Wenn Einkünfte keiner anderen Einkunftsart zuzurechnen sind, können diese zu den so genannten "Einkünften aus sonstigen Leistungen" gehören. Im Gesetz werden als sonstige Leistungen beispielhaft die gelegentliche Vermittlung und die Vermietung beweglicher Gegenstände (§ 22 Nr. 3 EStG) genannt.
Einkünfte aus "sonstigen Leistungen" sind steuerfrei, wenn sie weniger als 256 Euro im Jahr betragen. Hierbei handelt es sich nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze. Das bedeutet: Ein Gesamtgewinn in Höhe von 255 Euro ist steuerfrei, ein Gewinn in Höhe von 256 Euro und mehr hingegen ist voll steuerpflichtig.
Hinweis: Wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Geld dafür bekommt, dass er ein Nummernschild mit dem Logo seines Arbeitgebers an seinem privaten Auto anbringt, wird dies als steuerpflichtiges Einkommen betrachtet. Die Ansicht des Arbeitgebers, dass diese Vergütung nicht als Einkommen, sondern als steuerfreie sonstige Einnahmen gilt, bis zu einer Höhe von 255,99 EUR pro Jahr, wurde vom Bundesfinanzhof abgelehnt (BFH-Beschluss vom 21.6.2022, VI R 20/20).