Was bei der Kinderbetreuung durch Oma und Opa absetzbar ist?
Kinderbetreuungskosten sind seit 2012 als Sonderausgaben absetzbar, jedoch nur zu zwei Dritteln und begrenzt auf 4.000 Euro je Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Wenn Großeltern das Kind betreuen, können Vergütungen steuerlich nicht abgesetzt werden, es sei denn, es handelt sich um Fahrtkostenerstattungen.
Aktuelle Entscheidungen
Unentgeltliche Kinderbetreuung durch die Großmutter und Fahrtkostenerstattung:
Erstattet man Oma oder Opa die Fahrtkosten für die Kinderbetreuung per Bus, Bahn oder Taxi oder pauschal 30 Cent pro Kilometer für die Fahrt mit dem eigenen Auto, sind diese Aufwendungen steuerlich absetzbar (BFH-Urteil vom 4.6.1998, III R 94/96).
Das Finanzgericht Baden-Württemberg ermöglicht die Erstattung der Fahrtkosten als absetzbare Kinderbetreuungskosten, selbst wenn die Betreuung unentgeltlich ist. Die Betreuung erfolgt aus familiärer Gefälligkeit und beeinträchtigt die steuerliche Absetzbarkeit nicht (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.5.2012, EFG 2012 S. 1439).
Die Großmutter kann die erhaltenen Gelder ohne Angabe in ihrer Steuererklärung behalten, da es sich um Kostenerstattung handelt, die keine steuerpflichtigen Einnahmen generiert. Voraussetzung ist, dass die Betreuungsperson eine "Rechnung" oder eine Quittung über Nebenkosten ausstellt (BMF-Schreiben vom 14.3.2012, BStBl. 2012 I S. 307, Tz. 5).
Vergütung für Kinderbetreuung durch Großeltern:
Die Eltern können eine Vergütung für die Kinderbetreuung an Großeltern steuerlich berücksichtigen, wenn die Großeltern nicht im selben Haushalt leben und die Betreuungsvereinbarung wie unter Fremden abgeschlossen wird (BFH-Urteil vom 6.10.1961, BStBl. 1961 III S. 549).
Kinderbetreuungskosten und Kontoauszüge:
Ein Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 12.8.2019 (4 K 936/18) zeigt, dass es wichtig ist, klare Nachweise für Kinderbetreuungskosten zu erbringen. Im genannten Fall konnten die Kläger keine schlüssigen Erklärungen für Überweisungen liefern, was zur Ablehnung ihrer Kinderbetreuungskosten führte. Dennoch wurde betont, dass Fahrtkostenerstattungen an Großeltern grundsätzlich zu abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten führen.
Steuervorteil für Leistungen des Arbeitgebers bei Kinderbetreuung:
Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Mitarbeiter in Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen sind steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 33 EStG). Die Leistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Kombination der Steuervorteile bei Kinderbetreuung:
Der Bundesfinanzhof erklärt, dass die als Sonderausgaben abziehbaren Kindergartenbeiträge um die dazu geleisteten steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse gekürzt werden müssen (BFH-Beschluss vom 14.4.2021, III R 30/20).
Kinderbetreuung: Haushaltszugehörigkeit entscheidend
Begünstigt sind nur Kinder, die zum Haushalt gehören. Bei getrennt lebenden Eltern zählt der gemeldete Wohnsitz des Kindes. Gleichzeitige Zugehörigkeit zu beiden Haushalten kann angenommen werden, wenn das Kind flexibel zwischen beiden Elternteilen lebt.
Das Thüringer Finanzgericht hat die Frage zur Vereinbarkeit von § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG mit dem Grundgesetz zugelassen. Der Bundesfinanzhof bestätigt die Auffassung, dass die Betreuungsaufwendungen des nicht betreuenden Elternteils durch den BEA-Freibetrag abgedeckt werden müssen (BFH-Urteil vom 11.5.2023, III R 9/22).
Was bei der Kinderbetreuung durch Oma und Opa absetzbar ist?
Welche Arten von Kinderbetreuungskosten können angesetzt werden?
Egal ob erwerbsbedingt oder nicht, dürfen Sie für jedes Kind bis zu 6.000 Euro Betreuungskosten als Sonderausgaben geltend machen. Das Finanzamt übernimmt davon zwei Drittel, also bis zu 4.000 Euro.
