die halbierte Bemessungsgrundlage zur Versteuerung der Privatnutzung. Allerdings erfolgt ein stufenweiser Abbau der steuerlichen Begünstigungen oder - anders ausgedrückt - eine Verschärfung der Voraussetzungen für die steuerlichen Vorteile. Im Einzelnen gilt: 

  • Bei Anschaffung zwischen dem 1.1.2019 und dem 31.12.2021 greift die hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die elektrische Fahrleistung mindestens 40 Kilometer beträgt ("Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" vom 11.12.2018). Dies sind die heutigen Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bzw. Nummer 2 des Elektromobilitätsgesetzes.
  • Bei Anschaffung zwischen dem 1.1.2022 und dem 31.12.2024 gilt die hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die elektrische Fahrleistung mindestens 60 Kilometer beträgt ("Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" vom 12.12.2019).
  • Bei Anschaffung zwischen dem 1.1.2025 und dem 31.12.2030 gilt die hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die elektrische Fahrleistung mindestens 80 Kilometer beträgt.

Für Fahrzeuge, die diese Vorgaben nicht erfüllen, aber einen gegenüber Fahrzeugen mit einem Verbrennungsmotor höheren Bruttolistenpreis haben, gilt die bisherige Regelung (Nachteilsausgleich durch Minderung des Bruttolistenpreises um pauschale Beträge für das Batteriesystem) bis zum Jahr 2022 fort. Das heißt: Bei Anschaffung im Jahre 2019 werden der Listenpreis bzw. die Anschaffungskosten gekürzt um 200 EUR pro kWh Batteriekapazität, höchstens um 7.000 EUR. Bei Anschaffung im Jahre 2022 werden der Listenpreis bzw. die Anschaffungskosten gekürzt um 50 EUR pro kWh Batteriekapazität, höchstens um 5.500 EUR.

d) Nachteilsausgleich in Altfällen und bei Kfz, die die Anforderungen nicht erfüllen

Bei Anschaffung oder Leasing eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs vor dem 1.1.2019 sowie bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, die die unter Punkt 1c genannten Vorgaben nicht erfüllen, gibt es eine komplizierte Berechnung zur Ermittlung des Listenpreises, der für die Ein-Prozent-Regelung maßgebend ist: Danach ist der (volle) Listenpreis wegen der darin enthaltenen Kosten für das Batteriesystem um einen Pauschalabzug, begrenzt auf einen Abzugshöchstbetrag, zu mindern (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Der Minderungs- und Höchstbetrag richten sich nach dem Anschaffungsjahr des Fahrzeugs. Den kWh-Wert des Fahrzeugs ersehen Sie in der Zulassungsbescheinigung im Feld 22.

Bei Anschaffung bis zum 31.12.2013 werden pauschal 500 EUR pro kWh der Batteriekapazität, max. 10.000 EUR, vom Listenpreis abgezogen. Diese Beträge vermindern sich bei Anschaffung in den Folgejahren um 50 EUR pro kWh bzw. um 500 EUR pro Jahr. Die steuerliche Förderung gilt für Fahrzeuge, die bis zum 31.12.2022 angeschafft werden (§ 52 Abs. 16 Satz 11 EStG).

Wichtig: Die Begünstigung gilt nur für die Einkommensteuer, nicht aber für die Umsatzsteuer.

(2021): Private Kfz-Nutzung: (1) Pauschalmethode bei betrieblicher Nutzung



Private Kfz-Nutzung: (2) Fahrtenbuchmethode

Bei der Fahrtenbuchmethode kann der private Nutzungswert mit den anteiligen tatsächlichen Kosten angesetzt werden, die auf die Privatfahrten entfallen. Der steuerpflichtige Nutzungswert ist der Teil der Gesamtkosten für den Betriebs-Pkw, der dem Anteil der privaten Fahrten an der Gesamtfahrleistung entspricht. Um den privaten Nutzungsanteil feststellen zu können, müssen Sie ein "ordnungsgemäßes" Fahrtenbuch führen, in das sämtliche Fahrten lückenlos einzutragen sind. Geben Sie den ermittelten Nutzungswert an.

Privater Nutzungswert: Fahrtenbuchmethode

Privater Nutzungswert = Gesamtkosten x Privater Nutzungsanteil

Privater Nutzungsanteil = Privat gefahrene Kilometer (lt. Fahrtenbuch) : Gesamtfahrleistung x 100

Hinweis: Zu den privat gefahrenen Kilometer gehören nicht die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie die Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

Beispiel: Mit dem Betriebs-Pkw fahren Sie im Jahr 25.000 Kilometer, davon lt. Fahrtenbuch 10 000 km für Privatfahrten. Die Gesamtkosten betragen 8.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Jahr.

