Müssen Betriebsausgaben Netto oder Brutto angegeben werden?
Ebenso wie Betriebseinnahmen müssen auch die Betriebsausgaben mit dem Nettowert - also ohne Umsatzsteuer - angegeben werden. Gleichwohl gehört die gezahlte Umsatzsteuer zu den Betriebsausgaben und ist daher gesondert unter "Gezahlte Vorsteuerbeträge" einzutragen.
Ausnahme: Kleinunternehmer, die zur Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG optiert haben, geben ihre Betriebsausgaben mit den Bruttobeträgen ein, da sie die darin enthaltene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen dürfen. Gleiches gilt für Land- und Forstwirte, die den Vorsteuerabzug nach § 24 UStG pauschal vornehmen. Kleinunternehmer dürfen dann keine "gezahlten Vorsteuerbeträge" angeben.
Betriebsausgaben sind in dem Jahr absetzbar, in dem Sie diese bezahlt haben. Zum betreffenden Jahr gehören regelmäßig wiederkehrende Betriebsausgaben auch dann noch, wenn Sie diese in einem Zeitraum von 10 Tagen nach oder vor dem Steuerjahr bezahlen, z.B. laufende Versicherungsbeiträge, Pachten, Mieten, Gehälter.
Die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember (bei Dauerfristverlängerung: November) oder für das vierte Quartal, die bis zum 10. Januar des folgenden Jahres abzuführen ist, gehört noch zum alten Jahr und ist dort als Betriebsausgaben absetzbar. Der Fiskus ist hier sehr streng: Wenn die Umsatzsteuervorauszahlung erst nach dem 10. Januar erfolgt, kann sie bei Einnahmen-Überschussrechnern als Betriebsausgabe nicht mehr im alten Jahr, sondern muss im neuen Jahr erfasst werden. Die Zahlung nach dem 10. Januar sei keine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe mehr. Falls der 10. Januar ein Samstag oder Sonntag ist, verschiebt sich die Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung zwar auf den nächsten Werktag, doch diese Fristverlängerung im Umsatzsteuergesetz hat keinen Einfluss auf die 10-Tage-Frist gemäß § 11 EStG bei der Einkommensteuer (BFH-Urteil vom 11.11.2014, VIII R 34/12).
Aber Achtung: Die Regelung ist extrem kompliziert und hält zahlreiche Besonderheiten parat, etwa bei einem Lastschrifteinzug. Fragen Sie ggf. bei Ihrem Finanzamt nach, wann die Umsatzsteuervorauszahlung zu erfassen ist.
Müssen Betriebsausgaben Netto oder Brutto angegeben werden?
Erhöhung der Betriebsausgabenpauschale für Tagesmütter
Die steuerliche Einordnung von Tagespflegepersonen (Tagesmutter oder Tagesvater) hängt hauptsächlich vom Ort der Dienstleistung ab.
- Betreut die Tagespflegeperson Kinder in deren Familie nach Elternanweisungen, wird sie normalerweise als Arbeitnehmer betrachtet. Die Eltern sind die Arbeitgeber, und die Tagesmutter erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
- Betreut die Tagespflegeperson Kinder verschiedener Eltern eigenverantwortlich in ihrem eigenen Haushalt oder anderen Räumen, handelt es sich um eine selbstständige Tätigkeit. Sie erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.
Selbstständige Tagespflegepersonen können Betriebsausgaben geltend machen. Ab dem 1.1.2023 wird die Betriebsausgabenpauschale für sie von 300 EUR auf 400 EUR pro Kind und Monat angehoben.
Erhöhung der Betriebsausgabenpauschale für Tagesmütter
Erhöhung der Betriebsausgabenpauschale für Schriftsteller und Journalisten
Für bestimmte Tätigkeiten gibt es die Möglichkeit, eine Betriebsausgabenpauschale zur Steuerminderung zu verwenden.
In folgenden Fällen kann anstelle nachgewiesener Betriebsausgaben eine Pauschale geltend gemacht werden:
- Bei hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit: 30 % der Betriebseinnahmen, höchstens 3 600 EUR jährlich.
- Bei nebenberuflicher wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit (einschließlich Vortrags-, Lehr- und Prüfungstätigkeiten): 25 % der Betriebseinnahmen, höchstens 900 EUR jährlich. Der Höchstbetrag von 900 EUR kann nur einmal für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, in Anspruch genommen werden.
Diese Betriebsausgabenpauschalen werden ab dem 1.1.2023 erhöht.
Erhöhung der Betriebsausgabenpauschale für Schriftsteller und Journalisten