Sind die Kosten für Ein- und Ausstand abzugsfähig?
Mit einem größeren oder kleineren Empfang, Umtrunk oder Imbiss werden häufig hervorgehobene persönliche Ereignisse gefeiert, z. B. Dienstjubiläum, Beförderung, Geburtstag - aber auch Einstand und Ausstand. Die Finanzämter meinen, dass in solchen Fällen die Bewirtungskosten der persönlichen Repräsentation dienen, und verweigern deswegen die steuerliche Anerkennung der Kosten.
Aber mittlerweile haben der Bundesfinanzhof und mehrere Finanzgerichte geklärt, dass Bewirtungskosten anlässlich von Einstand und Ausstand beruflich veranlasst und deshalb als Werbungskosten absetzbar sind. Einstand und Ausstand sind - anders als Geburtstag oder andere Feiern im privaten Lebensbereich - kein höchstpersönliches privates Ereignis. Die Verabschiedung in den Ruhestand stellt - trotz des persönlichen Ereignisses - den letzten Akt des aktiven Dienstes dar und ist folglich noch Teil der Berufstätigkeit (BFH-Urteil vom 11.1.2007, VI R 52/03).
Beispielsweise hat das Finanzgericht Hessen die Kosten der Abschiedsfeier bei einem Finanzbeamten anlässlich seines Ausscheidens aus dem Amt und aus dem Beamtenverhältnis als Werbungskosten anerkannt. (Hessisches FG vom 23.4.2013, 3 K 11/10). Pikant an der Sache ist, dass der Finanzbeamte sich nicht etwa in den Ruhestand verabschiedet hat, sondern zur Gegenseite "übergelaufen" ist und fortan als Steuerberater tätig wurde. Doch dies spielt keine Rolle, denn der Fall ist nicht anders zu behandeln als die Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Erreichens der Altersgrenze.
Tipp
Die Kosten sind bei Bewirtung von Berufskollegen und Mitarbeitern nicht - wie bei Bewirtung von Geschäftspartnern - bloß zu 70 % absetzbar, sondern in tatsächlich entstandener Höhe. Es handelt sich hier um die Bewirtung betriebsinterner Personen, also um eine Bewirtung aus "beruflichem" Anlass (R 4.10 Abs. 6 und 7 EStR).
Dies wiederum bedeutet gleichzeitig, dass die strengen Nachweisvorschriften mittels förmlichen Bewirtungsbelegs nicht gelten. Die Rechnung des Cateringservice oder entsprechende Einkaufsbelege genügen.
(2021): Sind die Kosten für Ein- und Ausstand abzugsfähig?
Kosten für Geburtstagsfeier mit Kollegen steuerlich absetzbar
Bewirtungskosten sind als Werbungskosten absetzbar, wenn sie beruflich veranlasst sind. Hingegen werden Bewirtungen aus Anlass persönlicher Ereignisse, wie Geburtstag, Hochzeit u.Ä., bisher nicht steuerlich anerkannt, weil diese der persönlichen Repräsentation dienen und damit privat veranlasst sind. Denn es handelt sich um "Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit erfolgen" (§ 12 Nr. 1 EStG).
Aktuell hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz für eine Sensation gesorgt: Das Finanzgericht hat entgegen geltender Rechtsauffassung entschieden, dass die Kosten einer Geburtstagsfeier, zu der ausschließlich Arbeitskollegen eingeladen sind, als Werbungskosten abziehbar sind (FG Rheinland-Pfalz vom 12.11.2015, 6 K 1868/13, die Revision wurde zurückgewiesen, BFH 10.11.2016, VI R 7/16 BStBl 2017 II S. 409).
Der Fall: Der Geschäftsführer einer GmbH lädt anlässlich seines 60. Geburtstages rund 70 Personen zu einer Geburtstagsfeier ein. Es handelte sich dabei ausschließlich um Arbeitskollegen bzw. Mitarbeiter, einige Rentner und den Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Feier fand in Räumen des Unternehmens statt. Die Kosten in Höhe von 2.470 Euro erkannte das Finanzamt nicht als Werbungskosten an, wohl aber das Finanzgericht.
Die Bewirtungskosten - so das Gericht - könnten als Werbungskosten abgezogen werden, weil die Geburtstagsfeier beruflich veranlasst gewesen sei. Ein Geburtstag stelle zwar ein privates Ereignis dar. Der Geschäftsführer habe allerdings keine privaten Freunde oder Verwandten eingeladen, sondern nur Personen aus dem beruflichen Umfeld. Die Veranstaltung sei in Räumen des Arbeitgebers (Werkstatthalle) und – zumindest teilweise – während der Arbeitszeit durchgeführt worden.
Manche Gäste hätten sogar noch ihre Arbeitskleidung getragen. Der Kostenaufwand (pro Person 35 Euro) liege zudem deutlich unter dem Betrag, den der Geschäftsführer für seine Feiern mit privaten Freunden und Familienmitgliedern ausgegeben habe. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung sei deshalb von beruflich veranlassten Aufwendungen auszugehen.
