Feldhilfen
Wählen Sie das Land aus, in welchem Ihr Reiseziel liegt.
Für einige Länder gibt es spezielle Pauschbeträge für verschieden Städte und Regionen.
So gelten z.B. in London höherer Pauschbeträge als im restlichen Land (Großbritannien und Nordirland). Wenn Ihr Reiseziel also London war, wählen Sie in der Auswahlliste bitte "Großbritannien / London" aus.
Gesonderte Pauschbeträge für einzelne Städte oder Regionen gelten in folgenden Ländern:
- Australien
- Brasilien
- China
- Frankreich
- Griechenland
- Großbritannien und Nordirland
- Indien
- Italien
- Japan
- Kanada
- Pakistan
- Polen
- Rumänien
- Russische Föderation
- Saudi-Arabien
- Schweiz
- Spanien
- Südafrika
- Türkei
- USA
Geben Sie hier den Zeitraum an, in dem Sie die Auswärtstätigkeit ausgeübt haben.
Bei eintägigen Auswärtstätigkeiten erfassen Sie das gleiche Datum als Start- und Enddatum.
Geben Sie hier an, ob Sie die Auswärtstätigkeit mit Ihrem Firmenwagen oder im Rahmen einer unentgeltlichen Sammelbeförderung des Arbeitgebers durchgeführt haben.
Wichtig: Wenn Sie die Fahrten mit einem Firmenwagen oder im Rahmen einer unentgeltlichen Sammelbeförderung des Arbeitgebers durchgeführt haben, dürfen keine Fahrtkosten geltend gemacht werden.
Geben Sie hier steuerfreie Zuschüsse und Erstattungen an, die Sie im Jahr 2021 für diese berufsbedingte Reise erhalten haben und die nicht auf ihrer Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen wurden.
Die steuerfreien Erstattungen verringern die abzugsfähigen Werbungskosten.
Geben Sie hier die Höhe der Reisenebenkosten an, die Ihnen im Rahmen Ihrer Auswärtstätigkeiten entstanden sind.
Geben Sie die Straße und Hausnummer des Reiseziels an.
Geben Sie hier die Postleitzahl des Reiseziels an.
Geben Sie hier die Ortsnamen des Reiseziels an.
Geben Sie hier Postleitzahl und Ortsname des Reiseziels an.
Berufskraftfahrer können anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten innerhalb einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit einer Übernachtung im Kfz einen Pauschbetrag in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie für diesen Tag eine Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen beanspruchen können.
Für Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale bei einer eintägigen Auswärtstätigkeit ohne Übernachtung mit Abwesenheit von mehr als 8 Stunden beanspruchen kann, kommt der Pauschbetrag nicht zur Anwendung. Das Wahlrecht zwischen tatsächlichen Kosten und der Pauschale kann im Kalenderjahr nur einheitlich ausgeübt werden.
Wenn Sie Übernachtungskosten in Verbindung mit Ihrer Reisetätigkeit hatten, wählen Sie "ja" aus. Zu den Übernachtungskosten zählen z.B. Aufwendungen
- ein Hotel
- eine Pension oder
- eine Wohnung, die Sie zeitweise angemietet haben.
Alle Aufwendungen sollten Sie ggf. gegenüber dem Finanzamt belegen können.
Übernachtungskosten können nur in tatsächlich entstandener Höhe als Werbungskosten anerkannt werden, längstens jedoch an ein und derselben Tätigkeitsstätte im Inland für 48 Monate, danach höchstens bis zu 1.000 Euro im Monat.