Kann ich mein Arbeitszimmer absetzen?
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar.
Ab dem 1.1.2023 ist die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für "Homeoffice" und "Homework" allerdings neu geregelt worden, wobei folgende zwei Fälle zu unterscheiden sind (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b und 6c EStG, geändert durch das "Jahressteuergesetz 2022" vom 16.12.2022; BMF-Schreiben vom 15.8.2023, IV C 6-S 2145/19/10006):
- Das Arbeitszimmer bildet den "Mittelpunkt" der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung:
Die Arbeitszimmerkosten sind in diesem Fall - wie früher auch - in tatsächlicher Höhe oder - neu - mit einer Jahrespauschale von 1.260 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar. Es muss aber ein "echtes" häusliches Arbeitszimmer vorliegen, also ein abgetrennter Raum, so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird und keine Privatgegenstände enthält. Den Mittelpunkt ihrer Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer haben beispielsweise Schriftsteller, Übersetzer oder IT-Fachleute, die so gut wie ausschließlich zuhause arbeiten.
- Kein Mittelpunkt, doch die berufliche Tätigkeit wird (auch) zu Hause ausgeübt:
In diesem Fall kann für jeden Tag eine Tagespauschale von 6 Euro für maximal 210 Tage, höchstens also 1.260 Euro pro Jahr, steuerlich abgesetzt werden. Um die Tagespauschale zu erhalten, muss der Arbeitsplatz in der Wohnung keine besonderen Voraussetzungen erfüllen. Ob in einer Arbeitsecke, am Küchentisch oder in einem getrennten Raum gearbeitet wird, macht dafür keinen Unterschied.
Arbeitszimmer als Mittelpunkt
Wie oben dargestellt, dürfen die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in voller Höhe oder mit der Jahrespauschale abgezogen werden, wenn es den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). Dazu sind folgende Einzelheiten zu beachten:
- Die Jahrespauschale von 1.260 Euro ist ein Pauschbetrag, mit dem die Aufwendungen für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer abgegolten sind. Bis zu 1.260 Euro müssen die Kosten nicht nachgewiesen werden.
- Das Wahlrecht zum Abzug der Jahrespauschale anstelle der tatsächlichen Aufwendungen kann nur einheitlich für das gesamte Jahr ausgeübt werden. Die Ausübung des Wahlrechts ist bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung möglich.
- Die Jahrespauschale wird monatsbezogen berücksichtigt. Liegen die Voraussetzungen für den Abzug der Arbeitszimmerkosten nicht im gesamten Jahr vor, wird die Jahrespauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat gekürzt, in dem die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht vorliegen.
- Die Jahrespauschale ist personenbezogen anzuwenden. Sie kann nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten in Anspruch genommen werden, sondern ist ggf. auf die unterschiedlichen Tätigkeiten aufzuteilen.
- Neben dem Abzug der Jahrespauschale ist ein Abzug der Tagespauschale (6 Euro pro Tag) für eine andere Tätigkeit für denselben Zeitraum nicht zulässig.
- Nutzen mehrere Personen, z.B. Ehegatten, Lebensgefährten, ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Voraussetzungen bezogen auf die einzelne steuerpflichtige Person zu prüfen.
Beispiel 1:
A und B nutzen gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer jeweils zu 50 % (zeitlicher Nutzungsanteil). Nur für A bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Die Gesamtkosten betragen 4.000 EUR und werden entsprechend dem Nutzungsanteil getragen.
A kann 2.000 EUR als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. B kann für die im Arbeitszimmer ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit keine Aufwendungen für ein Arbeitszimmer abziehen, sondern nur die Tagespauschale von 6 EUR pro Tag.
Beispiel 2:
A und B nutzen gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer, das für beide während des gesamten Kalenderjahres den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Sie verzichten auf die Ermittlung der dafür angefallenen Aufwendungen und können daher jeweils die Jahrespauschale von 1.260 EUR als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen.
