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Betriebsausgaben

 

Dieser Text bezieht sich auf die Steuer 2021. Die Version die für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Betriebsausgaben

Müssen Betriebsausgaben Netto oder Brutto angegeben werden?

Ebenso wie Betriebseinnahmen müssen auch die Betriebsausgaben mit dem Nettowert - also ohne Umsatzsteuer - angegeben werden. Gleichwohl gehört die gezahlte Umsatzsteuer zu den Betriebsausgaben und ist daher gesondert unter "Gezahlte Vorsteuerbeträge" einzutragen.

Ausnahme: Kleinunternehmer, die zur Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG optiert haben, geben ihre Betriebsausgaben mit den Bruttobeträgen ein, da sie die darin enthaltene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen dürfen. Gleiches gilt für Land- und Forstwirte, die den Vorsteuerabzug nach § 24 UStG pauschal vornehmen. Kleinunternehmer dürfen dann keine "gezahlten Vorsteuerbeträge" angeben.

Betriebsausgaben sind in dem Jahr absetzbar, in dem Sie diese bezahlt haben. Zum betreffenden Jahr gehören regelmäßig wiederkehrende Betriebsausgaben auch dann noch, wenn Sie diese in einem Zeitraum von 10 Tagen nach oder vor dem Steuerjahr bezahlen, z.B. laufende Versicherungsbeiträge, Pachten, Mieten, Gehälter.

Die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember (bei Dauerfristverlängerung: November) oder für das vierte Quartal, die bis zum 10. Januar des folgenden Jahres abzuführen ist, gehört noch zum alten Jahr und ist dort als Betriebsausgaben absetzbar. Der Fiskus ist hier sehr streng: Wenn die Umsatzsteuervorauszahlung erst nach dem 10. Januar erfolgt, kann sie bei Einnahmen-Überschussrechnern als Betriebsausgabe nicht mehr im alten Jahr, sondern muss im neuen Jahr erfasst werden. Die Zahlung nach dem 10. Januar sei keine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe mehr. Falls der 10. Januar ein Samstag oder Sonntag ist, verschiebt sich die Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung zwar auf den nächsten Werktag, doch diese Fristverlängerung im Umsatzsteuergesetz hat keinen Einfluss auf die 10-Tage-Frist gemäß § 11 EStG bei der Einkommensteuer (BFH-Urteil vom 11.11.2014, VIII R 34/12).

Aber Achtung: Die Regelung ist extrem kompliziert und hält zahlreiche Besonderheiten parat, etwa bei einem Lastschrifteinzug. Fragen Sie ggf. bei Ihrem Finanzamt nach, wann die Umsatzsteuervorauszahlung zu erfassen ist.

(2021): Müssen Betriebsausgaben Netto oder Brutto angegeben werden?

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Summe der Betriebsausgaben

Die Summe der Betriebsausgaben wird zur Ermittlung des Gewinns oder Verlusts auf die Seite Gewinnermittlung übertragen.

Allgemeine Betriebsausgaben

Hier werden Ihnen die bereits eingegebenen Betriebsausgaben für allgemeine Betriebsausgaben ausgewiesen. Klicken Sie auf den Button hier um folgende Eingaben zu erfassen:

  • Betriebsausgabenpauschale für bestimmte Berufsgruppen bzw. Freibetrag nach § 3 Nr. 26, 26a, 26b EStG
  • Waren, Rohstoffe und Hilfsstoffe
  • Bezogene Fremdleistungen
  • Ausgaben für eigenes Personal
Absetzung für Abnutzung

Alle Angaben zur Absetzung für Abnutzung (AfA) können Sie im Bereich "Betriebsvermögen" tätigen.

Klicken Sie auf den Button hier um alle notwendigen Angaben zu Ihrem Betriebsvermögen und den dazu gehörenden AfA zu erfassen.

  • AfA auf unbewegliche Wirtschaftsgüter
  • AfA auf immaterielle Wirtschaftsgüter
  • AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter
  • Auflösung Sammelposten nach § 6 Absatz 2a EStG
  • Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 u. 6 EStG
  • Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 S. 2 EStG
  • Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter
  • Restbuchwert der ausgeschiedenen Anlagegüter
Raumkosten und sonstige Grundstücksaufwendungen

Hier werden Ihnen die bereits eingegebenen Betriebsausgaben für Raumkosten und sonstige Grundstücksaufwendungen ausgewiesen. Klicken Sie auf den Button hier um folgende Eingaben zu erfassen:

  • Miete/Pacht für Geschäftsräume und Grundstücke
  • Miete/Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung
  • Sonstige Grundstücksaufwendungen
Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben

Hier werden Ihnen die bereits eingegebenen Betriebsausgaben für sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben ausgewiesen. Klicken Sie auf den Button hier um folgende Eingaben zu erfassen:

  • Telekommunikationskosten
  • Übernachtungs- und Reisenebenkosten
  • Fortbildungskosten (ohne Reisekosten)
  • Rechts- und Steuerberatung, Buchführung
  • Miete/Leasing für bewegliche Wirtschaftsgüter (ohne Kfz)
  • Beiträge, Gebühren, Abgaben und Versicherungen
  • Werbekosten (z.B. Inserate, Werbespots, Plakate)
  • Schuldzinsen Anlagevermögen
  • Übrige Schuldzinsen
  • Gezahlte Vorsteuerbeträge
  • An das Finanzamt gezahlte und ggf. verrechnete USt.
  • Übrige Betriebsausgaben sowie
  • zurückgezahlte Corona-Hilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse
Rücklagen, stille Reserven und/oder Ausgleichsposten

Hier werden Ihnen die bereits eingegebenen Betriebsausgaben (Rücklagen, stille Reserven und/oder Ausgleichsposten) ausgewiesen. Klicken Sie auf den Button hier um folgende Eingaben zu erfassen:

  • Rücklagen nach § 6c in Verbindung mit § 6b EStG, R 6.6 EStR
  • Übertragung von stillen Reserven nach § 6c i.V.m. § 6b EStG, R 6.6 EStR
  • Ausgleichsposten nach § 4g EStG
Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben

Hier werden Ihnen die bereits eingegebenen Betriebsausgaben für beschränkt abziehbare Betriebsausgaben ausgewiesen.

Klicken Sie auf den Button hier um folgende Eingaben zu erfassen:

  • Geschenke
  • Bewirtungsaufwendungen
  • Verpflegungsmehraufwendungen
  • Aufwendungen Arbeitszimmer
  • Sonstige Betriebsausgaben
  • Gewerbesteuer
Kfz-Kosten und andere Fahrtkosten

Hier werden Ihnen die bereits eingegebenen Betriebsausgaben (Kfz-Kosten und andere Fahrtkosten) ausgewiesen. Klicken Sie auf den Button hier um folgende Eingaben zu erfassen:

  • Leasingkosten
  • Steuern, Versicherungen und Maut
  • Sonstige tatsächliche Fahrtkosten (ohne AfA und Zinsen)
  • Fahrtkosten für nicht zum Betriebsvermögen gehörende Fahrzeuge
  • pauschale oder tatsächliche Kosten für Fahrten zw. Wohnung und Betrieb
  • Entfernungspauschale
darin enthaltene nicht abziehbare Betriebsausgaben

Nicht abziehbare Betriebsausgaben stellen eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass alle Ausgaben zur Erzielung eines steuerpflichtigen Einkommens steuermindernd abziehbar sind. Um die Besteuerung des Einkommens nach der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu gewährleisten, dürfen die nicht abziehbaren Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern.