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Was bei der Kinderbetreuung durch Oma und Opa absetzbar ist?
Die Kosten der Kinderbetreuung sind seit 2012 als Sonderausgaben absetzbar, wobei es nicht mehr auf irgendwelche persönlichen Anspruchsvoraussetzungen ankommt. Anerkannt werden die Kosten allerdings nur zu zwei Drittel, begrenzt auf 4.000 Euro je Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Was aber gilt, wenn Oma oder Opa das Kind betreuen? Kann hier ebenfalls eine Vergütung steuerlich abgesetzt werden?
Nicht absetzbar sind Aufwendungen für Betreuungsleistungen, die lediglich auf familiärer Grundlage oder aufgrund einer bloßen Gefälligkeit erbracht werden. Deshalb wird das Finanzamt eine Vergütung an Opa und Oma wohl nicht anerkennen. Etwas anderes aber gilt für Fahrtkostenerstattungen:
Erstatten Sie der Großmutter zwecks Kinderbetreuung die Fahrtkosten für Bus, Bahn oder Taxi oder pauschal 30 Cent pro Kilometer für die Fahrt mit eigenem Pkw, dann können Sie diese Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen (BFH-Urteil vom 4.6.1998, III R 94/96).
Erstattung der Fahrtkosten
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass auch bei einer unentgeltlichen Kinderbetreuung durch die Großmutter die Erstattung der Fahrtkosten als Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Sonderausgaben absetzbar ist. Die Betreuung erfolge nur insoweit auf der Grundlage familiärer Gefälligkeit, als sie unentgeltlich erbracht werde.
Es sei unschädlich, wenn die eigentliche Betreuungsleistung unentgeltlich geleistet wird. Die Fahrtkosten werden lediglich erstattet, da sie im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung entstanden sind (FG Baden-Württemberg vom 9.5.2012, EFG 2012 S. 1439).
Steuertipp
Erfolgt die Betreuung durch die Großmutter unentgeltlich, so können Sie ihr zumindest die Fahrtkosten erstatten. Die Ausgaben darf der Steuerzahler dann steuermindernd geltend machen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Betreuungsperson hierüber eine "Rechnung" ausstellt. Laut BMF sollte hier auch eine Quittung über Nebenkosten ausreichen (BMF-Schreiben vom 14.3.2012, BStBl. 2012 I S. 307, Tz. 5).
Die Großmutter muss die erhaltenen Gelder nicht in ihrer Steuererklärung angeben, denn sie erzielt keine steuerpflichtigen Einnahmen, sondern bekommt nur ihre Aufwendungen ersetzt.
Leisten die Eltern an Oma oder Opa eine Vergütung für die Kinderbetreuung, so kann eine steuerliche Berücksichtigung in Betracht kommen, wenn die Großeltern nicht im selben Haushalt leben und die Betreuungsvereinbarung wie unter Fremden geschlossen wird (BFH-Urteil vom 6.10.1961, BStBl. 1961 III S. 549).
Aktuell: Wie es aber nicht geht, zeigt ein Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 12.8.2019 (4 K 936/18): Die Kläger machten Kinderbetreuungskosten von über 3.000 EUR geltend. Diese entfielen weitestgehend auf den Fahrtkostenersatz an die Großeltern anlässlich der Betreuung der beiden Kinder. Zum Nachweis der Zahlungen wurden dem Finanzamt Kontoauszüge vorlegt.
Aber: Ein Betreff war der Überweisung nicht zu entnehmen. Und aus welchen Gründen auch immer erlangte das Finanzamt Kenntnis davon, dass zumindest einmal der zunächst überwiesene Betrag in gleicher Höhe vom Großvater zurücküberwiesen wurde, und zwar mit dem Betreff "Bekannt" und nur wenige Tage nach der vorherigen Überweisung.
Eine schlüssige Erklärung konnten die Kläger dafür wohl weder dem Finanzamt noch dem Finanzgericht liefern, so dass ihre Kinderbetreuungskosten nicht anerkannt wurden. Allerdings, und das ist erfreulich, weist auch das FG Nürnberg darauf hin, dass ein Fahrtkostenersatz an die Großeltern dem Grunde nach zu abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten führt.
SteuerGo
Im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung gibt es einen weiteren Steuervorteil: Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Mitarbeiter in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 33 EStG). Die Leistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Aber ist auch eine Kombination der beiden Steuervorteile zulässig? Also ein Abzug von Kindergartenbeiträgen trotz eines steuerfreien Arbeitgeberzuschusses? Nein, sagt der Bundesfinanzhof. Die als Sonderausgaben abziehbaren Kindergartenbeiträge sind um die dazu geleisteten steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen (BFH-Beschluss vom 14.4.2021, III R 30/20).
(2021): Was bei der Kinderbetreuung durch Oma und Opa absetzbar ist?
Welche Arten von Kinderbetreuungskosten können angesetzt werden?
Seit 2012 ist es deutlich einfacher, Kinderbetreuungskosten abzusetzen. Egal ob erwerbsbedingt oder nicht, dürfen Sie für jedes Kind bis zu 6.000 Euro Betreuungskosten als Sonderausgaben geltend machen. Das Finanzamt übernimmt davon zwei Drittel, also bis zu 4.000 Euro.
Ob die Betreuung in Ihrem Haushalt stattfindet oder an einem anderen Ort, ist unerheblich. Entscheidend ist lediglich, dass es sich um eine unmittelbar betreuende oder beaufsichtigende Tätigkeit handelt. Deshalb werden etwa Nachhilfestunden, Klavierunterricht oder Ballettkurse nicht als Betreuungskosten angerechnet. Absetzbar sind hingegen:
- die Unterbringung in Kindergarten, Kindertagesstätte, Hort, Kinderkrippe und auch bei der Tagesmutter
- die Beschäftigung von Kinderpflegern, Erziehern oder Babysittern im Haushalt
- die Beschäftigung von Haushaltshilfen und Au-Pairs, sofern diese das Kind betreuen
- Fahrtkosten für die Betreuungsperson. Außerdem freie Kost und Logis , sofern kein Arbeitslohn bezahlt wird.
- Die Verpflegung für das Kind zählt nicht zu den Betreuungskosten. Wenn sie nicht einzeln ausgewiesen ist, muss sie geschätzt und herausgerechnet werden.
Betreuung durch einen Angehörigen
Auch wenn ein Angehöriger Ihr Kind betreut, sind die Kosten unter Umständen absetzbar. Dieser Angehörige darf jedoch keinen Anspruch auf das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für das Kind haben und auch nicht in Ihrem Haushalt leben, sonst wertet das Finanzamt die Beaufsichtigung als Gefälligkeit. Reisen hingegen die Großeltern an, um ihre Enkel zu betreuen, so können Sie die übernommenen Fahrtkosten von der Steuer absetzen. Dazu sollten Sie allerdings eine entsprechende Vereinbarung vorlegen können.
Wichtig
Wenn Sie Betreuungskosten absetzen wollen, dann dürfen Sie das Geld grundsätzlich nicht bar auszahlen, sondern müssen es überweisen. Das Finanzamt kann als Nachweis die Rechnung und gegebenenfalls den Überweisungsbeleg verlangen. Eine Quittung des Empfängers reicht nicht.
(2021): Welche Arten von Kinderbetreuungskosten können angesetzt werden?
Wie viel Kinderbetreuungskosten kann ich absetzen?
Pro Kind und Jahr können Sie bis zu 6.000 Euro Betreuungskosten geltend machen. Davon zieht das Finanzamt zwei Drittel, also maximal 4.000 Euro, von der Steuer ab. Ob das Kind konstant während des gesamten Jahres betreut wurde oder nur für einige Tage, spielt keine Rolle.
Sind Sie als Ehepaar zusammenveranlagt, ist es unerheblich, wer von Ihnen die Betreuung bezahlt hat. Bei Einzelveranlagung kann derjenige Partner die Kosten absetzen, der sie getragen hat. Sofern das auf beide zutrifft, darf jeder seinen Anteil bis zu 2.000 Euro absetzen. Sie können aber auch eine andere Aufteilung vereinbaren.
Dies kann auch Sinn machen, wie das folgende Beispiel zeigt:
Für die Betreuung des Kindes fallen pro Jahr 5.500 Euro an. Die Mutter trägt Kosten in Höhe von 4.000 Euro, Vater zahlt pro Jahr 1.500 Euro.
Greifen beide Partner nicht in die Aufteilung ein, ergibt sich folgendes Bild:
Mutter: 2/3 von 4.000 Euro = 2.667 Euro
Vater: 2/3 von 1.500 Euro = 1.000 Euro
Insgesamt: 3.667 Euro (2/3 von 5.500 Euro)
Da jeder Elternteil höchstens 2.000 Euro absetzen kann, ergibt sich eine Gesamtsumme von 3.000 Euro, die beide Elternteile gemeinsam absetzen können.
Wenn sich Vater und Mutter beispielsweise darauf einigen, dass die Mutter einen Höchstbetrag von 3.000 Euro und der Vater von 2.500 Euro ansetzen darf, können sie 667 Euro mehr Kinderbetreuungskosten geltend machen
Komplizierter wird es, wenn Sie nicht verheiratet sind. Leben Sie nicht zusammen, dann darf derjenige die Betreuungskosten absetzen, bei dem das Kind lebt. Alleinerziehende dürfen wie Verheiratete bis zu 6.000 Euro geltend machen. Leben Sie hingegen ohne Trauschein mit Ihrem Partner zusammen, können Sie die Betreuungskosten aufteilen. Das lohnt sich insbesondere dann, wenn einer von Ihnen nur wenig verdient und deshalb nicht vom Steuervorteil profitiert.
Vorsicht
Bei unverheirateten Eltern erkennt das Finanzamt nur die Kosten desjenigen an, der den Vertrag mit der Betreuungseinrichtung geschlossen hat. Wenn Sie beide Betreuungskosten geltend machen wollen, sollten Sie also auch beide den Vertrag unterschreiben.
(2021): Wie viel Kinderbetreuungskosten kann ich absetzen?
Wie weise ich meine Kinderbetreuungskosten nach?
Betreuungskosten lassen sich über Rechnungen und die dazugehörigen Überweisungsbelege nachweisen. Eine Quittung des Empfängers reicht nicht! Auch Kleinbeträge, etwa an den Babysitter, dürfen Sie nicht bar auszahlen, wenn Sie die Kosten später absetzen wollen.
Die Belege müssen Sie zwar nicht der Steuererklärung beifügen, allerdings müssen Sie diese auf Nachfrage des Finanzamtes vorlegen.
(2021): Wie weise ich meine Kinderbetreuungskosten nach?
Wann kann ich Kinderbetreuungskosten absetzen?
Kinderbetreuungskosten können Sie nur geltend machen, wenn ein sogenanntes Kindschaftsverhältnis besteht. Das ist bei leiblichen Kindern der Fall, außerdem bei Adoptiv- und Pflegekindern. Für Stief- und Enkelkinder können Sie keine Betreuungskosten geltend machen.
Darüber hinaus muss das betreffende Kind zu Ihrem Haushalt gehören. Das ist auch der Fall, wenn es beispielsweise in einem Internat untergebracht ist und regelmäßig nach Hause kommt. Hierbei ist es wichtig, dass eine Familienwohnung vorhanden ist, die vom Kind genutzt wird und Sie die Verantwortung für das Wohl des Kindes tragen.
Generell können Sie nur Betreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren geltend machen. Nur bei behinderten Kindern ist diese Altersgrenze aufgehoben.
