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SteuerGo FAQs

 


Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben

 



Was sind Repräsentationskosten (beschränkt abziehbare Betriebsausgabe)?

Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Repräsentationsaufwendungen, die betrieblich veranlasst sind, sind nur abzugsfähig, "soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht als unangemessen anzusehen sind" (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG).

Zu denken ist hierbei beispielsweise an ein besonders teures Auto oder eine übermäßig luxuriöse Ausstattung der Geschäftsräume.

Was sind Repräsentationskosten (beschränkt abziehbare Betriebsausgabe)?



Kann ich Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder absetzen?

Nach geltendem Recht dürfen Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde in Deutschland oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden, den Gewinn nicht mindern (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG). 

Auf dieser Grundlage sind auch die von der Europäischen Kommission festgesetzten Geldbußen, mit denen Kartellvergehen geahndet werden sollen, vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Es ist aber auch möglich, dass EU-Mitgliedsstaaten bei Kartellverstößen derartige Geldbußen festsetzen. In diesem Fall ist der Betriebsausgabenabzug nicht ausgeschlossen.

Seit dem 1.1.2019 sind auch Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem EU- Mitgliedsstaat verhängt werden, nicht mehr als Betriebsausgaben absetzbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG; § 52 Abs. 6 Satz 10 EStG). 

Außerdem wird zusätzlich geregelt, dass andere Aufwendungen, die mit der Geldbuße, dem Ordnungsgeld oder dem Verwarnungsgeld im Zusammenhang stehen, wie diese selbst nicht den Gewinn mindern dürfen. Da z. B. auch die Zinsen zur Finanzierung der Geldbuße durch die nicht abzugsfähigen Aufwendungen veranlasst sind, fallen sie ebenfalls unter das Abzugsverbot.

HINWEIS: Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG darf eine festgesetzte Geldbuße - somit auch eine vom Bundeskartellamt verhängte Kartellgeldbuße - den Gewinn nicht mindern. Dieses Abzugsverbot gilt nach Satz 4 Halbsatz 1 dieser Regelung allerdings nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn dabei die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind. Daher ist das Abzugsverbot bei einer sog. Bruttoabschöpfung nicht bzw. insoweit nicht anzuwenden, um eine doppelte Steuerbelastung auszuschließen (BFH-Urteil vom 22.5.2019, XI R 40/17).

Geldstrafen, die in einem Strafverfahren festgesetzt werden, sind nicht abzugsfähig. Hingegen können von einem ausländischen Gericht verhängte Geldstrafen dann als Betriebsausgaben absetzbar sein, wenn sie in Widerspruch zu wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung stehen.

Kann ich Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder absetzen?

Feldhilfen

Geschenke

Tragen Sie hier die nicht abziehbaren und die abziehbaren Aufwendungen für Geschenke ein.

Geschenke an Geschäftsfreunde: Geschenke sind als Betriebsausgaben abziehbar, sofern die Ausgaben pro Person und Jahr nicht mehr als 35 Euro betragen. Der Betrag von 35 Euro gilt bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern ohne Umsatzsteuer, bei nicht umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern (Kleinunternehmer, Ärzte) einschließlich Umsatzsteuer. Kosten für die Kennzeichnung des Geschenks als Werbeträger werden bei der Ermittlung der Grenze einbezogen, nicht jedoch Versand- und Verpackungskosten.

Bei der 35-Euro-Grenze handelt es sich nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze: Falls also die Kosten den Betrag von 35 Euro pro Person übersteigen, sind sie insgesamt nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Auch diese nicht abziehbaren Beträge sind in dieser Zeile einzutragen.

Hinweis: Die Ausgaben für Geschenke müssen Sie einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzeichnen bzw. auf einem gesonderten Konto verbuchen.

SteuerGo: Die Grenze von 35 Euro gilt nicht, wenn der Empfänger das Geschenk nur in seinem Betrieb nutzen kann (R 4.10 Abs. 2 Satz 4 EStR). Betrieblich veranlasste Geschenke an eigene Arbeitnehmer sind in voller Höhe absetzbar und einzutragen.

Bewirtungsaufwendungen

Tragen Sie hier die nicht abziehbaren und die abziehbaren Bewirtungsaufwendungen ein.