Berufliche Tätigkeit zu Hause, aber kein Mittelpunkt
Corona hat die Arbeitswelt verändert. Viele Erwerbstätige arbeiten zeitweilig im Homeoffice und zeitweilig im Betrieb oder in der Behörde, der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit liegt also nicht im häuslichen Arbeitszimmer. Und nicht immer verfügen Arbeitnehmer (oder Selbstständige) über einen separaten Raum, der steuerlich als Arbeitszimmer akzeptiert wird. Doch auch ihnen entstehen durch ihre berufliche Tätigkeit in der Wohnung, z.B. in einer Arbeitsecke, Aufwendungen für Heizung, Strom und Wasser. In den Jahren 2020 bis 2022 konnten diejenigen, die zu Hause gearbeitet und kein anerkanntes Arbeitszimmer hatten, einen Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag, maximal 600 Euro im Jahr, als Werbungskosten geltend machen. Das war die Homeoffice-Pauschale. Und auch ab 2023 steht ihnen eine steuerliche Entlastung zu.
- Ab dem 1.1.2023 ist die Homeoffice-Pauschale entfristet. Der steuerliche Abzugsbetrag wurde von 5 Euro angehoben auf 6 Euro pro Tag und wird für maximal 210 statt bisher 120 Homework-Tage gewährt. Anders als bisher 600 Euro beträgt der Höchstbetrag nun 1.260 Euro pro Jahr (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG, eingefügt durch das "Jahressteuergesetz 2022" vom 16.12.2022).
- Der bisherige Begriff der "Homeoffice-Pauschale" war irritierend, da er den Anschein der Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers erweckte. Nunmehr spricht der Gesetzgeber von einer Tätigkeit in der häuslichen Wohnung -– wohl unerheblich, ob es die Haupt- oder die Ferienwohnung ist. Deshalb soll nunmehr von einer Homework-Pauschale oder einfach nur von einer Tagespauschale gesprochen werden.
- Um die Tagespauschale zu erhalten, muss der Arbeitsplatz in der Wohnung keine besonderen Voraussetzungen erfüllen. Ob am Küchentisch, in einer Arbeitsecke oder in einem getrennten Raum gearbeitet wird, macht dafür keinen Unterschied. Der Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers ist keine Tatbestandsvoraussetzung für den Abzug der Pauschale. Mit der Tagespauschale sind alle (Mehr-) Aufwendungen für die Nutzung der häuslichen Wohnung abgegolten.
- Tagespauschale: Steuerpflichtige können einen pauschalen Betrag von 6 Euro für jeden Tag abziehen, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit zeitlich "überwiegend" in der Wohnung ausgeübt wird und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht wird. Ein Abzug der Tagespauschale ist auch dann zulässig, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. "Überwiegend“ ist eine zeitliche Bestimmung. Danach muss mehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verrichtet werden.
- Höchstbetrag: Insgesamt ist der Abzug der Tagespauschale für einen häuslichen Arbeitsplatz auf einen Höchstbetrag von 1.260 Euro im Jahr begrenzt (210 Tage x 6 Euro). Die Kosten für Arbeitsmittel können zusätzlich abgesetzt werden.
- Wahlrecht: Aus Vereinfachungsgründen können auch Arbeitnehmer, die ein anerkanntes Arbeitszimmer haben, zwischen der - gegebenenfalls zeitanteiligen - Jahrespauschale von 1.260 Euro und der Tagespauschale von 6 Euro pro Tag wählen. Ein Abzug von tatsächlichen Kosten, Jahres- oder Tagespauschale nebeneinander ist nicht zulässig. Das gilt auch dann, wenn im Kalenderjahr mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Abzug bezieht sich immer auf die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung des Steuerpflichtigen.
- Tätigkeiten: Üben Steuerpflichtige verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus, kann sowohl die Tagespauschale von 6 Euro als auch der Höchstbetrag von 1.260 Euro auf die verschiedenen Betätigungen aufgeteilt oder insgesamt einer Tätigkeit zugeordnet werden. Die Beträge können nicht tätigkeitsbezogen mehrfach abgesetzt werden.
- Doppelter Haushalt: Werden Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht, ist ein zusätzlicher Abzug der Tagespauschale nicht zulässig. Gleiches gilt, wenn Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt werden.
- Verrechnung: Die Tagespauschale wird - ebenso wie andere Werbungskosten - mit dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro verrechnet. Das heißt, eine Steuerersparnis gibt es erst dann, wenn die Werbungskosten insgesamt mehr als 1.230 Euro betragen.
- Aufzeichnungspflicht: Die Kalendertage, an denen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Tagespauschale erfüllt sind, sind vom Steuerpflichtigen aufzuzeichnen und in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
Die Frage ist, ob zusätzlich zur Tagespauschale auch Fahrtkosten steuerlich absetzbar sind.