(2021): Wann kann ich Kinderbetreuungskosten absetzen?
Bei wem trage ich die Kinderbetreuungskosten ein?
Der Höchstbetrag von 4.000 Euro gilt jeweils pro Kind und nicht pro Elternteil.
Sind Sie als Ehepaar zusammenveranlagt, ist es unerheblich, wer von Ihnen die Betreuung bezahlt hat. Bei Einzelveranlagung kann derjenige Partner die Kosten absetzen, der sie getragen hat. Sofern das auf beide zutrifft, darf jeder seinen Anteil bis zu 2.000 Euro absetzen. Sie können aber auch eine andere Aufteilung vereinbaren.
Dies kann auch Sinn machen, wie das folgende Beispiel zeigt:
Für die Betreuung des Kindes fallen pro Jahr 5.500 Euro an. Die Mutter trägt Kosten in Höhe von 4.000 Euro, Vater zahlt pro Jahr 1.500 Euro. Greifen beide Partner nicht in die Aufteilung ein, ergibt sich folgendes Bild:
Mutter: 2/3 von 4.000 Euro = 2.667 Euro
Vater: 2/3 von 1.500 Euro = 1.000 Euro
Da jedes Elternteil höchstens 2.000 Euro absetzen kann, ergibt sich eine Gesamtsumme von 3.000 Euro, die beide Elternteile gemeinsam absetzen können.
Wenn sich Vater und Mutter darauf einigen, dass die Mutter beispielsweise einen Höchstbetrag von 3.000 Euro und der Vater von 1.000 ansetzen darf, können sie 1.000 Euro mehr Kinderbetreuungskosten geltend machen.
Komplizierter wird es, wenn Sie nicht verheiratet sind. Leben Sie nicht zusammen, dann darf derjenige die Betreuungskosten absetzen, bei dem das Kind lebt. Alleinerziehende dürfen wie Verheiratete bis zu 6.000 Euro geltend machen. Leben Sie hingegen ohne Trauschein mit Ihrem Partner zusammen, können Sie die Betreuungskosten aufteilen. Das lohnt sich insbesondere dann, wenn einer von Ihnen nur wenig verdient und deshalb nicht vom Steuervorteil profitiert.
Vorsicht
Bei unverheirateten Eltern erkennt das Finanzamt nur die Kosten desjenigen an, der den Vertrag mit der Betreuungseinrichtung geschlossen hat. Wenn Sie beide Betreuungskosten geltend machen wollen, sollten Sie also auch beide den Vertrag unterschreiben.
(2021): Bei wem trage ich die Kinderbetreuungskosten ein?
Was kann ich nicht als Kinderbetreuungskosten absetzen?
Nicht als Kinderbetreuungskosten absetzen können Sie Kosten für jede Art von Unterricht. Das schließt auch Nachhilfeunterricht ein, nicht jedoch die reine Hausaufgabenbetreuung.
Auch Aufwendungen für die „Vermittlung besonderer Fähigkeiten“ (beispielsweise Musikunterricht oder Computerkurse) gelten steuerlich nicht als Kinderbetreuungskosten.
Nicht absetzbar sind außerdem folgende Posten:
- Zahlungen für sportliche Aktivitäten, z.B. Beiträge für einen Sportverein
- Aufwendungen für Klassenfahrten
- Sachkosten für Bücher, Spielzeuge oder ähnliches
- Ihre Fahrtkosten, wenn Sie Ihr Kind beispielsweise zu einer Aufsichtsperson oder in den Hort bringen und wieder abholen
- Aufwendungen für die Verpflegung Ihres Kindes
(2021): Was kann ich nicht als Kinderbetreuungskosten absetzen?
Internatskosten teilweise als Kinderbetreuungskosten absetzbar?
