Feldhilfen
Handelt es sich um eine Ferienwohnung, wählen Sie bitte "ja" aus, da in diesem Fall zusätzliche Angaben erfasst werden müssen.
Hierunter versteht man die kurzzeitige, entgeltliche Überlassung der Unterkunft an Gäste, üblicherweise für Urlaubszwecke.
Umfasst die Vermietung Ihres Objekts auch kurzfristige Vermietungen über Plattformen wie Airbnb, dann wählen Sie "ja" aus.
Mögliche Plattformen für kurzfristige Vermietungen:
Hier wird automatisch das Ergebnis der als Ferienwohnung vermieteten Flächen angezeigt. Die eigentlichen Eingaben können auf der Unterseite erfasst werden.
Hier wird automatisch das Ergebnis der kurzfristig vermieteten Flächen (Z.B. über Airbnb) angezeigt. Die eigentlichen Eingaben können auf der Unterseite erfasst werden.
Summe der auf dieser Seite erfassten Wohn- und Nutzfläche.
Geben Sie hier die Fläche an, die auf selbstgenutzten Nutzraum entfällt.
Wichtig: Für ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder eigenen gewerblichen / beruflichen Zwecken genutzte Gebäude und Gebäudeteile ist keine "Anlage V" auszufüllen.
Geben Sie hier an, ob das Objekt ganz oder teilweise an Angehörige vermietet wurde.
Eine Vermietung an Angehörige wird vom Finanzamt besonders geprüft. Betragen nämlich die Mieteinnahmen mindestens 66 % der ortsüblichen Miete (inkl. Umlagen), ist die Überlassung voll entgeltlich, und die Werbungskosten werden vom Finanzamt i. d. R. in vollem Umfang anerkannt.
Liegt die tatsächliche Miete dagegen unter 66 % der ortsüblichen Miete, handelt es sich um eine verbilligte oder teilentgeltliche Überlassung. In diesem Fall werden die Werbungskosten vom Finanzamt nur anteilig anerkannt, d. h. im Verhältnis zwischen der tatsächlichen Miete und der ortsüblichen Miete.
Zum 1.1.2021 gab es eine wichtige Neuerung:
Wichtig: Beträgt die Miete mindestens 50 Prozent, jedoch weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete, ist eine Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen:
Fällt diese Prüfung der Totalüberschussprognose positiv aus, ist für die verbilligte Wohnraumüberlassung Einkünfteerzielungsabsicht zu unterstellen und der volle Werbungskostenabzug möglich.
Führt die Totalüberschussprognoseprüfung hingegen zu einem negativen Ergebnis, ist von einer Einkünfteerzielungsabsicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen. Für den entgeltlich vermieteten Teil können die Werbungskosten anteilig abgezogen werden.
Die Totalüberschussprognoseprüfung für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfolgt nach langjähriger und gefestigter BFH-Rechtsprechung. Das BMF-Schreiben vom 8.10.2004 (BStBl 2004 I S. 933) ist unverändert einschlägig.
Geben Sie hier die Wohnfläche an, die auf dauerhaft und entgeltlich vermieteten Wohnraum entfällt.
Wird der Wohnraum
tragen Sie hier "0,00" ein.
Geben Sie hier die Fläche an, die auf die gewerblich genutzten Flächen entfällt.
Darunter fallen u. a. Flächen für
Geben Sie an, ob das Objekt als Ferienwohnung genutzt wurde.
Geben Sie hier die Wohnfläche an, die auf als Ferienwohnung genutzten Wohnraum entfällt.
Geben Sie an, ob Sie das Objekt ganz oder teilweise unentgeltlich an Angehörige vermietete haben.
Eine Vermietung an Angehörige wird vom Finanzamt besonders geprüft.
Bislang galt: Betragen die Mieteinnahmen mindestens 66 % der ortsüblichen Miete (inkl. Umlagen), ist die Überlassung voll entgeltlich, und die Werbungskosten werden vom Finanzamt i.d.R. in vollem Umfang anerkannt.
Liegt die tatsächliche Miete dagegen unter 66 % der ortsüblichen Miete, handelt es sich um eine verbilligte oder teilentgeltliche Überlassung. In diesem Fall werden die Werbungkosten vom Finanzamt nur anteilig anerkannt, d.h. im Verhältnis zwischen der tatsächlichen Miete und der ortsüblichen Miete.
Zum 1.1.2021 gibt es eine wichtigere Neuerung:
Wichtig: Beträgt die Miete mindestens 50 Prozent, jedoch weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete, ist eine Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen:
Fällt diese Prüfung der Totalüberschussprognose positiv aus, ist für die verbilligte Wohnraumüberlassung Einkünfteerzielungsabsicht zu unterstellen und der volle Werbungskostenabzug möglich.
Führt die Totalüberschussprognoseprüfung hingegen zu einem negativen Ergebnis, ist von einer Einkünfteerzielungsabsicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen. Für den entgeltlich vermieteten Teil können die Werbungskosten anteilig abgezogen werden.
Die Totalüberschussprognoseprüfung für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfolgt nach langjähriger und gefestigter BFH-Rechtsprechung. Das BMF-Schreiben vom 8.10.2004 (BStBl 2004 I S. 933) ist unverändert einschlägig.
Geben Sie an, ob die Immobilie teilweise selbstgenutzt wurde.
Wichtig: Für ausschließlich selbstgenutzte Gebäude und Gebäudeteile ist keine "Anlage V" auszufüllen.
Geben Sie hier die Wohnfläche an, die auf selbstgenutzten Wohnraum entfällt.
Wichtig: Für ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder eigenen gewerblichen / beruflichen Zwecken genutzte Gebäude und Gebäudeteile ist keine "Anlage V" auszufüllen.
Geben Sie an, ob die Wohnung kurzfristig, z. B. über Internet-Plattformen wie Airbnb, Wimdu oder 9flats.comAirbnb, Wimdu oder 9flats.comAirbnb, Wimdu oder 9flats.com, vermietet wurde.
Wichtig: Auch wer die Räume seiner selbstgenutzten Wohnung oder seines selbstgenutzten Hauses an fremde Personen vermietet, erzielt daraus regelmäßig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG (BFH-Urteil vom 4.3.2008, Az. IX R 11/07)