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SteuerGo FAQs

 


Renteneinkünfte

 

In diesem Bereich können Sie alle Renteneinkünfte aus gesetzlichen Rentenversicherung aber auch aus privaten Rentenversicherungen sowie aus Altersvorsorgeverträgen (z.B. Riester-Rente, Pensionsfonds) erfassen.

Dieser Text bezieht sich auf die Steuer 2021. Die Version die für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Renteneinkünfte



Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Ein Rentner ist zur Abgabe einer Steuererklärung 2021 verpflichtet, wenn er mit seinem Gesamtbetrag der Einkünfte den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt. Im Jahre 2021 beträgt der Grundfreibetrag 9.744 Euro für Ledige und 19.488 Euro für Verheiratete.

Zu den steuerpflichtigen Einkünften von Rentnern, die anzugeben sind, zählen die private und gesetzliche Rente (Anlage R), aber auch Miet- und Kapitaleinnahmen (Anlage V und Anlage KAP) und vieles mehr.

Nicht jeder Euro der gesetzlichen Rente gehört zu den steuerpflichtigen Einkünften eines Rentners. Das heißt: Wer eine gesetzliche Rente von monatlich 1.500 Euro erhält, muss nicht die ganze jährliche Summe von 18.000 Euro versteuern. Wie hoch die steuerpflichtige Rente tatsächlich ist, richtet sich nach dem Jahr, in dem der Arbeitnehmer in Rente gegangen ist. Der Besteuerungsanteil beträgt für alle Rentner des Jahres 2004 und für diejenigen, die im Jahre 2005 neu in Rente gingen, unabhängig vom Alter 50 % des Rentenbetrages. Wer im Jahre 2006 in Rente ging, musste 52 % des Rentenbetrages versteuern. Bei Renteneintritt im Jahre 2020 beträgt der Besteuerungsanteil 80 %, bei Renteneintritt im Jahre 2021 sind es 81 %.

Mit dem Besteuerungsanteil wird die Rente nur im Jahr des Rentenbeginns und im zweiten Rentenbezugsjahr besteuert. Der Restbetrag im zweiten Jahr ist der persönliche Rentenfreibetrag, der dann zeitlebens unverändert steuerfrei bleibt. Ab dem dritten Jahr ist die Rente in voller Höhe nach Abzug des persönlichen Rentenfreibetrages und des Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 Euro steuerpflichtig. Der stets gleich bleibende Rentenfreibetrag führt dazu, dass Rentenerhöhungen ab dem dritten Rentenbezugsjahr in vollem Umfang steuerpflichtig werden.

Beispiel: Für Manfred Mustermann, der 2005 in Rente ging, liegt die zu versteuernde Rente bei 50 Prozent. Er bekommt wie alle Rentner, die bis 2005 in den Ruhestand gingen, einen Freibetrag von 50 Prozent. Dieser ist nicht zu versteuern und bleibt lebenslang unverändert.

Für Herrn Mustermann gilt: Bekam er im Jahr 2005 eine Rente von 20.000 Euro, so liegt sein Freibetrag demnach bei 10.000 Euro. Dieser jährliche Freibetrag bleibt bis zu seinem Lebensende konstant. Der verheiratete Rentner Mustermann und seine Frau haben keine weiteren Einnahmen. Sie müssen deshalb keine Steuererklärung abgeben. Denn zusammen bleiben sie mit ihren Einnahmen unter dem Grundfreibetrag von 19.488 Euro (2021). Wäre Max Mustermann ein Single, dann wäre das etwas anderes. Mit 10.000 Euro zu versteuernder Jahresrente läge er über dem Grundfreibetrag von 9.7448 Euro (2021) und müsste somit eine Steuererklärung abgeben. Liegen beide Ehepartner über dem Grundfreibetrag, müssen sie jeweils ein separates Formular abgeben.

Tipp

Wer als Rentner eine Steuererklärung abgeben muss, sollte auch darauf achten, dass er mögliche Werbungskosten geltend macht.

(2021): Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?



Rente mit 67: Im Jahre 2017 steigt die 6. Stufe für den Jahrgang 1952

Im Jahre 2021 wird der Geburtsjahrgang 1956 nun 65 Jahre alt und erreicht damit das gesetzliche Rentenalter von bisher 65 Jahre. Zeit also, um in Rente gehen zu können. Doch im Jahr 2012 startete für Neurentner die "Rente mit 67" - und damit sind spezielle Grenzen zu beachten.

