Feldhilfen
+ Bruttoarbeitslohn (Zeile 3 der Lohnsteuerbescheinigung)
Erfassen Sie hier den Bruttoarbeitslohn laut Zeile 3 der deutschen Lohnsteuerbescheinigung. Haben Sie mehrere Lohnsteuerbescheinigungen erhalten, summieren Sie die Beträge auf und tragen diese hier ein.
Wichtig: Tragen Sie hier nur Angaben ein, wenn Sie eine deutsche Lohnsteuerbescheinigung erhalten haben. Wenn Sie ausschließlich Arbeitslohn von einem ausländischen Arbeitgeber ohne deutschen Lohnsteuerabzug erhalten haben, geben Sie diesen im Abschnitt „Weitere Einnahmen > Steuerpflichtiger Arbeitslohn ohne Steuerabzug“ an.
Beispiel: Wenn Sie von einem französischen Arbeitgeber bezahlt wurden und keine deutsche Lohnsteuer abgezogen wurde, tragen Sie den Arbeitslohn im Abschnitt „Weitere Einnahmen > Steuerpflichtiger Arbeitslohn ohne Steuerabzug“ ein.
+ Steuerfreier Bruttoarbeitslohn (Zeile 16 der Lohnsteuerbescheinigung)
Erfassen Sie hier den steuerfreien Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bzw. Auslandstätigkeitserlass (ATE) laut Zeile 16 der deutschen Lohnsteuerbescheinigung. Haben Sie mehrere Lohnsteuerbescheinigungen erhalten, summieren Sie die Beträge auf und tragen diese hier ein.
Wichtig: Tragen Sie hier nur Angaben ein, wenn Sie eine deutsche Lohnsteuerbescheinigung erhalten haben. Wenn Sie ausschließlich Arbeitslohn von einem ausländischen Arbeitgeber ohne deutschen Lohnsteuerabzug erhalten haben, geben Sie diesen im Abschnitt „Weitere Einnahmen > Steuerpflichtiger Arbeitslohn ohne Steuerabzug“ an.
Beispiel: Wenn Sie von einem französischen Arbeitgeber bezahlt wurden und keine deutsche Lohnsteuer abgezogen wurde, tragen Sie den Arbeitslohn im Abschnitt „Weitere Einnahmen > Steuerpflichtiger Arbeitslohn ohne Steuerabzug“ ein.
+ Bruttoarbeitslohn ohne deutschen Steuerabzug
Erfassen Sie hier den gesamten Arbeitslohn, von dem keine deutsche Lohnsteuer abgezogen wurde.
Hier ist der Arbeitslohn eines ausländischen Arbeitgebers einzutragen, der nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen ist.
Wichtig: Achten Sie darauf, hier keine Beträge anzugeben, die bereits in Ihrer deutschen Lohnsteuerbescheinigung enthalten sind.
= Zwischensumme
Die Summe der angegebenen Bruttoarbeitslöhne.
Beispiel zur Veranschaulichung: Angenommen, Sie arbeiten sowohl in Deutschland als auch in Frankreich. Ihr Bruttoarbeitslohn aus Deutschland beträgt 50.000 Euro und ist in Zeile 3 Ihrer Lohnsteuerbescheinigung angegeben. Zusätzlich haben Sie steuerfreien Bruttoarbeitslohn in Höhe von 5.000 Euro, der in Zeile 16 Ihrer Lohnsteuerbescheinigung steht. Von Ihrem französischen Arbeitgeber haben Sie 30.000 Euro erhalten, für die keine deutsche Lohnsteuer einbehalten wurde.
Ihre Zwischensumme beträgt dann: 50.000 Euro (Bruttoarbeitslohn Deutschland) + 5.000 Euro (steuerfrei Deutschland) + 30.000 Euro (Bruttoarbeitslohn Frankreich) = 85.000 Euro
Bezeichnung des steuerfreien Arbeitslohns
- abzüglich steuerfreier Arbeitslohn nach deutschem Recht
Tragen Sie hier Gehaltsteile ein, die in Ihrem Bruttoarbeitslohn enthalten sind, im Ausland steuerpflichtig, aber in Deutschland steuerfrei sind. Dazu gehören:
Steuerfreie Reisekostenvergütungen oder Zuschläge: Diese können nach deutschem Recht von der Steuer befreit sein und müssen daher vom Bruttoarbeitslohn abgezogen werden.