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Die Aufwendungen bei der Arbeitnehmerbewirtung sind - anders als bei der Arbeitgeberbewirtung - nicht auf 70 % begrenzt, sondern in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar. Es handelt sich hier um die Bewirtung betriebsinterner Personen, also um eine Bewirtung aus "beruflichem" Anlass (R 4.10 Abs. 6 und 7 EStR). Dies wiederum bedeutet gleichzeitig, dass die strengen Nachweisvorschriften mittels förmlichen Bewirtungsbelegs nicht gelten. Die Rechnung des Cateringservice oder entsprechende Einkaufsbelege genügen.
(2021): Kosten für Geburtstagsfeier mit Kollegen steuerlich absetzbar
Sind die Kosten für die Habilitationsfeier als Werbungskosten absetzbar?
Aufwendungen für die Bewirtung anlässlich persönlicher Ereignisse sind normalerweise steuerlich nicht absetzbar. Zu solchen Ereignissen zählen auch Dienstjubiläum, Beförderung, Geburtstag - und auch Verleihung der Ehrendoktorwürde oder eine Habilitationsfeier. Weil in diesem Fall die Bewirtungskosten der persönlichen Repräsentation dienen, sind sie privat veranlasst und nicht als Werbungskosten absetzbar. Es handelt sich also um "Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit erfolgen" (§ 12 Nr. 1 EStG).
Kürzlich hatte das Finanzgericht Sachsen entschieden, dass die Bewirtungskosten eines Arztes anlässlich seiner Habilitation nicht als Werbungskosten absetzbar sind. Die Richter haben die Feier nach den Gesamtumständen nicht als beruflich veranlasstes Ereignis angesehen. Maßgebend hierfür war, dass die Feier nicht in betrieblichen Räumen des Arbeitgebers ausgerichtet wurde, keinen Einfluss auf die feststehenden Bezüge des Arztes hatte und auf dessen private Initiative mit dem von ihm selbst ausgewählten Teilnehmerkreis stattfand (FG Sachsen vom 15.4.2015, 2 K 542/11).
Aktuell hat der Bundesfinanzhof das Urteil des FG Sachsen aufgehoben und betont, dass Bewirtungskosten anlässlich einer Habilitation sehr wohl Werbungskosten sein können. Es sei unzutreffend, die Habilitation eher als privates denn als berufliches Ereignis anzusehen. Die Habilitation sei eine Hochschulprüfung, mit der eine besondere Befähigung für Forschung und Lehre in einem bestimmten berufsbezogenen Bereich anerkannt wird.
Mit der Habilitation werde danach eine besondere wissenschaftliche Befähigung auf einem bestimmten beruflichen Gebiet nachgewiesen, mit der die Befugnis zu lehren einhergeht. Dem Erwerb dieser besonderen Qualifikation kann ungeachtet der Tatsache, dass die Habilitation auch ein persönliches Ereignis im Leben des Klägers darstellt, der überwiegend berufsbezogene Charakter nicht abgesprochen werden (BFH-Urteil vom 18.8.2016, VI R 52/15)
- Ob die Bewirtungskosten beruflich oder privat veranlasst sind, ist in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Gleichwohl ist der Anlass nur ein erhebliches Indiz. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind. Umgekehrt begründet ein Ereignis in der beruflichen Sphäre allein nicht die Annahme, die Aufwendungen für eine Feier seien nahezu ausschließlich beruflich veranlasst.
- Ob die Bewirtungskosten beruflich oder privat veranlasst sind, richtet sich ferner nach dem Kreis der eingeladenen Arbeitskollegen: Werden Arbeitskollegen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit (z.B. alle Arbeitnehmer einer Abteilung) oder nach ihrer Funktion, die sie innerhalb des Betriebes ausüben (z.B. alle Außendienstmitarbeiter oder Auszubildenden), eingeladen, spricht dies für die berufliche Veranlassung. Werden hingegen nur einzelne - ausgesuchte - Arbeitskollegen eingeladen, kann dies auf eine nicht unerhebliche private Mitveranlassung schließen lassen und ein Werbungskostenabzug deshalb ausscheiden.
- Ob die Bewirtungskosten nun tatsächlich Werbungskosten sind, ist noch anhand weiterer Kriterien zu beurteilen: So ist von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Ein-ladenden handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist.
Sind Aufwendungen für die Feier gemischt veranlasst, weil daran sowohl Gäste aus dem privaten als auch aus dem beruflichen Umfeld teilgenommen haben, sind die Gesamtkosten anteilig nach Gästen aufzuteilen. Die auf den einzelnen Gast entfallenden Kosten sind entweder zur Gänze der beruflichen oder aber der privaten Sphäre zuzurechnen.
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Die Ausgaben für Häppchen, Sekt, Wein usw. sind in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar. Sie sind nicht wie bei Selbstständigen auf 70 % beschränkt (gemäß § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG). Dies wiederum bedeutet gleichzeitig, dass die strengen Nachweisvorschriften mittels förmlichen Bewirtungsbelegs nicht gelten. Die Rechnung des Cateringservice oder entsprechende Einkaufsbelege genügen (BFH-Urteil vom 20.1.2016, VI R 24/15).
(2021): Sind die Kosten für die Habilitationsfeier als Werbungskosten absetzbar?