Wie wird das zu versteuernde Einkommen ermittelt?
Das zu versteuernde Einkommen wird immer nach einem festen Schema berechnet. Im ersten Schritt werden die Einkünfte aller sieben Einkunftsarten zusammengerechnet:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben.
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit: Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Einnahmen abzüglich Werbungskosten, mindestens Arbeitnehmer-Pauschbetrag; bei Versorgungsbezügen wird zusätzlich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag abgezogen.
- Einkünfte aus Kapitalvermögen: Einnahmen abzüglich Werbungskosten, mindestens Werbungskosten-Pauschbetrag, und abzüglich Sparerfreibetrag, ggf. Abzug ausländischer Quellensteuer. Dies gilt nur, falls die Kapitalerträge in die Veranlagung einbezogen werden.
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Einnahmen abzüglich Werbungskosten.
- Sonstige Einkünfte: Einnahmen abzüglich Werbungskosten, mindestens Werbungskosten-Pauschbetrag.
Nach dem folgenden Schema wird dann das zu versteuernde Einkommen ermittelt:
Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Freibetrag für Land- und Forstwirte
Gesamtbetrag der Einkünfte
Verlustabzug (Verlustvortrag aus dem Vorjahr)
außergewöhnliche Belastungen
Erstattungsüberhang für Krankenversicherung oder Kirchensteuer (§ 10 Abs. 4b EStG)
Zu versteuerndes Einkommen
Wie wird das zu versteuernde Einkommen ermittelt?
Welche Lohnersatzleistungen fallen unter den Progressionsvorbehalt?
Lohn- oder Entgeltersatzleistungen erhalten Sie, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen aus verschiedenen Gründen das volle Gehalt nicht mehr zahlt. Diese Lohnersatzleistungen erhalten Sie zwar steuerfrei, jedoch werden sie in den Progressionsvorbehalt einbezogen. Sie werden also zur Berechnung Ihres Steuersatzes erfasst und führen so zu einem höheren Prozentsatz, mit dem Ihr übriges Einkommen versteuert wird.
Deswegen müssen Sie in Ihrer Steuererklärung alle Lohnersatzleistungen angeben.
Dies sind unter anderem:
- Arbeitslosengeld I,
- Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld,
- Insolvenzgeld bei Insolvenz des Arbeitgebers,
- Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, nicht jedoch das Betreuungsgeld seit 1.8.2013,
- Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
- Kranken-, Verletzten- und Übergangsgeld für Behinderte oder vergleichbare Lohnersatzleistungen,
- Aufstockungsbeträge sowie Altersteilzeitzuschläge nach dem Altersteilzeitgesetz bzw. Beamtenrecht,
- Leistungen zur Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer durch die Agentur für Arbeit.
Bei Bezug von steuerfreien Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr besteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Über die bezogenen Lohnersatzleistungen erhält der Empfänger eine Bescheinigung, um die Bezüge in seiner Steuererklärung angeben zu können. Die meisten Lohnersatzleistungen werden von den Sozialversicherungsträgern, wie Arbeitsagentur und Krankenkasse, gewährt und mittels einer besonderen "Bescheinigung für das Finanzamt" bekannt gegeben.
Außerdem melden die Leistungsträger seit 2011 die gezahlten Einkommensersatzleistungen unter Angabe der jeweiligen Steuer-Identifikationsnummer elektronisch an das Finanzamt. Zahlt der Arbeitgeber die Leistungen, bescheinigt er diese im "Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung", z. B. Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Aufstockungsbetrag und Altersteilzeitzuschlag.
Welche Lohnersatzleistungen fallen unter den Progressionsvorbehalt?
Wie erhöhen Lohn- und Einkommensersatzleistungen meinen Steuersatz?