Regelaltersrente: Die Regelaltersgrenze wird seit 2012 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben, zunächst um einen Monat pro Jahrgang und ab 2024 um zwei Monate pro Jahrgang. Das bedeutet: Der Jahrgang 1946 ist der letzte, der 2011 noch mit spätestens 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen durfte. Wer also im Jahre 2012 das gesetzliche Rentenalter von 65 Jahre erreicht hat, konnte erst einen Monat später die Rente ohne Rentenabschläge beziehen. Das war der Geburtsjahrgang 1947. Wer beispielsweise am 15.2.1947 geboren ist, erhielt die Rente nicht schon ab dem 1.3.2012, sondern erst ab dem 1.4.2012.

Am 1.1.2021 tritt die 10. Stufe in Kraft: Wer im Jahre 2021 65 Jahre alt wird, muss nun schon 10 Monate länger arbeiten bzw. warten, bis er die gesetzliche Rente abschlagsfrei bekommen kann. Das ist der Geburtsjahrgang 1956.

Hinweis: Wer beispielsweise am 15.2.1955 geboren ist, erhält die Rente ohne Abschlag nicht schon ab dem 1.3.2020, sondern erst ab dem 1.12.2020.

Rente für besonders langjährig Versicherte: Wer ab dem 1.7.2014 mindestens 45 Beitragsjahre nachweisen kann, darf bzw. durfte die Altersrente bereits mit 63 Jahren ohne Rentenabschläge beziehen. Bei Personen, die zwischen 1953 und 1964 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren stufenweise auf 65 Jahre angehoben. Die Anhebung erfolgt ab 2016 in Schritten von jeweils 2 Monaten pro Jahrgang. Im Jahre 2021 erreicht der Geburtsjahrgang 1958 das 63. Lebensjahr. Wer dann die 45 Versicherungsjahre voll hat, kann die Rente mit 63 Jahren plus 12 Monaten beziehen, also mit 64 Jahren beziehen. Versicherte, die ab dem 1.1.1964 geboren sind, können die abschlagsfreie Rente mit 45 Beitragsjahren erst mit 65 Jahren in Anspruch nehmen - sie profitieren nicht mehr von der befristeten Sonderregelung.

Rente für langjährig Versicherte: Wer 35 Beitragsjahre nachweisen kann, kann die "Altersrente für langjährig Versicherte" bereits vorzeitig mit 63 Jahren in Anspruch nehmen, muss dafür allerdings lebenslang Abschläge in Kauf nehmen. Die Anzahl der Abschlagsmonate steigt bei Rentenbeginn mit 63 Jahren parallel zur Regelaltersgrenze an - jedoch erst für Geburtsjahrgänge ab 1949.

Im Jahre 2021 kann der Geburtsjahrgang 1958 die Rente mit 63 Jahren und einem lebenslangen Rentenabschlag von 10,8 % erhalten.

Schwerbehindertenrente: Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen können Frauen und Männer erhalten, die bei Beginn der Rente schwerbehindert sind und die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren erfüllen. Der Geburtsjahrgang 1958 kann die Rente abschlagsfrei mit 64 Jahren erhalten. Frühestens kann die Rente mit 61 Jahren, dann aber mit einem Abschlag von 10,8 % bezogen werden

Erwerbsminderungsrente: Im Fall der vollen Erwerbsminderung kann die Erwerbsminderungsrente vor der Regelaltersgrenze ohne Rentenabschlag beansprucht werden. Im Jahre 2021 wird eine Rente wegen Erwerbsminderung ohne Rentenabschlag erst mit 64 Jahren plus sechs Monaten gezahlt. Bei früherem Bezug müssen Rentenabschläge hingenommen werden, und zwar 0,3 % pro Monat - höchstens aber 10,8 %.

