Habe ich nur bei meinen leiblichen Kindern einen Anspruch auf Kindergeld?
Nein. Kindergeldanspruch besteht für leibliche Kinder des Antragstellers und auch für dessen adoptierte Kinder. Für Pflegekinder können Sie Kindergeld beantragen, wenn diese in Ihrer Familie leben und ein dauerhaftes Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis besteht. Weiterhin darf das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr bestehen. Gelegentliche Besuche der leiblichen Eltern sind unschädlich. Haben Sie Geschwister in Ihren Haushalt aufgenommen, besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn sie Pflegekindern gleichgesetzt werden können.
Kindergeld wird auch gezahlt, wenn in Ihrem Haushalt ein Stief- oder Enkelkind lebt. In diesen Fällen liegt allerdings kein Kindschaftsverhältnis im Sinne des Steuerrechts vor. Deswegen steht Stief- oder Großeltern ein Kinderfreibetrag auch nicht automatisch zu, sondern erst, wenn die leiblichen Eltern die Freibeträge für Kinder in der Anlage K auf die neuen Bezugspersonen übertragen. Ist für Vollwaisen oder Kinder, die keine Kenntnis darüber haben, wo sich ihre Eltern aufhalten, keine andere Person bezugsberechtigt, können die Kinder selbst das Kindergeld erhalten. Sie bekommen dann den Betrag, der ihnen selbst für ein eigenes erstes Kind zustehen würde.
Haben Sie als Eltern ein Kind zur Adoption freigegeben, endet das Kindschaftsverhältnis zwischen Ihnen und dem Kind zu diesem Zeitpunkt. Gleichzeitig endet auch Ihr Anspruch auf Kindergeld und die steuerlichen Freibeträge.
Tipp
Für ein Kind, das Sie mit der Absicht, es zu adoptieren, in Ihren Haushalt aufgenommen haben, können Sie bereits vor der Adoption Kindergeld erhalten, denn es liegt in der Regel ein Pflegschaftsverhältnis vor.
Habe ich nur bei meinen leiblichen Kindern einen Anspruch auf Kindergeld?
Welches Verhältnis muss steuerlich zum Kind bestehen, damit es berücksichtigt wird?
Für die steuerliche Berücksichtigung muss ein so genanntes Kindschaftsverhältnis bestehen. Dies liegt vor bei Kindern, mit denen Sie ersten Grades verwandt sind, oder mit Ihren Pflegekindern.
Verwandtschaft ersten Grades liegt vor bei ehelichen und unehelichen leiblichen Kindern sowie Adoptivkindern. Durch die Annahme eines minderjährigen Kindes verliert das Kind sein Kindschaftsverhältnis zu seinen leiblichen Eltern.
Pflegekinder werden berücksichtigt, wenn sie in Ihrem Haushalt leben und in Ihre Familie aufgenommen sind. Außerdem darf kein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen dem Pflegekind und dessen leiblichen Eltern bestehen.
Nicht für den Kinderfreibetrag, den Ausbildungsfreibetrag und den Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung (BEA-Freibetrag) berücksichtigt werden Enkel- und Stiefkinder. Dies kann jedoch durch Übertragung des Freibetrages umgangen werden. Hierfür müssen die leiblichen Eltern ihr Einverständnis geben.
Welches Verhältnis muss steuerlich zum Kind bestehen, damit es berücksichtigt wird?
Sind Adoptionskosten steuermindernd absetzbar?
Nach früherer Rechtslage waren Adoptionskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG abzugsfähig. Denn eine Adoption sei "nicht aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen unausweichlich, sondern beruht auf dem freien, nicht von außen bestimmten Willen" (BFH-Urteil vom 13.3.1987, III R 301/84). Und genauso ist es auch weiterhin. Doch es bestand mal Hoffnung auf eine Änderung.
- Im Jahre 2012 will der VI. Senat des BFH, der seit 2009 für außergewöhnliche Belastungen zuständig ist, die Rechtsprechung ändern und Adoptionskosten anerkennen, doch der bisher zuständige III. Senat stimmt nicht zu.
- Im Jahre 2013 legte der VI. Senat dem Großen Senat die Frage vor, ob bei einer beabsichtigten Änderung der Rechtsprechung wirklich eine Pflicht besteht, eine Anfrage zur Zustimmung bei dem Senat einzuholen, von dessen bisheriger Entscheidung abgewichen werden soll (BFH-Beschluss vom 18.4.2013, VI R 60/11).
- Im Jahre 2014 beantwortete der Große Senat des Bundesfinanzhofs die Anfrage dahingehend, dass zu einer Rechtsprechungsänderung eine Zustimmung des bisherigen Senats erforderlich ist, wenn dieser weiterhin noch mit diesem Thema befasst ist. Bei Verweigerung der Zustimmung müsse der Große Senat die Klärung herbeiführen (BFH-Beschluss vom 9.10.2014, GrS 1/13).
- Im Jahre 2015 verzichtete der VI. Senat des BFH resignierend auf die Anrufung des Großen Senats und bestätigte frustriert die bisherige Rechtsprechung des III. Senats: Adoptionskosten werden nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG anerkannt. Dies gelte auch für "Aufwendungen, die einem Paar aufgrund der Adoption eines Kindes im Falle organisch bedingter Sterilität eines Partners entstehen" (BFH-Urteil vom 10.3.2015, VI R 60/11).
- Gegen dieses Urteil wurde zwar Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussichten aber nicht zur Entscheidung angenommen. Damit bleibt es dabei: Adoptionskosten sind endgültig leider steuerlich nicht absetzbar. Mit dieser Entscheidung wurden die Hoffnungen vieler Eltern zutiefst enttäuscht. Einsprüche gegen Steuerbescheide, die bisher wegen des anhängigen Verfahrens ruhend gestellt waren, werden nun abschlägig beschieden (BVerfG-Beschluss vom 13.6.2016, 2 BvR 1208/15).
Sind Adoptionskosten steuermindernd absetzbar?