Hier ist zu unterscheiden, ob die Fahrten zur "ersten Tätigkeitsstätte" führen oder im Rahmen einer "Auswärtstätigkeit" durchgeführt werden (Grundfall). Und dann gibt es nochmals eine Sonderregelung, wenn "dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz" vorhanden ist. Kommen wir zunächst zum Grundfall:
- Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte: Fährt der Arbeitnehmer an einem Tag mit Homework zusätzlich zu seiner ersten Tätigkeitsstätte, kann die Tagespauschale von 6 Euro nicht abgezogen werden, sondern nur die Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale. Ein Nebeneinander von Pauschale und Fahrtkosten ist grundsätzlich nicht zulässig. In diesen Fällen kommt es für den Abzug der Tagespauschale nicht darauf an, ob dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
- Fahrten im Rahmen der Auswärtstätigkeit: Übt der Arbeitnehmer zusätzlich zur Tätigkeit in der Wohnung auch noch eine Auswärtstätigkeit aus, kann er sowohl die Tagespauschale als auch die Reisekosten (Dienstreise) absetzen. Die Tagespauschale gibt's allerdings nur dann, wenn die Tätigkeit an diesem Tag "überwiegend in der Wohnung" verrichtet wird, d.h. zu mehr als der Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit.
Beispiel 1:
Ein angestellter Bauingenieur fährt an einem Tag erst auf die Baustelle (Auswärtstätigkeit), und anschließend erledigt er die Büroarbeiten nicht am Arbeitsplatz seines Arbeitgebers (erste Tätigkeitsstätte), sondern an seinem Arbeitsplatz in der Wohnung. Der Bauingenieur kann für diesen Tag sowohl Reisekosten für die Fahrt zur Baustelle als auch die Tagespauschale abziehen, wenn die Arbeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde, d.h. mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Tages beträgt.
Beispiel 2:
V ist angestellter Versicherungsmakler. An einem Tag fährt V zunächst zu einem Kunden (eine Stunde Fahrtzeit) und berät diesen in dessen Wohnung (Dauer: zwei Stunden). Anschließend fährt V wieder nach Hause (eine Stunde Fahrtzeit). Von dort aus übt V an seinem Küchentisch weitere berufliche Tätigkeiten in der häuslichen Wohnung aus (drei Stunden). V steht im Büro seines Arbeitgebers (erste Tätigkeitsstätte) ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. V wird nicht überwiegend in seiner häuslichen Wohnung tätig. Die Fahrtzeiten (Hin- und Rückweg insgesamt zwei Stunden) und die Beratung beim Kunden (zwei Stunden) übersteigen zusammen die Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung (drei Stunden). V hat keinen Anspruch auf die Tagespauschale.
Sonderregelung "kein anderer Arbeitsplatz":
Steht für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit "dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung und wird die Tätigkeit in der Wohnung und an der ersten Tätigkeitsstätte oder auswärts ausgeübt, können sowohl die Tagespauschale als auch die Fahrtkosten bzw. Reisekosten abgesetzt werden. In diesen Fällen ist nicht erforderlich, dass die Tätigkeit "überwiegend in der Wohnung" ausgeübt werden muss. Die Sonderregelung trifft auf die viele Lehrer zu, deren Tätigkeitsmittelpunkt in der Schule liegt, die dort aber für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung keinen Schreibtisch zur Verfügung haben.
Beispiel:
Herr Steuerle ist Lehrer und unterrichtet täglich von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr an der Schule und erledigt nachmittags von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr in der häuslichen Wohnung die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und korrigiert Klassenarbeiten. Für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung steht Herrn Steuerle in der Schule kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Herr Steuerle kann neben der Entfernungspauschale für die Fahrten zur Schule (erste Tätigkeitsstätte) auch die Tagespauschale für die berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung abziehen.
Kann ich mein Arbeitszimmer absetzen?
Wer kann ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen?
Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und dessen Ausstattung hängt davon ab, ob dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Ab 2023 besteht die Option, anstelle der tatsächlichen Kosten eine Jahrespauschale von 1.260 Euro zu wählen. Diese Pauschale kann für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Abzug nicht erfüllt sind, anteilig gekürzt werden.
Die Regelungen gelten insbesondere für Berufe wie Schriftsteller, Übersetzer und IT-Fachleute, die überwiegend von zu Hause arbeiten. Dabei ist ein "echtes" häusliches Arbeitszimmer erforderlich, das als abgeschlossener Raum definiert ist.