Ob die Betreuung in Ihrem Haushalt stattfindet oder an einem anderen Ort, ist unerheblich. Entscheidend ist lediglich, dass es sich um eine unmittelbar betreuende oder beaufsichtigende Tätigkeit handelt. Deshalb werden etwa Nachhilfestunden, Klavierunterricht oder Ballettkurse nicht als Betreuungskosten angerechnet. Absetzbar sind hingegen:
- die Unterbringung in Kindergarten, Kindertagesstätte, Hort, Kinderkrippe und auch bei der Tagesmutter
- die Beschäftigung von Kinderpflegern, Erziehern oder Babysittern im Haushalt
- die Beschäftigung von Haushaltshilfen und Au-Pairs, sofern diese das Kind betreuen
- Fahrtkosten für die Betreuungsperson. Außerdem freie Kost und Logis , sofern kein Arbeitslohn bezahlt wird.
- Die Verpflegung für das Kind zählt nicht zu den Betreuungskosten. Wenn sie nicht einzeln ausgewiesen ist, muss sie geschätzt und herausgerechnet werden.
Betreuung durch einen Angehörigen
Auch wenn ein Angehöriger Ihr Kind betreut, sind die Kosten unter Umständen absetzbar. Dieser Angehörige darf jedoch keinen Anspruch auf das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für das Kind haben und auch nicht in Ihrem Haushalt leben, sonst wertet das Finanzamt die Beaufsichtigung als Gefälligkeit. Reisen hingegen die Großeltern an, um ihre Enkel zu betreuen, so können Sie die übernommenen Fahrtkosten von der Steuer absetzen. Dazu sollten Sie allerdings eine entsprechende Vereinbarung vorlegen können.
Wichtig
Wenn Sie Betreuungskosten absetzen wollen, dann dürfen Sie das Geld grundsätzlich nicht bar auszahlen, sondern müssen es überweisen. Das Finanzamt kann als Nachweis die Rechnung und gegebenenfalls den Überweisungsbeleg verlangen. Eine Quittung des Empfängers reicht nicht.
Hinweis: Erbringt der Arbeitgeber steuerfreie Leistungen zur vorschulischen Kinderbetreuung, ist der Sonderausgabenabzug in Höhe dieser Leistungen zu kürzen, denn der Abzug von Sonderausgaben setzt Aufwendungen voraus, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet wird (BFH-Urteil vom 1.9.2021, III R 54/20).
Welche Arten von Kinderbetreuungskosten können angesetzt werden?
Wann kann ich Kinderbetreuungskosten absetzen?
Kinderbetreuungskosten können Sie nur geltend machen, wenn ein sogenanntes Kindschaftsverhältnis besteht. Das ist bei leiblichen Kindern der Fall, außerdem bei Adoptiv- und Pflegekindern. Für Stief- und Enkelkinder können Sie keine Betreuungskosten geltend machen.
Darüber hinaus muss das betreffende Kind zu Ihrem Haushalt gehören. Das ist auch der Fall, wenn es beispielsweise in einem Internat untergebracht ist und regelmäßig nach Hause kommt. Hierbei ist es wichtig, dass eine Familienwohnung vorhanden ist, die vom Kind genutzt wird und Sie die Verantwortung für das Wohl des Kindes tragen.
Generell können Sie nur Betreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren geltend machen. Nur bei behinderten Kindern ist diese Altersgrenze aufgehoben.
Tipp
Hinweis: Erbringt der Arbeitgeber steuerfreie Leistungen zur vorschulischen Kinderbetreuung, ist der Sonderausgabenabzug in Höhe dieser Leistungen zu kürzen, denn der Abzug von Sonderausgaben setzt Aufwendungen voraus, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet wird (BFH-Urteil vom 1.9.2021, III R 54/20).
Wann kann ich Kinderbetreuungskosten absetzen?
Wie alt darf mein Kind sein, damit ich die Kosten für die Betreuung absetzen kann?
Bis zum 14. Geburtstag Ihres Kindes können Sie Betreuungskosten geltend machen, danach nicht mehr.