Der Privatanteil beträgt: 10.000 km : 25.000 km x 100 = 40 %
Der private Nutzungswert beträgt: 40 % von 8.000 Euro = 3.200 Euro.

Umsatzsteuer

Der nach der Fahrtenbuchmethode ermittelte private Nutzungswert unterliegt ebenfalls der Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG). Aus den Gesamtkosten können Sie die Kosten, die nicht mit Vorsteuern belastet sind, in nachgewiesener Höhe herausrechnen und müssen die Umsatzsteuer nur für den verminderten Nutzungswert berechnen.

Kosten, die nicht mit Vorsteuer belastet sind, sind Betriebskosten, wie Kfz-Versicherung, Kfz-Steuer, Rundfunkgebühr, Garagenmiete, ADAC-Beitrag sowie im Ausland entstandene Kosten. Ebenfalls gehören Schuldzinsen dazu. Des Weiteren zählt die Abschreibung dazu, falls von den Anschaffungskosten kein Vorsteuerabzug möglich war, z. B. bei Kauf von Privat oder Einlage aus dem Privatvermögen.

 

Die Gesamtkosten betragen (ohne USt)
Privater Nutzungsanteil lt. Fahrtenbuch: 40 %
Abzug der Kosten, die nicht mit Vorsteuer belastet waren
8.000 Euro

./. 1.000 Euro
3.200 Euro
Gesamtkosten mit Vorsteuerbelastung
Privater Nutzungsanteil lt. Fahrtenbuch
= 7.000 Euro
x 40 %
 
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer
19 % der Bemessungsgrundlage
= 2.800 Euro
532 Euro

+ 532 Euro
Als Betriebseinnahmen zu versteuern   = 3.732 Euro

Beachten Sie, dass es für Elektrofahrzeuge und Hybridelektrofahrzeuge Besonderheiten gibt. Entsprechend der Halbierung oder Viertelung der Bemessungsgrundlage bei der 1 %-Pauschalmethode sind die zu berücksichtigenden Abschreibungen (AfA) zu halbieren oder zu vierteln. Nutzen Sie ein geleastes oder gemietetes Kraftfahrzeug, sind entsprechend die Leasing- oder Mietkosten nur zur Hälfte oder zu einem Viertel anzusetzen. Dies gilt bei Anschaffung oder Leasing eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Zeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2030. 

Die genaue Regelung hierzu ist leider sehr komplex geworden.

 

(2021): Private Kfz-Nutzung: (2) Fahrtenbuchmethode



Private Kfz-Nutzung: (3) Teilwert bei betrieblicher Nutzung von weniger als 50 %

Wird das Fahrzeug zu weniger als 50 % und mehr als 10 % betrieblich genutzt, kann das Fahrzeug zwar weiterhin dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden. Doch die Privatnutzung ist seit 2006 mit dem sog. Teilwert zu ermitteln und zu versteuern (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).

Das bedeutet: Der private Nutzungswert ist mit den anteiligen tatsächlichen Kosten anzusetzen - wie bei der Fahrtenbuchmethode. Allerdings muss der betriebliche bzw. private Nutzungsanteil nicht durch ein "ordnungsgemäßes" Fahrtenbuch mit seinen strengen Bedingungen nachgewiesen werden, sondern kann durch formlose Aufzeichnungen glaubhaft gemacht werden. Wie bei der Fahrtenbuchmethode tragen Sie den Nutzungswert in Zeile 19 und die zugehörige Umsatzsteuer in Zeile 16 ein.

Privater Nutzungswert    =   Gesamtkosten  x  Privater Nutzungsanteil

Privater Nutzungsanteil  =   Privat gefahrene Kilometer (lt. Aufzeichnungen)  :  Gesamtfahrleistung  x  100

So ermitteln Sie den Teilwert:

  • Zunächst rechnen Sie alle Fahrzeugkosten zusammen, z.B. Abschreibung, Versicherungsbeiträge, Benzinkosten, Kfz-Steuer, Inspektions- und Reparaturkosten usw. Diese sind als Betriebsausgaben absetzbar.
  • Dann ermitteln Sie den privaten Nutzungsanteil, indem Sie die gefahrenen Privatkilometer zur Gesamtfahrleistung ins Verhältnis setzen.
  • Schließlich multiplizieren Sie die Gesamtkosten mit dem privaten Nutzungsanteil. Der so ermittelte Wert stellt den Entnahmewert dar, der zu versteuern ist.
  • Da die 1 %-Methode nicht mehr zur Anwendung kommt, können auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nicht mehr mit 0,03 % des Listenpreises oder die Heimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nicht mehr mit 0,002 % des Listenpreises von den Gesamtkosten abgezogen werden. Vielmehr müssen die Gesamtkosten um die anteiligen Kosten für diese Fahrten gekürzt werden. Im Gegenzug kann die Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abgezogen werden.