In anderen Situationen kann die Homeoffice-Pauschale genutzt werden, die 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro im Jahr beträgt.
Darüber hinaus können Aufwendungen für beruflich genutzte Räumlichkeiten zu Hause auch in folgenden Fällen in unbegrenzter Höhe steuerlich abgesetzt werden,
- wenn es sich nicht um ein häusliches "Arbeitszimmer" handelt, z. B. ein Lagerraum, Ausstellungsraum, Verkaufsraum, Tonstudio bei einem Komponisten, Atelier bei einem Maler, Kanzlei eines Anwalts, Praxisräume einer Sprachpädagogin.
- wenn es nicht um ein "häusliches" Arbeitszimmer handelt. Das ist der Fall, wenn der Raum nicht in die häusliche Sphäre eingebunden ist und nicht eine bauliche Einheit mit dem Wohnteil bildet, z. B. Anmietung eines Arbeitszimmers in einem anderen Haus, zusätzlich angemieteter Raum in einem Mehrfamilienhaus auf einer anderen Etage als die Privatwohnung.
- wenn das Arbeitszimmer für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr offen steht. In diesem Fall ist der Büroraum seiner Funktion nach kein häusliches Arbeitszimmer.
- wenn der Raum bei Selbständigen als Betriebsstätte gilt. Dies kommt in Betracht, wenn das Büro in unmittelbarer Nähe zu den übrigen Betriebsräumen liegt, z. B. neben der Wohnung des Bäckermeisters befinden sich die Backstube, der Verkaufsraum, ein Aufenthaltsraum für das Verkaufspersonal und das Büro, in dem die Buchhaltungsarbeiten erledigt werden.
Wer kann ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen?
Wann ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit?
In Deutschland besteht die Möglichkeit, Aufwendungen für Ihr häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen, vorausgesetzt, dieses Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit. Dies trifft insbesondere auf Berufsgruppen wie Schriftsteller, Übersetzer und IT-Experten zu, die in erster Linie von ihrem Zuhause aus arbeiten.
Sie haben bei der steuerlichen Absetzbarkeit Ihres Arbeitszimmers zwei Optionen: Sie können entweder die tatsächlichen Kosten, die durch Ihr Arbeitszimmer entstehen, oder eine Pauschale von 1.260 Euro pro Jahr abziehen. Im Fall der Pauschale verringert sich der Betrag monatlich, wenn die Voraussetzungen für den Abzug nicht für den gesamten Monat gegeben sind.
Es ist wichtig zu betonen, dass es für die steuerliche Behandlung Ihres Arbeitszimmers keine Rolle spielt, welcher Art Ihre Einkünfte sind. Die entscheidende Frage ist, ob Ihr Arbeitszimmer der Hauptort ist, an dem Sie Ihre beruflichen Aktivitäten ausüben.
Der Begriff "Mittelpunkt" bezieht sich darauf, ob Ihr Arbeitszimmer der Ort ist, an dem die essenziellen und prägenden Tätigkeiten für Ihre berufliche Arbeit stattfinden. Hierbei spielt die Menge an Zeit, die Sie im Arbeitszimmer verbringen, eine untergeordnete Rolle. Was zählt, ist die Bedeutung dieser Tätigkeiten für Ihren Beruf.
Beispiele, in denen das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bilden kann:
- Verkaufsleiter: Ein Verkaufsleiter, der im Außendienst tätig ist und wesentliche berufliche Aufgaben wie die Organisation von Betriebsabläufen in seinem häuslichen Arbeitszimmer erledigt, kann dieses als Mittelpunkt seiner beruflichen Betätigung betrachten (BFH-Urteil vom 13.11.2002, VI R 104/01, BStBl II 2004 S. 65).
- Ingenieur: Ein Ingenieur, dessen berufliche Arbeit durch die Erarbeitung theoretischer Lösungen in seinem Arbeitszimmer geprägt ist, kann sein häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt seiner Tätigkeit betrachten, auch wenn er Kunden im Außendienst betreut (BFH-Urteil vom 13.11.2002, VI R 28/02, BStBl II 2004 S. 59).
- Praxis-Konsultant: Ein Praxis-Konsultant, der ärztliche Praxen in betriebswirtschaftlichen Fragen berät, kann sein häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt seiner beruflichen Betätigung betrachten, selbst wenn er einen Teil seiner Arbeitszeit im Außendienst verbringt (BFH-Urteil vom 29.4.2003, VI R 78/02, BStBl II 2004 S. 76).