Bei der Bewirtung unterscheidet die Finanzverwaltung zwischen Bewirtungen aus "geschäftlichem" Anlass und solchen aus "allgemein betrieblichem" Anlass. Dies ist bedeutsam, in welcher Höhe die Kosten steuerlich anerkannt werden:

  • Ein geschäftlicher Anlass besteht bei betriebsexternen Personen, zu denen schon Geschäftsbeziehungen bestehen oder zu denen sie angebahnt werden sollen. Hierzu zählen auch Besucher des Betriebs sowie Arbeitnehmer von gesellschaftlich verbundenen Unternehmen und mit ihnen vergleichbaren Personen, sprich Fachkollegen. Gleiches gilt für freie Mitarbeiter und Handelsvertreter. Solche Bewirtungskosten sind nur zu 70 % absetzbar und zu 30 % nicht absetzbar. Daher müssen die Kosten entsprechend aufgeteilt und beide Beträge hier eingetragen werden.
  • Ein allgemein betrieblicher Anlass liegt vor bei Bewirtung von eigenen Arbeitnehmern, also betriebsinternen Personen. "Betrieblich" veranlasst sind ebenfalls Aufwendungen eines Getränkegroßhändlers für Lokalrunden in den Gaststätten seiner Kunden sowie für Kundschaftstrinken bei Brauereien. In diesem Fall sind die Kosten zu 100 % absetzbar und somit in voller Höhe auf der Seite "Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben" einzutragen. Die Abzugsbeschränkung für Bewirtungsaufwendungen greift nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch dann nicht, wenn ein Busfahrer eine Raststätte ansteuert und für das "Zuführen von Kunden" kostenlos bewirtet wird (BFH-Urteil vom 26.04.2018, X R 24/17)

SteuerGo: Aufwendungen für Kaffee, Tee, Getränke, Gebäck usw. anlässlich betrieblicher Besprechungen sind sog. Aufmerksamkeiten und in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzbar und auf der Seite "Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben" anzugeben.

SteuerGo: Die Umsatzsteuer, die in den Bewirtungskosten enthalten ist, ist in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzbar und ebenfalls auf der Seite "Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben unter "Gezahlte Vorsteuerbeträge" einzutragen.

Hinweis: Die Bewirtungskosten müssen Sie einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzeichnen bzw. auf einem gesonderten Konto verbuchen.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (einschließlich AfA und Schuldzinsen)
Aufwendungen Arbeitszimmer
Aufwendungen Arbeitszimmer

Tragen Sie hier die nicht abziehbaren und die abziehbaren Aufwendungen für Ihr Arbeitszimmer ein.

Ab dem 1.1.2023 gelten neue Regelungen für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen im "Homeoffice" oder "Homework". Es gibt zwei verschiedene Fälle zu beachten:

  • Arbeitszimmer als Mittelpunkt:

    • Arbeitszimmerkosten können in tatsächlicher Höhe oder als Jahrespauschale von 1.260 Euro abgesetzt werden. Dies gilt für "echte" häusliche Arbeitszimmer, die als abgetrennte Räume dienen und fast ausschließlich beruflich genutzt werden.

    • Beispiele für Berufe mit dem Arbeitszimmer als Mittelpunkt sind Schriftsteller, Übersetzer oder IT-Fachleute, die hauptsächlich von zu Hause aus arbeiten.

  • Kein Mittelpunkt, aber berufliche Tätigkeit zu Hause:

    • In diesem Fall können für jeden Tag im Homeoffice Tagespauschalen von 6 Euro für maximal 210 Tage pro Jahr (maximal 1.260 Euro) steuerlich abgesetzt werden.

    • Es spielt keine Rolle, ob der Arbeitsplatz in einem separaten Raum oder beispielsweise an einem Küchentisch genutzt wird.

Weitere Details:

  • Die Jahrespauschale von 1.260 Euro deckt die Aufwendungen für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer ab. Sie kann einheitlich für das gesamte Jahr genutzt werden.

  • Falls die Voraussetzungen nicht das gesamte Jahr über erfüllt sind, wird die Jahrespauschale monatsbezogen gekürzt, und es kann gegebenenfalls die Tagespauschale von 6 Euro/Tag beansprucht werden.