(2021): Private Kfz-Nutzung: (3) Teilwert bei betrieblicher Nutzung von weniger als 50 %



Private Kfz-Nutzung: (4) Kostendeckelung bei der Pauschalmethode

Bei Anwendung der 1 %-Pauschalmethode kann es vorkommen, dass der private Nutzungswert höher ist als die tatsächlichen Fahrzeugkosten. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn das Fahrzeug bereits abgeschrieben ist und daher keine AfA mehr anzusetzen ist, wenn es sich um ein Gebrauchtfahrzeug handelt oder wenn das Fahrzeug geleast ist. In diesem Fall kommt eine Kostendeckelung in Betracht (in Zeile 19).

  • Zu den tatsächlichen Kosten zählen die laufenden Betriebskosten, die Abschreibung und die Schuldzinsen.
  • Die tatsächlichen Gesamtkosten werden zunächst um die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb gekürzt, denn dieser Abzugsposten steht Ihnen generell zu.
  • Der verbleibende Betrag der Gesamtkosten ist dann mit dem pauschalen Nutzungswert zu vergleichen und als Kostendeckelung anzusetzen.

Beispiel:
Für einen Betriebs-Pkw mit einem Listenpreis von 40.000 Euro (einschließlich USt.) sind Gesamtkosten in Höhe von 6.000 Euro entstanden. Der Pkw wurde an 200 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (Entfernung 20 km) genutzt.

1. Privatnutzungsanteil:
    1 % x 40.000 Euro x 12 Als Privatentnahme zu versteuern

4.800 Euro

2. Nutzungswert für Fahrten Wohnung-Betrieb:
    0,03 % x 40.000 Euro x 20 km x 12
    Nicht abziehbare Betriebsausgaben

+ 2.880 Euro
Pauschaler Nutzungswert nach der Pauschalmethode
    Tatsächliche Gesamtkosten
     - gekürzt um Entfernungspauschale für Fahrten zw. Wohnung-Betrieb:
     200 Tage x 30 km x 0,30 Euro =

= 7.680 Euro
6.000 Euro

./. 1.200 Euro

Höchstbetrag der pauschalen Wertansätze

= 4.800 Euro

 

Umsatzsteuer: Im Fall der Kostendeckelung - wenn also der private Nutzungswert nach der Pauschalmethode auf die Gesamtkosten begrenzt wird - brauchen Sie als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nicht die Gesamtkosten zugrunde zu legen, sondern gehen wie folgt vor:

  • Zunächst ziehen Sie von den Gesamtkosten die Kosten ab, die nicht mit Vorsteuer belastet waren. Das sind Betriebskosten, wie Kfz-Versicherung, Kfz-Steuer, Rundfunkgebühr, Garagenmiete, ADAC-Beitrag sowie im Ausland entstandene Kosten. Ebenfalls gehören Schuldzinsen dazu. Des Weiteren zählt die Abschreibung dazu, falls von den Anschaffungskosten kein Vorsteuerabzug möglich war, z. B. bei Kauf von Privat oder Einlage aus dem Privatvermögen. Übrig bleiben die Gesamtkosten mit Vorsteuerbelastung.
  • Dann ermitteln Sie den privaten Nutzungsanteil. Diesen dürfen Sie anhand geeigneter Unterlagen schätzen. Stehen solche Unterlagen nicht zur Verfügung, müssen Sie den privaten Nutzungsanteil mit mindestens 50 % ansetzen. Die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb zählen nicht zum privaten, sondern zum betrieblichen Anteil.
  • Schließlich setzen Sie die Gesamtkosten mit Vorsteuerbelastung in Höhe des privaten Nutzungsanteils als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer an, berechnen darauf 19 % Umsatzsteuer.