 

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Seit dem 1.1.2019 ist die Zurechnungszeit bei Erwerbsminderungsrenten für neue Rentenzugänge früher und in größerem Ausmaß verlängert worden:

  • Bei Rentenbeginn im Jahre 2018 endet die Zurechnungszeit gemäß bisheriger Gesetzeslage mit Vollendung des 62. Lebensjahres und 3 Monaten.
  • Bei Rentenbeginn im Jahre 2019 erfolgt eine Verlängerung der Zurechnungszeit in einem Schritt auf das vollendete 65. Lebensjahr und 8 Monate.
  • Bei Rentenbeginn in den Jahren 2020 bis 2031 wird die Zurechnungszeit - genau wie das Renteneintrittsalter - schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr verlängert. Die schrittweise Verlängerung beginnt im Jahr 2020 mit einer Anhebung um einen Monat. Die Stufen der Anhebung betragen anschließend bis zum Jahr 2027 ebenfalls einen Monat je Kalenderjahr. Ab dem Jahr 2028 wird die Zurechnungszeit jeweils um zwei Monate je Kalenderjahr angehoben.
  • Bei Rentenbeginn ab dem Jahre 2031 endet die Zurechnung mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

Erwerbsgeminderte werden damit ab dem Jahr 2031 so gestellt, als ob sie - entsprechend der Bewertung ihrer Zurechnungszeit - bis zur Regelaltersgrenze gearbeitet hätten. Die Zurechnungszeit endet mit der Vollendung des 67. Lebensjahres. Entsprechendes gilt für die Renten wegen Todes. Die Verlängerung wird auch auf die Alterssicherung der Landwirte übertragen.

Die Zurechnungszeit endet spätestens mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze. Hat der verstorbene Versicherte im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie in der vorangegangenen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet wurde.

Achtung: Die Leistungsverbesserungen begünstigen nur neue Erwerbsminderungsrenten, die ab dem 1.1.2019 bewilligt werden. Sie gelten nicht für Personen, die am 1.1.2019 bereits eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Bestehende Renten werden nicht neu berechnet.

Witwen- oder Witwerrente: Die Altersgrenze für den Bezug der großen Witwen- oder Witwerrente wird vom Jahr 2012 an bis zum Jahr 2029 schrittweise von 45 auf 47 Jahre heraufgesetzt. Die Stufen der Anhebung betragen zunächst in den Jahren 2012 bis 2023 einen Monat pro Jahr und in den Jahren 2024 bis 2029 zwei Monate pro Jahr.

Bei Tod des Versicherten im Jahre 2021 liegt die Altersgrenze für die große Witwen- oder Witwerrente bei 45 Jahren und 10 Monaten. Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt 60 % der auf den Todeszeitpunkt berechneten Altersrente des verstorbenen Ehegatten. Der Rentenartfaktor beträgt also 0,6. Witwen oder Witwer unter 45 Jahren (plus x Monate) haben nach dem Tode des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwen- oder Witwerrente. Diese beträgt 25 % der auf den Todeszeitpunkt berechneten Altersrente des verstorbenen Ehegatten, der Rentenartfaktor also 0,25. Mit Erreichen des 45. Lebensjahres plus 10 Monate wird die kleine in eine große Witwen- oder Witwerrente umgewandelt.

Zur Rentenbesteuerung: Bei Rentenbeginn im Jahre 2021 beträgt der Besteuerungsanteil der Rente 81 %. Mit dem Besteuerungsanteil wird die Rente im Jahr des Rentenbeginns und im zweiten Rentenbezugsjahr besteuert. Der Restbetrag im zweiten Jahr ist der persönliche Rentenfreibetrag, der dann zeitlebens unverändert steuerfrei bleibt. Ab dem dritten Jahr ist die Rente in voller Höhe nach Abzug des persönlichen Rentenfreibetrages und des Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 EUR steuerpflichtig.

(2021): Rente mit 67: Im Jahre 2017 steigt die 6. Stufe für den Jahrgang 1952



Welche Renten sind in der Steuererklärung anzugeben?

Renten sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Dazu gibt es unterschiedliche Steuerregeln:

  • Renten, die mit dem neuen Besteuerungsanteil, genauer: die in voller Höhe nach Abzug des persönlichen Rentenfreibetrages steuerpflichtig sind. Dies betrifft alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die "Rürup"-Rente sowie Renten aus berufsständischen Versorgungswerken.
  • Renten, die mit dem günstigen Ertragsanteil steuerpflichtig sind. Dies betrifft z.B. Renten aus privaten Rentenversicherungen.
  • Renten, die mit dem besonderen Ertragsanteil nach § 55 EStDV steuerpflichtig sind. Dies betrifft Leibrenten mit befristeter Laufzeit, z.B. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten aus privaten Versicherungen.
  • Renten, die in voller Höhe als "sonstige Einkünfte" steuerpflichtig sind. Dies betrifft vor allem die staatlich geförderte Riester-Rente und die steuerschädliche Verwendung von Riester-Verträgen sowie Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, deren Beiträge steuerfrei geblieben sind, z. B. aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.
  • Renten, die in voller Höhe als "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" steuerpflichtig sind. Dies betrifft beamtenrechtliche Pensionen, Betriebsrenten aus einer Direktzusage oder aus Unterstützungskasse sowie entsprechende Hinterbliebenenbezüge. Diese Renten sind nicht in der "Anlage R", sondern in der "Anlage N" anzugeben.
  • Renten, die in voller Höhe steuerfrei sind, z.B. Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese Renten brauchen Sie nicht in der Steuererklärung anzugeben.
Pensionen gehören in die Anlage N