Aufwendungen für die Internatsunterbringung eines gesunden Kindes zwecks Schulausbildung sind steuerlich leider bisher nicht absetzbar. Diese Aufwendungen stellen typische Ausbildungskosten dar, die mit dem Kindergeld oder dem Kinder- und BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) abgegolten sind. Nicht abzugsfähig sind die Internatskosten auch dann, wenn die Internatsunterbringung aus sozialen, psychologischen oder pädagogischen Gründen erfolgt, etwa weil das Kind schwer erziehbar oder lernbehindert ist oder die Eltern sich nicht um das Kind kümmern können.
Ist jedoch ein Internatsaufenthalt durch eine Krankheit oder Behinderung verursacht, können die Internatskosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein. Wichtig ist, dass die Heilbehandlung im Vordergrund steht und der Schulbesuch nur anlässlich dieser Heilbehandlung gleichsam nebenbei und nachrangig erfolgt. Dann stellen die Internatskosten unmittelbare Krankheitskosten dar, die in vollem Umfang - unter Anrechnung der zumutbaren Belastung - als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG absetzbar sind. Aktuell hat das Finanzgericht Thüringen eine neue Tür geöffnet: Internatskosten - mit Ausnahme der Verpflegungskosten - stellen Kinderbetreuungskosten dar und sind zu zwei Drittel, höchstens 4.000 Euro, im Rahmen der Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abzugsfähig (FG Thüringen vom 25.10.2016, 2 K 95/15).
Der Fall: Die 11-jährige Tochter besucht eine Ganztagsschule. Während der Schulwochen ist das Kind in dem der Schule angegliederten Internat untergebracht. Die Betreuung der im Internat wohnenden Schüler erfolgt auf der Grundlage eines mit der Schule abgestimmten Konzepts zur ganzheitlichen Erziehung und Betreuung. Nach der Erziehungsvereinbarung hat das Internat neben der Unterbringung und Verpflegung auch für die Erziehung, gesundheitliche Betreuung und Freizeitgestaltung Sorge zu tragen.
Die Internatskosten betragen 2.435 Euro, wovon 1.035 Euro auf die Unterkunft und 1.400 Euro auf die Verpflegung entfallen. Das Finanzamt will die Unterkunftskosten nicht - die Verpflegungskosten schon gar nicht - anerkennen, weil "nicht die persönliche und behütende Fürsorge für das Kind im Vordergrund standen, sodass die Internatskosten nicht zu den förderfähigen Betreuungsdienstleistungen zählten. Die Finanzrichter:
Wenn das Finanzamt meint, dass nur die behütende oder beaufsichtigende Betreuung begünstigt sei und die persönliche Fürsorge für das Kind im Vordergrund stehen müsse, so habe der Bundesfinanzhof diese enge Sicht bereits verworfen (BFH-Urteil vom 19.4.2012, III R 29/11).
Vielmehr sei der vom Gesetz nicht definierte Begriff der Kinderbetreuung gemäß der BFH-Rechtsprechung weit zu fassen. Neben der behütenden und beaufsichtigenden Betreuung im Sinne eines Schutzes vor Gefahren, Verletzungen und Schäden umfasst er grundsätzlich auch die Personensorge. Weiter erstreckt er sich auch auf Elemente der Pflege und Erziehung, also die Sorge für das geistige, seelische und körperliche Wohl des Kindes, mithin die pädagogisch sinnvolle Beaufsichtigung.
Die Betreuungsangebote können in unterschiedlichen Formen erfolgen: Betreuung außer Haus, in Kindergärten, Tageseinrichtungen, Kinderheimen, Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagspflegestellen, aber auch durch Kinderpfleger, Erzieher und Hilfen im Haushalt sowie bei der Beaufsichtigung von häuslichen Schulaufgaben. Es sei nicht ersichtlich, wieso die Unterbringung in einem "Kinderheim" begünstigt sein soll, die Unterbringung in einem "Internat" jedoch nicht.
(2021): Internatskosten teilweise als Kinderbetreuungskosten absetzbar?