 

Beispiel:

Der private Nutzungswert nach der Pauschalmethode beträgt
Die tatsächlichen Gesamtkosten betragen
Fahrten zwischen Wohnung-Betrieb, angenommen
3.600 Euro
3.000 Euro
./. 1.100 Euro
 
Privater Nutzungswert nach Kostendeckelung
Abzug der Kosten, die nicht mit Vorsteuer belastet waren
= 1.900 Euro
./. 600 Euro
1.900,00 Euro
Gesamtkosten mit Vorsteuerbelastung
Privater Nutzungsanteil, geschätzt

= 1.300 Euro x 40%
 
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer
19 % der Bemessungsgrundlage
= 520 Euro
+ 98,80 Euro

Als Betriebseinnahmen zu versteuern

  = 1.998,80 Euro

 

(2021): Private Kfz-Nutzung: (4) Kostendeckelung bei der Pauschalmethode



Wie wir die private Nutzung eines Telefons korrekt berücksichtigt?

Wenn Sie die Aufwendungen für Telekommunikation, wie Telefon, Telefax und Internet, voll als Betriebsausgaben absetzen, müssen Sie für die Privatnutzung den privaten Nutzungsanteil ermitteln und als Betriebseinnahmen erfassen sowie darauf Umsatzsteuer zahlen.

SteuerGo

Die Bewertung der Privatentnahme erfolgt mit dem sog. Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Unter Teilwert werden hier die tatsächlichen Selbstkosten verstanden. Da es aber sehr schwierig ist, den Umfang der Privatnutzung genau zu beziffern, können die anteiligen Telefonkosten geschätzt werden (OFD Koblenz vom 10.1.2002, S 2121 A). In Baden-Württemberg beispielsweise legt die Finanzverwaltung für den privaten Telefonanteil einen Richtwert von 360 EUR im Jahr zugrunde.

Alternativ besteht u. E. die Möglichkeit, nur den betrieblichen Anteil der Telefonkosten bei den Betriebsausgaben einzutragen und auf eine Eintragung bei den Betriebseinnahmen gänzlich zu verzichten.

Gewerbetreibende, Freiberufler und Land- und Forstwirte sind bezüglich der privaten Telefonnutzung erheblich schlechter gestellt als Arbeitnehmer. Bei diesen ist die Nutzung von betrieblichen Telefonen, Faxgeräten, Computern mitsamt Internet steuer- und sozialversicherungsfrei, wobei es nicht einmal auf den Umfang der Privatnutzung ankommt (§ 3 Nr. 45 EStG). Bei Selbständigen gilt diese Großzügigkeit der Steuerfreiheit leider nicht.

Nach Auffassung des Fiskus würde eine Anwendung dieser Befreiungsvorschrift die Möglichkeit eröffnen, gezielt private Aufwendungen in den steuerrelevanten betrieblichen Bereich zu verlagern und auf diese Weise ungerechtfertigte Steuererleichterungen zu erlangen (BMF-Schreiben vom 6.5.2002, DStR 2002 S. 999). Diese Auffassung hat der BFH bestätigt (BFH-Urteil vom 21.6.2006, XI R 50/05).

Besser gestellt sind ab 2015 kommunale Mandatsträger (Ratsmitglieder, Kreistagsabgeordnete), denen der Landkreis oder die Kommune Tablet-PCs oder vergleichbare Geräte zur Verfügung stellt: Ab 2015 ist die Privatnutzung von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten auch bei Personen steuerfrei, die ehrenamtlich öffentliche Dienste leisten und dafür eine Aufwandsentschädigung aus öffentlicher Kasse gemäß § 3 Nr. 12 EStG erhalten (§ 3 Nr. 45 Satz 2 EStG).

(2021): Wie wir die private Nutzung eines Telefons korrekt berücksichtigt?



Wie sind private Sachentnahmen zu bewerten?

Entnehmen Sie betriebliche Waren und Gegenstände des Anlagevermögens für private Zwecke, geben Sie den entsprechenden Buchwert an. Gleiches gilt für unentgeltliche Sachzuwendungen an Mitarbeiter des Unternehmens, sofern es sich nicht um Aufmerksamkeiten mit einem Wert unter 60 EUR handelt. 

In bestimmten Gewerbezweigen kann die Entnahme von Lebensmitteln für den Privatverbrauch mit Pauschbeträgen angesetzt werden. Diese werden von der Finanzverwaltung bekannt gegeben und machen die Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen überflüssig. Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages, bis zu 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.

(2021): Wie sind private Sachentnahmen zu bewerten?

Feldhilfen

Private Kfz-Nutzung

Geben Sie den privaten Wert der Kfz-Nutzung als Betriebseinnahme an, wenn Sie einen zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw auch zu privaten Zwecken nutzen.