Lohnersatzleistungen erhalten Sie zwar steuerfrei ausgezahlt, jedoch wirken sich diese Leistungen auf den Progressionsvorbehalt aus. Das heißt, die steuerfreien Einnahmen werden zur Ermittlung Ihres persönlichen Steuersatzes Ihrem Einkommen zugerechnet. Aufgrund des nun höheren zu versteuernden Einkommens ergibt sich ein höherer Steuersatz, mit dem dann Ihr restliches Einkommen versteuert wird. So kann es sein, dass Sie Steuern nachzahlen müssen bzw. eine geringere Rückerstattung erhalten als im Vorjahr ohne Lohnersatzleistung.
Beispiel: Eine alleinerziehende Mutter hat ein Jahreseinkommen von 26.000 Euro brutto. Dazu erhält sie 6.000 Euro Elterngeld. Das macht ein Gesamteinkommen von 32.000 Euro. Dafür würde die Einkommensteuer 6.198 Euro betragen, was einem Steuersatz von 19,4 Prozent entspricht.. Mit diesem Steuersatz wird aber nur das Einkommen ohne Elterngeld besteuert, sodass die Steuer 5.044 Euro beträgt. Ohne Progressionsvorbehalt würde die Steuer für ein Einkommen von 26.000 Euro nur 4.333 Euro betragen. Das bedeutet: Für das eigentlich steuerfreie Elterngeld von 6.000 Euro müssen doch 711 Euro mehr an Steuern gezahlt werden (5.044 Euro abzgl. 4.333 Euro). Außerdem erhöhen sich der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer.
Auf diese Weise wird auch Einkommen versteuert, das eigentlich unter dem Grundfreibetrag liegt und damit steuerfrei bleiben würde. Übersteigt das eigentliche Einkommen inklusive Lohnersatzleistung den Grundfreibetrag, kann der erhöhte Steuersatz angewandt werden. Bleibt das Einkommen jedoch auch mit Lohnersatzleistungen unter dem Grundfreibetrag, muss es nicht versteuert werde.
Beziehen Sie innerhalb eines Jahres nur Lohnersatzeinkommen, bleibt alles steuerfrei, und der Progressionsvorbehalt wird nicht angewandt.
Tipp: Wenn Sie nachträglich eine Lohnersatzleistung zurückzahlen müssen, etwa weil Sie vorher zu viel Arbeitslosengeld erhalten haben, sollten Sie eine Steuererklärung abgeben. Denn hier entsteht eine negative Progression, weil die zurückgezahlte Lohnersatzleistung Ihren Steuersatz reduzieren kann. Haben Sie jedoch im betreffenden Jahr kein zu versteuerndes Einkommen, lohnt es sich nicht, die zurückgezahlte Lohnersatzleistung nachzureichen, weil dies steuerlich keine Auswirkungen für Sie hat.
Wie erhöhen Lohn- und Einkommensersatzleistungen meinen Steuersatz?
Was sind die Vorteile des Splittingtarifs?
Bei der Zusammenveranlagung geben beide Ehepartner gemeinsam eine Steuererklärung ab und der Splittingtarif wird angewendet.
Die Einkünfte beider Ehepartner werden zunächst zusammengezählt und dann halbiert. Für das halbierte zu versteuernde Einkommen wird die Einkommensteuer berechnet, die dann wiederum verdoppelt wird.
Durch dieses Besteuerungsverfahren, auch Ehegattensplitting genannt, werden vor allem Ehepaare mit großen Einkommensunterschieden begünstigt, denn dadurch ergibt sich ein niedrigerer durchschnittlicher Steuersatz.
Sind die Einkommen beider Ehepartner dagegen etwa gleich hoch, ergibt sich durch die Zusammenrechnung der Einkommen und Anwendung des Splittingtarifs kein Vorteil gegenüber der getrennten Besteuerung der Ehegatten.
Voraussetzung für die Anwendung des Splittingtarif ist, dass die Eheleute miteinander verheiratet und unbeschränkt steuerpflichtig sind sowie an mindestens einem Tag des Jahres zusammenleben.
Was sind die Vorteile des Splittingtarifs?