Pensionen, z. B. Werkspensionen, für die Sie eine Lohnsteuerbescheinigung erhalten haben, tragen Sie bitte in der Anlage N ein.

(2021): Welche Renten sind in der Steuererklärung anzugeben?



Welche Renten muss ich nicht in der Steuererklärung angeben?

Renten sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.

Einige Arten von Renten sind allerdings in vollem Umfang steuerfrei und brauchen nicht angegeben zu werden. Dazu gehören z. B.

  • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. Berufsgenossenschaftsrenten),
  • Kriegs- und Schwerbeschädigtenrenten,
  • Geldrenten, die unmittelbar zur Wiedergutmachung erlittenen nationalsozialistischen oder DDR-Unrechts geleistet werden.

Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse, für entgangenen Unterhalt und entgangene Dienste sowie Schmerzensgeldrenten gehören nicht zu den Einkünften.

(2021): Welche Renten muss ich nicht in der Steuererklärung angeben?



Für welche Renten muss ich Steuern zahlen?

Die meisten Renten müssen versteuert werden. Hierzu gehören die Altersrente und die Erwerbsminderungsrente, die (große und kleine) Witwen- oder Witwerrente, die Waisenrente, die Betriebsrente (aus einer Direktversicherung) und die Renten aus Lebensversicherungen. Je nach Art der Rente gilt eine unterschiedliche Versteuerung.

Nicht versteuern müssen Sie hingegen eine Rente, die Sie aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) erhalten, eine Kriegsrente, die Schwerbeschädigtenrente, eine Wiedergutmachungsrente, eine Schadensersatzrente für entgangenen Unterhalt nach § 844 Abs. 2 BGB, eine Conterganrente, eine SED-Opferrente, eine Schadensersatzrente an HIV-infizierte oder an AIDS erkrankte Personen sowie eine lebenslängliche Rente aus einer Lotterie.

(2021): Für welche Renten muss ich Steuern zahlen?



Welche Freibeträge können Rentner nutzen?

Rentner, die eine Einkommensteuererklärung abgeben, können diverse Freibeträge und entstandene Kosten eintragen und somit ihr zu versteuerndes Einkommen senken.

Der persönliche Rentenfreibetrag
Der Rentenfreibetrag wird im zweiten vollen Jahr des Rentenbezugs ermittelt. Im Jahr des Rentenbeginns und im zweiten Rentenbezugsjahr wird die Rente mit dem sog. Besteuerungsanteil besteuert. Der Restbetrag im zweiten Jahr ist der persönliche Rentenfreibetrag, der dann zeitlebens unverändert steuerfrei bleibt. Ab dem dritten Jahr ist die Rente in voller Höhe nach Abzug des persönlichen Rentenfreibetrages und des Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 Euro steuerpflichtig.

Der Versorgungsfreibetrag für Beamte und Werksrentner
Wie der Rentenfreibetrag schmilzt auch der Versorgungsfreibetrag bis zum Jahr 2040 auf null Prozent. Der Versorgungsfreibetrag gilt aber nur für Pensionen und Betriebsrenten aus Direktzusage und aus Unterstützungskasse. Darüber hinaus erhalten Pensionäre einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag. Auch dieser Zuschlag wird mit der Zeit geringer.

So sehen die Zahlen bei Pensionsbeginn im Jahre 2020 aus:

Wenn Sie im Jahre 2021 in den Ruhestand treten, beträgt zeitlebens der Versorgungsfreibetrag für Sie 15,2 % der Versorgungsbezüge, höchstens 1.140 Euro, und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 342 Euro. Mitsamt Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro bleiben die Bezüge also bis zu 1.584 Euro steuerfrei - lebenslang.