Eine ausführliche Erläuterung zur steuerlichen Behandlung des Betriebs-Pkw in der Einnahmenüberschussrechnung finden Sie in unseren Ratgebern.

Sind in den obigen Betriebseinnahmen steuerfreie Einnahmen enthalten?

Wenn in den bereits erfassten Betriebseinnahmen auch steuerfreie Einnahmen enthalten sind, wählen Sie "ja" aus.

Zu den Einnahmen zählen

  • Einkünfte aus nebenberufliche Tätigkeit (z.B. als Übungsleiter) nach § 3 Nr. 26, 26a, 26b EStG
  • Einkünfte nach § 3 EStG (ohne Nr. 26, 26a, 26b und Teileinkünfteverfahren)
  • Steuerfreie Sanierungserträge nach § 3a EStG
darin enthaltene steuerfreie Betriebseinnahmen

Zu den Einnahmen zählen

  • Einkünfte aus nebenberufliche Tätigkeit (z.B. als Übungsleiter) nach § 3 Nr. 26, 26a, 26b EStG
  • Einkünfte nach § 3 EStG (ohne Nr. 26, 26a, 26b und Teileinkünfteverfahren)
  • Steuerfreie Sanierungserträge nach § 3a EStG
Haben Sie 2021 Corona-Hilfen für Ihren Betrieb erhalten?

Wenn Sie Corona-Hilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse für Ihren Betrieb erhalten oder zurückgezahlt haben, wählen Sie "ja" aus.

Bund und Länder leisten aufgrund diverser Rechtsgrundlagen

  • Soforthilfen des Bundes für kleine Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe zur Milderung der finanziellen Notlagen dieser Unternehmen aufgrund der Corona-Krise,
  • Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen oder mussten, oder
  • andere Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Billigkeitsleistungen des Bundes oder des jeweiligen Landes für Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe anlässlich der Corona-Krise

Bei diesen Corona-Zuschüssen handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Da für die Corona-Zuschüsse regelmäßig keine Steuerbefreiung greift, erhöhen sie den Gewinn.

Die Corona-Zuschüsse sind bei Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 1 EStG ggf. i. V. m. § 5 EStG (E-Bilanz) oder nach § 4 Abs. 3 EStG (Anlage EÜR) als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen. Bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG sind die Corona-Zuschüsse mit dem Grundbetrag abgegolten.

Summe der erhaltenen Soforthilfen

Geben Sie hier die Summe der erhaltenen Corona-Hilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbarer Zuschüsse für Ihren Betrieb an.

Haben Sie Hilfen aufgrund der Corona-Pandemie bereits 2020 erhalten und mussten diese in 2021 zurückzahlen, gehören die Rückzahlungen zu den Betriebsausgaben. Tragen Sie die zurückgezahlten Beträge bei den "Sonstigen unbeschränkt abziehbaren Betriebsausgaben" ein.

Bund und Länder leisten aufgrund diverser Rechtsgrundlagen:

  • Soforthilfen des Bundes für kleine Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe zur Milderung der finanziellen Notlagen dieser Unternehmen aufgrund der Corona-Krise,
  • Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen oder mussten, oder
  • andere Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Billigkeitsleistungen des Bundes oder des jeweiligen Landes für Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe anlässlich der Corona-Krise


Bei diesen Corona-Zuschüssen handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Da für die Corona-Zuschüsse regelmäßig keine Steuerbefreiung greift, wirken sie sich gewinnerhöhend aus.

Die Corona-Zuschüsse sind bei Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 1 EStG ggf. i. V. m. § 5 EStG (E-Bilanz) oder nach § 4 Abs. 3 EStG (Anlage EÜR) als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen. Bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG sind die Corona-Zuschüsse mit dem Grundbetrag abgegolten.

Betriebseinnahmen als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer (nach § 19 Absatz 1 UStG)

Hier tragen Kleinunternehmer, die bei der Umsatzsteuer von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, ihre Betriebseinnahmen mit dem Bruttobetrag ein. Geben Sie nur Ihre tatsächlichen Umsätze an, nicht jedoch "fiktive" Einnahmen, wie den Privatanteil des Betriebs-Pkw.

Die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer können Sie wählen, wenn Ihr Brutto-Umsatz im Vorjahr nicht höher war als 22.000 Euro und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher sein wird als 50.000 Euro (§ 19 Abs. 1 UStG). Die Kleinunternehmerregelung hat zur Folge, dass Sie

  • in Ihren Ausgangsrechnungen die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen dürfen,
  • keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen,
  • die Umsatzsteuer in Ihren Eingangsrechnungen nicht als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen dürfen,
  • in Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR den Umsatzsteuersatz nicht angeben dürfen.