Für behinderte Kinder gibt es keine Altersgrenze, wenn die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist. Als Nachweis reicht ein Schwerbehindertenausweis.
Wie alt darf mein Kind sein, damit ich die Kosten für die Betreuung absetzen kann?
Wie weise ich meine Kinderbetreuungskosten nach?
Betreuungskosten lassen sich über Rechnungen und die dazugehörigen Überweisungsbelege nachweisen. Eine Quittung des Empfängers reicht nicht! Auch Kleinbeträge, etwa an den Babysitter, dürfen Sie nicht bar auszahlen, wenn Sie die Kosten später absetzen wollen.
Die Belege müssen Sie zwar nicht der Steuererklärung beifügen, allerdings müssen Sie diese auf Nachfrage des Finanzamtes vorlegen.
Wie weise ich meine Kinderbetreuungskosten nach?
Wie viel Kinderbetreuungskosten kann ich absetzen?
Pro Kind und Jahr können Sie bis zu 6.000 Euro Betreuungskosten geltend machen. Davon zieht das Finanzamt zwei Drittel, also maximal 4.000 Euro, von der Steuer ab. Ob das Kind konstant während des gesamten Jahres betreut wurde oder nur für einige Tage, spielt keine Rolle.
Sind Sie als Ehepaar zusammenveranlagt, ist es unerheblich, wer von Ihnen die Betreuung bezahlt hat. Bei Einzelveranlagung kann derjenige Partner die Kosten absetzen, der sie getragen hat. Sofern das auf beide zutrifft, darf jeder seinen Anteil bis zu 2.000 Euro absetzen. Sie können aber auch eine andere Aufteilung vereinbaren.
Dies kann auch Sinn machen, wie das folgende Beispiel zeigt:
Für die Betreuung des Kindes fallen pro Jahr 5.500 Euro an. Die Mutter trägt Kosten in Höhe von 4.000 Euro, Vater zahlt pro Jahr 1.500 Euro.
Greifen beide Partner nicht in die Aufteilung ein, ergibt sich folgendes Bild:
Mutter: 2/3 von 4.000 Euro = 2.667 Euro
Vater: 2/3 von 1.500 Euro = 1.000 Euro
Insgesamt: 3.667 Euro (2/3 von 5.500 Euro)
Da jeder Elternteil höchstens 2.000 Euro absetzen kann, ergibt sich eine Gesamtsumme von 3.000 Euro, die beide Elternteile gemeinsam absetzen können.
Wenn sich Vater und Mutter beispielsweise darauf einigen, dass die Mutter einen Höchstbetrag von 3.000 Euro und der Vater von 2.500 Euro ansetzen darf, können sie 667 Euro mehr Kinderbetreuungskosten geltend machen
Komplizierter wird es, wenn Sie nicht verheiratet sind. Leben Sie nicht zusammen, dann darf derjenige die Betreuungskosten absetzen, bei dem das Kind lebt. Alleinerziehende dürfen wie Verheiratete bis zu 6.000 Euro geltend machen. Leben Sie hingegen ohne Trauschein mit Ihrem Partner zusammen, können Sie die Betreuungskosten aufteilen. Das lohnt sich insbesondere dann, wenn einer von Ihnen nur wenig verdient und deshalb nicht vom Steuervorteil profitiert.
Vorsicht
Bei unverheirateten Eltern erkennt das Finanzamt nur die Kosten desjenigen an, der den Vertrag mit der Betreuungseinrichtung geschlossen hat. Wenn Sie beide Betreuungskosten geltend machen wollen, sollten Sie also auch beide den Vertrag unterschreiben.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass es bei getrennt lebenden Eltern maßgebend auf die Haushaltszugehörigkeit des Kindes ankommt. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG verstößt jedenfalls dann nicht gegen das Grundgesetz, wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG) abgedeckt werden (BFH-Urteil vom 11.5.2023, III R 9/22). Nun gibt es aber zahlreiche Fälle, in denen das so genannte paritätische Wechselmodell praktiziert wird, das heißt, dass das Kind zeitweise bei der Mutter und zeitweise beim Vater wohnt, also über zwei "Haushaltszugehörigkeiten" verfügt. Wer darf dann die Kinderbetreuungskosten geltend machen? Das Thüringer Finanzgericht hat entschieden, dass die Kinderbetreuungskosten auch dann (nur) von demjenigen abgezogen werden können, der sie getragen hat. Dabei kommt es maßgebend darauf an, wer die Betreuungsaufwendungen auf das Konto der Leistungserbringers, also zum Beispiel des Kindergartenträgers, überwiesen hat (Thüringer FG, Urteil vom 23.11.2021, 3 K 799/18). Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden (Az. III R 1/22). Entsprechende Fälle sollten also offen gehalten werden.