Beispiele, in denen das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bildet:
- Handelsvertreter: Bei einem Handelsvertreter liegt der Schwerpunkt seiner Tätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, selbst wenn im Arbeitszimmer unerlässliche Aufgaben erledigt werden (BFH-Urteil vom 13.11.2002, VI R 82/01, BStBl II 2004 S. 62).
- Kaufmännischer Angestellter: Ein kaufmännischer Angestellter, der sein Arbeitszimmer für eine Nebentätigkeit nutzt, hat den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung nicht im häuslichen Arbeitszimmer (BFH-Urteil vom 23.9.1999, VI R 74/98, BStBl II 2000 S. 7).
- Ärztin: Eine Ärztin, die Gutachten erstellt und ihre Patienten außerhalb des Arbeitszimmers untersucht, hat den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer (BFH-Urteil vom 23.1.2003, IV R 71/00, BStBl II 2004 S. 43).
- Architekt: Bei einem Architekten, der sowohl die Planung als auch die Bauüberwachung durchführt, kann kein konkreter Tätigkeitsschwerpunkt seinem Arbeitszimmer zugeordnet werden (BFH-Urteil vom 26.6.2003, IV R 9/03, BStBl II 2004 S. 50).
- Lehrer und Hochschullehrer: Weder Lehrer noch Hochschullehrer haben ihren beruflichen Mittelpunkt in ihrem Arbeitszimmer (BFH-Urteil vom 26.2.2003, VI R 125/01, BStBl II 2004 S. 72 und BFH-Urteil vom 27.10.2011, VI R 71/10, BStBl II 2012 S. 234).
- Richter: Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Richters liegt im Gericht (BFH-Urteil vom 8.12.2011, VI R 13/11, BStBl II 2012 S. 236).
Wann ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit?
Wann steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung?
Wenn Sie für Ihre berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderes Arbeitszimmer haben, können Sie die Kosten für Ihr Homeoffice steuerlich geltend machen. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch Selbstständige. Sie können eine Tagespauschale von 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro pro Jahr absetzen. Ein Beispiel hierfür sind Lehrer, die in der Schule arbeiten, aber keinen eigenen Arbeitsplatz für die Unterrichtsvorbereitung haben. Hier können Sie zusätzlich zu dieser Pauschale auch die Fahrtkosten zur Schule absetzen. Es ist nicht mehr notwendig, ein separates Arbeitszimmer zu haben; eine Arbeitsecke oder der Küchentisch reichen aus.
In bestimmten Fällen steht ein anderer Arbeitsplatz nicht dauerhaft zur Verfügung, und die Tagespauschale kann dem Grunde nach abgezogen werden, selbst wenn zusätzlich Fahrtkosten zum Betrieb oder ins Büro geltend gemacht werden. Zum Beispiel:
- Lehrer haben in der Schule keinen eigenen Schreibtisch für die Unterrichtsvorbereitung.
- Orchestermusiker haben keine Möglichkeit, im Konzertsaal zu üben. Hierfür wird die häusliche Wohnung genutzt.
- Der zur Verfügung gestellte Arbeitsplatz ist aus gesundheitlichen Gründen unbrauchbar (BFH-Urteil vom 26.2.2014, VI R 11/12, BStBl 2014 II S. 674).
In anderen Fällen, in denen ein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, aber nicht den Anforderungen der speziellen beruflichen Tätigkeit entspricht, kann die Tagespauschale ebenfalls abgezogen werden. Beispielsweise, wenn ein EDV-Berater Bereitschaftsdienst von zu Hause aus leistet und den Arbeitsplatz des Arbeitgebers nicht nutzen kann (BFH-Urteil vom 7.8.2003, VI R 41/98, BStBl II 2004 S. 80).
Die Entscheidung, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hängt von objektiven Kriterien ab. Subjektive Meinungen spielen keine Rolle. Der Arbeitsplatz muss in der erforderlichen Art und Weise genutzt werden können. Ein anderer Arbeitsplatz steht nicht zur Verfügung, wenn Sie regelmäßig nur tage- oder wochenweise keinen anderen Arbeitsplatz nutzen können. In solchen Fällen können Sie die Tagespauschale nur an Tagen abziehen, an denen Sie tatsächlich von zu Hause arbeiten und keine andere Arbeitsstätte aufsuchen.