Internatskosten: Ist die Unterbringung von ADHS-Kindern in einer Privatschule absetzbar?
Aufwendungen für den Privatschulbesuch eines Kindes sind grundsätzlich mit dem Kindergeld oder den steuerlichen Freibeträgen (Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag) sowie dem Ausbildungsfreibetrag abgegolten und daher nicht zusätzlich absetzbar. Dabei können Schulgelder - nicht jedoch Internatskosten - zu 30 %, begrenzt auf 5.000 Euro, als Sonderausgaben abgesetzt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Die Frage ist, ob bei einer krankheitsbedingten Internatsunterbringung des Kindes die Kosten als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG berücksichtigt werden.
Nach der BFH-Rechtsprechung sind Unterbringungs- und Verpflegungskosten nicht absetzbar, wenn die Internatsunterbringung aus sozialen, psychologischen oder pädagogischen Gründen erfolgt. Denn Kosten, die zur schulischen Förderung des Kindes aufgewandt werden und in diesem Zusammenhang allenfalls mittelbare Folgekosten einer Krankheit sind, werden nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt (BFH-Urteil vom 18.4.1990, BStBl. 1990 II S. 962).
Aktuell hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass Internatskosten in Höhe von 28. 000 Euro nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, wenn das Kind wegen einer einfachen Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) eine englische Privatschule (College in England) mit kleineren Klassenverbänden und einer intensiveren Betreuung besucht. Hier sei der Besuch einer Privatschule nicht zum Zwecke der Heilbehandlung erfolgt und der Schulbesuch an sich stelle keine Heilbehandlung dar. Daher handele es sich nicht um Krankheitskosten, sondern lediglich um Aufwendungen der Gesundheitsvorsorge bzw. um Folgekosten von Krankheiten, die nicht zwangsläufig erwachsen und deshalb nicht absetzbar sind (FG Düsseldorf vom 14.3.2017, 13 K 4009/15 E, Revision).
- Nach Auffassung der Finanzrichter fehlt es zudem an einem amtsärztlichen Attest, das vor Beginn der Internatsunterbringung ausgestellt worden ist. Zwar wurde vom Facharzt eine "emotionale Entwicklungsverzögerung mit Aufmerksamkeitsstörung bei Teilleistungshochbegabung" bescheinigt, doch dies erfüllt nicht die geforderte Voraussetzung gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 2c EStDV. Denn für eine "medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie oder einer anderen Behinderung leidenden Kindes" ist der Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes zu erbringen.
- Im Urteilsfall aber liegt weder eine Legasthenie noch eine Behinderung vor. Allenfalls kann die diagnostizierte Aufmerksamkeitsstörung als Krankheit beurteilt werden. Ob diese aber so schwerwiegend war, dass sie als Behinderung angesehen werden kann, ist nicht ersichtlich. Die Richter jedenfalls wagen sich weit vor und legen die o.g. Bedingung so aus, dass unter Behinderung auch das Merkmal der Krankheit fällt. Und so weiten sie den gesetzlichen Wortlaut auf "Krankheit oder Behinderung" aus und verlangen auch für die "Krankheit" ein amtsärztliches Attest.
SteuerGo
Wenn das Kind aufgrund einer Behinderung oder Krankheit in einer Heimsonderschule untergebracht ist, sind die Internatskosten (Unterkunft und Verpflegung) für die Privatschule als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abzugsfähig. Wichtig ist, dass die Heilbehandlung im Vordergrund steht. Und diese Heilbehandlung kann auch die pädagogische Förderung durch medizinisch geschultes Personal sein. Dann stellen die Internatskosten unmittelbare Krankheitskosten dar, die in vollem Umfang - unter Anrechnung der zumutbaren Belastung - absetzbar sind.
Bedingung aber ist, dass die medizinische Notwendigkeit durch ein im Vorhinein ausgestelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen wird.
(2021): Internatskosten: Ist die Unterbringung von ADHS-Kindern in einer Privatschule absetzbar?