Nach § 10f EStG sind Aufwendungen für Städtebausanierungsmaßnahmen i. S. d. § 177 des Baugesetzbuchs begünstigt, die für Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet aufgewendet werden. Entsprechendes gilt für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. Voraussetzung ist der Nachweis durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass Sie Baumaßnahmen in dem genannten Sinne durchgeführt und die Aufwendungen hierfür selbst getragen haben.
Ebenso können Aufwendungen für Baumaßnahmen an Baudenkmalen in der vorgenannten Weise wie Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen durch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG können Sie nach Abschluss der Baumaßnahme berücksichtigen.
Steht das Objekt im Miteigentum (außer bei Ehegatten / Lebenspartnern) tragen Sie hier Ihren Anteil am Abzugsbetrag ein.
Die Abzugsbeträge nach § 10f EStG können Sie nur bei einem Gebäude beanspruchen. Ehegatten / Lebenspartner, die im Inland nicht dauernd getrennt leben, können die Begünstigung bei insgesamt zwei Gebäuden in Anspruch nehmen. Den Abzugsbetrag können Sie auch nicht in Anspruch nehmen, wenn erhöhte Absetzungen nach den §§ 82g, 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung für nach dem 31.12.1986 fertig gestellte Baumaßnahmen an einem selbst bewohnten Gebäude wie Sonderausgaben berücksichtigt worden sind (Objektbeschränkung).
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Steuervergünstigung des § 10f EStG nur für ein Objekt und einmal im Leben genutzt werden kann. Dies tritt durch die Inanspruchnahme der Vergünstigung ein, und § 10f Abs. 3 EStG verhindert die Nutzung der Vergünstigung für mehrere Objekte in verschiedenen Veranlagungszeiträumen (BFH-Urteil vom 24.5.2023, X R 22/20).
Der Kläger hatte die Steuervergünstigung nach § 10f EStG für Erhaltungsmaßnahmen an seinem Eigenheim genutzt. Die Ausgaben erstreckten sich von 2006 bis 2013. In den Jahren 2014 und 2015 beantragte er erneut die Begünstigung für eine andere Wohnung, die ebenfalls unter Denkmalschutz stand. Das Finanzamt verweigerte den Abzug, da die Begünstigung nur für ein Objekt genutzt werden kann, was bereits bei der ersten Wohnung geschehen war.
Der BFH argumentiert, dass gemäß § 10f EStG der Steuerpflichtige die Abzugsbeträge nur für "ein" Gebäude in Anspruch nehmen kann. Es ist nicht möglich, sie später für ein anderes Gebäude abzuziehen, und nicht genutzte Teile des Begünstigungszeitraums gehen gegebenenfalls verloren.