Wenn Sie mehrere berufliche Tätigkeiten ausüben, müssen die Voraussetzungen für den Abzug der Tagespauschale für jede Tätigkeit gesondert geprüft werden. Die Tagespauschale kann nur einmal pro Tag abgezogen werden, unabhängig davon, wie viele Tätigkeiten Sie ausüben.
Es ist wichtig, nachzuweisen, dass kein anderer Arbeitsplatz für die jeweilige Tätigkeit zur Verfügung steht. Eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers kann hierbei hilfreich sein.
Die Tagespauschale kann nicht abgezogen werden, wenn bereits Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer oder die Jahrespauschale für ein Arbeitszimmer abgezogen werden. Die Aufzeichnungspflichten für ein häusliches Arbeitszimmer gelten nicht für den Abzug der Tagespauschale.
Wann steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung?
Wann können Telearbeiter ihr Home-Office steuerlich absetzen?
Ab dem 1.1.2023 wurde die steuerliche Berücksichtigung von "Homeoffice" und "Homework" neu geregelt. Es gibt zwei Fälle zu unterscheiden (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b und 6c EStG, geändert durch das "Jahressteuergesetz 2022" vom 16.12.2022; BMF-Schreiben vom 15.8.2023, IV C 6-S 2145/19/10006):
1. Arbeitszimmer als Mittelpunkt
Wenn das Arbeitszimmer den "Mittelpunkt" Ihrer beruflichen Betätigung bildet, können die Arbeitszimmerkosten wie folgt abgesetzt werden:
- Entweder in tatsächlicher Höhe.
- Oder mit einer Jahrespauschale von 1.260 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben.
Dabei muss es sich um ein "echtes" häusliches Arbeitszimmer handeln, das ausschließlich beruflich genutzt wird und keine Privatgegenstände enthält. Beispiele hierfür sind Schriftsteller, Übersetzer oder IT-Fachleute, die fast ausschließlich von zu Hause arbeiten.
2. Kein Mittelpunkt, aber berufliche Tätigkeit zu Hause
Wenn Ihr Arbeitszimmer nicht den "Mittelpunkt" darstellt, aber Sie Ihre berufliche Tätigkeit auch zu Hause ausüben, können Sie Folgendes steuerlich absetzen:
- Eine Tagespauschale von 6 Euro für maximal 210 Tage im Jahr, höchstens also 1.260 Euro pro Jahr.
Der Arbeitsplatz in der Wohnung muss keine besonderen Voraussetzungen erfüllen, egal ob es sich um eine Arbeitsecke, den Küchentisch oder einen getrennten Raum handelt.
Details zum "Arbeitszimmer als Mittelpunkt"
- Die Jahrespauschale von 1.260 Euro ist ein Pauschbetrag und muss nicht bis zu diesem Betrag nachgewiesen werden.
- Das Wahlrecht, die Jahrespauschale anstelle der tatsächlichen Aufwendungen abzuziehen, gilt einheitlich für das gesamte Jahr und kann bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung ausgeübt werden.
- Die Jahrespauschale wird monatsbezogen berücksichtigt, und bei fehlenden Voraussetzungen wird sie monatsweise gekürzt.
- Die Jahrespauschale ist personenbezogen und kann nicht für verschiedene Tätigkeiten in Anspruch genommen werden.
- Ein Abzug der Tagespauschale (6 Euro pro Tag) für denselben Zeitraum ist nicht zulässig.
- Wenn mehrere Personen ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen, wird die Berechtigung individuell geprüft.
Dies sind die neuen Regelungen ab 2023 in Bezug auf die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für das "Homeoffice" und "Homework."
Beispiel 1:
A und B teilen sich ein häusliches Arbeitszimmer zu je 50% Nutzung. Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Betätigung nur für A. Die Gesamtkosten betragen 4.000 Euro und werden entsprechend aufgeteilt.
A kann 2.000 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, während B nur die Tagespauschale von 6 Euro pro Tag für die Arbeit im Arbeitszimmer geltend machen kann.
Beispiel 2:
A und B nutzen ein gemeinsames häusliches Arbeitszimmer als den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit im gesamten Kalenderjahr. Sie verzichten auf die Aufteilung der Kosten und können jeweils die Jahrespauschale von 1.260 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen.
