Welche Fahrzeuge sind steuerbefreit?
Bestimmte Kraftfahrzeuge sind von der Kraftfahrzeugsteuerpflicht befreit.
Bestimmte Fahrzeuge sind aufgrund der Fahrzeugart zulassungsfrei und daher von der KFZ-Steuerpflicht befreit. Sie müssen aber ein grünes Kennzeichen führen, das von der Zulassungsbehörde zugeteilt wird.
Hierunter fallen unter anderem folgende Fahrzeuge:
- Anhänger für Tiere für Sportzwecke (Pferde- oder Hundetransporter)
- Anhänger für Sportgeräte (Boots- oder Segelflugzeugtransporter)
- Anhänger Arbeitsmaschine (z. B. Kompressor, Asphaltkocher, Estrichmaschine)
- Selbstfahrende Arbeitsmaschine (z. B. Straßenreiniger, Asphaltkocher, Mobilkran) und Stapler
- Leichtkrafträder (diese führen allerdings ein schwarzes Kennzeichen)
Den genannten Fahrzeugen (außer Leichtkrafträdern) wird ein grünes Kennzeichen zugeteilt.
Desweiteren könne bestimmte Fahrzeuge auf Antrag von der KFZ-Steuerpflicht befreit werden, weil sie vom Fahrzeughalter nur für bestimmte Zwecke verwendet werden und daher bei der Zulassung i. d. R. ein grünes Kennzeichen erhalten. Folgende Fahrzeuge können auf Antrag durch den Zoll (Hauptzollamt Hannover) von der Steuerpflicht befreit werden (die Aufzählung ist nicht abschließend):
- Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge und deren Anhänger, so lange sie ausschlielich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder zur Durchführung von Lohnarbeiten für Landwirtschaftliche Betriebse verwendet werden
- Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge und deren Anhänger, die zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftiche Betriebe verwendet werden, wenn diese Beförderungen in einem landwirtschaftlichen Betrieb beginnen
- Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge und deren Anhänger, die zur Beförderung von Milch eingesetzt werden
- Zugmaschinen und Wohnwagen mit einem zul. Ges.-Gew. von mehr als 3.500 kg und Packwagen mit einem zul. Ges.-Gew. von mehr als 2.500 kg im Schaustellergewerbe
- Fahrzeuge, die im Kombinierten Verkehr Schiene / Straße, Binnenwasserstraße / Straße oder See / Straße verwendet werden
- Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit acht oder neun Sitzplätzen und Busse, die zu mehr als 50 % im Liniendienst verwendet werden (diese erhalten kein grünes Kennzeichen!)
- Fahrzeuge, die ausschließlich im Rettungsdienst, zur Krankenbeförderung, im Feuerwehrdienst, im Katastrophen- oder Luftschutz oder bei Unglücksfällen eingesetzt sind, äußerlich für diese Zwecke erkennbar und entsprechend ausgestattet sind
Wenn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht mehr vorliegen, kann durch das Finanzamt eine Kfz-Steuer festsetzt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist das grüne Kennzeichen ungültig und muss in ein schwarzes Kennzeichen getauscht werden.
Welche Fahrzeuge sind steuerbefreit?
Wie werden Wohnmobile besteuert?
Wohnmobile unterliegen in erster Linie einer gewichtsorientierten Besteuerung. Daneben ist die Höhe der Steuer von der Schadstoffklasse abhängig.
Die Steuersätze sind breit gefächert und erstrecken sich in Abhängigkeit der Schadstoffklasse von 10,00 Euro bis 40,00 Euro je angefangene 200 Kilogramm Gesamtgewicht.
Übersicht über die Steuersätze in Euro je angefangene 200 Kilogramm Gesamtgewicht:
Wohnmobil
|
|
Schadstoffklasse |
Gewicht |
ohne |
S1 oder sonstige |
S2 oder S3 |
S4 |
bis 2.000 kg |
15,00 € |
40,00 € |
24,00 € |
16,00 € |
ab 2.000 kg |
25,00 € |
10,00 € |
10,00 € |
10,00 € |
Wie werden Wohnmobile besteuert?
Wie werden Kraftfahrzeuganhänger besteuert?
Kraftfahrzeuganhänger werden ebenfalls nach Gewicht besteuert. Die Höhe der Steuer beläuft sich je angefangene 200 Kilogramm Gesamtgewicht auf 7,46 Euro, jedoch nicht mehr als 373,24 Euro.
Bei der Berechnung der Jahressteuer für Sattel-, Starrdeichsel oder Zentralachsanhänger besteht die Besonderheit, dass das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern ist.
Wie werden Kraftfahrzeuganhänger besteuert?
In welche Schadstoffklassen sind Wohnmobile eingeteilt?
Wohnmobile unterliegen in erster Linie einer gewichtsorientierten Besteuerung. Daneben ist die Höhe der Steuer von der Schadstoffklasse abhängig.
Die Steuersätze sind breit gefächert und erstrecken sich in Abhängigkeit der Schadstoffklasse von 10,00 Euro bis 40,00 Euro je angefangene 200 Kilogramm Gesamtgewicht.
Die Steuer-Berechnung erfolgt ähnlich wie beim Pkw. Zunächst muss man den Fahrzeugpapieren die „Emissions-Schlüsselnummer“ (Schadstoff-Schlüsselnummer) entnehmen.