Wichtiger Hinweis: Ein Ausweis von Umsatzsteuer oder die Angabe des Umsatzsteuersatzes in Kleinbetragsrechnungen würde als unberechtigter Ausweis von Umsatzsteuer gelten. Die Folge wäre, dass Sie die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssten und der Rechnungsempfänger die Steuer dennoch nicht als Vorsteuer abziehen dürfte.

davon Umsätze nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 UStG

Gesamtumsatz bei Kleinunternehmern ist die Summe ihrer steuerbaren Umsätze - jedoch ohne bestimmte umsatzsteuerfreie Umsätze (gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UStG). Falls solche steuerfreien Umsätze erzielt werden, müssen diese hier gesondert angegeben werden. Maßgebend für die Kleinunternehmer-Umsatzgrenze ist dann der Gesamtumsatz abzgl. dieser steuerfreien Umsätze.

Umsatzsteuerfrei gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UStG sind beispielsweise Umsätze

  • aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler (gemäß § 4 Nr. 11 UStG),
  • aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (gemäß § 4 Nr. 12 UStG),
  • aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit (gemäß § 4 Nr. 14a UStG),
  • von selbständigen Lehrern (gemäß § 4 Nr. 21b UStG)
  • aus ehrenamtlicher Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts (gemäß § 4 Nr. 26 UStG).
Betriebseinnahmen als Land- und Forstwirt, soweit die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG angewandt wird

Hier ist eine Eingabe nur notwendig für Land- und Forstwirte, deren Umsätze nicht nach den allgemeinen Vorschriften zu versteuern sind, sondern nach Durchschnittssätzen. Für Sie gilt ein ermäßigter Durchschnittssteuersatz für verschiedene Umsätze von 5,5 % oder 10,7 % und eine Vorsteuerpauschale von ebenfalls 5,5 oder 10,7 %. Der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssteuersatz muss auf der Rechnung zusätzlich angegeben werden (§ 24 UStG).

Tragen Sie hier Ihre Betriebseinnahmen mit Bruttowerten ein. Sie dürfen die Vorsteuerpauschale nicht von Ihrer Umsatzsteuerschuld abziehen, also nicht als Betriebsausgaben absetzen und deshalb auch nicht bei den Betriebsausgaben ("Gezahlte Vorsteuerbeträge") eintragen.

Durch diese Regelungen gleichen sich mithin Steuer und Vorsteuer aus, sodass der Landwirt im Ergebnis für diese Umsätze keine Umsatzsteuer zu entrichten hat.

Wichtig: Falls Sie Umsätze erzielen, die dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 % oder dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen, dürfen Sie die Umsätze hier nicht eintragen.

Hinweis: Die Einnahmen aus der Verpachtung eines landwirtschaftlichen (Teil-)Betriebes und Verpachtung der Milchquote sind nicht mit dem Durchschnittssatz zu versteuern, sondern mit dem allgemeinen Umsatzsteuersatz (BFH-Urteil vom 25.11.2004, BStBl. 2005 II S. 896).

Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen

Tragen Sie hier sämtliche umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen mit Nettobeträgen (also Einnahmen ohne Umsatzsteuer) ein, gleichgültig, ob diese dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 % oder dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen.

Die auf die Betriebseinnahmen entfallende Umsatzsteuer ist gesondert in Zeile "Vereinnahmte Umsatzsteuer" anzugeben. Einnahmen aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, z. B. eines Betriebs-Pkw, gehören in die Zeile "Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen".

Hinweis: Dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen ganz bestimmte Umsätze, die abschließend in § 12 Abs. 2 UStG aufgeführt sind.

Umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen

Geben Sie hier bitte umsatzsteuerfreie und nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen an, die in § 4 UStG aufgeführt sind:

  • Umsatzsteuerfrei nach § 4 UStG sind beispielsweise Zinsen, Mieteinnahmen sowie die Leistungen von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Physiotherapeuten, Hebammen, Versicherungsvertretern und -maklern, Bausparkassenvertretern, Kreditvermittlern, aus ehrenamtlicher Tätigkeit für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  • Nicht umsatzsteuerbar sind beispielsweise Auslandsumsätze, Einnahmen als Schadensersatz, aus Versicherungsleistungen, Entschädigungen, erhaltene Mahngebühren und Verzugszinsen, öffentliche Zuschüsse wie Forstbeihilfen, Zuschüsse zur Flurbereinigung oder sonstige Subventionen.