  • Die Jahrespauschale ist personenbezogen und kann nicht für verschiedene Tätigkeiten getrennt genutzt werden.

  • Es ist nicht möglich, gleichzeitig tatsächliche Kosten, die Jahrespauschale und die Tagespauschale abzusetzen.

  • Wenn mehrere Personen ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen, sind die Voraussetzungen für den Abzug individuell zu prüfen.

  • Zusätzlich zur Tagespauschale können auch Kosten für Arbeitsmittel abgesetzt werden, aber der Abzug von tatsächlichen Kosten und Pauschalen nebeneinander ist nicht gestattet. Bei einer doppelten Haushaltsführung oder beim Absetzen von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer gelten besondere Regeln.

  • Die Tagespauschale wird mit dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro verrechnet, was bedeutet, dass erst eine Steuerersparnis eintritt, wenn die Werbungskosten insgesamt über 1.230 Euro liegen. Steuerpflichtige müssen die Tage, an denen sie die Tagespauschale in Anspruch nehmen, aufzeichnen und nachweisen.

Sonstige beschränkt abziehbare Betriebsausgabe

Tragen Sie hier die nicht abziehbaren und die abziehbaren Aufwendungen für sonstige abziehbare Betriebsausgaben ein.

Repräsentationskosten

Aufwendungen, die die (private) Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben absetzbar.

Repräsentationsaufwendungen, die betrieblich veranlasst sind, sind nur abzugsfähig, "soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht als unangemessen anzusehen sind" (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG).

Geldbußen, Ordnungsgelder, Verwarnungsgelder oder Geldstrafen

Solche Gelder, die von Gerichten oder Behörden in Deutschland oder von Organen der Europäischen Gemeinschaften festgesetzt werden, sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar.  Dies gilt jedoch nicht für Geldbußen, die von Gerichten oder Behörden anderer Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften festgesetzt werden.


Geldstrafen, die in einem Strafverfahren festgesetzt werden, sind nicht abzugsfähig. Von einem ausländischen Gericht verhängte Geldstrafe können als Betriebsausgaben absetzbar sein, wenn sie in Widerspruch zu wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung stehen.

Verpflegungsmehraufwendungen

Tragen Sie hier die abziehbaren Verpflegungspauschbeträge anlässlich Auswärtstätigkeiten, Geschäftsreisen oder betrieblich veranlasster doppelter Haushaltsführung ein.

  • Fahrtkosten separat auf der Seite "Kfz-Kosten und andere Fahrtkosten" anzugeben.
  • Übernachtungskosten und Reisenebenkosten müssen Sie auf der Seite "Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben" eintragen.
  • Reisekosten für Arbeitnehmer werden auf der Seite "Allgemeine Betriebsausgaben" im Bereich "Ausgaben für eigenes Personal".

Für Verpflegungsmehraufwendungen können Sie nicht die tatsächlichen Kosten, sondern nur Pauschbeträge absetzen. Die Höhe der Pauschbeträge richtet sich nach der Dauer Ihrer Abwesenheit von Wohnung und Betrieb. Der Verpflegungspauschbetrag beträgt bei Geschäftsreisen innerhalb Deutschlands mit einer Abwesenheitsdauer von

Bei Geschäftsreisen ins Ausland können Sie die länderspezifischen Verpflegungspauschbeträge absetzen.

Beginnt eine Auswärtstätigkeit an einem Tag und endet am darauffolgenden Tag nach mehr als 8 Stunden, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, wird ein Verpflegungspauschbetrag von 14 EUR für den Tag mit der überwiegenden Abwesenheit gewährt (§ 9 Abs. 4a Nr. 3 EStG).

Summe der beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben

Die Summe der nicht abziehbaren und die abziehbaren Betriebsausgaben und Gewerbesteuer wird zur Ermittlung der Summe der Betriebsausgaben auf die Übersichtsseite "Betriebsausgaben" übertragen.

Abziehbare AfA lt. Betriebsvermögen

Hier werden beschränkt abziehbare AfA ausgewiesen, die Sie im Bereich Betriebsvermögen für bestimmte Gebäudeteile z.B. für ein Arbeitszimmer angegeben haben.