Hinweis: Erbringt der Arbeitgeber steuerfreie Leistungen zur vorschulischen Kinderbetreuung, ist der Sonderausgabenabzug in Höhe dieser Leistungen zu kürzen, denn der Abzug von Sonderausgaben setzt Aufwendungen voraus, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet wird (BFH-Urteil vom 1.9.2021, III R 54/20).
Wie viel Kinderbetreuungskosten kann ich absetzen?
Was kann ich nicht als Kinderbetreuungskosten absetzen?
Nicht als Kinderbetreuungskosten absetzen können Sie Kosten für jede Art von Unterricht. Das schließt auch Nachhilfeunterricht ein, nicht jedoch die reine Hausaufgabenbetreuung.
Auch Aufwendungen für die „Vermittlung besonderer Fähigkeiten“ (beispielsweise Musikunterricht oder Computerkurse) gelten steuerlich nicht als Kinderbetreuungskosten.
Nicht absetzbar sind außerdem folgende Posten:
- Zahlungen für sportliche Aktivitäten, z.B. Beiträge für einen Sportverein
- Aufwendungen für Klassenfahrten
- Sachkosten für Bücher, Spielzeuge oder ähnliches
- Ihre Fahrtkosten, wenn Sie Ihr Kind beispielsweise zu einer Aufsichtsperson oder in den Hort bringen und wieder abholen
- Aufwendungen für die Verpflegung Ihres Kindes
Was kann ich nicht als Kinderbetreuungskosten absetzen?
Bei wem trage ich die Kinderbetreuungskosten ein?
Der Höchstbetrag von 4.000 Euro gilt jeweils pro Kind und nicht pro Elternteil.
Sind Sie als Ehepaar zusammenveranlagt, ist es unerheblich, wer von Ihnen die Betreuung bezahlt hat. Bei Einzelveranlagung kann derjenige Partner die Kosten absetzen, der sie getragen hat. Sofern das auf beide zutrifft, darf jeder seinen Anteil bis zu 2.000 Euro absetzen. Sie können aber auch eine andere Aufteilung vereinbaren.
Dies kann auch Sinn machen, wie das folgende Beispiel zeigt:
Für die Betreuung des Kindes fallen pro Jahr 5.500 Euro an. Die Mutter trägt Kosten in Höhe von 4.000 Euro, Vater zahlt pro Jahr 1.500 Euro. Greifen beide Partner nicht in die Aufteilung ein, ergibt sich folgendes Bild:
Mutter: 2/3 von 4.000 Euro = 2.667 Euro
Vater: 2/3 von 1.500 Euro = 1.000 Euro
Da jedes Elternteil höchstens 2.000 Euro absetzen kann, ergibt sich eine Gesamtsumme von 3.000 Euro, die beide Elternteile gemeinsam absetzen können.
Wenn sich Vater und Mutter darauf einigen, dass die Mutter beispielsweise einen Höchstbetrag von 3.000 Euro und der Vater von 1.000 ansetzen darf, können sie 1.000 Euro mehr Kinderbetreuungskosten geltend machen.
Komplizierter wird es, wenn Sie nicht verheiratet sind. Leben Sie nicht zusammen, dann darf derjenige die Betreuungskosten absetzen, bei dem das Kind lebt. Alleinerziehende dürfen wie Verheiratete bis zu 6.000 Euro geltend machen. Leben Sie hingegen ohne Trauschein mit Ihrem Partner zusammen, können Sie die Betreuungskosten aufteilen. Das lohnt sich insbesondere dann, wenn einer von Ihnen nur wenig verdient und deshalb nicht vom Steuervorteil profitiert.