Die Emissions-Schlüsselnummer steht
- in Zulassungsbescheinigung Teil 1 im „Feld 14.1“ (links, in der Mitte des Dokuments)
- im „alten“ Fahrzeugschein unter „Schlüsselnummer – zu 1“
Mit der gefundenen Schlüsselnummer kann an Hand der nachfolgenden Tabelle die dazu gehörende Schadstoffklasse ermittelt werden.
|
Emissions Schlüsselnummern |
Schadstoffklasse |
Wohnmobile bis 2800 kg |
Wohnmobile über 2800 kg |
S1 |
11-14, 16, 18-24, 28, 29, 34, 40, 77 |
10-12, 30-32, 40-43, 50-53 |
S2 |
25-27, 35, 41, 49, 50-52, 71 |
20-22, 33, 44, 54, 60, 61 |
S3 |
30, 31, 36, 37, 42, 44-48, 67-70, 72 |
34, 45, 55, 70, 71 |
S4 |
32, 33, 38, 39, 43, 53-66, 73 |
35, 80, 81 |
S5 |
74 |
83, 84 |
|
35A0 bis 35 M0 |
S6 |
36N0 bis 36 Z0, 66A0 bis 66C0 |
EEV |
75 |
90, 91 |
Sonstige |
00-10, 15, 17, 88, 98 |
00, 01, 02, 88, 98 |
In welche Schadstoffklassen sind Wohnmobile eingeteilt?
Welche Besonderheit gilt für Elektrofahrzeuge?
Elektrofahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sind Fahrzeuge, welche mit Elektromotoren betrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern, also Batterien, oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern, also Brennstoffzellen, gespeist werden. Für sie gelten besondere Regelungen. So sind Elektrofahrzeuge je nach Zeitpunkt der Zulassung des Fahrzeuges entweder für
- 10 Jahre bei Zulassung bis 31. Dezember 2015 oder
- 5 Jahre bei Zulassung ab 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2020
von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
Nach diesem Zeitpunkt unterliegen Elektrofahrzeuge einer gewichtsorientierten Besteuerung.
Die Steuer beträgt je angefangene 200 Kilogramm verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht:
Gewicht |
Steuersatz je angefangene 200 kg |
bis 2.000 kg |
11,25 € |
von 2.000 bis 3.000 kg |
12,02 € |
von 3.000 bis 3.500 kg |
12,78 € |
Um auch hier dem Umweltgedanken gerecht zu werden, ermäßigt sich die Steuer für Elektrofahrzeuge um 50 Prozent.
Welche Besonderheit gilt für Elektrofahrzeuge?
Wie werden Nutzfahrzeuge besteuert?
Der Begriff Nutzfahrzeuge umfasst Lastkraftwagen, Busse, Zugmaschinen und sogenannte Sonderfahrzeuge. Hier ist zu unterscheiden, ob die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs unter oder über 3.500 Kilogramm liegt.
Zulässige Gesamtmasse bis 3.500 Kilogramm
Für Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 3.500 Kilogramm ist alleine diese als Besteuerungsgrundlage maßgebend. Demnach ergeben sich für diese Nutzfahrzeuge folgende Steuersätze je angefangene 200 Kilogramm Gesamtgewicht:
LKW bis 3.500 kg
|
Gewicht |
Steuersatz je angefangene 200 kg |
bis 2.000 kg |
11,25 € |
von 2.000 bis 3.000 kg |
12,02 € |
von 3.000 bis 3.500 kg |
12,78 € |
Zulässige Gesamtmasse über 3.500 Kilogramm
Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 Kilogramm werden nach Schadstoffklasse und je angefangene 200 Kilogramm zulässigem Gesamtgewicht besteuert.
Übersicht über die Steuersätze in Euro je angefangene 200 Kilogramm Gesamtgewicht:
LKW über 3.500 kg
|
|
Schadstoff-/Geräuschklasse |
Gewicht |
sonstige |
G1 |
S1 |
S2 oder S3 |
bis 2.000 kg |
11,25 € |
9,64 € |
6,42 € |
6,42 € |
über 2.000 bis 3.000 kg |
12,02 € |
10,30 € |
6,88 € |
6,88 € |
über 3.000 bis 4.000 kg |
12,78 € |
10,97 € |
7,31 € |
7,31 € |
über 4.000 bis 5.000 kg |
13,55 € |
11,61 € |
7,75 € |
7,75 € |
über 5.000 bis 6.000 kg |
14,32 € |
12,27 € |
8,18 € |
8,18 € |
über 6.000 bis 7.000 kg |
15,08 € |
12,94 € |
8,62 € |
8,62 € |
über 7.000 bis 8.000 kg |
16,36 € |
14,03 € |
9,36 € |
9,36 € |
über 8.000 bis 9.000 kg |
17,64 € |
15,11 € |
10,07 € |
10,07 € |
über 9.000 bis 10.000 kg |
19,17 € |
16,44 € |
10,97 € |
10,97 € |
über 10.000 bis 11.000 kg |
20,71 € |
17,74 € |
11,84 € |
11,84 € |
über 11.000 bis 12.000 kg |
22,75 € |
19,51 € |
13,01 € |
13,01 € |
über 12.000 bis 13.000 kg |
25,05 € |
21,47 € |
14,32 € |
14,32 € |
über 13.000 bis 14.000 kg |
27,61 € |
23,67 € |
15,77 € |
- |
über 14.000 bis 15.000 kg |
45,50 € |
39,01 € |
26,00 € |
- |
über 15.000 kg |
63,40 € |
54,35 € |
36,23 € |
- |
Maximal |
1.681,00 € |
1.425,00 € |
914,00 € |
556,00 € |
Wie werden Nutzfahrzeuge besteuert?