Auslandszulagen: Spezielle Zulagen für die Auslandsentsendung, die im Ausland steuerpflichtig, aber in Deutschland steuerfrei sind.
Expatriate-Zulagen: Zulagen zur Deckung der zusätzlichen Kosten des Lebens im Ausland, die im Ausland besteuert, aber in Deutschland steuerfrei sind.
Wohnkostenvergütungen: Vergütungen für die Übernahme Ihrer Wohnungskosten im Ausland, die im Ausland steuerpflichtig, aber nach deutschem Recht steuerfrei sind.
Schulgelderstattung: Erstattungen für die Schulgebühren Ihrer Kinder im Ausland, die im Ausland besteuert, aber in Deutschland steuerfrei sind.
Ausbildungs- und Fortbildungskosten: Kosten für berufliche Weiterbildung im Ausland, die im Ausland steuerpflichtig, aber in Deutschland von der Steuer befreit sind.
Diese Gehaltsteile müssen vom Bruttoarbeitslohn abgezogen werden, da sie Ihre steuerpflichtigen Einkünfte in Deutschland nicht mindern.
Hinweis: Steuerfreier Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder Auslandstätigkeitserlass (ATE) ist hier nicht anzugeben.
Bezeichnung des steuerpflichtigen Arbeitslohns
+ zuzüglich steuerpflichtiger Arbeitslohn nach deutschem Recht
Wenn in Ihrem Bruttoarbeitslohn Gehaltsteile enthalten sind, die nach ausländischem Recht steuerfrei, aber nach deutschem Recht steuerpflichtig sind, tragen Sie diese hier ein. Beispiele hierfür sind:
Bonuszahlungen: Im Ausland steuerfrei, aber in Deutschland steuerpflichtig.
Erfolgsbeteiligungen: Im Ausland steuerfrei, aber in Deutschland steuerpflichtig.
Vergütungen für Überstunden: Im Ausland steuerfrei, aber in Deutschland steuerpflichtig.
Dienstwagen: Nutzung im Ausland steuerfrei, aber in Deutschland steuerpflichtig.
Fügen Sie auch Beträge hinzu, die zusätzlich zu Ihrem Arbeitslohn hinzukommen und nach deutschem Recht steuerpflichtig sind. Dies können zusätzliche Vergütungen oder Leistungen sein, die nicht bereits im Bruttoarbeitslohn enthalten sind.
Hinweis: Steuerpflichtiger Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder Auslandstätigkeitserlass (ATE) ist hier nicht anzugeben.
= Summe in- und ausländischer Arbeitslohn
Die Gesamtsumme des inländischen und ausländischen Arbeitslohns ergibt sich, nachdem die steuerfreien Beträge abgezogen und die steuerpflichtigen Beträge hinzugerechnet wurden.
Beispiel zur Veranschaulichung: Ihr Bruttoarbeitslohn (In- und Ausland) beträgt 85.000 Euro. Von Ihrem ausländischen Arbeitslohn sind 5.000 Euro steuerfrei. Zusätzlich haben Sie 3.000 Euro, die nach deutschem Recht steuerpflichtig sind.
Die Gesamtsumme des inländischen und ausländischen Arbeitslohns, die in die steuerliche Berechnung einfließt, beträgt 83.000 Euro.
Bezeichnung
- abzüglich direkt zuzuordnender Arbeitslohn in Deutschland
Geben Sie hier nur Gehaltsbestandteile an, die unmittelbar aufgrund einer konkreten Arbeitsleistung in Deutschland gewährt wurden. Beispiele hierfür sind:
Reisekosten: Erstattungen für dienstlich bedingte Reisen innerhalb Deutschlands.
Überstundenvergütungen: Zahlungen für geleistete Überstunden.
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: Extra Vergütungen für Arbeit zu ungewöhnlichen Zeiten.
Auslandszulagen: Zusatzleistungen für Auslandseinsätze, die sich auf inländische Tätigkeiten beziehen.
Projektbezogene Erfolgsprämien: Boni für erfolgreich abgeschlossene Projekte in Deutschland.
Der Arbeitgeber hat in der Regel eine Aufteilung der Aufwendungen bereits in der Lohnabrechnung vorgenommen und den steuerfreien Arbeitslohn auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen. Das Finanzamt kann im Rahmen der Steuererklärung eine Überprüfung der Aufteilung vornehmen.