Außerdem sind hier Betriebseinnahmen mit umgekehrter Steuerschuldnerschaft (§ 13b UStG) anzugeben, für die der Leistungsempfänger aufgrund der sog. Steuerschuldumkehr die Umsatzsteuer schuldet (§ 13b UStG). In diesem Fall müssen Sie als Leistungserbringer die Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführen und dürfen sie deshalb auch nicht in Ihrer Rechnung an den Auftraggeber ausweisen. Die umgekehrte Steuerschuldnerschaft gilt für folgende Leistungen:

  • Leistungen, die unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen, insbesondere
    • Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken,
    • Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten,
    • Übertragung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück,
    • Lieferung von auf fremdem Boden errichteten Gebäuden nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit (Erbpacht).
  • Bauleistungen, die Sie für einen anderen Bauunternehmer erbringen, also für Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Die Steuerschuldumkehr besteht nur für Unternehmen der Baubranche, also für Handwerker und Unternehmen, die selbst Bauleistungen erbringen. Die Zahlungspflicht besteht auch dann, wenn solche Unternehmen Leistungen für ihren privaten Bereich beziehen.

Eine umgekehrte Steuerschuldnerschaft besteht schon länger für Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts als Leistungsempfänger von

  • Werklieferungen und sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers.
  • Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer

außerhalb des Insolvenzverfahrens.

 Beispielsweise schulden Sie als deutscher Unternehmer die Umsatzsteuer für die von "Google" ausgeführten Leistungen im Zusammenhang mit den so genannten "Adwords"-Kampagnen.

Vereinnahmte Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben

Geben Sie hier die vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge auf die Betriebseinnahmen an.

Diese Beträge gehören im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung bzw. Entstehung zu den Betriebseinnahmen. Ebenso ist hier die Umsatzsteuer einzutragen, die Sie ggf. zu hoch oder unberechtigt in Rechnung gestellt haben.

(1) Die vereinnahmte Umsatzsteuer
Tragen Sie die Umsatzsteuer aus Ihren Ausgangsrechnungen ein, die 7 % oder 19 % betragen kann (bzw. aus Rechnungen der 2. Jahreshälfte des Coronajahres 2020: 5 % bzw. 16 %). Die Nettoumsätze sind in den "Umsatzpflichtigen Betriebseinnahmen" enthalten. Ebenfalls wird hier die Umsatzsteuer erfasst, die auf den Verkauf von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens anfällt, z. B. Verkauf eines Betriebs-Pkw. Die Nettoerlöse sind in der Zeile "Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen" enthalten.

Nicht dazu gehört Umsatzsteuer, die im Wirtschaftsjahr zwar in Rechnung gestellt wurde, aber noch nicht bezahlt wurde. Umsatzsteuer, die Ihnen vom Finanzamt erstattet wird, wird nicht hier, sondern gesondert in Zeile "Vom Finanzamt erstattete und gegebenenfalls verrechnete Umsatzsteuer" erfasst.

(2) Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben
Bei unentgeltlichen Wertabgaben handelt sich um Entnahmen für den Eigenverbrauch. Eine Entnahme liegt entweder in der betriebsfremden Nutzung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens oder in der Inanspruchnahme von betrieblichen Leistungen zu betriebsfremden Zwecken. Da die Kosten als Betriebsausgaben verbucht werden, müssen die Privatentnahmen als Betriebseinnahmen erfasst und darauf Umsatzsteuer gezahlt werden. So wird der Vorteil aufgrund des Vorsteuerabzugs wieder rückgängig gemacht.

Summe der Betriebseinnahmen

Die Summe der Betriebseinnahmen wird zur Ermittlung des Gewinns oder Verlusts auf die Seite Gewinnermittlung übertragen.

Vom Finanzamt erstattete und ggf. verrechnete Umsatzsteuer

Geben Sie hier die Umsatzsteuerbeträge an, die Ihnen das Finanzamt aufgrund Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Ihrer Umsatzsteuererklärung erstattet hat. Gleiches gilt, wenn das Finanzamt solche Erstattungsbeträge mit anderen Steuerschulden verrechnet hat.

Wichtig: Die von Ihnen gezahlte Umsatzsteuer müssen Sie bei den Betriebsausgaben angeben.

Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen

Tragen Sie hier den gesamten Verkaufserlös bzw. Teilwert ohne Umsatzsteuer ein, den Sie bei Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, z. B. Betriebs-Pkw, Computer oder Maschinen erzielt haben.