Den Altersentlastungsbetrag können Rentner oder Pensionäre nutzen, die zur ihrer Rente oder ihrer Pension Nebeneinkünfte oder Lohn erhalten. Unter Nebeneinkünfte fallen beispielsweise Einkünfte aus Vermietung, Kapitalvermögen, Selbständigkeit, privaten Veräußerungsgeschäften oder Riester-Renten. Vorher zieht das Finanzamt allerdings diverse Beträge (Sparerfreibetrag, Werbungskostenbetrag) ab. Die Höhe des Altersentlastungsbetrags ist abhängig vom Geburtsjahr des Rentners.

Falls Sie im Jahr 2020 das 64. Lebensjahr vollendet haben (geboren also vom 2.1.1956 bis 1.1.1957), beträgt der Altersentlastungsbetrag für Sie ab 2021 zeitlebens 15,2 % der Einkünfte, höchstens 722 Euro.

Werden Sie erst im Jahre 2021 64 Jahre alt (geboren vom 2.1.1957 bis 1.1.1958), bekommen Sie ab 2022 zeitlebens einen Altersentlastungsbetrag von 14,4 %, höchstens 684 Euro.

Der Werbungskostenpauschbetrag
Für die Rente oder die Pension erhält jeder Steuerzahler einen Werbungskostenpauschbetrag von jährlich 102 Euro.

Die Sonderausgaben
Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung können auch Rentner als Sonderausgaben in der "Anlage Vorsorgeaufwand" eintragen. Rentner erhalten einen Krankenversicherungszuschuss von ihrem Rentenversicherungsträger, um den die Beiträge zu vermindern sind. Spenden kann man als Sonderausgaben steuerlich absetzen. Die gesammelten Spendenquittungen drücken somit das zu versteuernde Einkommen. Spendet man nicht oder hat man sonst keine Sonderausgaben, zieht das Finanzamt eine Pauschale von 36 Euro ab.

Die außergewöhnlichen Belastungen
Besonders bei älteren und kranken Menschen fallen außergewöhnliche Belastungen an, die das zu versteuernde Einkommen senken können. Sei es die Unterbringung im Pflegeheim, die Beschäftigung einer Haushaltshilfe oder der Auftrag an einen Handwerker. Aber auch Krankheitskosten, wie Medikamente, Brille oder Zahnersatz können Rentner geltend machen.

Der Minijob
Wenn ein Rentner (über 65 Jahre) einem 450-Euro-Job nachgeht, sind diese Einnahmen für ihn steuerfrei.

Tipp

Wenn Sie als Rentner mit den diversen Freibeträgen, Pauschalen und abziehbaren Kosten unter dem steuerlichen Grundfreibetrag von 9.744 Euro (2021) bleiben, dann müssen Sie auch keine Steuern auf Ihr Einkommen zahlen. Für Verheiratete gilt der doppelte Betrag.

(2021): Welche Freibeträge können Rentner nutzen?

Feldhilfen

Einkünfte aus gesetzlichen Renten

Wenn Sie im Jahr 2021 eine Rente

  • aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • aus der landwirtschaftlichen Alterskasse oder
  • einer berufsständischen Versorgungseinrichtung

erhalten haben, wählen Sie hier Ja.

Dazu gehören auch Renten aus eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen (sog. Rürup-Rente).

Einkünfte aus privaten Rentenversicherungen

Wenn Sie im Jahr 2021 Rentenzahlungen aus einer privaten Rentenversicherung erhalten haben, wählen Sie hier Ja.

Darunter fallen insbesondere lebenslange Renten

  • aus privaten Rentenversicherungen sowie
  • bestimmte zeitlich befristete Renten, z. B.
    • Hinterbliebenenrenten,
    • Berufsunfähigkeitsrenten und
    • Erwerbsunfähigkeitsrenten.
Mitteilungen über Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen

Wenn Sie im Jahr 2021 Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag erhalten haben, wählen Sie hier ja.

Darunter fallen insbesondere Leistungen aus

  • Pensionsfonds,
  • Pensionskassen,
  • Direktversicherungen,
  • Altersvorsorgeverträgen (sog. Riester-Rente) und
  • Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung (soweit es sich um Leibrenten aus dem umlagefinanzierten Teil von Zusatzversorgungskassen, wie z. B. der VBL oder einer ZVK, handelt).