Vorsicht
Bei unverheirateten Eltern erkennt das Finanzamt nur die Kosten desjenigen an, der den Vertrag mit der Betreuungseinrichtung geschlossen hat. Wenn Sie beide Betreuungskosten geltend machen wollen, sollten Sie also auch beide den Vertrag unterschreiben.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass es bei getrennt lebenden Eltern maßgebend auf die Haushaltszugehörigkeit des Kindes ankommt. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG verstößt jedenfalls dann nicht gegen das Grundgesetz, wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG) abgedeckt werden (BFH-Urteil vom 11.5.2023, III R 9/22). Nun gibt es aber zahlreiche Fälle, in denen das so genannte paritätische Wechselmodell praktiziert wird, das heißt, dass das Kind zeitweise bei der Mutter und zeitweise beim Vater wohnt, also über zwei "Haushaltszugehörigkeiten" verfügt. Wer darf dann die Kinderbetreuungskosten geltend machen? Das Thüringer Finanzgericht hat entschieden, dass die Kinderbetreuungskosten auch dann (nur) von demjenigen abgezogen werden können, der sie getragen hat. Dabei kommt es maßgebend darauf an, wer die Betreuungsaufwendungen auf das Konto der Leistungserbringers, also zum Beispiel des Kindergartenträgers, überwiesen hat (Thüringer FG, Urteil vom 23.11.2021, 3 K 799/18). Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden (Az. III R 1/22). Entsprechende Fälle sollten also offen gehalten werden.
Hinweis: Erbringt der Arbeitgeber steuerfreie Leistungen zur vorschulischen Kinderbetreuung, ist der Sonderausgabenabzug in Höhe dieser Leistungen zu kürzen, denn der Abzug von Sonderausgaben setzt Aufwendungen voraus, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet wird (BFH-Urteil vom 1.9.2021, III R 54/20).
Bei wem trage ich die Kinderbetreuungskosten ein?
Internatskosten teilweise als Kinderbetreuungskosten absetzbar?
Aufwendungen für die Internatsunterbringung eines gesunden Kindes zwecks Schulausbildung sind steuerlich leider bisher nicht absetzbar. Diese Aufwendungen stellen typische Ausbildungskosten dar, die mit dem Kindergeld oder dem Kinder- und BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) abgegolten sind. Nicht abzugsfähig sind die Internatskosten auch dann, wenn die Internatsunterbringung aus sozialen, psychologischen oder pädagogischen Gründen erfolgt, etwa weil das Kind schwer erziehbar oder lernbehindert ist oder die Eltern sich nicht um das Kind kümmern können.
Ist jedoch ein Internatsaufenthalt durch eine Krankheit oder Behinderung verursacht, können die Internatskosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein. Wichtig ist, dass die Heilbehandlung im Vordergrund steht und der Schulbesuch nur anlässlich dieser Heilbehandlung gleichsam nebenbei und nachrangig erfolgt. Dann stellen die Internatskosten unmittelbare Krankheitskosten dar, die in vollem Umfang - unter Anrechnung der zumutbaren Belastung - als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG absetzbar sind.
Aktuelle Entscheidungen
Das Finanzgericht Thüringen erlaubt, dass Internatskosten (ohne Verpflegung) bis zu 4.000 Euro zu zwei Dritteln als Sonderausgaben abgezogen werden (FG Thüringen, 2 K 95/15). Dies gilt, wenn das Internat eine ganzheitliche Betreuung und Erziehung für das Kind bietet.
Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Kosten für den Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen (FG Münster, Urteil vom 13.6.2023, 2 K 1045/22 E). Die Eltern machten die Internatskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend, da ihre Tochter eine besondere Lernbegabung und eine hohe Intelligenz besitzt. Das Gericht lehnte die Anerkennung ab und stufte die Aufwendungen nicht als unmittelbare Krankheitskosten, sondern als Kosten der privaten Lebensführung ein. Die Eltern verwiesen auf ein Schreiben des amtsärztlichen Dienstes, das die Gesundheitsgründe für den Schulwechsel bestätigte. Trotzdem entschied das Gericht, dass die Kriterien für die Anerkennung als Krankheitskosten nicht erfüllt waren.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte jedoch 2011 entschieden, dass Aufwendungen für den Schulbesuch und die Internatsunterbringung eines hochbegabten Kindes als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sein können, wenn der Schulbesuch medizinisch angezeigt ist (BFH-Urteil vom 12.5.2011, VI R 37/10).