Bezeichnung
- abzüglich direkt zuzuordnender Arbeitslohn im Ausland
Geben Sie hier nur Gehaltsbestandteile (Sondervergütungen) an, die unmittelbar aufgrund einer konkreten ausländischen Arbeitsleistung gewährt wurden. Dazu zählen unter anderem:
Reisekosten: Erstattungen für dienstlich bedingte Reisen im Ausland.
Überstundenvergütungen: Zahlungen für Überstunden, die während der Auslandstätigkeit geleistet wurden.
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: Extra Vergütungen für Arbeit zu ungewöhnlichen Zeiten im Ausland.
Auslandszulagen: Zusatzleistungen für Auslandseinsätze.
Projektbezogene Erfolgsprämien: Boni für erfolgreich abgeschlossene Projekte im Ausland.
Überlassung einer Wohnung im Tätigkeitsstaat: Kosten für die Bereitstellung einer Unterkunft im Ausland.
Aufwendungen für Sprachunterricht: Kosten für Sprachkurse, die zur Ausübung der Tätigkeit im Ausland notwendig sind.
Aufwendungen für Visa: Kosten für Visa, die zur Arbeit im Ausland erforderlich sind.
Kosten für medizinische Untersuchungen: Ausgaben für Gesundheitschecks im Zusammenhang mit der Auslandstätigkeit.
Sonstige Unterstützungsleistungen für mitreisende Familie: Finanzielle Unterstützung oder Erstattungen für Angehörige, die mit ins Ausland reisen.
Der Arbeitgeber hat in der Regel eine Aufteilung der Aufwendungen bereits in der Lohnabrechnung vorgenommen und den steuerfreien Arbeitslohn auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen. Das Finanzamt kann im Rahmen der Steuererklärung eine Überprüfung der Aufteilung vornehmen.
Verbleibender Arbeitslohn
Der verbleibende Arbeitslohn wird nach dem Verhältnis der vereinbarten Arbeitstage im Ausland zu den übrigen vereinbarten Arbeitstagen aufgeteilt
Haben Sie weitere besondere Lohnbestandteile erhalten?
Falls Sie weitere spezielle Lohnbestandteile erhalten haben, wählen Sie bitte "ja" aus. Zu den besonderen Lohnbestandteilen zählen zum Beispiel:
- Entschädigungen,
- Abfindungen,
- Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten oder
- Aktienoptionsprogramme.
Für steuerfreie Lohnbestandteile, die unter die Fünftel-Regelung nach § 34 EStG fallen, müssen entsprechende Eintragungen vorgenommen werden.
Weitere Informationen zur steuerlichen Behandlung finden Sie im BMF-Schreiben vom 3.5.2018 ( IV B 2 - S 1300/08/10027, BStBl 2018 I S. 643) über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns gemäß Doppelbesteuerungsabkommen.
Für welche Organisation erfolgt die Tätigkeit (genaue Bezeichnung)?
Tragen Sie den Namen und die genaue Bezeichnung der Organisation ein, bei der Sie beschäftigt sind, z.B.
- Europäische Union (EU)
- Vereinte Nationen (UN)
- Weltgesundheitsorganisation (WHO)
- NATO (Nordatlantikpakt)
- Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)
- Internationale Organisation für Migration (IOM)
- Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD)
- Internationaler Währungsfonds (IWF)
- Weltbank
- Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)
Art der ausgeübten Tätigkeit
Beschreiben Sie die Art Ihrer Tätigkeit im Rahmen des zwischenstaatlichen Übereinkommens. Dies ist wichtig, um die Steuerbefreiung oder -regelung korrekt einordnen zu können.
Geben Sie genau an, ob Sie als Angestellter der internationalen Organisation tätig sind oder als selbständiger Sachverständiger für diese Organisation arbeiten. Falls vorhanden, fügen Sie bitte relevante Unterlagen bei, um Ihre Tätigkeit zu belegen.
Höhe des Arbeitslohns mit Progressionsvorbehalt
Geben Sie den steuerfreien Arbeitslohn an, den Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit erhalten haben. Dieser Betrag unterliegt dem Progressionsvorbehalt, was bedeutet, dass er bei der Ermittlung des Steuersatzes für Ihr übriges Einkommen berücksichtigt wird. Auch wenn der Arbeitslohn steuerfrei ist, wird er zur Berechnung des Steuersatzes für Ihr in Deutschland steuerpflichtiges Einkommen herangezogen.