Details zum "Berufliche Tätigkeit zu Hause, aber kein Mittelpunkt"
Die steuerliche Entlastung für berufliche Tätigkeiten zu Hause hat sich seit Corona verändert. Hier sind die wichtigsten Punkte:
- Ab dem 1.1.2023 ist die Homeoffice-Pauschale entfristet und erhöht. Der Betrag wurde von 5 Euro auf 6 Euro pro Tag angehoben und kann für maximal 210 Homework-Tage geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag beträgt nun 1.260 Euro pro Jahr.
- Der Begriff "Homeoffice-Pauschale" wurde durch den Gesetzgeber geändert, um klarzustellen, dass es um die berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung geht, unabhängig davon, ob es sich um die Haupt- oder Ferienwohnung handelt. Deshalb wird nun von einer Homework-Pauschale oder einfach einer Tagespauschale gesprochen.
- Um die Tagespauschale zu erhalten, sind keine besonderen Anforderungen an den Arbeitsplatz in der Wohnung erforderlich. Ob am Küchentisch, in einer Arbeitsecke oder in einem getrennten Raum gearbeitet wird, spielt keine Rolle. Alle (zusätzlichen) Aufwendungen für die Nutzung der häuslichen Wohnung sind in der Tagespauschale enthalten.
- Die Tagespauschale beträgt 6 Euro pro Tag und kann abgezogen werden, wenn mehr als die Hälfte der täglichen Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verbracht wird. Der Gesamtbetrag ist auf 1.260 Euro pro Jahr begrenzt (210 Tage x 6 Euro). Arbeitsmittelkosten können zusätzlich abgesetzt werden.
- Arbeitnehmer, die ein anerkanntes Arbeitszimmer haben, können zwischen der Jahrespauschale von 1.260 Euro und der Tagespauschale von 6 Euro pro Tag wählen, dies kann nicht gleichzeitig erfolgen. Der Abzug bezieht sich immer auf die gesamte betriebliche und berufliche Tätigkeit.
- Wenn Steuerpflichtige verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten ausüben, können sowohl die Tagespauschale von 6 Euro als auch der Höchstbetrag von 1.260 Euro auf die verschiedenen Betätigungen aufgeteilt oder einer Tätigkeit zugeordnet werden. Die Beträge können nicht mehrfach tätigkeitsbezogen abgesetzt werden.
- Bei einer doppelten Haushaltsführung oder Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist ein zusätzlicher Abzug der Tagespauschale nicht zulässig.
- Die Tagespauschale wird mit dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro verrechnet, sodass eine Steuerersparnis erst dann eintritt, wenn die Werbungskosten insgesamt mehr als 1.230 Euro betragen.
- Steuerpflichtige müssen die Kalendertage, an denen sie die Tagespauschale in Anspruch nehmen, aufzeichnen und glaubhaft machen.
Die steuerliche Entlastung für die berufliche Tätigkeit zu Hause bietet nun größere Möglichkeiten, die damit verbundenen Aufwendungen steuerlich geltend zu machen.
Wann können Telearbeiter ihr Home-Office steuerlich absetzen?
Kann das Arbeitszimmer während der Elternzeit berücksichtigt werden?
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder die Jahrespauschale können auch während Phasen der Nichtbeschäftigung wie Erwerbslosigkeit, Mutterschutz oder Elternzeit unter Umständen als vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden.
Während der Elternzeit können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als vorweggenommene Werbungskosten angesehen werden. Dies bedeutet, dass die Kosten in dieser Zeit anfallen, obwohl die eigentliche berufliche Tätigkeit vorübergehend ruht. Später, wenn Sie wieder in den Beruf zurückkehren, können diese vorweggenommenen Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung berücksichtigt werden.
Es ist jedoch entscheidend, sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung dieser vorweggenommenen Werbungskosten erfüllt sind, insbesondere die Anforderungen bezüglich des häuslichen Arbeitszimmers. Das Arbeitszimmer sollte den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bilden und in erheblichem Umfang beruflich genutzt werden.
Die Möglichkeit des Abzugs der Aufwendungen oder der Jahrespauschale hängt davon ab, ob diese auch unter den zu erwartenden Umständen der späteren betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit gerechtfertigt wären (vgl. BFH-Urteil vom 2.12.2005, VI R 63/03, BStBl II 2006 S. 329).
Kann das Arbeitszimmer während der Elternzeit berücksichtigt werden?