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Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2021. Die Version die für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Arbeitslohn ohne Steuerabzug

Wer bekommt Arbeitslohn ohne Steuerabzug?

In der Steuererklärung müssen Sie in der "Anlage N" auch Arbeitslohn eintragen, von dem keine Lohnsteuer einbehalten wurde. Dies kommt in Betracht für Arbeitslohn von einem ausländischen Arbeitgeber, der in Deutschland steuerpflichtig ist, sowie für Arbeitslohn, der von Dritten gezahlt wurde und der Arbeitgeber nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet war.

Tipp

Solche Einnahmen ohne Steuerabzug können aufgrund des Härteausgleichs begünstigt sein, falls sie nicht mehr als 820 Euro betragen.

Wichtig: Einen Minijob (450-Euro-Job) müssen Sie hier nicht eintragen. Für dieses Arbeitsverhältnis führt der Arbeitgeber pauschal Steuern und Beiträge für die Sozialversicherung ab. Der geringfügig Beschäftigte selbst zahlt keine Steuern oder Versicherungsbeiträge. Die Einkünfte aus dem Minijob müssen Sie dann nicht in der Steuererklärung angeben.

Möglich ist es aber auch, dass der Minijob monatlich nach Lohnsteuermerkmalen versteuert wird (ELStAM). Dann ist der Minijob auch in der Einkommensteuererklärung unter „Arbeitnehmer > Lohnsteuerbescheinigungen“ zu erklären. In diesem Fall muss Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Lohnsteuerbescheinigung aushändigen.

(2021): Wer bekommt Arbeitslohn ohne Steuerabzug?

Feldhilfen

Steuerpflichtiger Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug vorgenommen worden ist.

Tragen Sie hier nur steuerpflichtigen Arbeitslohn ein, von dem bisher kein Steuerabzug vorgenommen worden ist und der nicht bereits in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung aufgeführt wurde.

Dies betrifft beispielsweise,

  • von Dritten gezahlter Arbeitslohn,
  • Verdienstausfallentschädigungen,
  • nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit von öffentlichen Kassen geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu den Arbeitgeberanteilen an den Krankenkassenbeiträgen
  • der steuerpflichtige Teil der Ausgleichsleistungen (bisher gezahlte steuerfreie Leistungen bitte auf einem besonderen Blatt erläutern).
Werbungskosten zum steuerpflichtigen Arbeitslohn

Geben Sie an dieser Stelle die direkt diesem Arbeitslohn zuzuordnenden Werbungskosten ein, die bei den Werbungskosten als Arbeitnehmer nicht enthalten sind.

Werbungskosten zum steuerpflichtigen Arbeitslohn ohne Steuerabzug

Tragen Sie hier die Höhe der Werbungskosten ein, die dem steuerpflichtigen Arbeitslohn ohne Steuerabzug zugeordnet sind und nicht bei den allgemeinen Werbungskosten enthalten sind.

Arbeitslohn ohne Steuerabzug

Geben Sie hier die Höhe des erhaltenen Arbeitslohns ohne Steuerabzug an.

Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn ohne Steuerabzug gehören beispielsweise

  • von Dritten gezahlter Arbeitslohn,
  • Verdienstausfallentschädigungen,
  • nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit von öffentlichen Kassen geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu den Arbeitgeberanteilen an den Krankenkassenbeiträgen
  • der steuerpflichtige Teil der Ausgleichsleistungen (bisher gezahlte steuerfreie Leistungen bitte auf einem besonderen Blatt erläutern).

Wichtig: Einen Minijob (450-Euro-Job) müssen Sie hier nicht eintragen. Für dieses Arbeitsverhältnis führt der Arbeitgeber pauschal Steuern und Beiträge für die Sozialversicherung ab. Der geringfügig Beschäftigte selbst zahlt keine Steuern oder Sozialabgaben. Die Einkünfte aus dem Minijob müssen Sie dann nicht in der Steuererklärung angeben.