Der Abzug des Restbuchwerts als Betriebsausgabe erfolgt über die Betriebsausgaben. Land- und Forstwirte, die die Besteuerung nach Durchschnittssätzen vornehmen, geben hier Bruttowerte an.

Hinweis: Entnahmen sind mit dem Teilwert anzusetzen. Teilwert ist eine Schätzgröße, und zwar der "Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde" (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Teilwert ist im Allgemeinen der Verkehrswert oder Marktwert.

Auf den Verkaufserlös bzw. Entnahmewert muss Umsatzsteuer berechnet und als Betriebseinnahmen eingetragen werden:

  • Bei Veräußerung ist stets Umsatzsteuer zu berechnen, und zwar auch dann, wenn das Wirtschaftsgut ohne Vorsteuerabzug erworben wurde, z. B. bei Kauf von Privat oder bei Einlage aus dem Privatvermögen.
  • Bei Entnahme aus dem Betriebsvermögen muss Umsatzsteuer nur dann berechnet und den Betriebseinnahmen in Zeile 16 hinzugerechnet werden, wenn das Wirtschaftsgut mit Vorsteuerabzug erworben worden ist (§ 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG).
Sonstige Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen

Tragen Sie hier die Privatanteile für Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen ein, z. B. Warenentnahmen, private Telefonnutzung, private Nutzung von betrieblichen Maschinen, Ausführung von Arbeiten am Privatgrundstück durch Arbeitnehmer des Betriebes.

Es handelt sich hierbei um sog. unentgeltliche Wertabgaben bzw. Privatentnahmen. Privatentnahmen sind grundsätzlich mit dem Teilwert anzusetzen. Bei Aufwandsentnahmen sind die entstandenen Selbstkosten maßgebend.

Hinweis: Teilwert ist eine Schätzgröße, und zwar der "Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde" (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Teilwert ist im Allgemeinen der Verkehrswert oder Marktwert.

Da die Kosten als Betriebsausgaben verbucht werden, müssen die Privatentnahmen mit Nettobeträgen als Betriebseinnahmen erfasst und darauf Umsatzsteuer gezahlt werden. Die auf die Privatanteile entfallende Umsatzsteuer ist in Zeile 16 einzutragen.

Voraussetzung für die Erfassung und Besteuerung der Privatentnahmen ist, dass die Gegenstände zuvor dem Unternehmen zugeordnet wurden und mit Vorsteuer belastet waren. Diese Zuordnung wird im Wesentlichen durch die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs dokumentiert. Wird also ein Gegenstand entnommen, der ohne Umsatzsteuer von Privat erworben worden war, ist auf die Entnahme keine Umsatzsteuer fällig.

Als Privatentnahmen sind zu erfassen:

  • Überführung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ins Privatvermögen, z. B. Betriebs-Pkw, Computer, Gebäude, Maschinen.
  • Privater Nutzungsanteil eines Fahrzeugs, das dem Betriebsvermögen zugeordnet ist.
  • Privater Nutzungsanteil eines betrieblichen Telefons bzw. Telefonanschlusses.
  • Private Nutzung eines Teils des betrieblichen Gebäudes.
  • Entnahme von Waren und Gegenständen mit dem entsprechenden Buchwert.
  • Unentgeltliche Sachzuwendungen an Mitarbeiter des Unternehmens, sofern es sich nicht um Aufmerksamkeiten mit einem Wert unter 40 Euro handelt.
  • Sonstige Nutzungs- und Leistungsentnahmen, z. B. Einsatz von Mitarbeitern des Betriebes für private Zwecke.
  • Geldentnahmen, z. B. privat veranlasste Geldabhebung vom betrieblichen Bankkonto oder Auszahlung aus der betrieblichen Kasse.
Auflösung von Rücklagen nach § 6c i.V.m. § 6b EStG oder nach R 6.6 EStR

Werden Rücklagen aufgelöst, führt dies zu Betriebseinnahmen. Dies gilt auch für einen evtl. Gewinnzuschlag bei Ansparabschreibungen.

Hier ist daher die Summe aus der Auflösung der verschiedenen Rücklagen nach § 6c i.V.m. § 6b EStG oder nach R 6.6 EStR einzutragen.

Auflösung von Ausgleichsposten nach § 4g EStG

Werden Ausgleichsposten nach § 4g EStG aufgelöst, führt dies zu Betriebseinnahmen.

Hier ist daher die Summe aus der Auflösung der verschiedenen Ausgleichsposten einzutragen.