Diese medizinische Indikation muss nicht unbedingt durch ein vorher ausgestelltes Attest nachgewiesen werden. Das Gericht kann auch später geeignete Beweismittel akzeptieren. Wenn der BFH der Auffassung der Klägerin folgt, könnten die Kosten des Schulbesuchs und der Internatsunterbringung als unmittelbare Krankheitskosten anerkannt werden.
Gegen das Urteil des FG Münster wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. VI B 35/23).
Internatskosten teilweise als Kinderbetreuungskosten absetzbar?
Können Schulgelder für den Schulbesuch eines Kindes außergewöhnliche Belastungen sein?
Grundsätzlich sind Schulgelder zu 30%, begrenzt auf 5.000 Euro, als Sonderausgaben absetzbar. Doch wenn die Internatsunterbringung aus sozialen, psychologischen oder pädagogischen Gründen erfolgt, sind Unterbringungs- und Verpflegungskosten nicht absetzbar.
Kürzlich entschied das Finanzgericht Düsseldorf, dass 28.000 Euro an Internatskosten für ein Kind mit ADHS an einer englischen Privatschule nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind, da der Schulbesuch nicht zur Heilbehandlung diente. Ein amtsärztliches Attest vor der Internatsunterbringung fehlte.
Die Regeln ändern sich, wenn ein Kind aufgrund von Behinderung oder Krankheit in einer Heimsonderschule untergebracht ist. In diesem Fall sind die Internatskosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn die Heilbehandlung im Vordergrund steht und durch ein amtsärztliches Attest im Vorhinein nachgewiesen wird.
Zuletzt hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die Kosten für den Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes nicht als außergewöhnliche Belastungen gelten. Dies liegt daran, dass diese Kosten nicht als unmittelbare Krankheitskosten, sondern als Kosten der privaten Lebensführung betrachtet werden.
In diesem Fall besucht die Tochter ein staatlich anerkanntes Internatsgymnasium, da ihre besondere Lernbegabung und hohe Intelligenz nicht ausreichend gefördert wurden, was zu psychosomatischen Beschwerden führte. Ein amtsärztlicher Dienst empfahl aus gesundheitlichen Gründen den Besuch eines Internatsgymnasiums.
Die Eltern beantragten die Anerkennung der Internatskosten als außergewöhnliche Belastungen, was jedoch abgelehnt wurde. Das Finanzamt und das Finanzgericht Münster begründeten dies damit, dass die Aufwendungen für den Privatschulbesuch nicht als Krankheitskosten betrachtet werden können, es sei denn, der Besuch dient der Heilbehandlung und umfasst eine spezielle medizinische Betreuung.
Allerdings entschied der Bundesfinanzhof 2011, dass Aufwendungen für den Schulbesuch und die Internatsunterbringung eines hochbegabten Kindes als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind, wenn der Schulbesuch aus medizinischen Gründen notwendig ist. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Internatsunterbringung auch der schulischen Ausbildung dient.
Die BFH-Richter betonten, dass die medizinische Indikation nicht zwingend durch ein vorheriges ärztliches Attest nachgewiesen werden muss. Das Finanzgericht ist verpflichtet, die medizinische Notwendigkeit zu prüfen und gegebenenfalls ein entsprechendes Gutachten einzuholen.
Es wurde eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingereicht, und falls dieser der Auffassung der Klägerin folgt, könnten die Kosten für den Schulbesuch und die Internatsunterbringung als unmittelbare Krankheitskosten anerkannt werden. Dies hätte zur Folge, dass das gezahlte Schulgeld in voller Höhe als außergewöhnliche Belastungen absetzbar wäre und nicht nur zu 30 Prozent begrenzt auf 5.000 Euro als Sonderausgaben. Der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder entfiele jedoch aufgrund der auswärtigen Unterbringung von 1.200 Euro, um eine doppelte Steuerermäßigung zu verhindern.
Können Schulgelder für den Schulbesuch eines Kindes außergewöhnliche Belastungen sein?